Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0375-G/02
Liegenschaftsübertragung an Stiftung unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-G/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Auflage ist gleichbedeutend mit der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG. War Gegenstand des Notariatsaktes die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften unter Auflage des Fruchtgenussrechtes an beide Stifter, dann liegt insofern ein entgeltlicher Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vertreten durch Hötzl
und Partner GmbH, 8010 Graz, Beethovenstraße 25, vom 12. August
1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Graz vom 29. Juni 1999 betreffend Grunderwerbsteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 19. November 1997 wurde die
"P.-Privatstiftung" errichtet. Der Bw. brachte als Erststifter folgende
Vermögenswerte ein:
Seine Geschäftsanteile an der im Firmenbuch
registrierten "K.H." und seine ihm zur Gänze gehörenden Liegenschaften
EZ 114 KG Pr. und EZ 194 KG K..
Im Punkt 6 B) wurde vereinbart: "Der Erststifter
überträgt unentgeltlich - mit Ausnahme der in diesem Punkt
angeführten Fruchtgenussrechte - an die "P.-Privatstiftung" in
Gründung und letztere übernimmt weiters die vorstehend näher
bezeichneten Liegenschaften, wobei der Erststifter je für sich und seine
Ehegattin, den Zweitstifter die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an den Liegenschaften EZ 114 KG Pr. und EZ
194 K. vorbehält."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
schrieb hinsichtlich des Erststifters für die Einbringung des
Stiftungsvermögens vorläufig Schenkungssteuer vor, wobei die
Einheitswerte der Liegenschaften und der gemeine Wert des gewidmeten
Geschäftsanteiles die Bemessungsgrundlage bildeten. Im Zuge eines
Berufungsverfahrens wurde die Schenkungsteuer dahingehend korrigiert, dass nur
mehr der gemeine Wert des Geschäftsanteiles die Bemessungsgrundlage
bildete. Zusätzlich wurde Grunderwerbsteuer vom Wert des vorbehaltenen
Fruchtgenussrechtes vorgeschrieben.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
vorliegende Berufung. Darin wird vorgebracht, dass der Übertragungsakt
eindeutig von Unentgeltlichkeit geprägt war und von den Parteien das
Fruchtgenussrecht keinesfalls als Gegenleistung für die Übertragung
des Eigentumsrechtes an die Stiftung gewollt war. Es wurde auf die Meinung des
BMF zum § 27 Abs. 1 Z 7 EStG verwiesen,
wonach im Falle des Vorbehaltes des Fruchtgenussrechtes kein
Zuwendungstatbestand ausgeführt werde, da das Fruchtgenussrecht
zurückbehalten werde und die Stiftung daher nur das nackte Eigentum an der
gestifteten Sache erwerbe. Der Übernehmer habe nicht ein Fruchtgenussrecht
eingeräumt, sondern habe sich dieses der Stifter vorbehalten. Ob der
Fruchtgenuss eine Entgeltlichkeit begründende Gegenleistung des
Übernehmers ist, hänge allein davon ab, ob der Übernehmer der
Liegenschaft diese Leistung als Entgelt für den Erwerb der Liegenschaft
aufwende. Eine Aufspaltung der unentgeltlichen Stiftung in eine entgeltliche und
eine unentgeltliche Komponente sei nach zutreffender herrschender Auffassung
nicht vorzunehmen. Ob eine Entgeltlichkeit begründende Gegenleistung
vorliege, hänge ausschließlich vom Parteiwillen ab.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag führte der Bw. wiederum aus,
dass dem Stiftungsakt keine Entgeltlichkeit zu Grunde liege und es sich nicht um
einen Kaufvertrag im Sinne des § 1053 ABGB handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob mit der Übertragung von
Liegenschaften an eine Stiftung gegen Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes ein
der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand verwirklicht worden
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt - in Bezug
auf ein inländisches Grundstück - ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 idgF von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen
unter einer Auflage sind nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 Satz 2 GrEStG nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes,
wobei als Wert bis zum 31. Dezember 2000 der einfache Einheitswert
anzusetzen war, den Wert der Auflage übersteigt. Überragt demnach der
Wert der Auflage den Wert der übereigneten Liegenschaften, so ist das
Rechtsgeschäft grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig und der Wert
der Auflage ist als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG
anzusehen.
Auflage ist gleichbedeutend mit der Gegenleistung im Sinne
des § 5 GrEStG (vgl. VwGH 15.2.1960, Slg. 2172/F). Unter einer Auflage ist
nicht nur eine Gegenleistung im Sinne des Privatrechtes, sondern auch jede dem
Beschenkten als solche auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche
Gegenleistung im Sinne des bürgerlichen Rechtes bildet, jedoch die
Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch die für die Zuwendung
gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer vermindert, zu verstehen (VwGH
5.11.1952, Slg. 660/F; 3.3.1966, 1455/65; 16.10.1986, 85/16/0014). Die
Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuergesetz eigentümlicher Begriff
und geht dieser über die bürgerlich rechtliche Bedeutung hinaus. Die
zur demonstrativen Aufzählung des § 5 GrEStG in Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn im
Einzelfall keiner der im § 5 Abs. 1 GrEStG genannten
Vertragstypen vorliegt (VwGH 21.3.1985, 84/16/0226). Vorbehaltene Nutzungen
kommen dem Übergeber zugute und stehen in einem unmittelbaren
tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes. Fruchtgenussrechte sind solche vorbehaltenen Nutzungen und
sind damit Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, zu Rz 105 zu § 5; VwGH
23.9.1953, Slg 814/F; 27.5. 1999, 98/16/0349; 18.7.2002, 2002/16/0100;
23.1.2003, 2001/16/0476).
Von einem Kaufvertrag im Sinne des § 1053 ABGB
kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, sondern liegt eine
Übertragung von Liegenschaften an eine Stiftung vor. Dieser Rechtsvorgang
beinhaltet einen Anspruch auf Übereignung und damit ist der
grunderwerbsteuerliche Tatbestand grundsätzlich erfüllt. War
Gegenstand des Notariatsaktes die Übertragung des Eigentumsrechtes an den
Liegenschaften unter der Auflage des Fruchtgenusses an beide Stifter, dann liegt
insofern ein entgeltlicher Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor (vgl. VwGH
18.7.2002, 2002/16/0100).
Damit ist es zu keiner Übertragung eines "nackten"
Eigentumsrechtes gekommen, wie es der Bw. darstellt, weil ein Fruchtgenussrecht
gemäß
§ 509 ABGB das Recht ist, eine fremde Sache mit
Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Voraussetzung für die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes war es,
dass zunächst die Übertragung des vollen Eigentumsrechtes erfolgt ist,
weil an der eigenen Sache kein Fruchtgenussrecht eingeräumt werden kann.
Die Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes bedeutet nicht, dass damit ein
bestimmter Teil des Rechts aus dem Vermögen des Stifters gar nicht
abfließt (vgl. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0476). Den einkommensteuerlichen
Regelungen bei einem Vorbehalt eines Wohnungsrechtes, die den
Zuwendungstatbestand als nicht erfüllt ansehen, kann im Hinblick auf die
eigenständige Bedeutung der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht kein
Einfluss zukommen.
Eine Aufspaltung des Stiftungsaktes in einen entgeltlichen
und einen unentgeltlichen Teil ist entgegen der Meinung des Bw. zulässig
und wird durch das Grunderwerbsteuerrecht angeordnet. Dies ergibt sich schon aus
der gesetzlichen Regelung des
§ 3 Abs. 1 Z 2 Satz 2 GrEStG, der
die Trennung eines Rechtsgeschäftes in einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil ausdrücklich vorsieht. Eine gegenteilige Ansicht ist
auch aus dem Artikel von Achatz (GesRZ 1995, 81) nicht herauszulesen. Die vom
Bw. geäußerte Meinung, wonach eine Aufspaltung der unentgeltlichen
Übertragung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Komponente nach
zutreffender herrschender Auffassung nicht vorzunehmen sei, ergibt sich aus
einem Umkehrschluss aus der gesetzlichen Anordnung des
§ 3 Abs. 1 Z 2 Satz 2 GrEStG in
Bezug auf die Börsenumsatzsteuer und trifft im Übrigen zu den
Fällen einer Stiftung keinerlei Aussagen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 7.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-G/02
- Stammnummer
- 12147
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF