Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0100-F/04
Der Foundation dient als Vorbereitung auf das nachfolgende Studium und ist daher als Berufsausbildung zwecks Familienbeihilfenbezug zu werten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-F/04vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. November 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. November 2003 wurde der Antrag des Bw.
vom 8. Oktober 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K
mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorstudium am WN (FC, Graphics
& Media) keine Berufsausbildung darstelle.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 9. Dezember 2003 und führte aus, dass seine Tochter ohne
jegliche Verzögerung oder Wiederholung den normalen Schulweg bis zur
Mittleren Reife in der HB absolviert habe. Leider habe sie das Pech gehabt,
trotz bestandener Prüfung in die von ihr favorisierte HLW nicht aufgenommen
zu werden. Sie habe also einen technisch-kaufmännischen Weg gehen und
vorerst auf die Umsetzung ihrer Kreativität verzichten müssen. Die
mehrfachen Anfragen für die Aufnahme an Fachhochschulen bzw. Akademien
seien alle mit dem Vermerk auf die fehlenden Nachweise der verlangten
Praxisstunden (bis zu 600 Stunden) abgewiesen worden. Bei einer vom
Unterrichtsministerium in der Stadthalle Wien veranstalteten Bildungsmesse sei
das derzeit von seiner Tochter besuchte Vorstudium als ideale Möglichkeit
zur Erreichung der Studienreife aufgezeigt worden, da hiebei die verlangten
Stunden nicht nur geleistet sondern auch nachweislich von den Fachhochschulen
anerkannt werden - gleichzeitig entstehe dabei die zur Aufnahme geforderte
Mustermappe. Da bei der Präsentation dieses Bildungsweges jedoch keinerlei
Hinweis auf einen zumindest möglichen Verlust der Kinderbeihilfe erfolgt
sei, hat er seiner Tochter diesen Weg ermöglicht und wende für die
beiden Semester trotz gesundheitlich bedingter hoher Sonderausgaben insgesamt
ca. € 9.300 auf. Der FC, Graphics & Media sei somit ein berufsbildender
Lehrgang und Voraussetzung für die schulische Weiterbildung seiner Tochter
in Richtung Architektur und Design.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass
laut vorliegender Unterlagen dieser unorthodoxe Lehrgang als reine
Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen aufregenden Sparten
des Designs und als zielgerichtete Vorbereitung auf universitäre
Aufnahmeverfahren diene. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer kompetenten
Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten Studienplatz
bewähren soll. Der Abschluss dieses Kurses sei nicht eine gesetzliche
Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber praktische, wenn man
bedenke, dass AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf einen Studienplatz an
einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage einer einschlägigen
Arbeitsmappe Voraussetzung sei. Die TeilnehmerInnen seien in der Regel
MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse, weshalb es notwendig sei, sie zu
informieren, zu orientieren und schließlich darauf vorzubereiten, sich in
einer genannten Fachrichtungen zu spezialisieren. Daher handle es sich im
vorliegenden Fall um keine Berufsausbildung, weil keine Ausbildung für
einen bestimmten Beruf erfolge und nach Abschluss des Kurses auch keine
abgeschlossene Berufsausbildung vorliege. Erst wenn die Kursteilnehmer in eine
Kunstuniversität aufgenommen würden, beginne mit Semesterbeginn die
Berufsausbildung.
Mit Eingabe vom 7. April 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies auf das Schreiben des Leiters des NDC am WN. Die in der
Berufungsvorentscheidung gewählte Bezeichnung des Vorstudiums als
"unorthodoxen Lehrgang" vermittle offensichtlich die Ansicht des Referenten, die
jedoch in dieser Form sicher keine rechtliche Grundlage zur Aberkennung der
Familienbeihilfe darstellt.
Der Bw. legte vom WN eine Bestätigung vom 24. Mai 2004
vor, die zum Inhalt hatte, dass die Tochter des Bw. den obgenannten Kurs als
Vorbereitungslehrgang für Designstudien besuche, dessen Gesamtdauer 32
Wochen (zwei Semester) zu insgesamt 576 Unterrichtsstunden beträgt. Der
Leiter des NDC im WN ergänzte in seiner Eingabe vom 30. Jänner 2004
noch, dass das Vorstudium (FC) eindeutig eine Berufsausbildung sei. Dabei
würden Grundkenntnisse für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B.
Grafik- oder Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt. Die
TeilnehmerInnen seien in der Regel MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse,
weshalb es notwendig sei, sie zu informieren, zu orientieren und
schließlich darauf vorzubereiten, sich in einer der genannten
Fachrichtungen zu spezialisieren. Je nach Spezialisierung schließe der/die
TeilnehmerIn im Rahmen eines der genannten Berufsbilder (Grafik- oder
Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner) ab. Es werde außerdem
betont, dass ein Berufseinstieg als AssistentInnen zum weiteren Lernen "on the
job" denkbar ist, jedoch werde empfohlen, ein aufbauendes Studium im
gewählten Fachbereich zu absolvieren. Mit der während des Vorstudiums
zusammengestellten Arbeitsmappe würden die Chancen auf Aufnahme an einer
einschlägigen Hochschule naturgemäß erhöht. Der Gesetzgeber
sehe vor, dass sich alle grafisch Begabten bzw. Geschulten und
bedauerlicherweise auch Unbegabten "Grafiker" nennen dürfen, weil dieses
ein freies Gewerbe ist. Allerdings würden sowohl die Wirtschaftskammer als
auch der Berufsverband "design austria" großen Wert darauf legen, dass nur
Personen mit soliden Kenntnissen und Fähigkeiten den Beruf ausüben.
Nicht zuletzt deswegen würde das WN diesen Kurs veranstalten.Das Vorstudium
diene der Vorbereitung der TeilnehmerInnen auf das Bemühen um einen
Studienplatz. Ausgehend vom Profil der TeilnehmerInnen ohne einschlägige
Vorbildung habe dieser postsekundäre Kurs einen bildungsbezogenen
Stellenwert, der ähnlich dem eines Kollegs ist. Der Abschluss des Kurses
sei nicht gesetzliche Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber
praktische, wenn man bedenke, dass die AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf
einen Studienplatz an einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage
einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung ist.
Laut vorliegendem Gesamtausbildungsprogramm 2003, Seite 13
ff, diene der FC als Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen
aufregenden Sparten des Design und als zielgerichtete Vorbereitung auf
universitäre Aufnahmeverfahren. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer
kompetenten Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten
Studienplatz bewähren soll. In den ersten acht Wochen würden die
SchülerInnen in zwei Arbeitsgruppen unterteilt und mit einer
"Grundausbildung" versehen. An einem langen Tag pro Woche werde ein sehr
umfangreiches Trainings- und Übungsprogramm im Studio abgewickelt. Gegen
Ende der achten Woche würden sich die SchülerInnen sodann auf das
erste von acht Workshopseminaren aus der Reihe "Designer for a week"
vorbereiten. Diese acht intensiven Erlebniswochen, welche jeweils 60 Stunden in
Anspruch nehmen, dienten dann der beruflichen Orientierung, indem die
TeilnehmerInnen von Experten geleitet acht Sparten des Design hautnahe erleben:
Textil & Mode, Produktdesign, Interaktive Medien, Innenarchitektur,
Verlagsgrafik & Illustration, Corporate Design, Promotion & Werbung,
Schrift & Typografie. Die TeilnehmerInnen hätten somit acht Wochen
für den "Einstieg" in ihren "Traumberuf" absolviert, in denen die
Pflichtprojekte, die mindestens 27 Stunden des Wocheneinsatzes in Anspruch
nehmen, in die von den TeilnehmerInnen bestimmte Studienrichtung ausgelegt
würden. So hätten die TeilnehmerInnen Gelegenheit, eine Reihe von
Projekten abzuwickeln, die spartenspezifisch sind. Währenddessen
würden das Programm betreffend fachtheoretischer Veranstaltungen und das
Basistraining unverändert fortgesetzt werden. In der "Zielgeraden"
hätten die TeilnehmerInnen ein fixes Ziel vor Augen. Es gebe noch sieben
Kurswochen, um sich auf den "großen Sprung" vorzubereiten. Denn, mit
Ausnahme des fachtheoretischen Mittwochs würden alle Wochentage für
einschlägige Projekte genützt: grafisch orientiert für
GrafikerInnen, produktorientiert für ProduktdesignerInnen usw. Exponate
würden für die Mappe produziert, welche die TeilnehmerInnen als
intellektuell und fachlich geeignet "profilieren" sollen. Der Kurs
schließe mit einer Klausur ab, bei welcher ein Semesterprojekt und ein
über acht Wochen zu erstellendes Abschlusspapier präsentiert, die
Mappe vorgelegt und einige mündliche Prüfungen absolviert werden. Das
Curriculum umfasse 32 Wochen, wobei in den ersten 16 Wochen basic skills
(Zeichnen, Anatomie, Perspektive, Illustrationstechniken, Druckgrafik etc.)
gelehrt werden. Die zweite Stufe stehe unter dem Aspekt Orientierung, Erlebnis
(8 Wochen), welche das Berufsprofil, die Geschichte und das Umfeld von acht
verschiedenen Designsparten zum Inhalt habe. Die dritte Stufe stünde unter
dem Aspekt Optionen (7 Wochen), wobei Übungsprojekte nach der
gewünschten Studienrichtung, Recherchen und Studien thematisch auf die
jeweils gewählte Sparte abgestimmt werden. In der vierten Stufe
stünden die Einreichung eines Diplompapiers aus der jeweils
gewünschten Studienrichtung oder als "Allrounder", die Fertigstellung und
Präsentation eines Semesterprojektes, die Zusammenstellung und Abgabe der
Mappe digital, analog, online sowie fachtheoretische Prüfungen im
Vordergrund. Nach dem Kursus könnten sich die TeilnehmerInnen um einen
Kurs- oder Studienplatz im ND bemühen. Es würden hiebei
Designausbildungsprogramme auf verschiedenen Ebenen in den Bereichen kreatives
Multimediendesign, Illustration und Grafik, Innenraumdesign, Produkt- und
Möbeldesign geboten. Für jene, die das in Rede stehende Vorstudium
absolviert und mit gutem Zeugnis abgeschlossen haben, gebe es zeit- oder
geldsparende Bestimmungen für den Zugang zu allen
Designausbildungsprogrammen im ND.
Mit Zeugnis vom 18. Juni 2004 wurde bescheinigt, dass die
Tochter des Bw. vom 29. September 2003 bis 18. Juni 2004 den Lehrgang
FC/Vorstudium absolviert und vor der Prüfungskommission mit sehr gutem
Erfolg bestanden habe. Es wurde auch bestätigt, dass die Tochter des Bw.
die Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht und alle erforderlichen
Zwischenprüfungen und Projektaufgaben erfolgreich absolviert habe. Die
Teilnehmerin habe ihre für die Praxis relevanten Kenntnisse im Rahmen der
Abschlussprojektarbeit unter Beweis gestellt. Als Lehrgangsinhalte wurden
Computergrafik, Layout & Typografie, Illustrationstechnik, Zeichnen, Mappe
(geblockt), Seminarwoche Interaktive Medien, Seminarwoche - Typografie,
Seminarwoche - Werbung, Seminarwoche - Corporate Design,
Seminarwoche - Produktdesign, Seminarwoche - Textil, Seminarwoche
- Innenraumdesign sowie individuelles Spezialprojekt genannt.
Außerdem wurde ein Schreiben der Fachhochschule L vom
23. April 2004 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Eingang der Anmeldung zum
Architektur Bachelor-/Master-Studium bestätigt werde. Die Anmeldung werde
aber erst dann definitiv, wenn die Praxisbestätigung über 500 Stunden
im Baubereich bzw. Architektur Institut eingegangen ist. Das Studium beginne mit
4. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 wurde bestätigt, dass die
Tochter des Bw. nunmehr zum in Rede stehenden Studium zugelassen werde. Es werde
daher gebeten, die Studiengebühr für das erste Semester zu bezahlen
und den verbindlichen Studienantritt zu bestätigen.
Mit Telefax vom 4. Oktober 2004 wurden vom Bw. eine Kopie
der Ausgangsrechnung für die erste Semestergebühr inclusive
Kontoauszug mit der Überweisung von € 493,97, eine Mitteilung der
Fachhochschule über den Studienbeginn am 4. Oktober 2004 vom 7. September
2004 sowie die Bestätigung über den Besuch des FC mit insgesamt 576
Unterrichtsstunden vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses od. dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2
Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt,
sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls
müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem
Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur
Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende
Schulausbildung. Eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist bei allgemeinbildenden Lehrinhalten
auch dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in
Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist
(etwamit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
leg. cit. ist jedoch auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Der von der Tochter des Bw. besuchte FC stellt für
sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das
Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch die vom
Bw. angeführten Kosten bzw. die Anerkennung als Berufsausbildung bei
anderen TeilnehmerInnen des Kurses im Rahmen dieser Ausbildung stellen kein
Kriterium für die Beurteilung als Berufsausbildung dar.
Aufgrund des Vorbringens des Bw., seine Tochter habe
bereits einen gesicherten Studienplatz an der Fachhochschule L (siehe die
beschriebenen vorgelegten Unterlagen und Nachweise) und erfülle aufgrund
des Besuches des FC die nunmehr unabdingbar geforderten Praxisstunden, besteht
nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein enger Zusammenhang
zwischen dem absolvierten FC und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der
Tochter, weil dadurch die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten Fertigkeiten
und Kenntnisse gefestigt wurden, obwohl die Absolvierung des FC für sich
allein nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der
angegebenen Berufsausbildung war.
Im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium
erscheint es nach den vorstehenden Ausführungen als gerechtfertigt, vom
Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung
auszugehen, und es kommt dem von der Tochter des Bw. besuchten FC als
Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung der Charakter einer Berufsausbildung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu.
Der Berufung war sohin stattzugeben und es war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-F/04
- Stammnummer
- 12140
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF