Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100403/2018
Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 (Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen) und Abs. 1a (Zuzugsfreibetrag) EStG 1988: Frage des tatsächlichen Zuzugszeitpunktes (insbesondere Mittelpunkt der Lebensinteressen), Sanierbarkeit des Verzeichnisses gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016, Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 ZBV 2016
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100403/2018vom 29.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Prüfung und zusammenfassender Wertung aller Umstände des Einzelfalles bei der gebotenen Betrachtung eines längeren Beobachtungszeitraums kommt das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht, dass eine ausreichende Bindung des Bf. an Österreich erst ab dem 4. September 2016 bestand. Auch wenn der wirtschaftliche Anknüpfungspunkt des Bf. zu Österreich bereits seit dem 1. Mai 2016 bestand, so kommt doch den persönlichen Beziehungen – und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens – der Vorrang zu (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145, mwN). Nachdem sich der Bf. am 4. September 2016 nach der gemeinsamen Rückkehr aus dem Familienurlaub in Russland mit seiner gesamten Familie (Ehefrau und vier Kinder) am neuen Familienwohnsitz in Österreich einfand, um künftig hier zu leben, zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, wofür auch bereits die entsprechenden Dispositionen getroffen wurden, die Brücken zum früheren Familienwohnsitz in Deutschland abgebrochen wurden und darüber hinaus alle Familienmitglieder im Besitz eines Daueraufenthaltstitels waren, war das gesamte berufliche und private Umfeld des Bf. in Österreich gelagert. Damit erfolgte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Familiennachzug nach Österreich und wurde – in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte an Deutschland - die Realisierung der Absicht, den Lebensmittelpunkt zu verlagern, dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einem Überwiegen der Beziehungen des Bf. zu Österreich auszugehen.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass für die Beurteilung des Bestehens eines Wohnsitzes bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt maßgeblich ist, ist ihr beizupflichten. Allerdings besteht der gegenständliche Sachverhalt aus derart vielen Elementen, sodass nicht ein einziges Sachverhaltselement insgesamt den Ausschlag geben kann. Insofern ist im Hinblick darauf, dass der Bf. das in Z gemietete Haus trotz formeller Abmeldung im ZMR am 5. Juli 2016 tatsächlich beibehalten und zeitweise benutzt hat, ein Indiz dafür, dass der inländische Wohnsitz seit dem 1. April 2016 durchgehend aufrecht war. Dieser Umstand wird seitens des Bundesfinanzgerichtes auch nicht in Abrede gestellt. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Bf. während dieser Zeit auch seinen Familienwohnsitz in Deutschland, den er regelmäßig aufsuchte, beibehalten hat. Die polizeiliche An- bzw. Abmeldung allein macht grundsätzlich noch nicht Beweis über eine endgültige Wohnsitzverlegung, derartige Bescheinigungen stellen allenfalls Indizien dar. Gehen sie nämlich mit objektiv feststellbaren Umständen nicht einher, kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Gerade auf Grund der Tatsache, dass der Bf. seinen Familienwohnsitz – auch ohne polizeiliche Meldung - beibehalten hat und dadurch sowohl in Österreich als auch in Deutschland über einen Wohnsitz bzw. eine Wohnstätte verfügte, ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. zu beiden Staaten zu würdigen, um dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen festzustellen.
Wie in der Eingabe des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 2018 zutreffend ausgeführt wird, setzt der Mittelpunkt der Lebensinteressen eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Angesichts des b
ei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ebenfalls erforderlichen Beobachtungszeitraumes kann aber nicht nachvollzogen werden, wie von einer Begründung des Lebensmittelpunktes des Bf. am 21. Juli 2016 ausgegangen werden kann, lediglich weil die Familie an diesem Tag (die Ehefrau und die Kinder aus Deutschland kommend, der Bf. aus Kroatien kommend) in Österreich eingereist ist. Wie bereits oben ausgeführt ist die Einreise nach Österreich allein noch nicht ausreichend für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Deutschland nach Österreich. Auch der Umstand, dass bereits vor September 2016 wesentliche Dispositionen betreffend die Gestaltung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich getroffen wurden, begründen noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes sondern bereiten lediglich die Verlagerung der gesamten familiären Lebenssituation (den Familiennachzug) nach Österreich vor.
Wenn in weiterer Folge festgestellt wird, dass das Handeln des Bf. ab dem 21. Juli 2016 stärker auf Österreich als auf Deutschland ausgerichtet gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Erforschung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf das Handeln des Bf. sondern auf das Überwiegen seiner Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat ankommt. Auch wenn die Aufenthalte des Bf. in B bei isolierter Betrachtung rein beruflicher Natur waren, kam ihnen keinesfalls untergeordnete Bedeutung zu. Denn tatsächlich wurde dabei die örtliche Nähe zum Familienwohnsitz regelmäßig für Besuche genützt, sodass zu diesem Zeitpunkt noch keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. von Deutschland nach Österreich stattgefunden hat.
Aus den dargelegten Gründen ist daher von einem Zuzugszeitpunkt am 4. September 2016 auszugehen.
5) Weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung
5.1. Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz ZBV 2016
Gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 ist dem Antrag auf Zuzugsbegünstigung durch den Bundesminister für Finanzen ein Verzeichnis anzuschließen, das die unter Z 1 bis Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat.
Mit Schreiben vom 23. März 2017 wurde der Bf. zur Nachreichung eines Verzeichnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 ZBV 2016 aufgefordert.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 gab der Bf. im Sinne dieser Aufforderung u.a. den Zuzugszeitpunkt mit 25. September 2016 bekannt.
Die belangte Behörde führt nun aus, dass das Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergäbe – durch Änderungen bzw. Ergänzungen nicht zu sanieren sei und demzufolge Neuerungen betreffend ein bereits übermitteltes Verzeichnis ein komplett neues und vollständiges Verzeichnis bedingen würden. Da das Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ZBV 2016 die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes zu enthalten habe und dieser seitens des Bf. unrichtig ausgewiesen worden sei, sei der Antrag auf Zuzugsbegünstigung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bf. in seinem Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 von jeher den 25. September 2016 als Zuzugszeitpunkt angeführt hat. Es erfolgte daher von seiner Seite weder eine Änderung noch eine Ergänzung, sodass sich die Frage der Sanierbarkeit des Verzeichnisses gemäß § 7 Abs. 1 ZBV 2016 nicht stellt. Wenn die Ausführungen des Bundesministers für Finanzen dahingehend zu verstehen sind, dass dem Bf. die Angabe eines falschen Zuzugszeitpunktes zum Vorwurf gemacht werden soll, obwohl gerade die Rechtsfrage des tatsächlichen Zuzugszeitpunktes Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, so kann diesem Standpunkt nicht gefolgt werden, da es sich dabei um eine nicht ganz offensichtlich zu beantwortende Rechtsfrage handelt, deren richtige Beantwortung dem Bf. nicht zugemutet werden kann.
5.2 Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 ZBV 2016
Nachdem durch die Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 nur die zuzugskausale steuerliche Härte (Mehrbelastung) abgebaut werden soll, hat betreffend Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 das Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 ZBV 2016 die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes zu enthalten.
Im gegenständlichen Fall fehlt der seitens des Bf. vorgelegten Mehrbelastungsrechnung die inhaltliche und damit auch die rechtliche Richtigkeit.
Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 ZBV 2016 durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes von mindestens 15% auf die nicht unter § 98 EStG 1988 fallenden Einkünfte unter Hinzurechnung der Hälfte des in § 102 Abs. 3 EStG 1988 genannten Betrages. Bei der Ermittlung des pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ZBV 2016 die Summe der Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), die in den letzten drei Kalenderjahren, die dem Jahr des Zuzuges vorangegangen sind, zu ermitteln sind. Wie die Bestimmung ausdrücklich ausführt, sind die geltenden Vorschriften des EStG 1988 anzuwenden. Der Bf. hingegen berechnet in Anwendung des deutschen EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte und hat es darüber hinaus verabsäumt, das Werbungskosten- sowie das Sonderausgabenpauschale in Abzug zu bringen.
Da somit seitens des Bf. das Vorliegen einer zuzugskausalen steuerlichen Mehrbelastung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder, der eine Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände dazulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 (Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen) mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen zu Recht.
Da der Anspruch auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 somit dem Grunde nach nicht besteht, ist auch kein Ermessen iSd. § 20 BAO zu üben.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1 EStG 1988 war somit abzuweisen.
Für den Antrag auf Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 erübrigt sich die Darstellung des pauschalen Steuersatzes. Im Hinblick darauf, dass der Bf. nach Inkrafttreten der mit Steuerreformgesetz
2015/2016 eingeführten
Gesetzesänderung nach Österreich zugezogen ist und auch alle übrigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1a EStG 1988 erfüllt sind, ist dem Bf. im Rahmen des Ermessens (§ 20 BAO) der Zuzugsfreibetrag für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. September 2016 zu gewähren.
Der Beschwerde betreffend
die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ist daher Folge zu geben.
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß
Art 133 Abs. 4 B-VG
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Betreffend die Rechtsfrage der Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Im Übrigen standen Sachverhaltsfragen im
Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung, welche im Zuge der freien Beweiswürdigung zu beurteilen waren. Beweiswürdigungsfragen sind als solche einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Wien, am 29. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 103 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
- § 7 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
- § 10 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100403/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100403.2018
- Stammnummer
- 121664
- Gültig
- 29.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF