Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103588/2011
Nichtanerkennung von Aufwendungen eines Politikers mangels Nachweises eines entgeltwerten Vorteils!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103588/2011vom 03.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Werte ermöglichen es mir meine Arbeit als Politiker zu tätigen und mein Einkommen zu
sichern."
Belegt wurde diese Zahlung durch die nachfolgend zitierte, an den Bf. adressierte Rechnung mit der Rechnungsnummer 01/2010 vom 29.12.2010:
"Hiermit verrechne ich (Fr. X.Y.) Ihnen (Hrn. A.) wie vereinbart den Betrag von
700,- Euro für folgende geleistete Arbeiten:
1) Partei Info: Gostwritertätigkeiten, Bildgestaltung, Layout und Lektortätigkeiten
2) Partei Sportveranstaltung: Flyergestaltung, Flyerverteilung, Plakatgestaltung, Mithilfe
bei Veranstaltung,
3) Partei Fest: Flyergestaltung, Flyerverteilung, Plakatgestaltung, Mithilfe bei
Veranstaltung,
Zahlungsziel: sofort und bar
Dieser Betrag enthält keine Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) ..."
Die Rechnung weist als Rechnungsausstellerin den Namen Mag. X.Y. und die handschriftliche Unterschrift X.Y. aus und enthält den handschriftlichen Vermerk "Betrag dankend erhalten! 29.12.2010".
Im gegenständlichen Beschwerdefall war der durch die Rechnung vom 29.12.2010 belegte Zahlungsbetrag iHv 700,00 € nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen, weil die Rechnung Leistungspositionen in Zusammenhang mit bereits erfolgten Veranstaltungen der PARTEI (Fest im Juni, Sportveranstaltung in einem Sommermonat in A-Stadt) enthalten hatte und die veranstaltungsbezogenen Arbeiten der Fr. X.Y. laut Rechnung erst Monate nach den in Rede stehenden Veranstaltungen, nämlich erst am 29.12.2010 (!) verrechnet worden waren.
Die Schlagworte "Gostwritertätigkeiten, Bildgestaltung, Layout und Lektortätigkeiten" sprachen für Leistungen, die für die Herausgabe der Parteizeitung notwendig waren, und stellten damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistungen und der Herausgabe einer mehrmals im Jahr erscheinenden Zeitung, mit der Bürger über die aktuelle politische Lage in A-Stadt und über diverse Aktivitäten der PARTEI im Jahr 2010 informiert worden waren, her.
Die Rechnung, welche Fr. X.Y. als Empfänger der Zahlung ausweist, enthält weder konkrete Angaben zum Umfang, noch zum Zeitpunkt der Leistungen, womit der Umfang der Leistungen und der Zeitpunkt der erbrachten Leistungen ungewiss ist.
Abgesehen davon, dass es dem Beleg an der Angabe der Adresse der Leistungsempfängerin mangelt, weist die Rechnung, in der die Rechnungsausstellerin als Kleinunternehmerin iSd § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 dargestellt wird, weder eine Telefon-, Fax- und Mobilfunktelefonnummer, noch Angaben betreffend eine Homepage und eine E-Mailadresse aus und verschafft damit Gewissheit darüber, dass @-Mail-Anfragen bei Fr. X.Y. samt Referenzmarketing technisch unmöglich sind.
Obwohl der Drucktext der Rechnung Mag. X.Y. als Rechnungsausstellerin ausweist, enthält die Rechnung die handschriftliche Unterschrift X.Y. OHNE Angabe des akademischen Grades Mag..
Aufgrund der Rechnung vom 29.12.2010 war somit eine Beteiligung der Rechnungsausstellerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht festzustellen.
Da der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Zahlung des Bf. von 700 € an Fr. X.Y. und der Tätigkeit des Bf. als Politiker aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen war, waren die Zahlungskosten vom 29.12.2010 als Werbungskosten nicht anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Nichtanerkennung der Büromaterialkosten als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 war das Ergebnis einer Beurteilung der einzelnen Kosten unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Wien, am 3. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103588/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103588.2011
- Stammnummer
- 121400
- Gültig
- 03.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF