Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100828/2017
Fremdleistungen durch fragwürdige Subfirmen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100828/2017vom 04.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Mitwirkungspflicht kann sich der Bf. auch nicht dadurch entziehen, indem er vorbringt, es sei „unwahrscheinlich, dass auf den besagten Baustellen lt. Liste keine finanzpolizeilichen oder arbeitsrechtlichen oder BUAK-Überprüfungen stattgefunden haben, aus welchen jedoch zu entnehmen wäre, welche Mitarbeiter dort tätig gewesen [sind] bzw. dass auf besagten Baustellen Personen tätig gewesen [sind], die nicht der Firma des Bf. zuzurechnen [sind]“, ist es doch Sache des Bf., die geltend gemachten Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Abgesehen davon ist es – mangels Unterlagen - fraglich, ob es dbzgl. überhaupt Überprüfungen gegeben hat (vgl. die dbzgl. Erklärungen des Prüfers vom 21.03.2018).
Wenn der Bf. seinen Standpunkt durch die o.a. Entscheidung VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013, sogar bestätigt (!) sieht, ist ihm mit dem Hinweis zu entgegnen, dass mit dieser Entscheidung der Bescheid einer Finanzlandesdirektion betr. Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ua., dh. – anders als im vorliegenden Fall - zur Frage der Arbeitgebereigenschaft der dortigen Beschwerdeführerin, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde und dort – anders auch als im vorliegenden Fall – Unterlagen wie Bautagebücher etc. sehr wohl vorgelegt wurden bzw. die Zahlungsflüsse sogar unbestritten waren.
Im Übrigen fügen sich in das Gesamtbild, welches sich das Bundesfinanzgericht vom angenommenen tatsächlichen Geschehen gemacht hat, schließlich auch noch die im Außenprüfungsbericht festgestellten „Auffälligkeiten“ bzgl. Erscheinungsbild der Kassenquittungen und die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 erörterten Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Zahlungsbelegen (unbekannte tatsächliche Geldempfänger, unbekannte tatsächliche Geldübernahmedaten, fragliche Abzeichner der Kassenbelege, etc.) bzw. in der Vergangenheit bereits erfolgte behördliche Beanstandungen des Bf. bzw. der X-OG (handelsrechtlicher Geschäftsführer = Bf.) im Zusammenhang mit festgestellter Schwarzarbeit bzw. Beschäftigung von Personen ohne Beschäftigungsbewilligung nahtlos ein.
Den dem Bf. im Zusammenhang mit den „Schwarzarbeiten“ lt. o.a. Sachverhaltsannnahme erwachsenen („schwarzen“) Aufwand schätzt das Bundesfinanzgericht - der belangten Behörde, welche auf die Anwendung des § 162 BAO verzichtete, auch dbzgl. folgend - in Höhe von 50% der o.a. Fremdleistungen. Mit diesem Prozentsatz folgt das Bundesfinanzgericht einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052/-W/02; BFG 22.07.2013, BFG RV/2239-W/12; 05.10.2017, BFG RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). - Davon abzugehen, sieht sich das Bundesfinanzgericht auf Grund des dbzgl. nichtsubstantiierten Vorbringens des Bf. nicht veranlasst.
3. Rechtliche Würdigung
Entsprechend dem oben Gesagten geht das Bundesfinanzgericht - wie auch schon die belangte Behörde - also von Scheingeschäften des Bf. (vorgetäuscht: Fremdleistungen durch Subunternehmen; tatsächlich: Leistungen entweder von eigenen Arbeitnehmern des Bf. innerhalb bzw. außerhalb (schwarz) der Arbeitnehmerverhältnisse oder von fremden Arbeitskräften (schwarz)) aus.
Eine steuerliche Berücksichtigung der streitgegenständlichen erklärten Fremdleistungskosten als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.
Allerdings wird der dem Bf. in diesem Zusammenhang laut den o.a. Sachverhaltsfeststellungen erwachsene schwarze Aufwand in Höhe von (geschätzten) 50% des „offiziellen“ Aufwands als (bezahlte) Betriebsausgaben anerkannt.
Im Ergebnis sind die in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Abgabenfestsetzungen daher nicht zu beanstanden.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am 4. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100828/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100828.2017
- Stammnummer
- 121756
- Gültig
- 04.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF