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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100154/2016

Versäumung der mündlichen Verhandlung wegen Verkehrsbehinderungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100154/2016vom 23.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Um 10:07 Uhr betrat der Vertreter des Beschwerdeführers den Verhandlungssaal. Als Grund für die Versäumnis der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers die schwierige Verkehrslage an. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt. Rechtslage § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) idF des BGBl. I 36/2014 lautet: "(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu berechnen. (2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes: 1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§ 6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen: a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. 2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§ 6) zu berechnen: a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften; d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes. 3. Die Steuer ist – abgesehen von Z 1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen: a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes; b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird. 4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen." Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 idF des BGBl. I Nr. 85/2008 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist." § 10 des Bewertungsgesetzes (BewG 1955), idF BGBl 148/1955 lautet: "(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen." § 52 Abs. 2 BewG 1955, idF BGBl 148/1955 lautet: "(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind." Erwägungen Gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987 in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I 36/2014 ist die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.4.2015. Aus dem Schenkungsvertrag ergibt sich keine Gegenleistung bzw. lässt sich diese nicht ermitteln. Somit ist der gemeine Wert der streitgegenständlichen Grundstücke für die Feststellung der Bemessungsgrundlage maßgeblich. Der gemeine Wert eines Grundstückes ergibt sich aus § 10 Abs. 2 BewG 1955. Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den übereigneten Grundstücken und Bauerwartungsland im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG 1955 handelt. Dieser Umstand wurde im ursprünglichen Beschwerdevorbringen bestritten. Jedoch wird dies nunmehr selbst vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt. So wird in dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Kurzgutachten des DI G. B. vom 10. Jänner 2018 ausdrücklich zugebilligt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um Bauerwartungsland handelt. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kurzgutachten vom 10. Jänner 2018 erfolgte die Ermittlung des Verkehrswertes der streitgegenständlichen Grundstücke. Nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987 ist jedoch der gemeine Wert der Grundstücke maßgeblich. In der Judikatur werden beide Begriffe synonym verwendet (vgl. VwGH 28.6.1989, 88/16/0094). Die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom gemeinen Wert durch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden. Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 29.9.2004, 2002/13/0206). Die belangte Behörde führte in der Stellungnahme vom 20. Februar 2018 zutreffend aus, dass das vorgelegte Kurzgutachten mit unvollständiger Befundaufnahme bzw. reduzierter Gutachtensmethodik und Begründung nicht den erforderlichen Standard erfüllt. So fehlt dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kurzgutachten eine ausführliche Grundstücksbeschreibung etwa zur Lage, zu Verkehrsverhältnissen, Form, Topographie, Aufschließung und Nutzung. Auch bei der Ermittlung von Vergleichspreisen übernimmt das Kurzgutachten die von der belangten Behörde herangezogenen Vergleichsgrundstücke, ohne - mit Ausnahme des Grundstückes ggggg/2 KG xxxxx St. - eine konkrete Prüfung vorzunehmen, ob diese als Vergleichsgrundstücke überhaupt geeignet sind. Somit lässt dieses Gutachten schon Mängel bei der Befundaufnahme erkennen, sodass es nicht als Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes der übertragenen Liegenschaft geeignet ist. Die von der belangten Behörde angewendete Vergleichswertmethode stellt lediglich eine sehr grobe Schätzung des gemeinen Wertes der übertragenen Grundstücke dar. Auch hier fehlt eine konkrete Befundaufnahme. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten beinhaltet hingegen eine ausführliche Befundaufnahme, eine eingehende Auseinandersetzung bei der Ermittlung des Vergleichspreises, einen Abschlag wegen fehlender Baureife zum Bewertungsstichtag und die Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zuge einer Bebauung das Grundstück xxxx/17 an das öffentliche Gut abgetreten werden muss, wofür Marktteilnehmer keinen Kaufpreis entrichten würden. Damit stellt das vom Gericht in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten vom 21. September 2018 die einzig taugliche Grundlage für die Ermittlung des gemeinen Wertes der in Rede stehenden Grundstücke dar. Demnach ist der in diesem Gutachten ausgewiesene gemeine Wert der Liegenschaft i.H.v. € 205.000 als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17. April 2015 heranzuziehen. Gründe, warum dieses Gutachten in einzelnen Punkten unschlüssig sein sollte, wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu der der Vertreter des Beschwerdeführers nicht erschienen ist, nicht vorgebracht. Der Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers erst nach Verkündung des Erkenntnisses vor Gericht erschienen ist und er daher im Zuge der mündlichen Verhandlung kein weiteres Vorbringen mehr erstatten konnte, ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer ist das Sachverständigengutachten vom 21. September 2018 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden. Ein schriftliches Vorbringen wäre jederzeit möglich gewesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die die in § 274 Abs 4 BAO angeführten Rechtsfolgen der Versäumung aufmerksam gemacht. Mit Verkehrsverzögerungen im täglichen Berufsverkehr muss jederzeit gerechnet werden. Somit ist es einem berufsmäßigen Pateienvertreter zumutbar, den Weg und die Verkehrsmittel so zu wählen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Verhandlung vor Gericht möglich ist. Die Grunderwerbsteuer war daher wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt entsprechend zu berechnen. Die Fälligkeit der Nachforderung aufgrund dieses Erkenntnisses ergibt sich direkt aus § 210 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 23. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100154/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100154.2016
Stammnummer
121268
Gültig
23.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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