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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102341/2015

Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft aufgrund einer konkludenten Vereinbarung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102341/2015vom 31.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht folgt daher sowohl hinsichtlich der Höhe der gesamten Einkünfte als auch der Aufteilung der Einkünfte den Feststellungen der Abgabenbehörde, zumal eine sorgfältige Vorgangsweise des Betriebsprüfers samt Darlegung aller für die Schätzung wesentlichen Umstände im Arbeitsbogen dokumentiert ist. Die Bf wendete in der Verhandlung ein, X. habe nach Gründung der E KG gleichzeitig weiterhin an das Hotel Rechnungen über die C GmbH gelegt, wobei sie von diesen Rechnungsbeträgen keinen Anteil erhalten habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Betriebsprüfer in keinem Zeitraum Einnahmen aus C-Rechnungen und gleichzeitig aus E-Rechnungen erfasst hat. Die letzte aktenkundige C-Rechnung ist mit 31.1.2008, die erste E-Rechnung ist mit 14.4.2008 datiert. Die Einnahmen dazwischen wurden vom Betriebsprüfer anhand der ab 14.4.2008 vorliegenden Fakturen geschätzt (Tz 24 des Bp-Berichts). Falls X. tatsächlich zusätzliche Rechnungen ausgestellt haben sollte, ist die Bf jedenfalls nicht beschwert, weil ihr daraus keine Einkünfteanteile zugerechnet wurden. Rechtslage: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 EStG 1988: Z. 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Z. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Gemäß § 188 Abs. 1 lit b BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung: A. Feststellung der Einkünfte: Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen (VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0050; VwGH 9. 12. 2004, 2000/14/0153). Eine Mitunternehmerschaft kann einkommensteuerlich auch als reine Innengesellschaft, dh als Gesellschaft, die nach außen hin nicht in Erscheinung tritt (VwGH 17.9.2003, 2001/14/0211), bestehen (VwGH 30.10.2003, 99/15/0156), weshalb es auf das Auftreten gegenüber dritten Personen nicht ankommt (JAKOM 2018, EStG § 23 Tz 131). Das gilt auch für eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (VwGH 19.10.2006, 2002/14/0108). Die Mitunternehmerschaft muss zwischen den Mitunternehmern ausdrücklich oder schlüssig vertraglich begründet werden (Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 23 Anm 91). Der gesellschaftliche Vertragswille kann also auf einem stillschweigenden Konsens beruhen. Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass die beteiligten Personen dem Grund nach einen Vergesellschaftungswillen haben und bei Vorliegen eines solchen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt (Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 23 Anm 95). Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt u.a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zählt auch dann zu den Mitunternehmerschaften, wenn sie eine bloße Innengesellschaft ist, an der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter aber am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt sind (VwGH 19. 10. 2006, 2002/14/0108). Eine bloße Umsatzbeteiligung reicht hingegen zur Begründung einer Mitunternehmerschaft nicht aus (JAKOM 2018, EStG § 23 Tz 148). Bei der Beurteilung, ob vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im vorliegenden Fall von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist, ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: Eine Gesellschaftsgründung - zB einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist auch konkludent möglich. Eine Einlage des Gesellschafters ist nicht unbedingt erforderlich, es gibt auch reine Arbeitsgesellschafter. Beiden Mitunternehmern kann Unternehmerinitiative nicht abgesprochen werden: Die Bf übernahm etwa vom Geschäftsführer G den Auftrag für die Reinigungsarbeiten im Hotel, organisierte den Einsatz der Arbeitskräfte und teilweise die Rechnungslegung. X. agierte nach Meinung sowohl der Bf als auch der Amtspartei als Machthaber im Hintergrund, er übernahm die Rechnungslegung in der Phase der „C GmbH“. Da festzustellen war, dass die Gewinne - nach Abzug der Aufwendungen insbesondere für die Reinigungskräfte - und nicht die Einnahmen aufgeteilt wurden, traf auch das Unternehmerrisiko, nämlich die Beteiligung an Gewinnen und allfälligen Verlusten, sowohl die Bf als auch X.. Ebenso entsteht aus der Schilderung der Bf in der mündlichen Verhandlung das Bild einer gemeinsamen Erwirtschaftung von Einkünften im Zusammenwirken der Bf und des X.. Es war auch die Gründung einer KG des X. und der Bf zur Fortsetzung der bisherigen gemeinsamen Tätigkeit geplant, wobei die Bf letztendlich eine KG mit ihrem Bruder gründete, da X. nicht nach außen aufscheinen wollte. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass von einer steuerlichen Mitunternehmerschaft der Bf mit X. auszugehen ist, auch wenn es zwischen den beiden Beteiligten keine ausdrückliche Vereinbarung diesbezüglich gegeben haben sollte. Ein stillschweigendes Übereinkommen ist ausreichend. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft der Bf mit X. nicht als solche nach außen in Erscheinung getreten ist, hindert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Annahme einer Mitunternehmerschaft. Der Ansicht des Finanzamtes wird gefolgt, dass diese Mitunternehmerschaft nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt im gesamten gegenständlichen Zeitraum bestanden hat, unabhängig davon, auf welchen Namen bzw Firma die Rechnungen gelautet haben, mit welchen die Reinigungstätigkeiten an das Hotel abgerechnet wurden. Die Bf und X. haben zwischen Juli 2007 und August 2008 das Reinigungs­unternehmen gemeinsam betrieben. Es sind daher für die Jahre 2007 und 2008 gemeinschaftliche Einkünfte gemäß § 188 BAO festzustellen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Gesellschaft rechtlich als stille Gesellschaft - wie die Abgabenbehörde meint - oder eher als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist, da steuerlich lediglich maßgebend ist, dass mehrere Personen gemeinschaftlich unternehmerisch tätig werden und diese Anteil am Unternehmerwagnis haben. Darüberhinaus richten sich die angefochtenen Bescheide ohne Nennung einer Gesellschaftsform lediglich an die beiden beteiligten Personen als ehemalige Mitunternehmer. Hinsichtlich der Höhe und der Aufteilung der Einkünfte wird aus oben dargelegten Gründen den Feststellungen der Abgabenbehörde gefolgt. Beiden Beteiligten sind jeweils die Hälfte der Einkünfte zuzurechnen, X. zusätzlich die irrtümlichen Doppelüberweisungen des Hotels. B. Umsatzsteuer: Der Unternehmerbegriff des UStG umfasst zwar auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. Dies setzt aber voraus, dass sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen erbringen (VwGH 11.12.1985, 84/13/0110; VwGH 3.7.2003, 99/15/0190; siehe auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 21). Zur Unternehmereigenschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn des § 2 UStG 1994 hat es der Verwaltungsgerichtshof somit für erforderlich gehalten, dass die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 29.11.1994, 93/14/0150). Bei Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit deckt sich die Unternehmereigenschaft nicht mit den einkommensteuerlichen Kriterien der Mitunternehmerschaft. Innengesellschaften können einkommensteuerlich den Status von Mitunternehmerschaften haben (vor allem die atypische stille Gesellschaft, aber auch die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht), besitzen aber keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (Ruppe/Achatz, UStG 5, § 2 Tz 23). Tritt eine Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung, muss von Leistungen eines Gesellschafters ausgegangen werden, wenn er alleine auf seinen Namen lautende Ausgangsrechnungen legte (UFS 6.6.2013, RV/0069-L/13). Im vorliegenden Fall bestand, wie oben dargelegt, eine Gesellschaft der Bf und des X., die aber nach außen nicht in Erscheinung getreten ist. Es wurden von der Gesellschaft "BfY und X." keine Rechnungen gelegt. Gegenüber Dritten ist lediglich die Bf als Ansprechperson aufgetreten. Mangels einer Außengesellschaft sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide an ein niemals existent gewesenes Umsatzsteuersubjekt ergangen. Erledigungen, die an eine nicht existente Person ergehen, sind keine Bescheide. Die angefochtenen „Nichtbescheide“ können keinerlei Rechtswirkung für die Bf erzeugen. Der Vertreter der Abgabenbehörde wendete ein, dass in einer Spruchsenatsverhandlung die Hinterziehung eines Teils der Umsatzsteuer durch die Bf festgestellt worden sei. Dazu wird angemerkt, dass dieser Umstand der mit vorliegenden Entscheidung vorgenommenen steuerlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Wien, am 31. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102341/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102341.2015
Stammnummer
121703
Gültig
31.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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