Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1295-W/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1295-W/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.N., in W., vom 3. Mai 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 2. April 2004
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 kreuzte der Berufungswerber (Bw.) unter der Rubrik "Ich habe 2003
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- /Unfallversicherung (Krankengeld/
Unfallrente), Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Entschädigungen
Truppen-, Kader- oder Waffenübungen, rückgezahlte Pflichtbeiträge
an Sozialversicherung oder Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds
erhalten" das Kästchen "Ja" an.
Zum Zeitpunkt der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 9. März 2004
lag nur die Meldung der Bezüge der Ö.Ges.m.b.H.. vor. Infolgedessen
wurden im Bescheid vom 9. März 2004 diese Bezüge als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.
Nach dem Einlangen des gemäß
§ 84 EStG
1988 elektronisch übermittelten Lohnzettels von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien - über ÖSTAT
am 15. März 2004 - wurde vom Finanzamt im (wegen
Übermittlung eines neuen Lohnzettels) wiederaufgenommenen Verfahren
zusätzlich zu den bisher angesetzten Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch die Unfallrente von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt unter dieser Einkunftsart erfasst und der
Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid vom 2. April
2004 entsprechend erhöht.
Gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens sowie den Sachbescheid erhob der Bw. Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
"da die Unfallrente der AUVA im Erstbescheid nicht enthalten war, musste eine
Wiederaufnahme von Gesetzes wegen gemäß
§ 303 (4) BAO
durchgeführt werden."
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw.
führte aus, die so genannte Unfallrente sei steuerfrei, weshalb sie
außer Ansatz zu bleiben habe. Im Übrigen sei die Höhe der
Nachforderung nicht nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid ergeben hätte.
Die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesen Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Werden der Abgabenbehörde
Tatsachen oder Tatumstände, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte,
nachträglich zugänglich, ist eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens zulässig.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt
hätten. Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Einnahmen (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, Tz. 7f zu § 303 und die dort angeführte
Judikatur).
Hat die Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen nicht oder nicht vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen
Sachverhalt für ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für
unmaßgebend oder bedeutungslos hält, kann diesfalls das spätere
Hervorkommen neuer entscheidungswesentlicher Tatsachen oder Beweismittel in
Bezug auf diesen Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann,
wenn bisher unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem
vollen Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden. Selbst wenn der
Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden
Tatsachen oder Beweismittel im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die
spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
§303, 2932).
Durch die am 15. März 2004 elektronisch
übermittelte Meldung der Bezüge von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt wurde der Abgabenbehörde im
Einkommensteuerverfahren nicht nur bekannt, um welche Art der Bezüge von
den mehreren in der Abgabenerklärung unter der angekreuzten Rubrik
angeführten es sich konkret handelte, nämlich um Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch und vor allem in welcher Höhe
diese Unfallrente dem Bw. zugeflossen war. Die Unfallrente des Bw.
für 2003 belief sich laut Meldung auf € 6.082,30, davon als
sonstige Bezüge ausgezahlt € 868,90, somit steuerpflichtige
Bezüge € 5.213,40 (Kennzahl 245).
Somit lag in der Tatsache des Bezuges einer Unfallrente
durch den Bw. und der erst nach Erlassung des Erstbescheides vom
9. März 2004 hervorgekommenen bzw. bekannt gewordenen Höhe
derselben ein vom Finanzamt herangezogener tauglicher Wiederaufnahmsgrund und
erweist sich unter der nachfolgend dargestellten im materiellen Recht
begründeten Voraussetzung, dass die Kenntnis dieses Umstandes einen anders
lautenden Sachbescheid herbeigeführt hätte, die Wiederaufnahme als
rechtmäßig.
Dabei war der Rechtsrichtigkeit des Ansatzes der
Unfallrente im nicht geringfügigen Gesamtausmaß von
€ 6.082,30 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei
der Veranlagung des Jahres 2003 der Vorrang gegenüber dem Bestand des
Erstbescheides einzuräumen. Die im neuen Sachbescheid errechnete
Einkommensteuer im Betrag von € 16.693,67 war gegenüber dem
Erstbescheid um € 2.297,24 höher. Die nach Anrechnung der
einbehaltenen Lohnsteuer festgesetzte Abgabengutschrift an Einkommensteuer
verringerte sich von € 2.480,41 im Erstbescheid auf € 183,17
in dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheid.
Zur Steuerpflicht der Unfallrente
für das Jahr 2003:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu
erfassen.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 geltenden
Fassung sind Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000, änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der
Unfallrenten grundlegend. Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
Betriebsausgaben sind, ohne dass gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus
dem Dienstverhältnis vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die
Steuerbefreiung für Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des Euro-Steuerumstellungsgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde allerdings eine klarstellende
Regelung in § 3 Abs. 1 Z4 lit. c EStG 1988 mit dem oben
zitierten Wortlaut geschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 -
soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden -
verfassungswidrig ist. Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in
diesem Erkenntnis von der ihm in Art. 140 Abs. 7, zweiter Halbsatz,
B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen
Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5, vorletzter
und letzter Satz, B-VG eine Frist bis 31. Dezember 2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBl. I Nr. 1/2003 wurde vom Bundeskanzler
Folgendes kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am
17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001,
das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge ", soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden," als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit
dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001,
abgegolten worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140
Abs. 7 B-VG das Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der 31. Dezember 2003)
verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im Jahr 2003
bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche
Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1295-W/04
- Stammnummer
- 12177
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF