Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3548-W/02
Anerkennung von Aufwendungen für einen postgradualen Studienlehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3548-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1, vertreten durch Mag.C.D., vom
30. November 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird endgültig
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), der ua. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Rechtsanwalt erzielt, Aufwendungen in Höhe von S 407.927,00 als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen.
Die Aufwendungen seien für
einen postgradualen Fortbildungslehrgang in den USA getätigt und durch ein
Forschungsstipendium in Höhe von S 36.000,00, ein zinsenloses Darlehen
des Amts der Tiroler Landesregierung in Höhe von S 30.000,00, ein
Darlehen seitens seines Vaters in Höhe von S 275.000,00 und
seiner Mutter in Höhe von S 65.000,00, sowie Eigenmittel in Höhe
von S 1.927,00 finanziert worden.
Die strittigen Aufwendungen
wurden zur Gänze nicht anerkannt.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass er zum Zeitpunkt des Antrittes des postgradualen Lehrganges
bereits promovierter Jurist gewesen sei, im August 1997 das Gerichtsjahr
abgeschlossen habe und 2 1/2 Jahre Ausbildungszeit als
Rechtsanwaltanwärter vorweisen konnte. Dieser postgraduale Lehrgang habe
zur Zielsetzung, die Vermittlung vertiefter, rechtlicher Kenntnisse und
Fähigkeiten, um die zukünftigen Berufschancen der Teilnehmer zu
verbessern. Die Aufwendungen für diesen Lehrgang seien somit eindeutig
Fortbildungskosten.
Hinsichtlich der Zuordnung der
geltend gemachten Aufwendungen führte der Bw. aus, dass gemäß
§ 21 b RAO der Rechtsanwalt für eine umfassende
Ausbildung eines Rechtsanwaltes entsprechend dem Berufsbild Sorge zu tragen und
dementsprechend hauptberuflich zu verwenden habe. Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Die Tätigkeit eines
Rechtsanwaltanwärters stelle sich als Ausbildungsverhältnis dar und
habe der Rechtsanwalt die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters
gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die Tätigkeit eines
Rechtsanwaltsanwärters sei notwendig, um den zukünftigen freien Beruf
des Rechtsanwalts zu erlernen.
Die Teilnahme an diesem beinahe
einjährigen Fortbildungslehrgang stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit
dem Ausbildungsverhältnis Rechtsanwaltsanwärter, sondern sei nicht
zuletzt auf Grund des beträchtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwandes
im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung als Rechtsanwalt
getätigt worden. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen des
Fortbildungslehrganges in die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2000 aufgenommen worden.
Die Aufwendungen seien
irrtümlicherweise unter dem Titel Werbungskosten begehrt worden. Im
vorliegenden Fall seien sie (Aufwendungen) nämlich vorbereitende
Betriebsausgaben. Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit seien
Betriebsausgaben, wenn die Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich
beabsichtigt sei (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, § 4,
Tz 235). Da die unterschiedlichen Begriffe aber am steuerlichen Ergebnis
nichts änderten, hätte die belangte Behörde die Aufwendungen
jedenfalls berücksichtigten müssen.
Betreffend die Konnexität
der Aufwendungen zu künftigen Betriebseinnahmen führte der Bw. aus,
dass Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen nur dann
Betriebsausgaben seien, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen bestünde (VwGH-Erkenntnis v. 28.4.1983,
Zl. 82/14/0150). Die Absolvierung eines ausländischen
Postgraduate-Studiums, sowie die Erlangung eines ausländischen,
akademischen Titels, sei eine der wenigen verbleibenden Möglichkeiten, die
einem österreichischen Anwalt zur Verfügung stünden, sich nach
außen von seinen Standesgenossen zu unterscheiden und werbewirksam auf
besondere Fähigkeiten aufmerksam zu machen.
Weiters habe der
Fortbildungslehrgang jenes juristische Know-how und die spezifischen
Sprachkenntnisse vermittelt, die es dem Bw. erlauben, Dienstleistungen über
das übliche angebotene Spektrum hinaus anzubieten. Schließlich sei
der Bw. im Veranlagungszeitraum assoziierter Substitut einer großen
österreichischen Wirtschaftskanzlei mit internationaler Anbindung gewesen
und sein Substitutenpauschale in Honorierung des zeit- und kostenintensiven
Fortbildungslehrganges gezahlt worden (vgl. Bestätigungsschreiben vom
30. Mai 2002).
Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem kausalen
Zusammenhang mit dem Berufsbild des Rechtsanwaltes stünden und die
Fortbildungskosten in einem zeitlichen Zusammenhang mit der zukünftigen
Berufsausbildung als Rechtsanwalt getätigt worden seien. Die Früchte
seiner Aufwendungen, nämlich der Grund und die Höhe des
Substitutionsentgeltes, seien im Veranlagungsjahr 2000 angefallen, sodass
die Aufwendungen steuerwirksam mit den Einnahmen aus der
Rechtsanwaltstätigkeit zu verrechnen seien.
Mit
Mängelbehebungsbescheid vom
24. Jänner 2002 führte das Finanzamt ua. aus, dass die
Aufwendungen für den Fortbildungslehrgang mangels Bezahlung im
Jahre 2000 nicht anzuerkennen seien (vgl. § 19 Abs. 2
EStG).
In der
Berufungsergänzung vom
14. Februar 2002 stellte der Bw. die Tilgungsmodalitäten dar und
habe er im Jahre 2000 folgende Zahlungen geleistet: S 65.000,00 an
seine Mutter, S 20.000,00 an das Amt der Tiroler Landesregierung und
S 91.666,67 an seinen Vater.
Weiters führte der Bw.
aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die unternehmerische Tätigkeit
nicht erst mit der Einnahmenerzielung beginne, sondern bereits mit der Aufnahme
der auf die Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit. Daher hätten
auch Vorbereitungshandlungen die Unternehmenseigenschaft begründet. Aus
diesem Grunde beantragte der Bw. die strittigen Ausgaben der
Fortbildungsveranstaltung in Höhe von S 265.506,67 - bestehend aus
Anlaufverlust 1998 (S 78.840,00), Anlaufverlust 1999
(S 10.000,00) und dem Betriebsausgabenanteil für 2000
(S 166.666,67) - als Betriebsausgaben bzw. ausgleichsfähige
Anlaufverluste zu berücksichtigen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde
begründend ausgeführt, dass tatsächlich zugeflossene
Betriebseinnahmen den tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben
gegenüberzustellen seien. Da erst der Einsatz der Darlehensmittel die
gleichen steuerlichen Konsequenzen habe, wie die Verausgabung von Eigenmittel.
Im vorliegenden Berufungsfall handle es sich um unbeachtliche
Vermögensumschichtungen.
Im Jahr 2000 seien
Darlehensrückzahlungen in Höhe von S 166.666,67 geleistet worden,
die tatsächliche Bezahlung der Aufwendungen für den postgradualen
Lehrgang habe jedoch in den Jahren 1997 und 1998 statt
gefunden.
Hinsichtlich der Anerkennung
der Anlaufverluste als Sonderausgaben führte das Finanzamt aus, dass unter
Anlaufverluste Verluste zu verstehen seien, die innerhalb der ersten drei
Veranlagungszeiträume ab Betriebseröffnung entstünden. Im
gegenständlichen Fall habe die Betriebseröffnung des Bw. im
Jahre 2000 stattgefunden und seien für die Jahre 1997,
1998 und 1999 keine Veranlagungen - nach Rücksprache mit
dem Finanzamt sei gemeint gewesen: keine betrieblichen Veranlagungen -
durchgeführt worden.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw.
ergänzend vor, die Nichtberücksichtigung der
Fortbildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben würde gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip,
verstoßen.
Zwischenzeitig habe er in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 die Aufwendungen der
gegenständlichen Fortbildungsveranstaltung als Betriebsausgaben geltend
gemacht, sodass nun die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des
Verlustvortrages gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG
vorlägen.
In dem seitens des
unabhängigen Finanzsenats geführten Ermittlungsverfahren
schränkte der Bw. sein Berufungsbegehren dahingehend ein, dass im
Jahre 2000 Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 85.000,00
(Darlehen der Mutter in Höhe von S 65.000,00 und Darlehen des Amts der
Tiroler Landesregierung in Höhe von S 20.000,00) zu
berücksichtigen seien. Gleichzeitig legte er betreffend die
Rückzahlungen an das Amt der Tiroler Landesregierung diesbezügliche
Bankbelege in Fotokopie vor. Hinsichtlich der Aufwendungen in Höhe von
S 65.000,00 (Darlehen der Mutter) wurde ausgeführt, dass er diesen
Betrag im Herbst 2000 seiner Mutter zurückgegeben habe. Betreffend das
Darlehen seines Vaters sei im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von
S 91.666,67 zurückgezahlt worden, wobei in diesem Zusammenhang
anzumerken sei, dass ursprünglich eine Zahlung im Jahr 2000 vereinbart
gewesen, jedoch mangels ausreichender Liquidität des Bw. die
Rückzahlung um ein Jahr gestundet worden sei.
In einem telefonischen Vorhalt
gab die Mutter des Bw., befragt zum Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens,
an, dass sie einen Betrag in Höhe von S 65.000,00 im
September 2000 von ihrem Sohn erhalten habe. Sie könne sich deshalb so
genau erinnern, weil ihr Sohn im Juni des selben Jahres in die
Rechtsanwaltsliste eingetragen worden sei und weil er im September Geburtstag
habe. Anlässlich seines Geburtstages habe er schließlich seine Mutter
in Innsbruck besucht und ihr das Geld bar in einem Kuvert
ausgehändigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes
(Ausbildungskosten) zählen grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung; Kosten, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen (Fortbildungskosten) sind hingegen
als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ein Universitätsstudium, aber auch ein
Fachhochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der
Berufsausbildung. Dies gilt auch für einen umfassenden postgradualen
Studiengang, es sei denn, das postgraduale Studium wäre mit dem
abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen
Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, dass dadurch die Ausweitung
der Berufskenntnisse ermöglicht wird. Unter dieser Voraussetzung ist die
Absolvierung des postgradualen Studiums nicht als Ausbildung für das
Ergreifen eines Berufes zu betrachten, sondern stellt sich als eine den Beruf
fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung der vorhandenen
Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung dar. Ein und dieselbe
Bildungsmaßnahme kann somit bei einer Person eine Berufsausbildung
darstellen, während sie bei einer anderen Person aufgrund der
Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten ist. Daher ist jeweils eine
einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (VwGH-Erkenntnis_31.1.2002,
2001/15/0098).
Soweit der Bw. nun in der Berufung vorbringt, der
postgraduale Lehrgang habe für die Teilnehmer eine Verbesserung der
zukünftigen Berufschancen durch die Vermittlung vertiefter rechtlicher
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ziel gehabt, ist nicht zu erkennen, aus
welchen Gründen die Aufwendungen für den postgradualen Lehrgang keine
Fortbildungskosten darstellen.
Wenn der Bw. weiters ausführt, die geltend gemachten
Aufwendungen seien vorbereitende Betriebsausgaben gewesen, wird darauf
hingewiesen, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Aufwand betrieblich
veranlasst ist, auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die allgemeine
Verkehrsanschauung einen Aufwand als betrieblich oder betriebseigentümlich
ansieht (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG,
§ 4 Abs. 4 allgemein, Tz 1). Dass ein
abgeschlossenes "LL.M-Studium" im Ausland jenes juristische Know - How und
spezifische Sprachkenntnisse vermittelt, um internationale Klienten innerhalb
und außerhalb Österreich qualitätsvoll zu beraten, wird seitens
des unabhängigen Finanzsenats nicht angezweifelt. Somit ist der im
Jahre 2000 zurückgezahlte Betrag an das Amt der Tiroler
Landesregierung in Höhe von S 20.000,00 als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Hinsichtlich der Darlehenszahlung an die Mutter des Bw.,
hat diese in einer für den unabhängigen Finanzsenat unbedenklichen Art
und Weise bestätigt, den Betrag im Jahre 2000 erhalten zu haben,
sodass die Aufwendungen in Höhe von S 85.000,00 ebenso als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
In der Berufungsergänzung führt der Bw. aus, dass
die unternehmerische Tätigkeit nicht erst mit der Einnahmenerzielung
beginne, sondern bereits mit der Aufnahme der auf die Einnahmenerzielung
gerichteten Tätigkeit. Daher hätten auch Vorbereitungshandlungen die
Unternehmenseigenschaft begründet, sodass die Aufwendungen der
Fortbildungsveranstaltung für die Jahre 1998, 1999 und 2000
als ausgleichsfähige Anlaufverluste zu berücksichtigen seien. Hiezu
führte das Finanzamt begründend aus, dass die vom Bw. geltend
gemachten Anlaufverluste keine Verluste im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 darstellen. Anlaufverluste
sind nämlich Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen
ab Eröffnung eines Betriebes entstehen. Dieser Rechtsmeinung schließt
sich auch der unabhängige Finanzsenat an, zumal - wie das Finanzamt
zutreffend ausgeführt hat - in den Jahren 1997,
1998 und 1999 weder hinsichtlich der Einkünfte des Bw. eine
betriebliche Veranlagung durchgeführt worden ist, noch der Bw. einen
Betrieb eröffnet hat. Die oben zitierte Bestimmung gelangt demnach im
vorliegenden Berufungsfall nicht zur Anwendung.
Soweit der Bw. in seinem Vorlageantrag vermeint, dass mit
der Geltendmachung der Aufwendungen als Betriebsausgaben in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 die Voraussetzungen
zur Berücksichtigung des Verlustvortrages vorlägen, unterliegt er
einem Irrtum. Zum Einen ist das Abgabeverfahren betreffend das Jahr 1998
bereits rechtskräftig abgeschlossen (hinsichtlich einer Wiederaufnahme
diese Verfahrens wird auf die Begründung der diesbezüglichen
Berufungsentscheidung verwiesen), zum Anderen hat der Bw. - wie oben schon
erwähnt - seinen Betrieb erst im Jahre 2000
eröffnet.
Wenn der Bw. die Berücksichtigung der Verluste, die in
einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug), als Sonderausgaben im
Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988 beantragt, wird
darauf hingewiesen, dass dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn
der Verlustabzug ist nur zulässig, wenn die Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind
(§ 18 Abs. 6 zweiter Satz). Der Verlustabzug ist
damit auf die betrieblichen Einkünfte und außerdem auf die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und
§ 5 EStG 1988 eingeschränkt. Bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist der Verlustabzug nur
für Anlaufverluste zulässig (Doralt, EStG - Kommentar,
Band I, § 18, Tz 285).
Schließlich vertrat der Bw. die Meinung, dass eine
Nichtberücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip
verstoße. Abgesehen davon, dass ein Teil der Aufwendungen im
Jahr 2000 sehr wohl als Betriebsausgaben Berücksichtigung findet,
bleibt der Bw. hinsichtlich seines Vorbringens, die Nichtanerkennung der
Ausgaben verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, insbesondere
das objektive Nettoprinzip, jedwede Begründung schuldig, sodass ein
Eingehen auf diese Einwendungen nicht für notwendig erachtet
wird.
Soweit der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vorläufig erlassen wurde, war
dieser gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig zu erklären, da eine Ungewissheit im Sinne des
Absatz 1 leg.cit. nicht mehr vorliegt.
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Ermittlung der Einkünfte:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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698.839,00
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Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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Übermittelte Lohnzettel stpfl. Bezüge
(245)
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Bezugsauszahlende Stelle
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C.,H.&S.
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178.260,00
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Werbungskosten
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-1.800,00
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176.460,00
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-153.782,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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721.517,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3548-W/02
- Stammnummer
- 12150
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF