Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0580-L/04
Abzugsfähigkeit von Studiengebühren bezüglich Doktoratsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-L/04vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI. W.C., Angestellter, Adresse, vom
28. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 1. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 20. Februar 2004 langte beim zuständigen
Finanzamt die Erklärung des Berufungswerbers zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom 1. März 2004
wurde die Veranlagung erklärungsgemäß durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2004 erhob der Berufungswerber das
Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: Er beantrage die
Berücksichtigung des geleisteten Studienbeitrages in Höhe von 378,--
€ für das Wintersemester 2003/2004 als Fortbildungskosten. Weiters
rege er das Abwarten des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof
wegen Verletzung der Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG durch die
Praxis der Finanzbehörden an.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 richtete die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Vorhalt an den Berufungswerber, in
welchem er ersucht wurde, einen Nachweis über die Entrichtung des
Studienbeitrages für das Wintersemester 2003/2004 vorzulegen. Dieser
Aufforderung kam der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 24. Juni 2004 nach. Als
Beilage zu diesem Schriftsatz legte er in Kopie die
Übernahmebestätigung ELBA über die Einzahlung der
Studiengebühr am 29. September 2003 und eine Inskriptionsbestätigung
für das Wintersemester 2003/2004 der Universität Linz vor. Laut dieser
Studienbestätigung war der Berufungswerber als ordentlicher Studierender
der Studienrichtung Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften mit dem
Dissertationsgebiet Technische Chemie zur Fortsetzung gemeldet.
Mit Berufungsvorlage vom 28. Juli 2004 legte das
zuständige Finanzamt die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und (ab dem Jahr 2003, BGBl. I Nr. 155/2002) auch
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr
2000). Davon ausgenommen sind (ab 2004,
BGBl. I Nr. 71/2003) Studienbeiträge für ein
ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder
damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende
Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in
einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Beschluss vom
5. Dezember 2003, B 1145/02, B 1222/02 und B 574/03
gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG das
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
der Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium"
im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF.
BGBl. I 1999/106, eingeleitet und mittlerweile auch mit Erkenntnis vom
15. Juni 2004 die in Gesetzesprüfung gezogenen Worte als verfassungswidrig
aufgehoben.
Dieses Erkenntnis hat allerdings auf das
gegenständliche Berufungsverfahren keinerlei Auswirkung. Dies
deshalb, da auf das Berufungsjahr (2003) nicht die Rechtslage des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl I Nr. 106/1999, sondern die des
§ 16 Abs 1 Z 10 leg.cit. idF
BGBl I Nr. 155/2002 anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus
§ 124 b Z 75 EStG 1988. Nach dieser
Rechtslage sind wiederum unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer
Umschulungsmaßnahme im obigen Sinne Aufwendungen für den Besuch einer
allgemein bildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium nicht
abzugsfähig. Hochschulstudien sind ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien,
Diplomstudien und Doktoratsstudien, und Studien für die
Studienberechtigungsprüfung.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit
auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die
Berufsausübung darstellen.
Da gegenständlich - wie aus der vorgelegten
Studienbestätigung hervorgeht - unstrittig ist, dass der Berufungswerber im
Berufungsjahr ein ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnte die im
Berufungswege geltend gemachte Studiengebühr nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Abschließend ist noch zu sagen, dass der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen hat. Eine
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliegt
nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 6.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-L/04
- Stammnummer
- 12144
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF