Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101211/2017
Glücksspielabgabe - Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101211/2017vom 11.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomatenumsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH 04.06.2009, 2007/13/0056).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO hat somit zwei wesentliche Voraussetzungen:
Tatbestandsverwirklichung
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird von der herrschender Ansicht mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gleichgesetzt. Dafür spricht, dass § 232 erster Satz BAO dieselbe Wortfolge wie § 4 Abs. 1 verwendet. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht von dieser Gleichsetzung aus (Ritz, BAO
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, § 232 Tz 3 mit zahlreichen Literaturnachweisen und Hinweis auf VwGH 26.11.2002, 99/15/0076).
Das Gericht geht entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Bf in den Räumlichkeiten Adr, Interessierten die Möglichkeit zur Teilnahme an Pokerspielen in Turnierform und in Form von Cash Games anbietet, wodurch in den Anmeldezeiträume August und September 2016 Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet wurden, die der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen.
Die Möglichkeit der Entstehung der Abgabenansprüche wurde von der Bf auch insofern bestätigt, als sie aus Vorsichtsgründen und zur Einhaltung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO der Glücksspielabgabe vom 14.09.2015 für den Monat August 2016 Einsätze iSd § 57 Abs 1 GSpG (Cashgames) in Höhe von € 1.321.114,29 und in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistungen iSd § 57 Abs 1 GSpG (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) (Turniere) in Höhe von € 49.831,00 und mit Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO der Glücksspielabgabe vom 13.10.2016 für den Monat September 2016 Einsätze iSd § 57 Abs. 1 GSpG (Cashgames:) in Höhe von € 1.267.828,57 und in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistungen iSd § 57 Abs 1 GSpG (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) (Turniere) in Höhe von € 69.388,00 als mögliche Bemessungsgrundlagen bekannt gab.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid somit eingehend und schlüssig die Gründe dargelegt, die für das Entstehen der gegenständlichen Abgabenansprüche auf Grund dieser Feststellungen sprechen. Auch die angenommene Höhe der Abgabenansprüche wurde nachvollziehbar und plausibel dargestellt, indem auf die mittels Abgabenerklärung selbst bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen verwiesen wird.
Die Abgabenansprüche wurden mit Bescheiden vom 22.06.2018 auch in der sichergestellten Höhe festgesetzt, sodass das Sicherungsverfahren ohnehin bereits nach Ausstellen eines Rückstandsausweises ipso iure in das Verfahren zur Einbringung überging (Liebeg, AbgEO § 78 TZ 21).
Ob durch die Durchführung dieser Pokerveranstaltungen der Tatbestand, an den das Glücksspielgesetz die Steuerplicht nach § 57 GSpG knüpft, tatsächlich verwirklicht wurde, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 10.7.1996, 92/15/0115; VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; VwGH 2.9.2009, 2005/15/0063; Ritz, BAO5, § 232 Tz 8 mit weiteren Hinweisen auf VwGH 4.6.2008, 2005/13/0041; VwGH 4.2.2009, 2006/15/0204; VwGH 4.6.2009, 2007/13/0056), daher gehen die Einwendungen der Bf, wonach die angebotenen Spiele nicht der Glücksspielabgabenpflicht unterlägen, ins Leere. Die Klärung dieser Frage bleibt dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Damit ist diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.
Zudem wurde die Giücksspielabgabenpflicht von frei gewerblichen Pokersalons mittlerweile auch bestätigt, da die Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, mit Erkenntnis des VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, als unbegründet abgewiesen wurde.
Demnach bot nach den Feststellungen im Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, die Revisionswerberin in den von ihr betriebenen Kartencasinos als Veranstalterin interessierten Personen die Möglichkeit, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Damit liegen auch Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG vor, welche Glücksspiele sind, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung in Form eines Geldeinsatzes erbringen, sowie bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wird.
Diese Ausspielungen unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG einer Glücksspielabgabe von 16 % vom Einsatz.
Die Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.03.2018, Ro 2017/17/0025, Ro 2017/17/0029, zurückgewiesen, da der Verwaltungsgerichtshof sich schon in seinem Erkenntnis vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 ausführlich mit der Frage der Abgabenpflicht gewerberechtlich erlaubter Pokersalons gemäß § 57 GSpG für die in deren Pokersalons abgehaltenen Pokerspiele auseinandergesetzt hat und die gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 GSpG festgesetzten Glücksspielabgaben als rechtmäßig erkannt.
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Solche Umstände liegen nach der Judikatur vor allem vor bei drohenden Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Verhalten, das die tatsächlichen Verhältnisse verschleiert, unerklärlichen Transferierungen, bewusst unklaren Gestaltungen, beharrlicher Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten, Vermögensverschiebung ins Ausland bzw. an Verwandte oder dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung.
Die objektive Gefährdung reicht für eine Sicherungsexekution aus. Es genügt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass die Verhältnisse eine Gefährdung der Einbringung der anfallenden Abgaben mit sich bringen. Die Erschwerung der Einbringung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass der zu erwartende Abgabenbetrag in keinem Verhältnis zur konkret anhand des Eigenkapitals der Firma von € 128.275, 59 festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes der Bf steht. Den konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde ist die Bf nicht entgegen getreten, sodass von der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben auszugehen ist.
Sofern die Bf dem entgegen hält, dass § 232 Abs. 1 BAO aus teleologischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Abgabenbehörde willkürlich die Abgabenschuldigkeit in einer Höhe annehmen dürfe, die zwangsläufig zur Bejahung der Gefährdung der Einbringlichkeit führe, ist auf die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage durch die Bf zu verweisen, sodass von einer willkürlichen Annahme der Abgabenbehörde keine Rede sein kann.
Die Befürchtung, dass mit dem Vorgehen der Abgabenbehörde lediglich erreicht werde, dass die Bf wegen der Exekutionsmaßnahmen ihren Betrieb nicht weiter aufrechterhalten und somit in Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen könne, sodass die Abgabenbehörde nur einen Bruchteil der von ihr angenommenen Abgabenschuld erhalte und zudem die Chance auf zukünftige Abgabenzahlungen durch die Bf vergebe, vermag eine rechtswidrige Ermessensübung schon deshalb nicht darzulegen, weil die Bf laut Aktenlage (Festsetzung der Glücksspielabgabe bis April 2018) ihren Betrieb tatsächlich weiter aufrecht erhalten konnte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 11. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101211/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101211.2017
- Stammnummer
- 121429
- Gültig
- 11.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF