Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103129/2018
Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit von im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen seitens des Masseverwalters, Frage des absoluten oder aliquoten Wiederauflebens von Konkursforderungen im Falle eines neuerlichen Insolvenzverfahrens vor vollständiger Entrichtung der Quotenzahlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103129/2018vom 18.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Lehre (Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 KO Tz 19) sieht ab rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes bis zur Fälligkeit der Quotenzahlungen eine Fortlaufhemmung der Verjährung gegeben, weil der Gläubiger in diesem Zeitraum seinen Anspruch nicht geltend machen kann. Aber auch im Falle einer bereits verstrichenen Verjährungsfrist ist im Wiederauflebensfall (gegenständlich nach § 163 IO) von einer Fortlaufhemmung auszugehen. Beide Parteien werden dadurch im Wiederauflebensfall so gestellt, als wäre der Zahlungsplan nicht geschlossen worden.
Ähnliches sieht § 238 Abs. 2 BAO vor, wonach durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung die Verjährung einer fälligen Abgabe unterbrochen ist.
Ob Fortlaufhemmung oder Unterbrechung ist im gegenständlichen Fall unerheblich, da der Zahlungsplan sofort an die Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens anschloss und der Zeitpunkt des Wiederauflebens gemäß § 163 IO mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des neuerlichen Insolvenzverfahrens vom D-3, das wiederum gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung unterbrach, ident war.
§ 9 Abs. 2 IO, wonach die Verjährung bestrittener Ansprüche vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt gilt, ist für den gegenständlichen Fall ebenfalls irrelevant, da die vom Finanzamt im neuerlichen Insolvenzverfahren angemeldeten ehemaligen Konkursforderungen vom Masseverwalter nur in Höhe des 3/14 übersteigenden Teils bestritten wurden.
In weiterer Folge wurde am D-4 ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Hinsichtlich der die Verjährung hemmenden bzw. unterbrechenden Stundungswirkung des Sanierungsplanes wird auf die bereits ausgeführte Kommentarmeinung (Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 KO Tz 19) verwiesen.
Daraus folgt, dass die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Konkursforderungen im Ausmaß von 3/14 noch nicht verjährt sind.
Dem Einwand des Finanzamtes, dass ab 2007 mehrere Zahlungsaufforderungen an den Bf. ergangen seien, ist hingegen zu erwidern, dass sich diese nicht auf die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Konkursforderungen beziehen können, da aufgrund des Zahlungsplanes vor den Quotenfälligkeiten keinerlei vorzeitige Zahlungen eingefordert werden können, zumal diese ohnehin gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt waren.
Für die im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldeten Konkurs- und Masseforderungen gilt zwar weder § 9 Abs. 1 KO noch die Stundungswirkung des Zahlungsplanes, jedoch wurden diese wie folgt bescheidmäßig festgesetzt, wodurch die Verjährung gemäß § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen wurde und die Frist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres neu zu laufen begann:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Bescheid vom
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Verlängerung der Verjährungsfrist
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Säumniszuschlag 1
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2006
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528,52
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12.01.2007
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31.12.2012
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Säumniszuschlag 1
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2006
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234,90
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12.01.2007
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31.12.2012
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Einkommensteuer
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2006
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4.149,20
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11.08.2008
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31.12.2013
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Anspruchszinsen
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2006
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188,16
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11.08.2008
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31.12.2013
Da durch das neuerliche Insolvenzverfahren vom D-3 die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen und durch den anschließenden Sanierungsplan gehemmt bzw. unterbrochen wurde, sind sowohl diese Abgaben als auch die Abgaben, bei denen der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt erst nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens eintrat, bis dato nicht verjährt.
Die zuletzt genannten Insolvenzforderungen waren entgegen dem Rückstandsausweis vom 9.1.2013, der der Anmeldung der Insolvenzforderungen zugrunde lag, dem Vorbringen des Bf. (teilweise) folgend aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen vom 15.2.2013 (samt Anpassung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO) einzuschränken:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag laut Rückstandsausweis
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Betrag unter Berücksichtigung der BVE
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Säumniszuschlag 1
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2008
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90,45
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90,45
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Umsatzsteuer
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03/2012
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387,10
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0,00
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Säumniszuschlag 1
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2012
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90,00
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70,39
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Umsatzsteuer
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04/2012
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4.500,00
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2.925,16
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Säumniszuschlag 1
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2012
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90,00
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58,50
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Umsatzsteuer
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05-06/2012
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9.000,00
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5.821,94
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Säumniszuschlag 1
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2012
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180,00
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116,44
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Umsatzsteuer
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07-09/2012
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12.000,00
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9.517,07
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gesamt
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26.337,55
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18.599,95
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO war daher teilweise stattzugeben und die Vollstreckbarkeit der im Insolvenzverfahren vom D-3 angemeldeten Insolvenzforderungen wie folgt einzuschränken:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Umsatzsteuer
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1999
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15,59
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Einkommensteuer
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1999
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680,80
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Säumniszuschlag 1
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2002
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13,62
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Pfändungsgebühr
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2004
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7,10
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Barauslagenersatz
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2004
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1,25
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Pfändungsgebühr
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2005
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21,77
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Barauslagenersatz
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2005
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0,71
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Umsatzsteuer
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2005
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5.662,75
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Einkommensteuer
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2005
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1.916,99
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Anspruchszinsen
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2005
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17,06
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Umsatzsteuer
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01-06/2006
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2.516,78
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Pfändungsgebühr
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2006
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22,45
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Barauslagenersatz
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2006
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0,47
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Säumniszuschlag 1
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2006
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55,97
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Säumniszuschlag 1
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2006
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24,88
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Einkommensteuer
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2006
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663,83
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Säumniszuschlag 1
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2008
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90,45
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Säumniszuschlag 1
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2012
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70,39
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Umsatzsteuer
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04/2012
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2.925,16
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Säumniszuschlag 1
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2012
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58,50
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Umsatzsteuer
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05-06/2012
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5.821,94
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Säumniszuschlag 1
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2012
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116,44
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Umsatzsteuer
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07-09/2012
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9.517,07
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gesamt
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30.221,97
Informativ wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der an das Finanzamt erfolgten Quotenzahlungen von € 5.377,72 und der im Insolvenzverfahren mit Beschluss vom D-9 vereinbarten Sanierungsplanquote von 20% offenbar von nicht bestrittenen Insolvenzforderungen von € 26.888,60 (anstatt € 29.888,61 wie vom Bf. angeführt) ausgegangen wurde, weshalb noch die Quotenzahlung von € 666,67 der Differenz von € 3.333,37 zu den soeben festgestellten vollstreckbaren Insolvenzforderungen von € 30.221,97 zur Zahlung an das Finanzamt ausständig ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Solche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Erkenntnis zu klären, wie die Frage des absoluten oder quotenmäßigen Wiederauflebens nach Eröffnung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens, der Verminderung der Zahlungsplanquote bei aus Verschulden des Gläubigers nicht angemeldeten Konkursforderungen, der Beschränkung von nicht angemeldeten Masseforderungen sowie Fortlaufhemmung (oder Unterbrechung) der Einhebungsverjährung im Falle eines Zahlungs- oder Sanierungsplanes.
Da der Verwaltungsgerichtshof darüber noch nicht abgesprochen hat, war die Revision zuzulassen.
Wien, am 18. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 105 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 110 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 131 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 163 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 197 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156 Abs. 6 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 60 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 58 Z 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103129/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103129.2018
- Stammnummer
- 121395
- Gültig
- 18.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF