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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100162/2017

Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren Beschwerdesäumigkeit des FA

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100162/2017vom 11.01.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Säumnisbeschwerde des Bf , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend die Beschwerde vom 03.03.2017 gegen den Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Ausgleichszahlung gem VO (EG) 883/2004) beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom 5.10.2017, beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt eingelangt am 9.11.2017, erhob der Beschwerdeführer (Bf.) eine Säumnisbeschwerde, weil über die am 03.03.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des FA Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge noch nicht entschieden worden sei. Das Bundesfinanzgericht forderte mit Beschluss vom 17.11.2017 das Finanzamt auf, der Entscheidungspflicht bis zum 09.01.2018 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt. Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht eine Kopie der mit 05.12.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie des Rückscheines (Übernahmebestätigung: 21.12.2017). Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Da in Anbetracht der nunmehr gegebenen Sachlage eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt nicht mehr besteht, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolgte der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkretetn Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Beschwerdefrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100162/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100162.2017
Stammnummer
121257
Gültig
11.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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