Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1929-L/02
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Schulbesuch der Kinder in Ägypten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1929-L/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe liegt bei einem über mehrere Jahre dauernden Schulbesuch der Kinder in Ägypten auch dann nicht vor, wenn die Ferien bei den Eltern in Österreich verbracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes x betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für die Kinder K.undM., für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.3.2001 und
des Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.6.2001 die
Familienbeihilfe für die Kinder K.u.M., für die Zeit vom 1.1.1996 bis
31.3.2001 in Höhe von ATS 205.425,00 und den Kinderabsetzbetrag für
diesen Zeitraum in Höhe von ATS 66.000,00, insgesamt somit in Höhe von
ATS 271.425,00, zurückgefordert, weil sich die Kinder seit 1994
ständig in Ägypten aufhalten würden und der Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenaus gleichsgesetz 1967 mit 31.12.1995 wegfallen
würde.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin sei österreichische Staatsbürgerin, deren Gatte sei
von Geburt an ägyptischer Staatsbürger und habe 1985 zusätzlich
die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen erhalten. Die beiden
ehelichen Kinder der Berufungswerberin, K. und M., beide in Österreich
geboren, seien ebenfalls Doppelstaatsbürger. Seit 1985 seien alle
angeführten Personen unter der in der Berufungsschrift angeführten
Adresse (in Österreich) gemeldet. Dort befinde sich ihr Wohnsitz sowie der
gewöhnliche Aufenthalt. Die beiden Kinder der Berufungswerberin
seien in Österreich aufgewachsen und hätten die gesamte Volksschulzeit
ebenso wie das erste Jahr der Mittelschule in Österreich absolviert. Um
bessere Chancen im nachfolgenden geplanten wirtschaftlichen bzw. technischen
Studium in Österreich zu haben, sei vereinbart worden, ab dem zweiten Jahr
in eine Mittelschule zu wechseln, in welcher auch die Sprache arabisch
pflichtmäßig unterrichtet würde. Da dies in Österreich
nicht möglich gewesen sei, sei nur die Möglichkeit übrig
geblieben, lediglich zu Ausbildungszwecken in eine Mittelschule nach
Ägypten zu wechseln. Obwohl für diese Schule ein jährliches
Schulgeld von ATS 50.000,00 zu entrichten gewesen sei, hätten sich die
Eltern im Sinne der bestmöglichen Ausbildung ihrer Kinder für diesen
Schritt entschlossen. Mit den Schwiegereltern der Berufungswerberin sei
diesbezüglich vereinbart worden, dass sich die beiden Kinder wochentags
nach dem Schulbesuch bei ihnen aufhalten könnten. Aus persönlichen
Gründen hätten die Schwiegereltern jedoch die maximale
Aufenthaltsdauer der Kinder mit dem Datum der Reifeprüfung
begrenzt. Um keinerlei Nachteile in Österreich durch diesen
Schulbesuch der Kinder befürchten zu müssen, habe die
Berufungswerberin beim Schulunterrichtsministerium Erkundigungen eingeholt und
sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass der ausländische Schulbesuch nur
eine Schulabmeldung in Österreich erfordere, damit jedoch "alles erledigt
wäre". Die Berufungswerberin habe daraufhin ihre Kinder
ordnungsmäß beim Schulunterrichtsminister von der Pflichtschule in
Österreich abgemeldet. Ab dem Schuljahr 1994/1995 hätten die
Kinder der Berufungswerberin somit lediglich zu Ausbildungszwecken diese
deutschsprachige Schule in Ägypten besucht. Infolge der räumlichen
Verhältnisse seien nur die notwendigsten persönlichen Gegenstände
der Kinder nach Ägypten verbracht worden. Die Kinder hätten sich
ausschließlich für den Zeitraum des Schulbesuchs und
ausschließlich zu Ausbildungszwecken in Ägypten aufgehalten.
Während der Schuljahre sei in Fällen der Krankheit, aus
persönlichen Gründen sowie familiären Anlässen stets der
Rückflug nach Österreich erfolgt. Jedenfalls seien die Kinder
regelmäßig jedes dritte Wochenende zu ihren Eltern nach
Österreich zurückgekehrt. Die gesamten Ferienzeiten, darunter auch die
während des Schuljahres, wie Oster-, Semester- und Weihnachtsferien, sowie
sonstige in Ägypten bestehende Feiertage, hätten die Kinder im Kreise
ihrer Familie und Freunde in Österreich verbracht, wo sich auch der
Großteil ihrer persönlichen Gegenstände befinde. Die
Berufungswerberin sowie deren Gatte seien während dieser Jahre in
Österreich verblieben und hätten aufgrund der Berufstätigkeit des
Gatten sowie aufgrund der finanziellen Situation durch die Höhe des zu
entrichtenden Schulgeldes nur die Möglichkeit gelegentlicher Besuche bei
ihren Kindern in Ägypten gehabt. Die Kinder hätten die Schule mit der
Reifeprüfung abgeschlossen, welche auch in Österreich als Matura
anerkannt sei. In der Annahme eines ständigen Aufenthalts der Kinder der
Berufungswerberin in Ägypten liege eine unrichtige Subsumtion des
gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 5 Abs. 4
FLAG vor. Wie bereits ausgeführt, hätten sich die Kinder
ausschließlich zu Ausbildungszwecken vorübergehend in Ägypten
aufgehalten. Die jeweiligen Aufenthalte in Ägypten wären zeitbegrenzt
gewesen und wären jeweils nur für die Zeitdauer von 3 Wochen bzw. bis
zu den jeweiligen Ferienzeiten erfolgt. Auch die Gesamtdauer der Ausbildung
wäre mit dem Abschluss der Reifeprüfung begrenzt gewesen. Wie aus
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
hervorgehe (vgl. VwGH Zl. 98/13/0101) sei eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe für Zeiten eines vorübergehenden Aufenthaltes eines
Kindes im Ausland möglich, wenn sich das Kind nur für
Ausbildungszwecke im Ausland aufhalte und nach der Ausbildung in absehbarer Zeit
ins Inland zurückkehre, weshalb bereits aus diesem Grund eine
Rückforderung der geleisteten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
unzulässig sei. Vergleiche man die jährliche Anwesenheit der Kinder
der Berufungswerberin im Inland mit der in Ägypten verbrachten Zeitdauer,
so ergebe sich, dass ca. ein Drittel der Jahresgesamtzeit durch die Kinder in
Österreich verbracht worden sei und die Restzeit nur eine
ausbildungsbedingte Abwesenheit dargestellt habe. Im Übrigen wäre der
Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern in diesen
Zeiträumen stets in Österreich gewesen, weshalb aufgrund der
gegenständlichen Fallkonstellation nicht mehr ausschließlich auf das
faktische Überwiegen der Aufenthaltszeit in Ägypten (wie in § 26
Abs 2 BAO) abgestellt werden könne. Die Annahme eines
ständigen Aufenthaltes der beiden ehelichen Kinder in Ägypten
lediglich aufgrund der faktisch überwiegenden Anwesenheit im Ausland,
widerspreche somit der Intention des
Familienlastenausgleichsgesetzes. Nach § 66 Abs. 2 JN sei für
die Annahme des ständigen Aufenthalts in derartigen Fallkonstellationen
auch zu berücksichtigen, ob der überwiegende Aufenthaltsort von
jemanden zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und
seiner sozialen Beziehung gemacht werde. Gerade wenn - wie hier - die
ortsbedingte Abwesenheit nur zu Ausbildungszwecken erfolge, habe sich die
Auslegung des Begriffes ständiger Aufenthalt auch an der Norm des § 66
Abs. 2 JN zu orientieren. Auch sei darauf zu verweisen, dass die Norm des §
26 Abs 2 1. Satz BAO nur grundsätzlich körperliche Anwesenheit
für das Tatbestandsmerkmal gewöhnlicher Aufenthalt erfordere. Das Wort
grundsätzlich deute jedoch darauf hin, dass auch bei der Auslegung des
§ 26 Abs. 2 1. Satz BAO nicht ausschließlich auf die faktische
Anwesenheit bzw. Abwesenheit einer Person von einem Ort abzustellen sei. Zwar
hätten Personen, welche berufsbedingt abwesend seien, am Arbeits- bzw.
Beschäftigungsort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26
Abs. 2 1. Satz BAO, allerdings könne dies nicht auf Schüler
übertragen werden, welche sich lediglich zu Ausbildungszwecken in genau
abgegrenzten Zeiträumen im Ausland aufhalten würden. Sofern die
belangte Behörde auf bisher ergangene höchstgerichtliche
Rechtsprechung zur Auslegung des § 5 Abs. 4 FLAG verweise, sei ihr zu
entgegnen, dass in den bisher entschiedenen auslandsbezogenen Fällen stets
einer der Elternteile seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe und auch im Ausland
aufhältig gewesen sei, was hier jedoch nicht vorliege. Da zur Auslegung des
Begriffes ständiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG somit
nicht nur auf die faktische körperliche Ab- bzw. Anwesenheit abzustellen
sei, die Umstände dafür sprechen würden, dass die Anwesenheiten
der Kinder in Ägypten vorübergehend gewesen seien und jeweils zeitlich
abgegrenzt erfolgt seien, sei im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich die
Kinder ca. ein Drittel der Jahresgesamtzeit in Österreich aufgehalten
hätten, von einem ständigen Aufenthalt der Kinder in Österreich
auszugehen, welcher durch die vorübergehende zeitbegrenzte Abwesenheit in
Ägypten auch nicht unterbrochen worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem
Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf Personen, die im Ausland ein Studium
absolvieren würden. Auch diese würden sich dort zu Ausbildungszwecken
aufhalten, ihnen werde aber die Familienbeihilfe in Österreich
gewährt. Die Wertung, dass eine Abwesenheit des Kindes zu
Ausbildungszwecken kein Erlöschen des Anspruches auf Familienbeihilfe
bewirke, ergebe sich auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 2 Abs. 5
lit. a bzw. lit. b FLAG. Nach lit. b dieser Norm bleibe das Kind
haushaltszugehörig, wenn es für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohne. Da ein Erlöschen des Anspruches auf
Familienbeihilfe durch die Ausübung eines Berufes erfolge, müsse der
in Abs. 5 lit. b verwendete Begriff der Berufsausübung somit anders
interpretiert werden. Bei einer Auslegung des Begriffes im Sinne des Gesetzes
ergebe sich somit, dass unter Berufsausübung die jeweils ausgeübte
Tätigkeit des Kindes als Schüler bzw. Lehrling zu verstehen sei.
Demnach gestehe das Familienlastenausgleichsgesetz jedoch zu, dass sich das Kind
für Zwecke der Schulausübung grundsätzlich an einem anderen Ort
befinden könnte, oder das Kind eine Zweitunterkunft in Schulnähe
bewohne und trotzdem der Anspruch auf Familienbeihilfe fortbestehe. Auch aus der
Wertung des § 5 Abs. 5 lit. a FLAG sei zu entnehmen, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe grundsätzlich auch im Falle einer bloß
vorübergehenden Abwesenheit vom Haushaltsort fortbestehen könne. Im
Sinne der obigen Ausführungen sei der gegenständliche Sachverhalt von
der Behörde infolge einer unrichtigen Beurteilung dem Tatbestand des §
5 Abs. 4 FLAG unterstellt worden. Des Weiteren habe die Behörde keine
Ausführungen zum ermittelten Sachverhalt getroffen und auch nicht
angegeben, wie sie zu den Ermittlungsergebnissen gelangt sei. Insbesondere der
angeblich ständige Aufenthalt der Kinder der Berufungswerberin im Ausland
resultiere aus keinem hinreichenden Sachverhaltssubstrat. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass durch die Behörde keinerlei Rücksprache mit der
Berufungswerberin erfolgt sei und die Berufungswerberin lediglich einmal
Schulbestätigungen ihrer beiden ehelichen Kinder aus dem Schuljahr
2000/2001 vorgelegt habe. Der Behörde sei somit auch eine unrichtige
Beweiswürdigung vorzuwerfen, da sie zur Annahme hätte gelangen
müssen, dass sich die beiden Kinder der Berufungswerberin nur
vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland aufhalten würden
und somit ein ständiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 4 FLAG (i.d.F.
bis 31.12.2000) nicht vorliege. Diese Mängel des Ermittlungsverfahrens
sowie weiterer Verfahrensfehler würden - schon aus prozessualer Vorsicht -
auch im Rahmen der Rechtsrüge ausdrücklich gerügt. Da nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung krasse Begründungs-
und andere besondere massive Verfahrensfehler den Bescheid auch mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaften würden, sei schon aus diesem Grund die
Rechtswidrigkeit des erstinstanzlich angefochtenen Bescheides anzunehmen. Die
obigen Ausführungen würden sinngemäß für die
Rückforderung der bezogenen Kinderabsetzbeträge im Sinne des § 33
EStG 1988 gelten.
Weiters führt die Berufungswerberin auch formelle
Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides an. Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 28. März 2001 sei der Berufungswerberin von April 1994 bis März
2001 Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag im gesetzlich zustehenden
Ausmaß für die beiden ehelichen Kinder gewährt worden.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 28. September 2000 bzw. nachfolgend
vom 10. November 2000 sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, zur
Überprüfung, ob die Vorraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe noch gegeben seien, ein ausgefülltes Datenblatt des
Finanzamtes zu überprüfen und unterfertigt zu retournieren. Mit
Schreiben vom 29. Jänner 2001 bzw. 14. März 2001 sei die
Berufungswerberin ferner aufgefordert worden, eine Schulbestätigung ihres
Kindes M. vorzulegen, weshalb die Berufungswerberin die
Schulbesuchsbestätigungen ihrer Kinder aus dem Schuljahr 2000/2001
übermittelt habe. Ohne dass eine weitere Kontaktaufnahme durch die
erstinstanzliche Behörde erfolgt sei, sei am 12. Juni 2001 der nunmehr
angefochtene erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. Nach dem hier
einschlägigen Artikel II Abs. 2 EGVG seien die Verwaltungsverfahrensgesetze
auch auf die Finanzämter und Finanzlandesdirektionen anzuwenden.
Gemäß dem anzuwendenden § 37 AVG 1991 sei durch die Behörde
eine Ermittlungsverfahren durchzuführen, welches dazu diene, den für
die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt
festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu
geben. Im vorliegenden Fall sei es der Berufungswerberin nicht erkennbar,
ob durch die Behörde erster Instanz überhaupt ein Ermittlungsverfahren
durchgeführt worden sei. Falls ein derartiges Verfahren durchgeführt
worden sei, so sei in demselben die Ermittlung des wie oben geschilderten
maßgeblichen Sachverhaltes in wesentlichen Punkten unterlassen worden.
Nach der Judikatur sei die Mitwirkung der Parteien für den Begriff des
Ermittlungsverfahrens wesentlich. Würden bei der Vorbereitung der
Entscheidungsgrundlagen (Sachverhaltsfeststellung) jedoch nur behördliche
Organe allein tätig werden, so könne von einem Ermittlungsverfahren
nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sei die Berufungswerberin in ein
eventuelles Ermittlungsverfahren der Behörde in keinster Weise eingebunden
worden. Durch derartige Mängel des Ermittlungsverfahrens sei der
angefochtene Bescheid jedenfalls rechtswidrig infolge von Verletzung der
Verfahrensvorschriften. In diesem Sinne sei es auch denkmöglich, dass die
Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zur
Nichtrückforderung der Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbeträge
im Zeitraum 1.1.1996 bis 31.3.2001 gelangt wäre. Für die
Berufungswerberin sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur
Annahme gelangt sei, dass sich die Kinder seit 1994 ständig in Ägypten
aufhalten würden. Durch die Berufungswerberin sei - wie bereits
ausgeführt - nur eine Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres
2000/2001 beigebracht worden, weshalb nicht erkennbar sei, wie die Behörde
auf die Jahr 1994 gestoßen sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens
hätte der Berufungswerberin auch Gelegenheit geboten werden müssen,
alle zur Sache gehörigen Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu
stellen, was jedoch ebenfalls durch die Behörde I. Instanz verabsäumt
worden sei. Dieses Parteiengehör hätte der Berufungswerberin durch die
Behörde erster Instanz ausdrücklich in förmlicher Weise und von
Amtswegen eingeräumt werden müssen. Der Berufungswerberin sei der
Sachverhalt, von dem die erstinstanzliche Behörde ausgegangen sei, jedoch
in keinster Weise zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere sei der
Berufungswerberin nur aufgetragen worden, eine Schulbesuchsbestätigung
ihres Kindes M. zu übermitteln. Durch die Vorgangsweise der Behörde
erster Instanz sei somit das Recht der Berufungswerberin auf Wahrung des
Parteiengehörs im Sinne des § 115 i.V.m. § 183 BAO verletzt
worden. Auch hätte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens eine
Einvernahme der nunmehrigen Berufungswerberin bzw. deren Kinder erfolgen
müssen. Überdies wäre die Partei im Zuge eines
ordnungsgemäßen Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne
des § 45 Abs. 3 AVG (§ 183 Abs. 4 BAO) in Kenntnis zu setzen und es
wäre ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Da die
Berufungswerberin vom Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens erster
Instanz erst durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt habe, seien durch
die Behörde erster Instanz auch die §§ 45 Abs. 3, 37 und 43 Abs.
3 AVG verletzt worden. Bei Wahrung des Parteingehörs durch die Behörde
erster Instanz wäre ein anderes Verfahrensergebnis zumindest
denkmöglich gewesen. Sowohl der Grundsatz des Parteiengehörs als auch
der materiellen Wahrheit würden verletzt, wenn die Partei von
Umständen, die zur Sachverhaltsdarstellung dienen, erst zu einem Zeitpunkt
in Kenntnis gesetzt werde, indem es ihr nicht mehr möglich sei, sich zu den
getroffenen Feststellungen konkret zu äußern. Durch die
Verabsäumung der Behörde erster Instanz, den entscheidungsrelevanten
Sachverhalt ausreichend festzustellen, sei weiters der Grundsatz der materiellen
Wahrheit verletzt worden. Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten
Verfahrens gehöre die Verpflichtung der Behörde zur ausreichenden
Begründung eines Bescheides. Fehle die Bescheidbegründung, so sei der
angefochtene Bescheid der Behörde bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse
die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die
Behörde ihrer Entscheidung zugrunde lege, aus welchen Erwägungen sie
zur Ansicht gelange, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen
Gründen die Behörde Subsumtion des Sachverhaltes unter einem
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Des Weiteren müsse aus
der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlagen ihrer
Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen habe und ob die von ihr
gezogenen Schlüsse den Grundsätzen folgerichtigen Denkens entsprechen
würden. Eine Begründung, die nicht einmal andeutungsweise die
Erwägungen bei Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes - wie hier des
Begriffes ständiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG - und bei
der Anwendung des so gewonnen Auslegungsergebnisses erkennen lasse,
verstoße eklatant gegen § 60 AVG. Im vorliegenden Fall gehe
aus dem angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz der dem Fall
zugrunde liegende Sachverhalt nicht deutlich hervor. Die erstinstanzliche
Behörde führe auch nicht aus, aus welchen Erwägungen sie zur
Ansicht gelange, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege. Ausführungen der
erstinstanzlichen Behörde über die vorgenommene Beweiswürdigung
würden zur Gänze fehlen. Die Behörde erster Instanz zitiere in
der Begründung des angefochtenen Bescheides auch lediglich die Norm des
§ 2 Abs. 2 FLAG, unterlasse jedoch die Zitierung des § 5 Abs. 4 FLAG
i.d.F. bis 31.12.2000 und unterlasse weiters eine ausreichende Subsumtion des
Sachverhaltes unter diese Rechtsnormen. Auch lasse die erstinstanzliche
Begründung Ausführungen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff des
ständigen Aufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG
vermissen. Hinsichtlich des Spruches des Bescheides werde noch
ausgeführt, dass demnach nur für das Kind K., nicht jedoch für
das Kind M. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt worden
seien, weshalb sich die Rückforderung in Bezug auf das Kind M. jedenfalls
als rechtswidrig darstelle und der Spruch des angeführten Bescheides
rechtswidrig sei. Überdies enthalte der Spruch nur die Norm des § 26
Abs. 1 FLAG bzw. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a) bzw. lit. c) EStG, zitiere jedoch
nicht die hauptsächlich relevante Gesetzesbestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG (idF. bis 31.12.2000), weshalb der Spruch nicht die angewendeten
Gesetzesbestimmungen enthalte, was einen relevanten Verfahrensmangel
begründe. Hätte die Behörde im vorliegenden Fall den Sachverhalt
mangelfrei erhoben, die oben gerügten Verfahrensmängel nicht begangen,
so wäre sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur
Nichtrückforderung der für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.3.2001
bezogenen Familienbeihilfenbeträge sowie Kinderabsetzbeträge gelangt.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel würden daher wesentliche, weil den
Ausgang der Entscheidung maßgeblich beeinflussende Verfahrensmängel
darstellen, weshalb der angefochtene erstinstanzliche Bescheid auch mit
formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Vom Finanzamt erging am 26.11.2001 ein Schreiben an die
Berufungswerberin, in dem diese aufgefordert wurde, einen geeigneten Nachweis
über die Ein- und Ausreise der Kinder vorzulegen. Weiters möge sie die
Schul- bzw. Ferienzeiten der Kinder in Ägypten und die Tätigkeiten des
Ehegatten in den Zeiten vom 1.1.1996 bis 14.5.1996, vom 29.3.1997 bis 6.7.1997
und vom 16.3.1998 bis 7.6.1998, in denen er weder beschäftigt war noch
Bezüge vom AMS erhalten habe, bekannt geben.
Von der Berufungswerberin wurde mit Schriftstück vom
3.1.2002 der Ferienplan des Schuljahres 2000/2001 der Schule in Ägypten
vorgelegt. Die markierten Daten würden die Ferienzeiten der Kinder ergeben.
Grundsätzlich gebe es in Ägypten jedes Monat ein verlängertes
Wochenende, an dem die Kinder die Möglichkeit gehabt hätten, nach
Österreich zu kommen. Weiters hätten die vielen zusammenhängenden
Ferienzeiten die Rückkehr der Kinder nach Österreich begünstigt.
Die Berufungswerberin werde bei dem für Jänner 2002 geplanten Urlaub
in Ägypten versuchen, unmittelbar bei der Schule auch die Ferienpläne
der vorangegangen Jahre zu erhalten. Die Kinder hätten
regelmäßig Ärzte in Österreich besucht und die
Berufungswerberin bemühe sich, von den jeweiligen Ärzten
Bestätigungen zu erlangen. So besuche das Kind K. auf Grund einer
Sehschwäche die Sehschule im Krankenhaus. Wie aus den Pässen der
Kinder ersichtlich sei, hätten diese bei der Einreise nach bzw. bei der
Ausreise aus Ägypten keinerlei Stempel erhalten. In diesem Sinne sei es der
Berufungswerberin unmöglich, die genauen Heimkehrdaten der Kinder
während der letzten fünf Jahre exakt festzustellen. Fest stehe, dass
sich die Kinder während der Ferienzeiten jedoch jeweils in Österreich
aufgehalten hätten. Richtig sei, dass der seit Sommer 2001 von der
Berufungswerberin geschiedene Gatte in den Zeiten vom 1.1.1996 bis 14.5.1996,
vom 29.3.1997 bis 6.7.1997 und vom 16.3.1998 bis 7.6.1998 bei keinem
österreichischen Unternehmen beschäftigt gewesen sei. In dieser Zeit
sei er arbeitslos gewesen. Richtig sei weiters, dass er keine Bezüge vom
Arbeitsmarktservice erhalten habe. Dies deshalb, weil der Erhalt von
Bezügen vom Arbeitsmarktservice bei auslandsbedingter Abwesenheit
unzulässig sei. In diesen Zeiträumen habe er jedoch die
Möglichkeit gelegentlicher Besuche bei den Verwandten in Ägypten bzw.
bei seinen Kindern gehabt. Der geschiedene Gatte der Berufungswerberin sei somit
in diesen Zeiten arbeitslos, in Österreich gemeldet, wohnhaft sowie
aufhältig und habe sich nur urlaubsbedingt fallweise in Ägypten
aufgehalten, weshalb die Bezüge vom Arbeitsmarktservice geruht
hätten.
Aus einer vorgelegten Kontrollkarte der Sehschule des
Krankenhauses gehen bezüglich des Kindes K. die Termine 17.6.1998,
30.6.1999 und 29.6.2000 hervor.
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin am 11.4.2002
auf, die fehlenden Unterlagen betreffend den Aufenthalt der Kinder in
Österreich nachzureichen.
Mit Schreiben vom 26.4.2002 wurde auf die bereits
vorgelegten Unterlagen hingewiesen und ergänzend wurden
Staatsbürgerschaftsnachweise, Geburtsurkunden, Meldezettel und Rechnungen
der Schule in Ägypten für die Kinder betreffend die Schuljahre
1994/1995, 1995/1996, 1996/1997, 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001
vorgelegt. Mitgeteilt wurde weiters, dass die Berufungswerberin über keine
weiteren Unterlagen verfüge, aber jederzeit als Auskunftsperson zur
Verfügung stehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.6.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 12.6.2001 sei die
Familienbeihilfe für die Kinder M., geb. 1982, und K, 1983, für die
Zeit vom 1.1.1996 bis 31.3.2001 zurückgefordert worden. Gemäß
§ 5 Abs. 4 (ab 1.1.2002: § 5 Abs. 3) FLAG 1967 bestehe kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 19.10.1993, Z.
93/14/0118, vom 20.6.2000, Z. 98/15/0016). Demnach komme es im gegebenen Fall
darauf an, ob sich die Kinder in Ägypten unter Umständen aufhielten,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilten. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlange
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folge, dass eine Person
nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben könne. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, sei aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Die Kinder K. und M. hätten von September 1994 bis
11.Mai 2001 die Schule in Ägypten besucht. Seit Mitte Mai 2001 würden
sie sich wieder ständig in Österreich aufhalten, wo sie seit Oktober
2001 studieren würden. Während des Schulbesuches in Ägypten
hätten die Kinder regelmäßig die Ferien in Österreich
verbracht. Hinzuweisen sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.10.1993, Z. 91/13/0175, in dem ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder in den USA als ständig im Sinne
des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 beurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall
hätten sich die Kinder länger als zwei Jahre in Ägypten
aufgehalten. Auch durch das Verbringen der Ferien in Österreich wäre
der ständige Aufenthalt in Ägypten nicht unterbrochen worden. Somit
sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 24.7.2002 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
seiner Fassung vor dem BGBl.Nr. 201/1996 bestand kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es
sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt
ist. Nach § 5 Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. § 5 Abs. 3) FLAG 1967 in
der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1.5.1996
geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten. Gem. § 33 Abs. 4 Z. 3. a
Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum bis 31.12.1998 geltenden
Fassung (1999: § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c EStG 1988) steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350.- (1999: 475.-)
für das erste Kind, 525.- (1999: 650.-) für das zweite Kind und
700.-(1999: 825.-) für jedes weitere Kind zu (nach § 33 Abs. 4 Z. 3 a
EStG 1988 gültig ab 1.1.2000: "monatlich 700.- für jedes Kind").
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 FLAG anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen, wobei es anders als bei der in der Berufung angesprochenen
Bestimmung des § 66 Abs. 2 JN auf subjektive Momente nicht ankommt. Ein
Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, Z. 2001/13/0160, vom 20.6.2000, Z. 98/15/0016).
Auf Grund der nun vorliegenden Unterlagen und der Angaben
in der Berufung kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder
der Berufungswerberin ab September 1994 bis Mitte Mai 2001 in Ägypten
aufhielten und dort eine Schule besuchten. Bezüglich der Aufenthalte der
Kinder in Österreich wird in der Berufung angeführt, dass während
der Schuljahre in Fällen der Krankheit, aus persönlichen Gründen
sowie familiären Anlässen stets der Rückflug nach Österreich
erfolgt sei. Jedenfalls seien die Kinder regelmäßig jedes dritte
Wochenende zu ihren Eltern nach Österreich zurückgekehrt. Die gesamten
Ferienzeiten, darunter auch die während des Schuljahres, wie Oster-,
Semester- und Weihnachtsferien, sowie sonstige in Ägypten bestehende
Feiertage hätten die Kinder im Kreise ihrer Familie und Freunde in
Österreich verbracht. Ca. ein Drittel der Jahresgesamtzeit sei von den
Kindern in Österreich verbracht worden. Als Nachweis bezüglich der
Aufenthalte der Kinder konnte jedoch lediglich eine Kontrollkarte der Sehschule
eines Krankenhauses vorgelegt werden, aus der die Daten 17.6.1998, 30.6.1999 und
28.6.2000 hervorgehen.
Im Hinblick auf die Erklärungen der Berufungswerberin,
dass ihr seit Sommer 2001 geschiedener Ehegatte in den Zeiträumen vom
1.1.1996 bis 14.5.1996, vom 29.3.1997 bis 6.7.1997 und vom 18.3.1998 bis
17.6.1998 die Bezüge vom Arbeitsmarktservice ruhend gemeldet habe, weil er
in diesen Zeiträumen die Möglichkeit gelegentlicher Besuche bei den
Verwandten und seinen Kindern in Ägypten gehabt habe, erscheint es dem
unabhängigen Finanzsenat eher unwahrscheinlich, dass die Kinder in diesen
Zeiten jedes dritte Wochenende in Österreich verbrachten. Aus dem von der
Berufungswerberin beigebrachten Ferienplan für das Schuljahr 2000/2001 ist
zudem weiters zu schließen, dass die Besuche der Sehschule während
der Ferien erfolgten. Das Verbringen der Ferien in Österreich ist
aber jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt der Kinder in Ägypten nicht unterbrochen wurde
(vgl. insbesondere die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland
betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004, Z.
2001/13/0160, vom 28.11.2002, Z. 2002/13/0079, und vom 20.6.2000, Z.
98/15/0016). Ob im § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 Fiktionen für
die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger Berufsausübung
aufgestellt werden, hat für die gegenständliche Prüfung eines
ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne § 5 Abs. 4 bzw. Abs. 3 ab
1.1.2001 der außerdem nur in Schulausbildung gestandenen Kinder der
Berufungswerberin keine Bedeutung.
Neben der Verletzung des Parteiengehörs werden in der
Berufung auch Mängel der Begründung sowie des Spruches des Bescheides
angeführt. Aus dem Spruch des Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass
sich die Rückforderung der angeführten Beträge auf beide Kinder
bezieht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes
und der daran anschließenden Berufungsvorentscheidung, der die Wirkung
eines Vorhaltes zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
30.4.2003, Zl. 99/13/0151, vom 24.6.2004, Zl. 2001/15/0176), ist nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates auch der Vorschrift des § 183 Abs. 4
BAO, nach welcher den Parteien vor Erlassung des abschließenden
Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen
und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äußern, entsprochen worden. Im Hinblick auf das Schreiben der
Berufungswerberin vom 26.4.2002, das sich auf einen Vorhalt des Finanzamtes
bezieht und in dem erklärt wird, dass sie in dieser Angelegenheit über
keine weiteren Unterlagen verfüge, erscheint auch die Einvernahme der
Berufungswerberin entbehrlich, zumal ihr bereits ausreichend Möglichkeiten
zu Äußerungen bzw. Stellungnahmen und zur Beibringung von
Beweismitteln gegeben wurden.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1929-L/02
- Stammnummer
- 12157
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF