Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100011/2016
Keine Ermächtigung für das Bundesfinanzgericht zur Senkung des Hebesatzes der Kammerumlage I im Einzelfall
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100011/2016vom 18.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Zur Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B—VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der Frage, ob das Bundesfinanzgericht auch über die Unverhältnismäßigkeit der Kammerumlage 1 entschieden hat und ob es dazu zuständig ist, insoweit nicht anzustellen.
1. Darüber hinaus behauptet die Beschwerde die Verletzung in Rechten wegen
Anwendung von für verfassungswidrig erachteten Gesetzesbestimmungen, in
concreto § 122 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 WKG.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Im Erkenntnis VfSlg. 14.072/1995, das noch zu § 57 HKG ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft, und dass es dem Gesetzgeber – auch wenn dadurch Härtefälle entstehen können - nicht verwehrt ist, den Umsatz als eine von mehreren Berechnungsgrundlagen zur Festsetzung der Kammerumlage heranzuziehen (vgl. dazu auch VfGH 6.3.2017, G 126/2016).
In § 122 Abs. 3 WKG wird ein Antragsrecht auf Erlassung einer Verordnung zweifelsfrei nicht eingeräumt. Die Einräumung eines Antragsrechts, das einen den subjektiven Verfahrensrechten der Bescheiderlassung vergleichbaren Anspruch auf Verordnungserlassung gewährleistet, ist in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht geboten. Anders als im Fall der Anerkennung einer Religionsgesellschaft, in dem - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Art.9 iVm Art. 13 EMRK einen Anspruch auf individuelle Durchsetzung der Konventionsrechte, in diesem Fall auf Erlassung einer Verordnung, gewährleisten (VfSlg. 11.931/1988, 13.134/1992, 14.295/1995).
Der Verfassungsgerichtshof verneinte in VfSlg. 14.072/1995 das Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen einen degressiven Tarif. Diese Besonderheit der Tarifgestaltung war jedoch kein tragendes Element der Begründung.
Der mit der 11. HKG-Novelle, BGBI. 661/1994, erfolgte Wechsel zu einem linearen Tarif stellt daher keine für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Änderung dar.
Zur behaupteten Verletzung des Art. 11 EMRK durch die Pflichtmitgliedschaft in den Wirtschaftskammern wird auf VfSIg. 19.919/2014 verwiesen.
Demgemäß wird beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
2. Zum Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 Iit. c B-VG:
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1 Iit. c B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz -im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit- in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung bzw. das Gesetz selbst
tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein
derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß
durch die Verordnung bzw. das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die
(rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell,
sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000 bzw. 11868/1988,15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2.2. Der einschreitenden Gesellschaft stand im Rahmen des oben dargelegten Verwaltungsverfahrens ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen (§ 122 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 WKG) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ein Weg, den die einschreitende Gesellschaft mit der vorliegenden Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.12.2015 auch beschritten hat (VfSlg. 18.937/2009).
Der auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 Iit. c B-VG gestützte Antrag ist daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen bereits aus diesem Grund zu rückzuweisen.
3. Zum Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG:
3.1. Die einschreitende Gesellschaft bringt vor, dass einerseits das Bundesfinanzgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen habe, dass Beschlüsse nach § 122 Abs. 3 WKG dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer vorbehalten seien und nicht von den Finanzbehörden des Bundes beschlossen werden könnten (Pkt. I.3.), und andererseits auch die Wirtschaftskammer Österreich mehrmals festgestellt habe, dass eine bescheidmäßige Erledigung diesbezüglicher Anträge rechtlich nicht vorgesehen sei (Pkt. I.4.). Sie stelle daher einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 Iit. a B-VG [seit B-VG-Novelle BGBI. l 2/2008: Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG] zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer.
3.2. Der von der antragstellenden Gesellschaft angestrebte Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 122 Abs. 3 WKG wäre angesichts seiner Eigenschaft als von einer Verwaltungsbehörde erlassene Rechtsnorm mit generell abstraktem Adressatenkreis als Verordnung zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass Gerichten keine Kompetenz zur Verordnungsgebung zukommt, unterliegen der Kognition des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG nur solche Kompetenzkonflikte, die im Zusammenhang mit der Setzung oder Verweigerung der Erlassung individualisierter hoheitlicher Vollzugsakte auftreten. Der diesbezügliche Antrag ist daher zurückzuweisen.
Ergebnis
1. Die Behandlung der Beschwerde ist abzulehnen.
2. Der Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1Iit. c B-VG ist zurückzuweisen.
Bereits zuvor, mit Entscheidung vom 06.03.2017, G 126/2016, hatte sich der VfGH mit der VfGH über einen Antrag auf Aufhebung des § 122 Abs. 1 bis 3 WKG zu entscheiden:
Im in diesem Verfahren stellte das Bundesfinanzgericht den Antrag an den VfGH
§ 122 Abs. 1 bis 6 WKG als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Erkenntnis G 126/2016 vom 06.03.2017, wies der VfGH den Antrag auf Aufhebung der Absätze 1 bis 3 des § 122 WKG ab und
den Antrag auf Aufhebung der Absätze 4 bis 6 des § 122 WKG mangels Präjudizialität zurück.
Der VfGH begründet die Ablehnung folgendermaßen:
2. In der Sache
:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
2.2.Im Erkenntnis VfSlg 14.072/1995 hat sich der Verfassungsgerichtshof schon einmal mit der (umsatzabhängigen) KU 1, die mit der 10. Handelskammergesetznovelle, BGBl 958/1993, eingeführt wurde, grundsätzlich auseinandergesetzt: Er stellte fest, dass dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der die Bemessungsgrundlage definierenden Kriterien für die Berechnung der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung der Umlagen teilweise an die Lohnsumme, teilweise an den Umsatz, teilweise an branchenspezifisch bestimmte Anknüpfungspunkte und teilweise (in Art von Gebühren) an die konkrete Inanspruchnahme von Kammerleistungen durch die Kammermitglieder anknüpft. Der Umsatz ist ein tauglicher Indikator für die Betriebsgröße.
Es besteht im vorliegenden Fall nun kein Zweifel, dass die Vorsteuern, die seit der 11. Handelskammergesetznovelle, BGBl 661/1994, die Basis für die Berechnung der KU 1 bilden, ebenfalls ein tauglicher Indikator für die Betriebsgröße sind, was auch weder vom Bundesfinanzgericht noch von der beschwerdeführenden Gesellschaft des Anlassverfahrens in Frage gestellt wird.
2.3. Das antragstellende Bundesfinanzgericht erblickt – kurz zusammengefasst – die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit des §122 Abs1 WKG in der unterschiedslosen Anwendung der von dieser Vorschrift vorgesehenen Berechnungsmethode. Die beschwerdeführende Gesellschaft des Anlassverfahrens werde dadurch ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als vergleichbare Unternehmen, die unter die Ausnahmeregelung des § 122 Abs. 2 WKG fielen.
Da weder eine Ausnahmeregelung gemäß § 122 Abs. 3 WKG noch eine entsprechende Bestimmung in der Umlagenordnung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer erlassen worden sei, werde durch die Untätigkeit dieses Organs die Verfassungswidrigkeit des § 122 Abs. 1 WKG bewirkt.
2.4. Mit diesem Vorbringen ist das Bundesfinanzgericht nicht im Recht:
2.4.1. Wenn das Bundesfinanzgericht meint, es lasse sich aus den Erläuterungen zur 10. HKG-Novelle (IA 656/A BlgNR 18. GP, 17) "auch für die hier anzuwendende geltende Rechtslage gewinnen, dass die nach § 122 Abs.1 WKG ermittelten Umsätze (Vorsteuerbeträge) immer dann zu einer unsachlichen Belastung der Kammermitglieder führen, wenn die Kapitalhingabe nicht als aussagekräftiger, tatsächlicher Umsatz zu werten ist", dann übersieht es, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Z1 HKG idF der 10. HKG-Novelle, auf die sich die im Antrag wiedergegebenen Passagen der Erläuterungen (s.o. Seite 6) beziehen und die auch eine spezielle Ausnahmebestimmung für Wertpapierumsätze enthielt, schon mit der 11. HKG-Novelle – nur ein Jahr später – wieder zurückgenommen wurde. Mit dieser Novelle wurden alle jene gesetzlichen Ausnahmen beseitigt, die an die Art der Transaktion (Geldwechsel, Beteiligungen, Wertpapierhandel) anknüpften. Seither stellt das Handels- bzw. Wirtschaftskammergesetz bei der Festlegung von Ausnahmen zur KU 1 ausschließlich auf die Art des Unternehmens (Kreditinstitut, Versicherer) ab. Die vom Bundesfinanzgericht aus den Erläuterungen zu dieser Regelung gezogenen Schlussfolgerungen – die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 WKG bezogen auf der Art nach unterschiedliche Umsätze von Unternehmen – können angesichts deren Abschaffung schon deshalb nicht auf die geltende Regelung übertragen werden. Im Gegenteil, die Rücknahme könnte als ein Indiz dafür verstanden werden, dass die Art der Transaktion sich offensichtlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine generell-abstrakte Ausnahmeregelung eignet.
Dem Gesetzgeber muss es aber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt einerseits vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen und andererseits vom Grad der Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, ab (VfSlg 8871/1980, 11.615/1988, 13.890/1994).
2.4.2. Entscheidend für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung gemäß § 122 Abs. 3 WKG ist, dass diese Bestimmung die Möglichkeit, die KU 1 unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung herabzusetzen, nur für einzelne Berufszweige bzw. Gruppen von Kammermitgliedern vorsieht und nicht für einzelne Kammermitglieder. Diese Bestimmung setzt daher voraus, dass die Merkmale jener Berufszweige, deren Kammermitglieder bei einer Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlagen unverhältnismäßig in Anspruch genommen würden, generell abstrakt umschreibbar sind. Dass diese Voraussetzung auf jenen Berufszweig zutrifft, dem das im Anlassverfahren beschwerdeführende Unternehmen angehört, hat das Bundesfinanzgericht nicht dargetan. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern auf Grund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, bilden diese Härtefälle, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Kauf nehmen darf (VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001). Der Verfassungsgerichtshof kann den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts – über die (unzutreffende) Bezugnahme auf die frühere Regelung des § 57 Abs. 2 Z 1 HKG idF der 10. HKG-Novelle (siehe oben 2.4.1.) hinaus – auch nicht entnehmen, dass die bekämpfte Regelung geradezu systematisch derartige Härtefälle verursachen würde (vgl. dazu VfSlg 17.237/2004, 19.584/2011; VfGH 13.10.2016, G219/2015).
Es liegt daher – allenfalls – ein "Härtefall" im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vor, der aber nicht die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung zur Folge hat. Es ist dabei auch in Betracht zu ziehen, dass die KU 1 nicht isoliert gesehen werden darf und gegebenenfalls ein Ungleichgewicht bei der Berechnung der KU 1 insbesondere auch durch die (lohnsummenabhängige) KU 2 gemäß § 122 Abs. 7 und 8 WKG und die Grundumlage gemäß § 123 WKG abgeschwächt werden kann.
V. Ergebnis
1. Die vom Bundesfinanzgericht ob § 122 Abs. 1 bis 3 WKG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.
Im Übrigen, also hinsichtlich § 122 Abs. 4 bis 6 WKG, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“
Der VfGH lehnte danach im Fall der Bf. bereits für die Vorquartale die Behandlung der Beschwerde betreffende die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 122 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 WKG ab.
Darüber hinaus lehnte er mit Erkenntnis G 126/2016 vom 06.03.2017 einen Antrag des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des § 122 Abs. 1 bis 3 WKG ab.
Der VfGH hat trotz der von der Bf. und dem BFG vorgetragenen Bedenken unter Verweis auf seine Vorjudikatur betont, dass es grundsätzlich im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er die Bemessung der Umlage anknüpfe. Auch wenn dadurch Härtefälle entstehen können, sei es ihm nicht verwehrt den Umsatz als eine von mehreren Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der KU heranzuziehen.
Auch sei die Einräumung eines individuellen Antragsrechtes nach § 122 Abs. 3 WKG nicht geboten.
Laut den mehrfachen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 bis 3, auf denen die strittigen Festsetzungen der KU 1 fußen, verfassungskonform.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht veranlasst, die Verfassungskonformität der anzuwenden Bestimmungen in Frage zu stellen.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 122 Abs. 1 und 3 WKG sind verfassungskonform und waren im Beschwerdezeitraum anzuwendendes geltendes Recht.
Der auf § 122 Abs. 1 WKG fußende Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 27.11.2002 (ReOrg 241-8/02), gültig ab 01.01.2003, wonach der Hebesatz für die KU 1 insgesamt 3.v.T der Bemessungsgrundlage beträgt, ist ebenfalls nach wie vor aufrecht.
Bemessungsgrundlage ist vereinfacht dargestellt die von den Leistungserbringern geschuldete Umsatzsteuer. Die Ausklammerung der Erwerbe von Großhändlern hat keine gesetzliche Grundlage.
Nach § 122 Abs. 5 WKG ist die KU 1 von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben.
Es sind dabei das Umsatzsteuergesetz mit Ausnahme des hier nicht maßgeblichen § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 anzuwenden.
Die Bf. geht davon aus, dass das Bundesfinanzgericht eine Prüfungspflicht dahingehend hat, ob die nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 122 WKG und dem darauf fußenden Hebesatz von insgesamt 3 v.T. laut Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 27.11.2002 errechnete KU 1 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage oder den Hebesatz herabzusetzen hat.
Die von der Bf. begehrte individuelle Kürzung der Bemessungsgrundlage oder Herabsetzung des Hebesatzes im Einzelfall ist gesetzlich nicht gedeckt.
Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Folglich ist auch das Bundesfinanzgericht an die Bestimmungen des WKG gebunden, die zur strittigen Berechnung bzw. Höhe der KU 1 führt.
Die im § 122 Abs. 1 normierte Verhältnismäßigkeit, ist nicht so auszulegen, dass diese im Einzelfall von der für die Einhebung zuständigen Abgabenbehörde zu prüfen ist.
Die Forderung der Verhältnismäßigkeit ist ein Auftrag an den Gesetzgeber bzw. allenfalls an das Erweiterte Präsidium.
Die individuelle Festsetzung der Bemessungsgrundlage durch das Bundesfinanzgericht hätte Rechtssetzungscharakter und wäre als Eingriff in die Gesetzgebung zu qualifizieren.
Die Kürzung der gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlage bzw. konkret die Anwendung eines Hebesatzes von 0,05% stellt eine willkürliche Gesetzesverletzung und einen Verstoß gegen Art. 18 B-VG dar.
Wenn die Bf. moniert, dass das Bundesfinanzgericht die Klärung der Umlagenhöhe nach
§ 122 Abs. 10 WKG dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer vorzulegen gehabt hätte, wird daraus verwiesen, dass dieser Weg nur für den Fall zu beschreiten ist, wenn die Umlagenpflicht dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach strittig ist.
Die vorliegenden Beschwerden sind daher spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie in der oa. Begründung dargelegt, beruhen die angefochtenen Bescheide auf verfassungskonformen Bestimmungen. Individuelle von diesen Normen abweichende Verwaltungsakte oder Ermessensentscheidungen sind der Finanzverwaltung und dem BFG laut diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht gestattet. Die gegenständlichen Festsetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, ein Interpretationsspielraum besteht nicht. Es ist folglich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 18. Oktober 2018
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 3 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100011/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100011.2016
- Stammnummer
- 121356
- Gültig
- 18.10.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF