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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103350/2014

Scheinrechnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103350/2014vom 24.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 wird als unbegründet abgewiesen. Einkommensteuer 2008 - 2011 Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt, EStG9, § 16 Tz 47). Stehen Werbungskosten dem Grunde nach fest, ist deren Höhe nicht erwiesen, so sind sie im Wege einer Schätzung zu ermitteln (Hofstätter Reichel, EStG 1988, § 16 allgemein, Tz 4). Gemäß § 28 Abs 2 EStG 1988 iddgF sind Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. ... Bei den im Wege der AfA geltend gemachten Aufwendungen für Herstellungskosten aus der strittigen Rechnung der D- GmbH handelt es sich um Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Der erkennende Senat geht in Ansehung der oben angeführten Feststellungen davon aus, dass die D- GmbH nicht der tatsächliche Erbringer der Leistungen ist und keine Leistungen an den Bf erbracht hat, die tatsächlich erbrachten Leistungen von unbekannten Arbeitern unter Leitung des dem Bf bekannten Baumeisters, allenfalls nach Vermittlung durch unbekannten Dritte durchgeführt wurden. Im Namen der D- GmbH wurden Deckungsrechnungen ausgestellt und dem Bf damit ein Aufwand in dieser Höhe nicht gerechtfertigter Aufwand verschafft, da als erwiesen anzunehmen ist, dass die Arbeiten mit nicht anmeldeten Arbeitern durchgeführt und solcherart keine Lohn- und Sozialabgaben abgeführt wurden. Da die Außenprüfung festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Arbeiten - sogar relativ günstig - erbracht wurden, ist der Aufwand im Sinne des § 184 BAO zu schätzen. Der erkennende Senat kommt zum Ergebnis, dass der geltend gemachte Aufwand in dieser Höhe angemessen ist und anerkannt diesen zu 100%. Als Werbungskosten können somit - wie beantragt - 2.000 € pro Jahr auf zehn Jahre im Rahmen der AfA verteilt abgesetzt werden. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wird Folge gegeben. Endgültigerklärung der vorläufigen Bescheide Wenn die Ungewissheit (§ 200 Abs 1 BAO) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen (§ 200 Abs 2 BAO). Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. Gemäß § 200 Abs 5 BAO obliegt die Erlassung gemäß Abs 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 3 BAO) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde. Die vorläufig erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2008 sowie Einkommensteuer 2008 bis 2011 werden gemäß § 200 Abs 2 iVm Abs 5 iVm § 279 Abs 1 BAO für endgültig erklärt. Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | Vermietung und Verpachtung 2008 | -34.181,46 € | Vermietung und Verpachtung 2009 | 32.030,26 € | Vermietung und Verpachtung 2010 | 73.155,36 € | Vermietung und Verpachtung 2011 | 149.956,66 € Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter der Einkommensteuer 2008 - 2011 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (z.B. VwGH vom 11.09.2014, 2014/16/0009). Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Senates eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb vor, da bei der Beurteilung der Rechnungen von Scheinfirmen und folglich Versagung der Vorsteuer in Anlehnung der Judikatur zu den Scheinfirmen entschieden wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um Rechtsgeschäfte in der Baubranche, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weshalb die Revision spruchgemäß zuzulassen war. Wien, am 24. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103350/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103350.2014
Stammnummer
121709
Gültig
24.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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