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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5102170/2016

Von Behörde veranlasster Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102170/2016vom 09.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1) Versäumung einer Frist Der Bescheid über die Festsetzung der IZP 2004 gemäß § 201 BAO datiert vom 21.8.2006 (Montag). Zur Zustellung dieses Bescheides ist kein Rückschein aktenkundig. Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, im gegenständlichen Fall damit am 25.8.2006 (Freitag). Die tatsächlich erfolgte Zustellung des Festsetzungsbescheides ist unbestritten, die daraus resultierende Nachforderung wurde entrichtet. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides mit 25.8.2006 endete die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Festsetzungsbescheid – wie im Wiedereinsetzungsantrag zutreffend und vom Finanzamt unwidersprochen ausgeführt – am 25.9.2006 (Montag). Diese Frist wurde von der Beschwerdeführerin unbestritten versäumt, die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid wurde erst gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 1.12.2009 eingebracht. 2) Rechtsnachteil Rechtsnachteil im Sinne des § 308 BAO ist der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Ritz, BAO, § 308 Tz 7 mit Hinweis auf Walter, ÖJZ 1961, 620). Es ist dabei nicht zu prüfen, ob die versäumte Verfahrenshandlung den beabsichtigten Erfolg gehabt hätte, sondern nur, ob sie zulässig gewesen wäre und ob ihre Wahrnehmung durch einen im § 308 BAO umschriebenen Umstand verhindert wurde (Stoll, BAO, 2972 f). Ob sich die versäumte Handlung letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend (Ritz, a.a.O. mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1540). Es ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu prüfen, ob sich die versäumte und gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Berufung letztlich zu Gunsten oder Ungunsten der Partei auswirken würde. Aus diesem Grund ist in diesem Verfahren auch nicht zu klären, in welcher Höhe die IZP 2004 tatsächlich festzusetzen gewesen wäre; damit würde in unzulässiger Weise dem bei Bewilligung der Wiedereinsetzung offenen Berufungsverfahren vorgegriffen. 3) Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. zu alldem Ritz, BAO, § 308 Tz 8 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe und können nur in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde. Nach Fink (Wiedereinsetzung, 86) stellt ein Irrtum über Rechtsvorschriften oder deren Unkenntnis nur dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn den Wiedereinsetzungswerber hieran zumindest grobes Verschulden trifft. Nach Ansicht des OGH kann ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Ritz, a.a.O. mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001, zu § 308 Abs. 1 BAO ausgesprochen, dass ein Rechtsirrtum ein maßgebliches Ereignis sein könne und im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen sei. Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne. Auch außerhalb des Bereichs des Abgabenverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084 (dort zu § 46 VwGG), festgehalten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stelle regelmäßig zwar keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (in diesem Sinne auch VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021). Als Rechtsirrtum wird im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (als deren gesetzlicher Vertreter und zur Willensbildung fähige natürliche Person) der unzutreffenden Rechtsauskunft des Außenprüfers, die im Jahre 2004 zugeflossenen Subventionen seien bei der Bemessung der IZP 2004 und nicht bereits bei der IZP 2003 zu berücksichtigen, vertraut habe. Das Finanzamt hat sich mit der Frage, ob insofern tatsächlich ein – vom Außenprüfer veranlasster – Rechtsirrtum und damit ein Ereignis im Sinne des § 308 BAO vorlag, weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung auseinander gesetzt. Im Zeitpunkt der Erstellung (27.2.2004) bzw. Einreichung (1.3.2004) des Formulars E 108e zur Geltendmachung der IZP 2003 lag die Subventionszusage des Landes OÖ vom 23.9.2003 vor, mit der für die Errichtung der Biogasanlage eine Beihilfe in Höhe von 93.000,00 € als erster Teilbetrag zugesagt worden war. Diese Subvention ist sowohl nach Ansicht des Finanzamtes (siehe den Festsetzungsbescheid vom 30.11.2004) als auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin (siehe dazu den Wiedereinsetzungsantrag, die nachgeholte Berufung und die Verantwortung im Strafverfahren) jedenfalls bei der IZP 2003 zu berücksichtigen gewesen und zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Jahr 2003 nur ein Teilbetrag von 63.000,00 € zur Auszahlung gelangte, in voller Höhe. Die gewährte Subvention kürzt als Zuwendung aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG gemäß § 6 Zif. 10 EStG die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten. Bei einem Auseinanderfallen des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahres des Wirtschaftsgutes und des Auszahlungsjahres der Subvention hängt der Zeitpunkt der Kürzung (im Investitionsjahr oder einem späteren Kalenderjahr) für Belange der Investitionszuwachsprämie davon ab, wann die Subventionszusage erfolgt. Wird die Subvention im Investitionsjahr (verbindlich) zugesagt, ist sie bereits in diesem Jahr zu berücksichtigen (Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 6 Anm 94; in diesem Sinne beispielsweise auch UFS 29.11.2012, RV/0461-W/06). Die weiteren Subventionszusagen aus dem Jahr 2004 (Schreiben des Landes OÖ vom 26.4.2004 und 17.8.2004 betreffend den 2. und 3. Teilbetrag) berücksichtigte der Prüfer anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Außenprüfung ausschließlich bei der Neuberechnung der IZP 2004, obwohl auch diese Subventionsteilbeträge das Gesamtprojekt (Errichtung der Biogasanlage in den Jahren 2003 und 2004) betroffen haben. Insofern hat der Vertreter der Beschwerdeführerin zutreffend eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Prüfer aufgezeigt, die vom Finanzamt weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung in Abrede gestellt wurde. Wie sich aus der E-Mail des Finanzamtes vom 21.3.2016 an den Vertreter der Beschwerdeführerin ergibt, geht vielmehr auch das Finanzamt nunmehr zutreffend von einer über die Nachforderung des Festsetzungsbescheides vom 30.11.2004 hinausgehenden Kürzung der IZP 2003 aufgrund der weiteren Subventionszusagen (vor allem jene aus dem Jahr 2004) aus (die IZP-relevante Förderung für das Jahr 2003 wurde vom Finanzamt mit insgesamt 141.428,39 € ermittelt). Rechtsgrundlage für diese Kürzung der IZP 2003 ist die vom Vertreter der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 108e Abs. 3 Zif. 1 zweiter Satz EStG, derzufolge bei einer nachträglichen Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen ist. Damit stellt aber auch das Finanzamt die vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte unzutreffende Rechtsansicht („Rechtsauskunft“) des Außenprüfers, der anlässlich der Außenprüfung die im Jahre 2004 zugeflossenen Subventionen ausschließlich bei der Bemessung der IZP 2004 berücksichtigt hatte, nicht (mehr) in Abrede. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer gingen aber von einer zutreffenden Beurteilung durch den Außenprüfer aus, weshalb dessen Rechtsirrtum kausal für den Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin bzw. ihres Geschäftsführers (bzw. ihres steuerlichen Vertreters – sie dazu unten Punkt 4) war. Dass ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn nur ein minderer Grad des Verschuldens im Sinne des § 308 BAO vorliegt, wurde bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt. 4) Kein grobes Verschulden Die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dann nicht in Betracht, wenn der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht. Dabei ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt nicht nur für Parteienvertreter (wie etwa Rechtsanwälte und Steuerberater), sondern auch für Organe juristischer Personen. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist daher ebenso der Gesellschaft zuzurechnen wie das Verschulden ihres steuerlichen Verterters (Ritz, BAO, § 308 Tz 17 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehr vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO § 308 Tz 15). Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw. seines Vertreters) zu beurteilen (Ritz, BAO, § 308 Tz 16 mit Hinweis auf Frauenberger, ÖJZ 1992, 116). Wird ein Rechtsirrtum von der Behörde veranlasst, weil ein Organ der Behörde (hier: Außenprüfer) eine unzutreffende Rechtsansicht vertritt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu prüfen, ob der Partei bzw. ihren Vertretern (Geschäftsführer, steuerlicher Vertreter) dieser Irrtum bei Aufwendung der erforderlichen und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt auffallen hätte müssen. Dass dem nicht rechtskundigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Landwirt) dieser Rechtsirrtum nicht auffallen musste, bedarf im Hinblick auf die Komplexität der Regelung des § 108e EStG sowie des im Wiedereinsetzungsantrag zutreffend und unwidersprochen vorgebrachten Umstandes, dass der Rechtsirrtum bis zur Aufdeckung desselben durch den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin im Finanzstrafverfahren auch den Vertretern des Finanzamtes verborgen blieb, keiner näheren Erörterung. Entscheidend ist, ob dem damaligen steuerlichen Vertreter der Gesellschaft die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Prüfers bei Aufwendung der gehörigen, von ihm als rechtskundigen Parteienvertreter zu verlangenden Sorgfalt, auffallen hätte müssen. Konkret ist daher zu prüfen, ob dieser die Unrichtigkeit der vom Außenprüfer vorgenommenen Zuordnung der Subventionszusagen aus dem Jahr 2004 allein bei der Berechnung der IZP 2004 hätte erkennen müssen bzw. das Nichterkennen ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, welche Erkenntnisquellen im Zeitpunkt der Versäumung der Frist (25.9.2006) zur Auslegung der maßgebenden Rechtsnorm des § 108e Abs. 3 Zif 1 EStG vorlagen. Wie bereits oben bei der Darstellung der Rechtslage erläutert, wurde die Bestimmung des § 108e EStG im Zuge der Erlassung des HWG 2002 (BGBl I 155/2002) in das EStG eingefügt. In den EB zur RV (1277 der Beilagen XXI. GP) finden sich zu § 108e EStG jedoch keinerlei Erläuterungen, da in der Regierungsvorlage nur die befristeten Sonderprämien im Sinne des § 108d EStG vorgesehen waren. Die Regelung des § 108e EStG wurde erst im Zuge des weiteren parlamentarischen Verfahrens in das Bundesgesetz BGBl. I 155/2002 aufgenommen (Abänderungsantrag im Finanzausschuss, siehe dazu den Bericht des Finanzausschusses 1285 der Beilagen XXI. GP; hier findet sich lediglich ein "Standardbeispiel" für die Berechnung des Investitionszuwachses bzw. die Berücksichtigung der befristeten Sonderprämie gemäß § 108d EStG). Die EStR 2000 zitierten in der am 25.9.2006 maßgebend gewesenen Fassung zwar in der Rz 8226 wörtlich die Bestimmung des § 108e Abs. 3 Zif. 1 EStG, boten dazu jedoch keinerlei Erläuterungen. Im RIS waren bis zum 25.9.2006 zur Bestimmung des § 108e EStG nur die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, 2005/15/0156 und vom 29.3.2006, 2005/14/0113 veröffentlicht, die ebenfalls keine Erwägungen zur Auslegung des § 108e Abs. 3 Zif. 1 EStG enthalten. Auch in der Findok fanden sich bis zum 25.9.2006 keine Entscheidungen des damals für die Erledigung von Berufungen zuständig gewesenen unabhängigen Finanzsenates, welche sich mit der Bestimmung des § 108e Abs. 3 Zif. 1 EStG bzw. mit der Frage der zeitlichen Zuordnung von Subventionszusagen näher auseinander gesetzt hätten. Im EStG-Kommentar von Doralt u.a. wird in der Tz 12 zu § 108e EStG dessen Abs. 3 Zif. 1 zweiter Satz zitiert und sodann ausgeführt: „Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen Preisänderungen für bereits abgeschlossene Anschaffungen oder Herstellungen aus vergangenen Perioden. In solchen Fällen „ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen“ (§ 108e Abs 3 Z 1 2. Satz). Die Änderung kann daher auch nach dem Jahr 2003 erfolgen. Von der nachträglichen Änderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind insbesondere nachträgliche Herstellungskosten zu unterscheiden; sie sind nicht zu berücksichtigen.“ Zur Frage der Zuordnung von Subventionen enthält diese Kommentarstelle keinerlei Aussage. Aus dem ersten Satz der Kommentierung hätte man allenfalls auch ableiten können, dass nachträgliche Änderung im Sinne des Abs. 3 Zif. 1 zweiter Satz nur bei Preisänderungen für „bereits abgeschlossene Anschaffungen oder Herstellungen aus vergangenen Perioden“ vorliegen, und dies bei einer im Jahr 2003 tatsächlich noch nicht erfolgten Fertigstellung der Biogasanlage eben nicht der Fall wäre. Soweit ersichtlich hat sich erst Erich Schwaiger in seinen in der taxlex im Jahr 2007 veröffentlichen Beiträgen (Investitionszuwachsprämie Teil I und II, taxlex 2007, 88 und 160) nicht nur eingehend mit der IZP, sondern erstmals auch näher mit der Bestimmung des § 108e Abs. 3 Zif. 1 zweiter Satz EStG auseinandergesetzt (vgl. den Punkt G des zweiten Teiles seiner Abhandlung). Der unabhängige Finanzsenat ist dieser Ansicht in der bereits zitierten Entscheidung UFS 29.11.2012, RV/0461-W/06 gefolgt. Bei dieser Sachlage kann auch dem damaligen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last gelegt werden, wenn er die unzutreffende Rechtsansicht des Außenprüfers nicht erkannt hat und aus diesem Grund die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den die IZP 2004 jedenfalls insoweit unrichtig festsetzenden Bescheid vom 21.8.2006 ungenützt verstreichen ließ. 5) Rechtzeitiger Wiedereinsetzungsantrag Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Frist mit Wegfall des Irrtums zu laufen (Ritz, BAO, § 308 Tz 22 mit Judikaturnachweisen). Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wurde damit begründet, dass die unzutreffende Rechtsansicht des Außenprüfers erst anlässlich der am 30.9.2009 vom einschreitenden Vertreter der Beschwerdeführerin im Finanzstrafverfahren vorgenommen Akteneinsicht hervorgekommen sei. Gegenteiliges wurde vom Finanzamt weder festgestellt, noch ist solches aus den vorliegenden Akten zu entnehmen. Da die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO erst am 30.12.2009 endete, wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 1.12.2009, eingelangt am 2.12.2009, rechtzeitig eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit auch innerhalb der fünfjährigen Frist des § 309 BAO gestellt (Ende der versäumten Frist: 25.9.2006). 6) Rechtsfolgen der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Demzufolge wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden; einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung etwa ein wegen Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege außer Kraft (Ritz, BAO, § 310 Tz 2 mit Judikaturnachweisen). Aus diesem Grund scheidet die Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2016, mit der die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung gegen den IZP-Festsetzungsbescheid 2004 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde, ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Wie bereits oben unter Punkt 2 näher dargestellt, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären, in welcher Höhe die IZP 2004 tatsächlich festzusetzen ist. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des bisherigen Verfahrensganges sowie die Tatsache, dass die IZP 2004 einen nunmehr bereits 14 Jahre zurückliegenden Zeitraum betrifft, wäre ein Abschluss des Festsetzungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung ohne neuerlichen Rechtsgang zum Bundesfinanzgericht wohl im Interesse beider Verfahrensparteien gelegen. Aus diesem Grund werden – selbstverständlich völlig unpräjudiziell – noch folgende Hinweise als zweckdienlich erachtet: 1) Drittelung der Investitionen des Jahres 2003 für die IZP-Berechnung 2004 Das Finanzamt vertritt in der E-Mail vom 23.3.2016 die Ansicht, dass eine Drittelung der Investitionen des Jahres 2003 für die IZP-Berechnung 2004 nicht in Betracht käme. Existiert ein Betrieb noch nicht seit drei Jahren (hier: vor dem Jahr 2004), ist dennoch fiktiv das arithmetische Mittel der Investitionen der letzten drei Jahre zu berechnen, dabei für fehlende Jahre aber jeweils ein Investitionsvolumen von null anzunehmen (Mühlehner in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108e Tz 3). Damit wird eine Gleichbehandlung mit jenen Unternehmen erreicht, die in den Jahren 2001 und 2002 schon bestanden, aber keine Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter getätigt haben. 2) Keine Berücksichtigung der gesamten Subventionen 2004 bei der IZP 2003 Zur zuletzt auch in der Antwortmail des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22.3.2016 wieder zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, dass die gesamten Subventionszusagen aus dem Jahr 2004 schon bei der Berechnung der IZP 2003 in Ansatz zu bringen gewesen wären, wird bemerkt, dass eine Berücksichtigung von Subventionszusagen immer nur hinsichtlich jener Teilherstellungskosten möglich ist, die auch tatsächlich bereits angefallen sind. Da sich die Errichtung der Biogasanlage über mehrere Jahre erstreckt hat und die Subventionen gerade für die gesamten während der Errichtungszeit angefallenen Kosten gewährt wurden, sind die Subventionszusagen aliquot im Verhältnis der in den einzelnen Jahren angefallenen Teilherstellungskosten aufzuteilen. Dies gilt auch für spätere weitere Subventionszusagen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise der einem beruflichen Parteienvertreter unterlaufene (hier: der auch diesem nicht aufgefallene, vom der Behörde veranlasste) Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, stets von den (einzel-)fallbezogenen Umständen abhängt (vgl. zur einzelfallbezogenen Prüfung groben Verschuldens etwa VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0014 mit Hinweis auf VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 108e EStG zuletzt für das Jahr 2004 anzuwenden war. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aber nicht vor, wenn es im Hinblick darauf angesichts eines kleinen Kreises allenfalls davon noch potentiell Betroffener nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 29.8.2017, Ro 2016/17/0014). Linz, am 9. November 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5102170/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102170.2016
Stammnummer
121446
Gültig
09.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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