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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101490/2014

Schätzungsberechtigung und Schätzungsmethode (hier: Lebenshaltungskosten)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101490/2014vom 12.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Herr NN war auch Kunde von meinem Betrieb. Er ist mittlerweile nicht mehr mein Kunde. Dies vermutlich deswegen, weil ein Finanzbediensteter ihm mitgeteilt hat, dass ich ihn beim Finanzamt angezeigt habe. Als er noch mein Kunde war, habe ich für ihn diverse Leistungen wie 57a-Pickerl und diverse Reparaturen an solchen "Vermittlungsautos" durchgeführt. Dies war vor ungefähr 2 bis 3 Jahren." Da diese Niederschrift im Jahr 2013 aufgenommen worden ist und die aktenkundigen vier, vom Autohaus YYY ausgestellten, an den Bf. adressierten Rechnungen alle aus dem Jahr 2011 stammen, kann aus der ungefähren Zeitangabe "2 bis 3 Jahren" keinesfalls der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Bf. bereits vor dem Jahr 2011 einen gewerblichen Autohandel bzw. eine derartige Vermittlung betrieben hat. Auch die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen angeführte Liste von Kraftfahrzeugen, die in der Zeit von 9. August 2007 bis 10. August 2011 (Anmeldung des Gewerbes Gebrauchtwagenhandel am 4. Juli 2011) auf den Bf. und seine damalige Lebensgefährtin Iris OO zugelassen waren, liefern aus nachstehenden Erwägungen keinen Beweis für eine diesbezügliche gewerbliche Betätigung des Bf. in den Jahren 2008 bis 2010: Während in diesem Zeitraum von mehr als drei Jahren sieben Fahrzeuge auf den Bf. zugelassen waren, waren es lediglich vier Fahrzeuge, die auf die ehemalige Lebensgefährtin des Bf. zugelassen waren. Das Bundesfinanzgericht hat in diesem Zusammenhang dem Finanzamt im Vorhalt vom 10. November 2015 mitgeteilt, dass ohne weitere konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu den näheren Umständen daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Bf. damit den Tatbestand eines gewerblichen Autohandels verwirklicht hat. Denn gerade unter jungen Männern - der Bf. hat im Streitjahr 2008 das 18. Lebensjahr erreicht - sei häufig zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge als Statussymbol betrachtet und deshalb gerade gebrauchte Kraftfahrzeuge nach relativ kurzer Zeit wieder gegen andere Fahrzeuge eingetauscht werden würden. Hinzu komme, dass die Annahme, wonach bei jedem Fahrzeugverkauf trotz vorübergehender Nutzung ein Gewinn realsiert werden könne, wohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Diese Überlegungen würden auch auf die ehemalige Lebensgefährtin zutreffen. Ihre Fahrzeugan- und -verkäufe dem Bf. wirtschaftlich zuzurechnen, scheitere wohl an mangelnden Sachverhaltsfeststellungen. Überdies sei auch anzumerken, dass weder zu den Anschaffungskosten noch zu den Verkaufserlösen konkrete Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 auf die Aussage von Herrn YYY (Niederschrift vom 8. April 2013) verwiesen, "der nach Ansicht des Finanzamtes in völlig glaubwürdiger Art und Weise erklärte, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum mit Autos handelt bzw. den Verkauf vermittelt und Herr YYY für ihn auch zu verkaufende Autos repariert und/oder einer Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen hat. Es widerspricht auch nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass der Ankauf von Fahrzeugen, deren Aufbereitung (Reinigung und Reparatur) und die Überprüfung der Straßenverkehrstauglichkeit (Überprüfungen nach § 57a KFG) den Wert dieser Fahrzeuge steigen lässt und diese daher auch mit Gewinn weiterverkauft werden." Zur näheren Begründung der Unzulässigkeit der aus der Aussage des Herrn YYY gezogenen Schlussfolgerung, der Bf. habe im Beschwerdezeitraum, insbesondere bereits in den Streitjahren 2008 bis 2010 mit Autos gehandelt bzw. den Verkauf vermittelt, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen. b) Einkommensteuer 2011 Ausgehend von den unbestrittenen Lebenshaltungskosten in Höhe von € 10.000 und der Tatsache, dass der Bf. selbst einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.116 erklärt hat und ihm von seinem Vater im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2011 Lohnzahlungen in Höhe von € 4.572 zugeflossen sind, verbleiben ungedeckte Lebenshaltungskosten in Höhe von € 4.312, die dem erklärten Gewinn zuzurechnen sind; somit beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Erkenntnis € 5.428; nach Abzug des Gewinnfreibetrages gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 13 % verbleiben Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.722,36. Zuwendungen aus dem Verwandtenbereich wurden vom Bf. nicht behauptet und der im Streitjahr 2008 sich ergebende, rein rechnerische Überhang gegenüber den geschätzten Lebenshaltungskosten von 10.000 € ist auf Grund der Entwicklung des Bankkontos, schlussendlich mit einem Minusstand am Ende des Jahres 2008, somit offensichtlich im Jahr 2008 vom Bf. zur Gänze verbraucht worden. Das Finanzamt hat in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 zum Streitjahr 2011 keine Ausführungen gemacht. 2. Anspruchszinsen 2009 bis 2011 Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (Abs. 2). Zufolge Abs. 5 leg. cit. sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Da sich lt. Erkenntnis für die Jahre 2009 bis 2011 keine Nachforderungsbeträge, sondern Einkommensteuergutschriften in Form der erstattungsfähigen Negativsteuer (2009: € 17,91; 2010: € 82 und 2011: € 81) ergeben, waren die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bezüglich der Streitfrage der Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO im Zusammenhang mit der Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes durch den Beschwerdeführer um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. insbesondere VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227 sowie VwGH 8.7.2009, 2007/15/0052); die Revision ist somit nicht zulässig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Graz, am 12. Februar 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101490/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101490.2014
Stammnummer
121333
Gültig
12.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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