Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1540-W/02
Wiederaufnahmeantrag - Rückgängigmachung steuerlich aufgelöster Jubiläumsgeldrückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1540-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 124b Z33 lit b (AbgÄG 1998), kann nur darauf gerichtet sein, die ab 1994 vorgenommenen, steuerlich wirksamen, Auflösungen früher gebildeter Jubiläumsgeldrückstellungen rückgängig zu machen.
Ist der Bezug auf o.a. Gesetzesbestimmung aus der Formulierung des Antrages eindeutig erkennbar und wird bei Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, das Jahr 1993 genannt, liegt ein Widerspruch im Bezug auf den Zweck der Gesetzesbestimmung vor.
Durch diesen Widerspruch, dem nicht eindeutigen Inhalt, weist der Antrag einen inhaltlichen Mangel auf. In diesem Fall ist mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Unterlässt diesen die Behörde und ergeht trotz des offensichtlichen Mangels ein Bescheid, so ist dieser als rechtswidrig zu beurteilen und ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Exacta Treuhand
u. BeratungsGmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1010 Wien,
Bösendorferstraße 1, vom 27. Juni 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 23. Mai 2000 betreffend Abweisung
des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Neufestsetzung der
Körperschaftsteuer 1993 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 29. Juni 1999 an das
zuständige Finanzamt den
"Antrag
auf Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren betreffend Rückstellungen
für die Verpflichtung zu einer Zuwendung aus Anlass eines
Dienstjubiläums gem. § 124b Z 33 lit. b EStG 1998
(Abgabenänderungsgesetz 1998)". Sie führte weiter
aus: "Wir haben zum Stichtag 30.6.1993
Rückstellungen für Jubiläumsgelder in Höhe von ATS
1.128.245,-- gebildet. Die Entwicklung im Beobachtungszeitraum 1993 - 1997
stellt sich wie folgt
dar:
steuerliche Hinzurechnung
1993 1.128.245,--.
Hiermit
beantragen wir amtswegige Wiederaufnahme für die Veranlagungen 1993 und
Richtigstellung der Körperschaftsteuerbescheide
1993."
Der Antrag wurde
mit Bescheid vom 23. Mai 2000
abgewiesen. Das Finanzamt
begründete die Entscheidung wie folgt. Nach Art. I Z 64
Steuerreform-Gesetz 1993 waren Rückstellungen für Jubiläumsgelder
die mit steuerlicher Wirkung gebildet worden waren und den Bestimmungen des
§ 9 EStG idF des SteuerreformG 1993 nicht entsprachen in den Jahren 1994
- 1997 aufzulösen. Mit Erkenntnis des VfGH vom 9.12.1997, G403/97
wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 4 EStG hinsichtlich des Verbots der
Bildung von Rückstellungen für Zahlungen aus Anlass eines
Dienstjubiläums als verfassungswidrig aufgehoben. Zufolge dessen wurde mit
AbgÄG 1998 und dem SteuerreformG 2000 die Bildung von
Jubiläumsgeldrückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.1998 enden, steuerlich wieder zugelassen und die zwingende Auflösung
früher gebildeter Jubiläumsgeldrückstellungen wieder aufgehoben.
Für bereits endgültig rechtskräftig veranlagte Fälle der
Jahre ab 1994 wurde durch § 124b Z 33 lit. b EStG dem Steuerpflichtigen das
Recht zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bis längstens 30.6.1999
eingeräumt, um die steuerlich aufgelösten
Jubiläumsgeldrückstellungen wieder rückgängig machen zu
können. Da die Bestimmung des § 124b Z 33 lit. b EStG für
Jahre vor 1994 nicht angewendet werden kann, weil in diesen Veranlagungsjahren
Art. I Z 64 des SteuerreformG 1993 nicht in Kraft gewesen war, sei der Antrag
der Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Festsetzung der
Körperschaftsteuer 1993 abzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung
"gegen den Bescheid, ... mit dem unser
Antrag auf Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren in den Jahren 1994 -
1997 betreffend Jubiläumsgeldrückstellung .... abgewiesen
wurde". Die Bw. wendet gegen die abweisende Entscheidung
ein, dass, auch wenn der Antrag nur die bisher steuerlich abgezogene
Rückstellung zum Stand 30.6.1993 in Höhe von ATS 1.128.245,--
genannt habe und nicht ausführe in welchen Veranlagungsjahren nach 1993
eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfolgen habe (weil im Zeitpunkt der
Antragstellung noch keine erlassmäßige Regelung bestanden habe), das
Finanzamt aus den Veranlagungsakten folgenden Sachverhalt hätte erheben
müssen: - im Wirtschaftsjahr 1992/93 habe die Bw. erstmalig eine
Jubiläumsgeldrückstellung in genannter Höhe gebildet und diese
Dotierung als Betriebsausgabe verrechnet; - die Veränderungen der
Rückstellungen in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95, 1995/96, 1996/97
und 1997/98 (Auflösungen und Zuführungen) seien jeweils in den
steuerlichen Mehr-/ Wenigerrechnungen ab- bzw. zugerechnet worden; -
zusätzlich zu diesen Ab- und Zurechnungen der Veränderungen 1994
- 1998 sei im Wirtschaftsjahr 1994/95 die gesamte Rückstellung Stand
30.6.1993 in Höhe von ATS 1.128.245,-- dem steuerpflichtigen Gewinn
1995 zugerechnet worden. Laut Steuererklärung 1995 (und Detail dazu) seien
für "Jubiläumsgelder" per Saldo in 1994/95
ATS 822.645,-- zugerechnet worden. Dieser Betrag errechne sich aus dem
Stand zum 30.6.1993 abzüglich der steuerlich unbeachtlichen
Teilauflösung nach Handelsrecht von ATS 305.600,--. Aus diesem
Sachverhalt ergebe sich die Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 16.9.1996. Die bisherigen
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 37.607.632,--
seien um die Auflösung der Jubiläumsgeldrückstellung zu
reduzieren, woraus sich in der Folge eine Steuergutschrift von
ATS 383.588,-- ergebe. Die Bw. beantragte daher die Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Jubiläumsgeldrückstellung im
Veranlagungsjahr 1995 gem. § 124b Z 33 lit. b EStG idF AbgÄG 1998
durchzuführen.
Mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom
25. Juli 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Das Finanzamt führte dabei wie in der Information des BMF vom
22.6.1999 aus. "Für den
Wiederaufnahmeantrag iSd § 124b Z 33 lit b EStG gelten - abgesehen von der
besonderen Antragsfrist - die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 303
ff BAO. § 303a BAO verlangt, dass ein Wiederaufnahmeantrag das (die)
Verfahren zu bezeichnen hat, dessen (deren) Wiederaufnahme beantragt wird, die
Umstände anzugeben hat, auf die der Antrag gestützt wird, sowie jene
Angaben zu machen hat, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
notwendig sind; andernfalls ist die Abgabenbehörde verpflichtet, die
Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gründet sich ein Wiederaufnahmeantrag auf § 124b Z 33 lit b EStG, kann
er - auch ohne spezifische Erwähnung - nur das Ziel verfolgen, die in
bestimmten Jahren vorgenommenen Auflösungen früher gebildeter
Jubiläumsgeldrückstellungen zur Gänze zurückzunehmen. Es ist
daher ausreichend, in diesem Antrag lediglich die Verfahren zu bezeichnen, die
wieder aufgenommen werden sollen. Die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Anbringens beschränkt sich auf die Beachtung der nicht verlängerbaren
Fallfrist 30. 6. 1999. Ein Mängelbehebungsauftrag darf daher nur dann
erlassen werden, wenn die Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wird, nicht
genannt sind."
Das Finanzamt führte weiter aus, dass sich im
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, der sich auf § 124b Z 33 lit. b
EStG stütze und im Sinne des BMF-Erlasses rechtzeitig gestellt worden sei,
eindeutig und unmissverständlich das Begehren auf die Wiederaufnahme und
Richtigstellung der Körperschaftsteuer 1993 gerichtet habe. Hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 1995 sei kein Wiederaufnahmeantrag gem. § 124b
Z 33 lit. b EStG bis zum Ablauf der Fallfrist 30.6.1999 eingebracht
worden. Der die Wiederaufnahme für die Körperschaftsteuer 1993
betreffende Antrag vom 29.6.1999 sei aber, wie auch in der Berufung vom
27.6.2000 nicht bestritten werde, zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung gehe
daher ins Leere.
Am 23. August 2000 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da sie den
gegenständlichen Abweisungsbescheid sowie die negative BVE als rechtswidrig
erachte. Zum Berufungsbegehren "in
concreto das abgeschlossene Verfahren ... für 1995 wieder
aufzunehmen" führte die Bw. u. a. aus. Zum Zeitpunkt
des Antrages auf Wiederaufnahme hätten die gesetzliche Regelung des
§ 124b Z 33 lit. b EStG, die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage zum AbgÄG 1998 sowie die Informationen des BMF vom
22.6.1999 (nicht der spätere Erlass vom 27.10.1999) im Internet bestanden.
Dementsprechend ergebe sich im Fall der Bw. dass: - die Antragsfrist
- unbestritten vom Fiskus - jedenfalls eingehalten sei, -
sich der Wiederaufnahmeantrag auf die genannte Gesetzesbestimmung beziehe und
"auch ohne spezifische Erwähnung - nur das Ziel verfolgen kann,
die in bestimmten Jahren vorgenommenen Auflösungen früher gebildeter
Jubiläumsgeldrückstellungen zur Gänze zurückzunehmen."
Somit habe man eindeutig die Verfahren bezeichnet, die wieder aufgenommen werden
sollten. - die "spezifische Erwähnung", d.h. die
Erläuterung zum Antrag (Anm.: die Nennung des Jahres 1993) zu
Rückfragen Anlass gebe, jedoch im Hinblick auf die auch im AbgÄG 1998
neu aufgenommene Gesetzesnorm des § 303 a BAO eine gesetzliche Handhabe zur
Präzisierung des Wiederaufnahmeantrages geschaffen worden sei.
Die Bw. führt weiters aus, dass sie in ihrem Antrag
zweifelsfrei und eindeutig erläutert habe wann die Bildung der
Rückstellung erfolgt sei und wie die Entwicklung in den Folgejahren gewesen
sei. Sie betonte, dass die weitere Formulierung
"Hiemit beantragen wir amtswegige
Wiederaufnahme für die
Veranlagunge
n
1993 und Richtigstellung der
Körperschaftsteuerbescheid
e
1993." zu Rückfragen hätte Anlass geben können. Es
seien hier natürlich die Veranlagungen
nach 1993 gemeint gewesen. Die Bw.
verweist auf die Bestimmungen des § 303a Abs.2 BAO und vermeint, dass
dem Finanzamt hätte klar sein müssen, dass die Auflösung der zum
30.6.1993 gebildeten Jubiläumsgeldrückstellung nur in den
Steuerzeiträumen 1994 - 1997 erfolgt sei. Damit wäre es
gemäß
§ 303a (2) BAO verpflichtet gewesen, der Bw. die Behebung
der inhaltlichen Mängel aufzutragen, wie z.B. den Veranlagungszeitraum in
dem die steuerwirksame Auflösung erfolgt sei zu präzisieren. Diese
Präzisierung sei seitens der Bw. in der Berufung gegen den
Abweisungsbescheid erfolgt. Abschließend wiederholte die Bw. ihren
Antrag gem. § 124b Z 33 lit. b EStG auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Körperschaftsteuer 1995.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend Art. I Z 64 Steuerreform-Gesetz 1993 waren
Rückstellungen für
Jubiläumsgelder die mit steuerlicher Wirkung gebildet worden waren
und den Bestimmungen des § 9 EStG idF des SteuerreformG 1993 nicht
entsprachen in den Jahren 1994 - 1997 aufzulösen. Die
Bestimmung des § 9 Abs. 4 EStG idF SteuerreformG 1993 hinsichtlich des
Verbots der Bildung von Rückstellungen für Zahlungen aus Anlass eines
Dienstjubiläums wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 9.12.1997, G403/97 als
verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge wurde mit AbgÄG 1998 im
Hinblick auf die Möglichkeit der Bildung von
Jubiläumsgeldrückstellungen ab der Veranlagung 1999 die zwingende
Auflösung früher gebildeter Jubiläumsgeldrückstellungen
wieder aufgehoben. Für bereits endgültig rechtskräftig
veranlagte Fälle der Jahre ab 1994 wurde durch
§ 124b Z 33 lit. b EStG idF AbgÄG
1998 dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt einen
Wiederaufnahmeantrag bis längstens
30.6.1999 zu stellen, um die steuerlich aufgelösten
Jubiläumsgeldrückstellungen wieder rückgängig machen zu
können. Die im Hinblick auf die Frist 30.6.1999 ergangene Information des
BMF vom 22.6.1999 (späterer Erlass vom 27.10.1999) präzisierte zur
Stellung des Antrages. Es wurde festgehalten, dass für den
Wiederaufnahmeantrag iSd § 124b Z 33 lit. b EStG die allgemeinen
Bedingungen der §§ 303 ff BAO gelten und insbesondere auf die gem.
§ 303a BAO für einen Wiederaufnahmeantrag nötigen inhaltlichen
Erfordernisse hingewiesen.
Die Bw. nahm das mit § 124b Z 33 lit. b EStG idF
AbgÄG 1998 eingeräumte Recht wahr und stellte mit Schreiben vom
29.6.1999 den "Antrag auf Wiederaufnahme
abgeschlossener Verfahren betreffend Rückstellungen für die
Verpflichtung zu einer Zuwendung aus Anlass eines Dienstjubiläums gem.
§ 124b Z 33 lit. b EStG 1998 (Abgabenänderungsgesetz
1998)". In den weiteren Ausführungen zum Antrag bezog sich die
Bw. auf die im Jahr 1993 gebildete Jubiläumsgeldrückstellung und deren
Entwicklung im Beobachtungszeitraum 1993 - 1997. Als wiederaufzunehmendes
Verfahren nannte die Bw. die Veranlagung der Körperschaftsteuer des Jahres
1993. In der gegen den die Wiederaufnahme abweisenden Bescheid
eingebrachten Berufung führte die Bw. im Detail aus, dass die
Auflösung der 1993 gebildeten Jubiläumsgeldrückstellung im Jahr
1995 erfolgt sei. Es sei daher das Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1995, Bescheid vom 16.9.1996, wieder
aufzunehmen.
Sowohl in der Begründung des den Wiederaufnahmeantrag
abweisenden Bescheides als auch in der späteren abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass im Antrag der
Bw. kein Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich eines rechtskräftig
veranlagten Falles der Jahre ab 1994 zu sehen war. Das Finanzamt
begründete, dass der berufungsgegenständliche Antrag eindeutig und
unmissverständlich auf die Wiederaufnahme und Richtigstellung der
Körperschaftsteuer 1993 gerichtet gewesen war. Hinsichtlich einer
Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 1995 war kein Antrag eingebracht
worden.
Die Abgabenbehörde hat richtig festgestellt, dass sich
die Bw. in den Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag lediglich auf das
Veranlagungsjahr 1993 bezogen hat. Auch wenn für die Wirksamkeit einer
Prozesserklärung das Erklärte maßgebend ist, sind
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven
Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung
unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des
Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Die Abgabenbehörde berücksichtigt jedoch weder
in ihrem abweisenden Bescheid noch in der späteren abweisenden
Berufungsvorentscheidung, dass der gegenständliche Antrag nicht auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Körperschaftsteuer 1993
gerichtet gewesen sein kann, da sich der Antrag dezidiert auf die Bestimmung des
§ 124b Z 33 lit. b EStG bezieht. Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch
nur auf rechtskräftig veranlagte Fälle ab dem Jahr 1994 anwendbar. Die
Abgabenbehörde hätte den Widerspruch der im Antrag enthaltenen
ergänzenden Ausführungen (im Bezug auf die Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Körperschaftsteuer 1993) zur genannten Gesetzesbestimmung
erkennen und im Verfahren berücksichtigen müssen.
Durch diesen Widerspruch, dem nicht eindeutigen Inhalt,
weist der gegenständliche Antrag einen inhaltlichen Mangel auf und
entspricht somit nicht dem für Wiederaufnahmeanträge, somit auch
für Anträge gem. § 124b Z 33 lit. b EStG, geltenden
Erfordernis des § 303a Abs. 1 lit. a BAO. Diese Bestimmung sieht
für den Antrag u. a. "die Bezeichnung des Verfahrens, dessen
Wiederaufnahme beantragt wird" vor. Wenn nun ein Antrag gem.
§ 303a Abs. 1 BAO mit einem inhaltlichen Mangel behaftet ist, hat die
Abgabenbehörde gem. § 303a Abs. 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag
vorzugehen. Es wäre der Bw. daher schon vor Entscheidung über den
Antrag durch die Abgabenbehörde die Behebung dieses Mangels aufzutragen
gewesen. Die Abgabenbehörde hat dies unterlassen. Der Bescheid vom
23. Mai 2000 ist trotz des unbehobenen Mangels ergangen. Dadurch ist
dieser Bescheid mit einem Formalfehler behaftet und als rechtswidrig zu
beurteilen.
Es war somit über die
Berufung spruchgemäß zu entscheiden.
Nur ergänzend wird angeführt, dass die Bw. in der
dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorliegenden Berufung ihren
Antrag insofern präzisiert als sie darlegt, dass sie aufgrund der
steuerlich wirksamen Auflösung der Jubiläumsgeldrückstellung im
Jahr 1995 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 1995
beantrage. Sie verweist dazu hinsichtlich der Höhe des Betrages von
ÖS 1.128.245,-- auf die in der Steuererklärung 1995 erfolgte
Zurechnung (ÖS 822.645,--) sowie auf die im Jahresabschluss 1994/95
dargestellte Entwicklung (ertragswirksame Auflösung von
ÖS 305.600,--) der Jubiläumsgeldrückstellung. Aus der
dem unabhängigen Finanzsenat im weiteren Verfahren vorgelegten
Ergänzung zur Körperschaftsteuererklärung 1995
("Steuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen") geht eindeutig
hervor, dass in dem in der Steuererklärung 1995 unter Kennzahl 629
eingetragenen und einkommenserhöhend wirkenden Betrag die
außerbilanzmäßige Hinzurechnung von ÖS 822.645,--
enthalten ist.
Wien, am 07.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 33 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf WiederaufnahmeWiederaufnahmeantragJubiläumsgeldrückstellungBezeichnung des VerfahrensMangelMängelbehebungsauftrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1540-W/02
- Stammnummer
- 12156
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF