Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0324-F/03
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen im Zusammenhang mit der Berufung gegen den grundlegenden Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-F/03vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JE, vertreten durch Mag. Dr.
Sebastian Wolff, 6851 Dornbirn, Kreuzgasse 6a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3. Februar 2003
eine Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2000 in Höhe von
1.250,63 € vorgeschrieben. Diese Nachforderung wurde gem. § 205
BAO für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 3. Februar 2003
verzinst und die Anspruchszinsen mit Bescheid mit 79,50 € festgesetzt.
Die Nachforderung kam zustande, weil das Finanzamt die vom
Berufungswerber ausgeübte Vermietung einer Eigentumswohnung aufgrund
negativer Ergebnisse als Liebhabereibetätigung einstufte und die daraus
resultierenden Verluste im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 nicht
berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die darin ausgesprochene
Liebhabereibeurteilung erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
12. März 2003 Berufung. Gleichzeitig berief er auch gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Anspruchszinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur
insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen wendet sich inhaltlich
ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 bzw. gegen
die dort getroffene Liebhabereibeurteilung der Vermietungstätigkeit des
Berufungswerbers. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet,
die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-F/03
- Stammnummer
- 12155
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF