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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100481/2015

Bewertung von Entschädigungszahlungen an einen Landwirt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100481/2015vom 25.10.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. VN RI über die Beschwerde vom 9.12.2014 des Herrn Mag. VN BF , vertreten durch die StB GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 13.11.2014 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: 24.330,74 €…….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 26.459,48 €…....Einkünfte aus selbstständiger Arbeit -1.850,65 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.600,42 € ……..Einkünfte aus V+V 50.539,99 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte -127,18 €………...Personenversicherungen -300 €………….....Kirchenbeitrag -1.320 € ………....auswärtige Berufsausbildung eines Kindes -132 €………….....Kinderfreibetrag § 106 a Abs 2 EStG 1988 48.660,81 €……..Einkommen 15.334,85 €……..(48.660,81-25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 ESt vor Abzugsbeträgen -350,40 €………...Unterhaltsabsetzbetrag 14.984,45 €……..ESt nach Abzugsbeträgen 179,11 €………....Grundstücksveräußerung (25% von 716,45) 15.163,56 €……..Einkommensteuer + 0,44 €……….....Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 15.164 €……….....Einkommensteuer Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Im Streitjahr ist die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers (Bf) aus Land- und Forstwirtschaft strittig. Die Parteien hatten zunächst insbesondere unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung von Entschädigungszahlungen eines Transportunternehmens. Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen gibt es keine Meinungsverschiedenheiten mehr. 32.469,03 € ….Entschädigung gem. Pkt 3 Servitutsvertrag f. Abwertung -23.288,45 € …Bodenwertminderung lt. Stellungnahme Amts-SV v. 11.7.18, Pkt 4.4. 9.180,58 €…….steuerpflichtiger Betrag ohne Entgelt für vorübergehende Beanspruchung Der steuerpflichtige Betrag, ermittelt nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen lautet wie folgt: 9.180,58 €….Stellungnahme des Amts-SV vom 11.7.18 2.088,10 €….Servitutsvertrag, Pkt 3 Entgelt f. vorübergehende Beanspruchung 77,35 €……..Entgelt für vorübergehende Beanspruchung lt. Beschwerde vom 9.12.14 11.346,03 €…steuerpflichtiger Betrag lt. Servitutsvertrag vom 27.2.2012 und laut Beschwerde vom 9.12.14 12.984,71 €….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Einkommensteuererklärung 11.346,03 €….zusätzliche Steuerpflicht 24.330,74 €….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 24.330,74 €…….Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 26.459,48 €….....Einkünfte aus selbstständiger Arbeit -1.850,65 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.600,42 € ……..Einkünfte aus V+V 50.539,99 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte -127,18 €………..Personenversicherungen -300 €…………...Kirchenbeitrag -1.320 € ………..auswärtige Berufsausbildung eines Kindes -132 €…………..Kinderfreibetrag § 106 a Abs 2 EStG 1988 48.660,81 €…… Einkommen 15.334,85 €…… (48.660,81-25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 ESt vor Abzugsbeträgen -350,40 €……….Unterhaltsabsetzbetrag 14.984,45 €…….ESt nach Abzugsbeträgen 179,11 €……….Grundstücksveräußerung (25% von 716,45) 15.163,56 €……Einkommensteuer + 0,44 €………...Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 15.164 €……….Einkommensteuer Sonderausgaben: 910,46 € ……..Personenversicherung 227,60 €……...Sonderausgabenviertel (60.000 – 50.539,99) x (227,60-60) / 23.600 + 60 (9.460,01) x (167,60) / 23.600 + 60 = 127,18 € Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben). Strittig ist die Bewertung von Entschädigungszahlungen durch ein Transportunternehmen an den Bf gewesen. Dabei handelt es sich um Tatfragen. Nach einem Gutachten des Amtssachverständigen gibt es keine Streitfragen mehr. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Bodenwertminderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100481/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100481.2015
Stammnummer
121826
Gültig
25.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF