Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100162/2017
Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren Beschwerdesäumigkeit des FA
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100162/2017vom 11.01.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Säumnisbeschwerde des Bf , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend die Beschwerde vom 03.03.2017 gegen den Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Ausgleichszahlung gem VO (EG) 883/2004) beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 5.10.2017, beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt eingelangt am 9.11.2017, erhob der Beschwerdeführer (Bf.) eine Säumnisbeschwerde, weil über die am 03.03.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des FA Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge noch nicht entschieden worden sei.
Das Bundesfinanzgericht forderte mit Beschluss vom 17.11.2017 das Finanzamt auf, der Entscheidungspflicht bis zum 09.01.2018 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt.
Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht eine Kopie der mit 05.12.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie des Rückscheines (Übernahmebestätigung: 21.12.2017).
Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Da in Anbetracht der nunmehr gegebenen Sachlage eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt nicht mehr besteht, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolgte der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkretetn Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100162/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100162.2017
- Stammnummer
- 121257
- Gültig
- 11.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF