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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100210/2011

Abweisung beantragter nachträglicher Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG 1988 (ehemalige Treuhandgeldverbindlichkeit)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100210/2011vom 20.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

11. Bereits vor Ergehen der OGH-Entscheidung hatte die XY-Nachfolgegesellschaft mit Schreiben vom 16.April 2002 die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens veranlasst. Als Spruchkörper waren vier vom Bf beauftragte Rechtsanwälte tätig. Aus den Honorarnoten der Schiedsrichter nahm der Bf den Vorsteuerabzug in Anspruch und ordnete die Nettobeträge als Prozesskosten den verfahrensgegenständlichen Ausgaben nach § 32 Z. 2 EStG 1988 zu. Nach dem im Frühjahr 2006 ergangenen Schiedsspruch bestand die eingeklagte Forderung mit 147.653,14 € (= 60,87%) zu Recht und mit 94.909,27 € nicht zu Recht. Die Zahlungspflicht des Bf wurde unter Berücksichtigung einer kompensablen Gegenforderung von 9.545,82 € errechnet. Die Zinsenberechnung geht von einer Fälligkeit dieser Gegenforderung per 7.Nov.2002 aus bzw. für die zu leistende Restschuld von einer Fälligkeit per 7.Nov.1999. Im Umfang eines Mehrbegehrens von 104.455,09 € (= 39,13%) ab 1.Juli 1993 wurde die Forderung der XY-Nachfolgegesellschaft abgewiesen. 12. Nähere Details zum Inhalt der schiedsgerichtlichen Entscheidung sind dem BFG nicht bekannt, da der Schiedsspruch - entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren - vom Bf, wie bereits im AP-Verfahren, nur als einseitiges Fragment übermittelt wurde. Insbesondere fehlt die Begründung des Schiedsspruchs zur Gänze, aber auch die diesem zu Grunde liegende Berechnung, sowohl betreffend die der Rechtsnachfolgerin des russischen Geschäftspartners zuerkannte Teilforderung, als auch hinsichtlich des Verzinsungszeitraums und der Prozesskosten. Auch über Informationen/Unterlagen zum Parteienvorbringen im Verlauf des Verfahrens und die dort vorgebrachten Beweismittel verfügt das BFG nicht. In der Beschwerdeverhandlung beschränkte sich der Bf auf den Hinweis, das Schiedsgericht habe, für ihn völlig überraschend, von ihm getragene Aufwendungen betreffend Geschäftsreisen des A.K. (Hotel-/Flugkosten) als nicht verrechenbar erkannt. Weiterführende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Lt. Aufstellung v. 4.Dez.2001 über die verwendeten Treuhandgelder (Schiedsgerichtsunterlagen S.134) umfasste die betreffende Position einen Betrag von 42.201,66 ATS/3.066,91 €. Nach den Unterlagen aus dem AP-Verfahren waren im Rechenwerk des Bf bis Ende 1994 für Kostenersätze an A.K. insgesamt 112.547,-ATS/ 8.607,- € berücksichtigt worden (Konto 3511/“Kredit AK.“). Des Weiteren schloss der Bf in der Beschwerdeverhandlung das Zustandekommen einer weiteren Honorarvereinbarung, wie in der zuvor genannten Aufstellung v. 4.Dez.2001 berücksichtigt (724.305,87 ATS/52.637,43 € „Honorar 5% Sonderaufträge“), aus. Den AP-Unterlagen zur Bilanz des EU für 1994 ist ein entsprechender Erlös nicht zu entnehmen. Folgt man den Angaben des Bf, erschließt sich aus dessen Darstellung in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den übrigen Verfahrensunterlagen für das BFG, dass die zu tilgende Verbindlichkeit mit einem Teilbetrag von etwa 35% seinerzeit vom Bf als Treuhandgeld vereinnahmt worden war. Für den verbleibenden Restbetrag fehlen jegliche Anhaltspunkte. Neben der Unklarheit über die Grundlage der vom Schiedsgericht anerkannten Forderung der klagenden Partei, konnte die Beschwerdeverhandlung auch in Bezug auf die Gegenforderung, den Verzinsungszeitraum und die im Schiedsspruch enthaltenen Prozesskosten zu keiner Klärung beitragen. 13. Die im finanzgerichtlichen Verfahren nach Aufforderung vom Bf vorgelegten Unterlagen zum Schiedsgerichtsverfahren beschränken sich, bis auf einzelne Seiten (darunter v.a. die bereits erwähnten Seiten 134 und 136), auf reine Verfahrensunterlagen (Terminvereinbarungen und -verlegungen, Fristerstreckungsanträge u. dgl.). Auf Schriftsätze mit inhaltlichem Bezug zum Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens wird lediglich in diversen Begleitschreiben verwiesen. Die Schriftsätze selbst wurden nicht vorgelegt. Der Bf begründete die Nichtvorlage angeforderter Unterlagen im Verfahren pauschal mit dem Verlust von Dokumenten im Zuge eines Hochwasserereignisses sowie mit dem mehrmaligen Wechsel des Berufssitzes bzw. einem Wohnungswechsel, ohne auf Details einzugehen oder dazu Nachweise vorzulegen. Die Beschaffung von Kopien, v.a. beim inzwischen pensionierten steuerlichen Vertreter, war ihm über ein Jahr lang urlaubsbedingt nicht möglich und erfolgte auch nicht unter dem Eindruck der Ladung zur Beschwerdeverhandlung. Die Gründe für eine Aufbewahrung zwar wenig aussagekräftiger Verfahrensunterlagen, während Unterlagen mit materiellem Inhalt – darunter insbesondere auch der vollständige Schiedsspruch aus dem Jahr 2006 - zur Gänze nicht mehr greifbar sein sollen, legte der Bf, trotz schriftlicher Aufforderung, im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht offen. Zum behaupteten Hochwasserereignis blieb der Bf auch in der Beschwerdeverhandlung jegliche Informationen schuldig, die einer Überprüfung zugänglich wären. Die ZMR-Daten weisen dessen Hauptwohnsitz von 1992 bis Ende 2011 mit (Bf-Hauptwohnsitzadresse) aus. Im Juli 2013 wurde diese Liegenschaft lt. Grundbuch von der Gattin des Bf verkauft. Seit März 2016 befindet sich der Familienwohnsitz in einem neu errichteten Einfamilienhaus am Nachbargrundstück. Den abgabenbehördlichen Unterlagen/Datenbeständen ist zudem eine zweimalige Übersiedlung des Betriebsstandortes zu entnehmen (Mai 2004 bzw. nochmalige Verlegung des Büros im Verlauf der AP im Dez.2008). Bereits ab August 2008, somit Monate vor diesem zweiten Umzug, war der Bf vom Prüfer zur Vorlage der Unterlagen aus dem Schiedsgerichtsverfahren aufgefordert worden, doch waren diese nicht auffindbar gewesen. Erst ein Jahr später, im Sommer 2009, war dem Prüfer gegenüber erstmals ein „aufgetauchter“ „Koffer aus der Büroübersiedlung“ erwähnt worden, in dem der Bf Unterlagen aus dem Schiedsgerichtsverfahren erhofft hatte. Die in der Folge dennoch unterbliebene Unterlagenvorlage im AP-Verfahren belegt, dass diese Hoffnung unbegründet gewesen war. Es erscheint dem BFG wenig überzeugend, dass Unterlagen aus dem erst 2006 beendeten Schiedsgerichtsverfahren in Umzugsunterlagen aus der ersten Betriebsstandortverlegung im Jahr 2004 enthalten gewesen und mit diesen in Verstoß geraten sein könnten. Dies betrifft insbesondere den Schiedsspruch vom Mai 2006 im vollen Wortlaut. Bereits in der Anfangsphase der AP – lange vor dem zweiten Bürowechsel bzw. umso mehr vor dem deutlich späteren Wohnungsumzug - waren die Unterlagen über Monate vergeblich angefordert worden. Von einem Hochwasserschadensereignis war im gesamten AP-Verfahren keine Rede gewesen. Vor diesem Hintergrund beurteilt das BFG die zur Nichtvorlage der schiedsgerichtlichen Unterlagen vorgebrachte Verantwortung des Bf als reine Zweckbehauptung, der es keinen Glauben schenkt. Die selektive Vorlage bloßer Verfahrensunterlagen aus dem Schiedsgerichtsverfahren spricht aus Sicht des BFG für die bewusste Nichtvorlage verfahrensrelevanter Dokumente mit inhaltlichem Bezug zur strittigen Geschäftsbeziehung mit A.K. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, mit dem Ziel einer Verschleierung der dem Schiedsspruch tatsächlich zugrunde liegenden Fakten. 14. Aufgrund der fehlenden Unterlagen kann vom BFG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, welcher Sachverhalt zum schiedsgerichtlichen Teilzuspruch der strittigen Forderung an die Klägerin führte. Wegen der Akzessorietät von Nebenkosten wirkt sich dieser Umstand auch auf die abgabenrechtliche Behandlung des geltend gemachten Zinsaufwandes und der Prozesskosten aus. 15. Die unzureichende Nachweisführung betraf über lange Strecken des vom BFG durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch die tatsächliche Kostentragung der aus dem Schiedsspruch resultierenden Zahlungsverpflichtungen durch den Bf (Zahlungsbeleg vom 29.Juni 2006 über 191.629,42 €). Erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung legte der Bf dazu geeignete Nachweise vor. Offen blieb allerdings bis zuletzt eine Klärung des in den vorgelegten Prozesskostenunterlagen aufscheinenden Hinweises auf einen „Versicherungsbeitrag“ der Euro-2 GmbH (Zahlungsbeleg v. 14. Nov. 2005). Das dbzgl. Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung („Absicherungsbeitrag“ statt „Versicherungsbeitrag“) lieferte keine für das BFG nachvollziehbare Erläuterung. Da eine Ersatzleistung durch einen weiteren Rechtsträger mangels pflichtgemäßer Mitwirkung des Bf dem Grunde und der Höhe nach ungeklärt blieb, war eine Feststellung der tatsächlich von ihm getragenen Kostenhöhe für das BFG letztlich nicht möglich. 16. Im Gegensatz zu den vielfach nur behaupteten Vorbringen des Bf, findet der in der BVE des FA dargestellte Auszug aus dessen V-Akt seine Entsprechung in den vorgelegten Verfahrensunterlagen des FA bzw. der abgabenbehördlichen Datenbank. Nachdem die auf den S. 5 - 7 der gegenständlichen Entscheidung zitierten, in der Begründung zur BVE des FA vom 25.Nov.2011 zusammengefassten Inhalte aus dem V-Akt des Bf durch das weitere Ermittlungsergebnis nicht in Frage gestellt werden, erhebt das BFG diese Feststellungen des FA schließlich – soweit nicht ausdrücklich mit dem zuvor dargestellten gerichtlichen Ermittlungsergebnis im Widerspruch stehend - zur eigenen Sachverhaltsfeststellung und legt sie der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde. Dies betrifft insbesondere auch jene Feststellungen, die das FA im Zusammenhang mit dem Ausschluss einer Teilbetriebsaufgabe der Handelssparte des EU traf, einschließlich des Fehlens von Hinweisen auf die Bekanntgabe/Versteuerung einer Teilbetriebsaufgabe in den vorliegenden abgabenbehördlichen Unterlagen/Daten. 18. Zusammenfassend hält es das BFG auf Basis der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen für erwiesen, dass Ausgangspunkt jener Verbindlichkeit, die dem zu beurteilenden Schiedsspruch aus dem Jahr 2006 zugrunde liegt, der Vertrag zwischen dem Bf und A.K. vom 17.Dez.1992 gewesen war. Allerdings ist nicht von einem Warenhandelsgeschäft als Vertragsinhalt auszugehen, sondern von einer reinen Inkassovereinbarung. Tatsächlich war der Bf mit der Einziehung von Geldforderungen seines russischen Vertragspartners beauftragt gewesen. Hinsichtlich der eingezogenen Gelder war ihm dabei grundsätzlich die Funktion eines (nicht verfügungsberechtigten) Treuhänders bzw. Verwahrers zugekommen, der die vereinnahmten Gelder gemäß Einzelverfügungen des A.K. zu verwenden hatte. Lediglich im Ausmaß des zur Abgeltung der Leistungen des Bf einbehaltenen Honorars war dieser wirtschaftlich verfügungsberechtigter Empfänger gewesen (1993/1.448.611,74 ATS). Der Bf war im Dez.1992, zur Zeit des Vertragsabschlusses mit A.K., mit seinem EU bereits am russischen Markt präsent gewesen (vgl. RM-Verfahren 1989/1990 Geschäftsbeziehung S.). Da er zu dieser Zeit mit keinem weiteren Unternehmen Einkünfte erzielte, war das Geschäft mit A.K. zweifelsfrei dem EU zuzuordnen. Die Gewerbebefugnisse des Bf einerseits bzw. die Daten seiner Bilanzen und der vorliegenden USt-Bescheide bis 1996 belegen, dass das EU bis zumindest 1996 als Mischbetrieb mit unterschiedlichen Geschäftsfeldern geführt worden war, ohne klare Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Sinn abgabenrechtlicher Teilbetriebe. Ein zunächst als reines Handelsunternehmen geführtes EU des Bf lag nicht vor. Entsprechend geht das BFG auch nicht von einer Betriebsaufgabe beim EU vor dessen Umgründung per Ende 2003 aus. Des Weiteren brachte das Verfahren keine Teilbetriebseigenschaft für die Handelssparte des EU hervor. Auch für die verfahrensgegenständliche Inkassotätigkeit des Bf ergaben sich keine Hinweise auf einen eigenständigen Teilbetrieb im Rahmen des strittigen EU. Das BFG geht nicht von einer Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zur Handelssparte des EU aus, sondern ordnet dieses Geschäftsfeld dem Dienstleistungsbereich des EU zu, für welchen die Voraussetzungen eines Teilbetriebes ebenfalls nicht erwiesen sind. Auch losgelöst von einer (Teil-)Betriebsaufgabe erbrachte das Verfahren für den Zeitraum bis zur Einbringung des EU in die Euro-1 GmbH keine Nachweise für eine Trennung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der in den Bilanzen des EU bis Ende 1998 als „sonstige Verbindlichkeit“ ausgewiesene Treuhandgeldschuld gegenüber A.K. vom EU. Aufgrund der zitierten Formulierungen des Einbringungsvertrages vom 24.Sept.2004 geht das BFG allerdings davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Fremdgeldverbindlichkeit des Bf betreffend die bis dahin nicht (vereinbarungsgemäß) für Zwecke des russischen Treugebers verwendeten Geldmittel mit dem EU in die Euro-1 GmbH eingebracht wurde. Die unzureichende Mitwirkung des Bf sowohl im abgabenbehördlichen als auch im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren verhinderte eine Klärung des Sachverhalts, der dem schiedsgerichtlichen Teilzuspruch an die Rechtsnachfolgerin seines ehemaligen russischen Geschäftspartners zugrunde liegt. Die finanzgerichtlichen Ermittlungsmöglichkeiten zur Beischaffung der schiedsgerichtlichen Unterlagen waren durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht der Schiedsrichter beschränkt. Schließlich wurde im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Bf die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch aus dem Jahr 2006 tatsächlich dauerhaft trug (Stichwort „Versicherungsbeitrag“). II. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind ( § 4 Abs. 4 EStG 1988). Nach § 32 Z. 2 EStG 1988 idF 2006 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch „Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), (….) und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.“ Erste Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung nachträglicher betrieblicher Einkünfte ist ein eindeutiger wirtschaftlicher Funktionszusammenhang mit einer inzwischen beendeten (veräußerten oder aufgegeben) betrieblichen Einkunftsquelle (VwGH 16.12.1998, 96/13/0007). Der Aufgabe eines Betriebes ist die Aufgabe eines Teilbetriebes gleichzusetzen, vorausgesetzt, es liegen die abgabenrechtlich geforderten Merkmale eines Teilbetriebes bzw. einer Teilbetriebsaufgabe vor. Zur Rechtslage betreffend das Vorliegen einer Teilbetriebsaufgabe wird aus verfahrensökonomischen Gründen auf die ausführlichen und profunden Ausführungen des FA in der BVE verwiesen (vgl. Zitierung Seiten 7/8 dieser Entscheidung). Bei Aufgabe eines (Teil-) Betriebes ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten (uU im Wege von Rückstellungen) erfasst. Der spätere Zufluss oder Abfluss bleibt ohne steuerliche Folgen. Daher kann § 32 Z 2 EStG nur solche Einkünfte bzw. Verluste betreffen, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ereignen und deshalb im Aufgabegewinn noch nicht berücksichtigt werden konnten. Soweit nach Betriebsbeendigung eintretende Änderungen des ehemaligen Betriebsvermögens zu nachträglichen Betriebsausgaben führen, sind diese – an die Aufgabebilanz anknüpfend - nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Unterlässt eine Steuerpflichtiger nach Betriebsbeendigung zumutbare Schritte zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aus dem aufgegebenen Betrieb stammen, unterbricht er damit das Band zur betrieblichen Veranlassung mit der Folge, dass etwa anfallenden Zinsen der Abzug im Rahmen des § 32 Z. 2 EStG mangels Betriebsausgabencharakters verwehrt ist (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Von Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine betriebliche Tätigkeit weiter besteht. Geschäftsfälle bei bestehender betrieblicher Tätigkeit sind grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden Einkunftsart unter Berücksichtigung unter anderem der gewählten Gewinnermittlungsart zu beurteilen (VwGH 16.12.98, 96/13/0007). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist nur notwendiges Betriebsvermögen (BV), dieses aber zwingend in die Bilanz aufzunehmen. Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0169, 0170). Unterbleibt für ein zum notwendigen BV zählendes Wirtschaftsgut (WG) ein Ausweis in der Bilanz, ändert sich an dessen Eigenschaft als BV nichts (Grundsatz der Bilanzwahrheit). Dies auch dann nicht, wenn der Erfassung in der Bilanz geltende Bilanzierungsgrundsätze (GoB) entgegenstehen (VwGH 23.1.02, 98/13/0213; VwGH 25.9.2001, 96/14/0109; 13.12.1957, 0192/56). Anderseits kann der Einbuchung eines WG in die Bilanz Indizwirkung für dessen BV-Eigenschaft zukommen (VwGH 24.10.02, 98/15/0083). Zum Betriebsvermögen gehören nur Wirtschaftsgüter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum des Unternehmers stehen. Wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO setzt voraus, dass die Herrschaft über ein WG gleich einem Eigentümer ausgeübt wird. Dazu muss der Betreffende in der Lage und imstande sein, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen (zB. VwGH 20.11.1990, 90/14/0139). Dies gilt auch für Fremdgelder, die bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nur dann (gewinnneutral) zu erfassen sind, wenn die vereinnahmten Geldbeträge zunächst in das Eigentum des Steuerpflichtigen fallen und nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung besteht. Steht das Eigentum anderen Personen zu, sind die Geldbeträge nicht als Betriebseinnahme, die Weiterleitung der Beträge an den Eigentümer nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Derartige Geldbeträge sind in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen, sie gehören nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmers (vgl. VwGH 14.11.1990, 90/13/0104; BFH 4.11.2004, III 5/04 und Zorn in HR § 4 Abs.1 Rz 22). Die Entnahme eines WG aus dem Betriebsvermögen eines aufrechten Betriebes setzt regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus. Die Entnahme von Betriebsvermögen erfolgt nicht bereits in dem Zeitpunkt des Willensentschlusses, eine Entnahmehandlung zu setzen, sondern erst mit der in der Außenwelt wahrnehmbaren Umsetzung dieses Entschlusses (VwGH 7.8.2001, 96/14/0150). Art III UmgrStG ermöglicht unter den in diesem Abschnitt des UmgrStG genannten Voraussetzungen die steuerlich unbelastete Überführung eines bis dahin als Einzelunternehmen geführten Betriebes im Wege einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (Einzelrechtsnachfolge). Ziel einer derartigen Maßnahme ist die Fortführung des Betriebes in anderer Rechtsform. Der VwGH beurteilt die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmgrStG als „Veräußerung“, die im Fall der Buchwertfortführung nach § 27 Abs. 7 EStG ohne Veräußerungsgewinnbesteuerung bleibt (VwGH 17.12.2014, 2012/13/0126). Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der steuerlichen Begünstigungen des Art III UmgrStG gehört, soweit hier von Bedeutung, die Übertragung eines Betriebes, der einen positiven Einbringungswert aufweist. Das zu diesem Zweck erfolgte Zurückbehalten von (positiven oder negativen) WG aus dem bisherigen BV des EU ist für die Anwendung des Art III UmgrStG unschädlich. Die zurückbehaltenen WG werden zugleich im Wege einer Entnahmevorganges in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt, mit der Folge einer steuerlichen Unbeachtlichkeit späterer Wertänderungen (vgl. VwGH 30.9.2009, 2004/13/0169; 24.9.2008, 2006/15/0255). Die WG des einzubringenden EU sind in dessen auf den Einbringungsstichtag nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu erstellenden Schlussbilanz erfasst. Inwieweit in der Schlussbilanz enthaltenen WG im Rahmen der Einbringung nicht auf die Kapitalgesellschaft übergehen sollen, wird durch explizite Bezeichnung der zurückbehaltenen WG im Einbringungsvertrag zum Ausdruck gebracht. Zugleich unterbleibt eine Aufnahme der entnommenen WG in die Einbringungsbilanz der Kapitalgesellschaft (= erste Bilanz nach der Übertragung des EU). Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden „die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.“ Nach § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Dazu sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden (§ 115 BAO) besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. In dem Ausmaß, in dem die Möglichkeiten amtswegiger Ermittlungen der Behörde aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Abgabepflichtigen zugehören, steigt dessen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch eine Beweismittelvorsorge- und –beschaffungspflicht. Der Abgabepflichtige hat schon bei der Führung der Aufzeichnungen und Gestaltung der Belege die Defizite amtswegiger Ermittlungsmöglichkeiten auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Neben den in § 115 Abs. 1 BAO explizit genannten Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen aufgrund von Umständen, die seiner Sphäre zuzuordnen sind, etwa bei gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen (z.B. § 38 BWG, § 9 Abs. 2 RAO), bei schwer fassbaren Leistungsinhalten, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder Verhältnisse behauptet werden, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen. Keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht - aufgrund der Nähe zum Beweis - generell dort, wo nach Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann. Darüber hinaus tritt die Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsprüfung nach allen Richtungen hin zurück, soweit ein Abgabepflichtiger trotz bestehender Verpflichtung die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung unterlässt (vgl. z.B. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041; 26.11.2015, 2012/15/0041; 15.12.2009, 2006/13/0136; 28.5.2009, 2008/15/0046; 22.04.2009, 2004/15/0144; 25.6.2007, 2004/17/0105; 30.9.2004, 2004/16/0061; 30.05.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 21.10.1993, 92/15/0002; 27.01.1972, 1671/70 je mwN). Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (§ 167 Abs. 2 BAO). Die angeführten Verfahrensbestimmungen gelten zufolge § 2a BAO auch für das Verfahren vor dem BFG. III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage erachtet das BFG das Rechtsmittelbegehren des Bf für nicht berechtigt. Wie festgestellt, war der Bf zur Zeit des Vertragsabschlusses mit A.K. im Dez.1992 mit seinem EU bereits am russischen Markt präsent und dieses Geschäft zweifelsfrei dem EU zuzuordnen. Unstrittig ist, dass der Bf im Verfahrensjahr 2006 dieses EU nicht mehr betrieb. Insofern erfüllte er eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben iSd § 32 Z. 2 EStG. Die in Erfüllung des Vertrages vom 17.Dez.1992 für A.K. vereinnahmten Gelder befanden sich – abgesehen von jenem Teil, der vereinbarungsgemäß auf das Honorar für die Inkassotätigkeit entfiel - mangels eigenständiger Verfügungsberechtigung des Bf nicht in dessen wirtschaftlichem Eigentum und bildeten damit kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut (WG) im EU. Im zuletzt genannten Ausmaß war weder der Geldzufluss im EU gewinnwirksam, noch die Verausgabung der Gelder auf Anweisung des A.K. bzw. eine allenfalls vereinbarungsgemäße Verwendung für Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Geschäften anfielen (z.B. Kosten des Aufenthalts von A.K. in Österreich im Zusammenhang mit der Abwicklung der vom Bf übernommenen Inkassogeschäfte). Doch ändert dies nichts an der betrieblichen Veranlassung der Geldtransaktionen und damit deren Zugehörigkeit zum EU des Bf (als nichtbilanzierungsfähige Fremdgelder). Soweit (noch) nicht für Zwecke des russischen Auftraggebers verwendete Gelder in den Bilanzen des EU erfasst waren, kam diesem Ausweis lediglich die Funktion einer (erfolgsneutralen) Evidenzierung zu (in den Bilanzen durch die Bezeichnung „Verrechnungsverbindlichkeit“ zum Ausdruck gebracht). Veränderungen dieser Positionen konnten zu keinen Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn des EU führen. Entsprechendes gilt insofern für eine Rückzahlung der „Verrechnungsverbindlichkeit“ aufgrund des Schiedsspruches aus dem Jahr 2006. Folgerichtig hat der Bf bei der Berechnung der nach § 32 Z. 2 EStG geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben den letzten Bilanzansatz der „Verrechnungsverbindlichkeit“ „AB-– XY“ (31.12.1998/ 40.879,38 €) vom zu leistenden „Forderungsbetrag“ (138.107,32 €) in Abzug gebracht. Wie ausgeführt, blieben die Grundlagen des der Klägerin schiedsgerichtlich zugesprochenen „Forderungsbetrages“ mangels Mitwirkung des Bf im anhängigen Verfahren weitgehend ungeklärt. Auf Grundlage der unter Punkt II ausgeführten Verfahrensgrundsätze, oblag es dem von der Abgabenbehörde bzw. dem BFG zur Beseitigung von Zweifeln über die Richtigkeit seiner Angaben in den Abgabenerklärungen aufgeforderten Bf, den Nachweis über den Betriebsausgabencharakter der geltend gemachten Aufwandspositionen zu erbringen. Allein aufgrund des Auslandsbezuges und er anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht der von ihm beauftragten Schiedsrichter traf ihn eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung. Mit der aus der Mitwirkungspflicht resultierenden Nachweispflicht war eine Verpflichtung zur zeitgerechten Beweisvorsorge bzw. –beschaffung verbunden. Aufgrund der Zuordnung von Ausgaben zum Bereich des § 32 Z. 2 EStG betraf die Nachweispflicht auch jene Merkmale, die den wirtschaftlichen Funktionszusammenhang der geltend gemachten Kosten zur ehemaligen betrieblichen Tätigkeit dokumentieren. Als langjährig steuerlich vertretener Inhaber eines international tätigen Unternehmens, der zugleich als Funktionär einer Interessensvertretung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Ländern des ehemaligen „Ostblocks“ wohlvertraut war, konnten den Bf diese Verpflichtungen nicht unvorbereitet treffen. Der Verweis auf die 30jährige Verjährungsfrist seiner Geldverbindlichkeit gegenüber A.K. bzw. XY-Nachfolgegesellschaft im Vorlageantrag zeigt, dass er nicht nur abgabenrechtliche Gründe hatte, die Bezug habenden Geschäftsunterlagen aufzubewahren und ihm dies auch bewusst war. Den vorliegenden Berechnungsunterlagen der steuerlichen Vertretung zufolge nahm der Bf während des (mehrjährigen) Schiedsgerichtsverfahrens den Vorsteuerabzug aus den Honorarnoten der Schiedsrichter (zur Gänze) in Anspruch. Damit verbunden war u.a. die abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Belegaufbewahrung (§ 132 BAO), die mit der Geltendmachung der strittigen Aufwendungen in der ESt-Erklärung 2006 eine entsprechende Erweiterung erfuhr. In dem etwa zwei Jahre nach dem Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens beginnenden AP-Verfahren war die Beibringung der zugehörigen Unterlagen von Anfang an ein zentrales Thema gewesen. Die Einbringung des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels war somit der letzte Vorgang in einer Reihe von Entwicklungen, die den Bf zur Aufbewahrung und Vorlage der dem Rechtsmittelbegehren zugrunde liegenden Beweismittel veranlassen mussten, zu der er abgabenrechtlich auch verpflichtet war. Der Bf kam seiner Nachweisverpflichtung im durchgeführten Ermittlungsverfahren nur äußerst schleppend und letztlich insgesamt bei Weitem unzureichend nach. Weshalb die dafür vorgebrachten Gründe (Beweismittelverluste durch Hochwasser, Wohnortswechsel und Betriebsstandortverlegungen) das BFG nicht überzeugten, wurde bereits ausgeführt. Dies umso mehr, als sich der Bf auch hinsichtlich dieser Gründe weitgehend auf bloße Behauptungen beschränkte. Zur vorgebrachten Pensionierung des steuerlichen Vertreters ist darauf zu verweisen, dass jener Sachbearbeiter, der bereits im AP-Verfahren für den Bf einschritt, diesen auch zur Beschwerdeverhandlung im anhängigen Verfahren begleitete. Für das BFG ergibt sich – nicht zuletzt durch die monatelangen Verzögerungen im AP-Verfahren, denen die Vorlage augenscheinlich ausgewählter, nicht aussagekräftiger Unterlagen aus dem Schiedsgerichtsverfahren an das BFG folgte - das Bild einer bewussten Nichtvorlage von verfahrensrelevanten Beweismitteln, mit welcher der Bf schon gegen seine grundlegenden abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten verstieß. Der Bezug zu einem (lange zurückliegenden) Auslandssachverhalt und die Beschränkung der behördlichen/gerichtlichen Ermittlungsmöglichkeiten durch die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten der Schiedsgerichtsorgane, verpflichtete ihn darüber hinaus zu einer erhöhten Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde er schriftlich explizit darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Verpflichtung mit bloßen Behauptungen nicht entsprochen wird. Da der Bf trotz der dargestellten Umstände seiner Mitwirkungspflicht nicht im zumutbaren Ausmaß nachkam, trat zugleich die Verpflichtung des BFG für weitergehende Ermittlungen zur Beschaffung von Beweismitteln in den Hintergrund. Im Ergebnis blieb auf diese Weise die Berechnung des im schiedsgerichtlichen Spruch bei Außerachtlassung der Gegenforderung mit 147.653,14 € bezifferten Kapitalanteils der Zahlungsverpflichtung des Bf einer Beurteilung durch das BFG entzogen. Zugleich blieben damit die Gründe für dessen Leistungsverpflichtung über den 1995 - 1998 in seinem EU unverändert bilanzierten Wert der „Verrechnungsverbindlichkeit“ „AB-– XY“ hinaus, ungeklärt. Zwar wäre beim vorliegenden Sachverhalt ein Betriebsausgabenabzug im Rahmen des § 32 Z. 2 EStG nicht per se auszuschließen, etwa soweit der schiedsgerichtlich bestätigten Forderung der russischen Klägerin gegenüber dem Bf Schadenersatz- bzw. Pönalcharakter zukam. Doch kommt es in diesem Fall darauf an, ob das Verschuldensausmaß des Bf den ehemals betrieblichen Zusammenhang der Zahlung unterbrach (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0030; 29.6.1995, 93/15/0106; 19.05.1994, 92/15/0171; 22.10.1991, 91/14/0034). Da der Bf - trotz Aufforderung und aus Gründen, die er selbst zu verantworten hat - keine Unterlagen aus dem Schiedsgerichtsverfahren vorlegte, welche eine derartige Beurteilung ermöglicht hätten und das BFG auch nicht auf andere Weise Kenntnis über diese Beweismittel erlangte (der beigeschaffte Akt des LGZ Graz 77Cg777/77 umfasste dem Schiedsgerichtsverfahren zeitlich vorgelagerte Inhalte), war die Feststellung eines Betriebsausgabencharakters der Zahlungspflicht des Bf insoweit nicht möglich. Die Konsequenz der Nichtabzugsfähigkeit des Betrages von 97.227,94 € resultiert aus der Verletzung der in §§ 115, 119 und 138 BAO begründeten Verpflichtungen des Bf und ist unter den gegebenen Umständen von ihm zu tragen. Dem vom Bf aufgrund des Schiedsspruches an die Rechtsnachfolger des A.K. zu leistenden Betrag kommt damit in Höhe des schiedsgerichtlich festgestellten Forderungsbetrages der Klägerin von 147.653,14 € insgesamt beim Bf kein Betriebsausgabencharakter im Sinne des § 32 Z 2 EStG zu. Bleibt zu klären, ob dies auch auf die geltend gemachten Zinsen und Prozesskosten zutrifft. Auch zur Rechtsqualität der schiedsgerichtlich zugesprochenen Zinsen blieb der Bf die gebotene Erläuterung/Nachweisführung schuldig. Da ihm nach dem festgestellten Sachverhalt eine Nutzung der für den russischen Geschäftspartner vereinnahmten Gelder nicht eingeräumt war, ist auszuschließen, dass die zu beurteilenden Zinsen als Nutzungsentgelt für den Zeitraum zwischen Vereinnahmung und Rückzahlung der Fremdgeldbeträge anfielen. Lag der verspäteten Rückzahlung der vereinnahmten Fremdgelder ein den Betriebsausgabencharakter unterbrechendes, schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Bf zugrunde, kommt den Zinsen derselbe rechtliche Charakter zu, wie dem unzulässig aushaftenden Forderungsbetrag und die Zinsen teilen das steuerliche Schicksal der vom Schiedsgericht zuerkannten Klagsforderung. Mangels Nachweisführung über die Rechtsqualität des aufgrund des Schiedsspruchs an XY-Nachfolgegesellschaft zu leistenden „Forderungsbetrages“, entfällt damit auch für die Zinsen ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug nach § 32 Z. 2 EStG. Diese Rechtsfolge trifft auch die geltend gemachten Prozesskosten und zwar sowohl jene der Klägerin, zu deren Leistung der Bf durch das LGZ Graz oder das Schiedsgericht allenfalls verpflichtet wurde, als auch die Honorare der Schiedsrichter und die Kosten seiner eigenen Rechtsvertretung in den beiden Verfahren. Ohne Klärung des Verschuldensgrades des Bf an einer allenfalls verspäteten Rückzahlung der für A.K. vereinnahmten Fremdgelder, steht auch für die 2006 angefallenen Prozesskosten zur Abwehr der strittigen Forderung der XY-Nachfolgegesellschaft ein steuerlich anzuerkennender betrieblicher Veranlassungszusammenhang nicht fest. Damit ist dem Rechtsmittelbegehren des Bf einerseits aufgrund fehlender Ertragswirksamkeit rückzuzahlender Fremdgelder und anderseits aus dem Grund der Verletzung der Nachweisführung des betrieblichen Veranlassungszusammenhanges des geltend gemachten Aufwandes der Erfolg insgesamt verwehrt. Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bf persönlich aus steuerlicher Sicht zur Leistung des schiedsgerichtlichen Zahlungsgebots verpflichtet war und in welchem Umfang er die geleisteten Zahlungen letztlich tatsächlich trug. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher darauf verwiesen, dass bei einer Zuordnung der strittigen Fremdgeldverbindlichkeit gegenüber A.K. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin zum verfahrensgegenständlichen EU des Bf bis zu dessen Umgründung, die Zahlungsverpflichtung nach dem Verfahrensergebnis im Zuge der Einbringung nach Art III UmgrStG auf die Euro-1 GmbH überging und daher ein Betriebsausgabenabzug beim Bf aus dem Titel des § 32 Z. 2 EStG auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Nachdem der Bf im abgabenbehördlichen Verfahren ausschließlich mit einer Teilbetriebsaufgabe der Handelssparte des EU lange vor dessen Umgründung argumentiert hatte, schwenkte seine Argumentation, wie ausgeführt, erstmals im gerichtlichen Ermittlungsverfahren auf eine vollständige Betriebsaufgabe des ehemaligen Handelsbetriebes um. Unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2012, 2008/13/0065 führte er aus, dass das EU anschließend (zwar) unter derselben StNr. (doch) mit der „Betriebsart Beratungs- und Consultingleistungen, also völlig losgelöst vom ursprünglichen Geschäftszweck des Handelsunternehmens“ fortgeführt worden sei. „Ob die Betriebsaufgabe bilanzmäßig oder steuerlich der Abgabenbehörde bekanntgegeben wurde, [sei] irrelevant.“ Das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2012, 2008/13/0065 betraf die grundlegende Umgestaltung eines bis dahin – mit Geschäftslokal, Personal und Warenlager - geführten Handelsbetriebes für Eisenwaren bzw. Küchen- und Haushaltsutensilien in eine geringfügige - ohne Geschäftslokal, Personal und Warenlager betriebene - Vermittlungs- und Besorgungstätigkeit für Waren aller Art. Über eine Teilbetriebsaufgabe hatte der VwGH in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Im hier zu beurteilenden Fall ist nach den getroffenen Feststellungen weder von einem zunächst als reinem Handelsbetrieb geführten EU auszugehen, noch von einem Ausscheiden der strittigen Verbindlichkeit im Rahmen einer Gesamtbetriebsaufgabe. Da mangels vergleichbarer Sachverhaltskonstellation eine Übertragung des vom VwGH vertretenen Rechtsstandpunkts auf das anhängige Verfahren nicht geboten ist, erweist sich die Bezugnahme des Bf auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2012, 2008/13/0065 als nicht zielführend. Neben dem Argument der Gesamtbetriebsaufgabe eines Handelsbetriebes hielt der Bf im finanzgerichtlichen Verfahren zugleich ausdrücklich an einer „Teilbetriebsaufgabe beim Einzelunternehmen mit Ende der Handelstätigkeit“ fest (Bf-Eingabe vom 15.Febr.2017). Dennoch unterließ er jegliche Beweisführung darüber, dass die Handelstätigkeit oder die Inkassotätigkeit im Rahmen des EU vor ihrer Beendigung als selbständige Teilbetriebe im Sinne der ständigen VwGH-Judikatur eingerichtet gewesen waren. Dies wäre aber die unabdingbare Voraussetzung für die vorgebrachte Teilbetriebsaufgabe in den Jahren vor der Umgründung des EU gewesen. War der betreffende Geschäftszweig nicht nachweislich als Teilbetrieb geführt, erübrigte sich auch die bilanzmäßige Darstellung bzw. Meldung einer Teilbetriebsaufgabe. Insofern ist dem Bf zuzustimmen, doch erweist sich das Fehlen einer bilanzierten/gemeldeten Teilbetriebsaufgabe (worauf etwa die Formulierung in der Stellungnahme an das BFG hinzuweist) unter diesen Umständen als Indiz gegen das behauptete Vorliegen eines entsprechenden Teilbetriebes bis 1996. Letzteres trifft im Übrigen auf das Fehlen einer Betriebsaufgabemeldung in gleicher Weise zu. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Ausscheiden der strittigen Verbindlichkeit im Rahmen einer Teilbetriebsaufgabe im Jahr 1996 ist im Detail auf die Ausführungen des FA in der BVE zu verweisen, denen das BFG vollumfänglich folgt. Weder lassen die Jahresabschlüsse des EU für die Jahre bis 1996 auf selbständig eingerichtete Teilbetriebe für die unterschiedlichen Geschäftsfelder des „Mischbetriebes“ schließen (vgl. Standort, Anlagevermögen, Kundenkreis), noch zeigen die Bilanzen der Folgejahre Veränderungen gegenüber den kontinuierlichen Darstellungen der Vorjahre, welche die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe rechtfertigen könnten. Wie ausgeführt, blieb der Bf auch im weiteren Verfahren, trotz der ausführlichen Darlegung der steuerlichen Anforderungen an einen Teilbetrieb bzw. dessen Aufgabe in der BVE des FA (der nach ständiger VwGH-Judikatur Vorhaltscharakter zukommt) und nochmaliger Aufforderung zur ergänzenden Nachweisführung im BFG-Verfahren, jeglichen Nachweis schuldig, der die Feststellung einer Teilbetriebsaufgabe zu tragen vermocht hätte. Ebenso wenig trat er den dazu in der BVE getroffenen Sachverhaltsfeststellungen entgegen, deren Richtigkeit durch die vorgelegten Verfahrensakten bestätigt wird. Auch das abweichende Ergebnis der finanzgerichtlichen Ermittlungen zum Gegenstand des strittigen Geschäfts mit A.K. (Inkassogeschäft ohne Zusammenhang mit dem Handelsbereich des EU) wurde dem Bf zur Stellungnahme vorgehalten. Nachweise für einen Teilbetrieb bzw. eine Teilbetriebsaufgabe dieses Bereiches resultierten daraus nicht. Tatsächlich stellt sich, wie ausgeführt, aber weder die Frage der Gesamtbetriebsaufgabe eines Handelsbetriebes, noch jene einer Teilbetriebsaufgabe der Handelssparte im Mischbetrieb des Bf. Eine Betriebsaufgabe betreffend einen Teilbetrieb „Inkassotätigkeit“ wurde vom Bf nicht einmal behauptet und wird durch das Verfahrensergebnis ebenfalls nicht erhärtet. Auch eine – von einer (Teil-)Betriebsaufgabe unabhängige - Beendigung des wirtschaftlichen Funktionszusammenhangs der Fremdgeldverbindlichkeit mit bzw. deren Ausscheiden aus dem EU des Bf in den Jahren vor dessen Umgründung in die Euro-1 GmbH wurde im Verfahren nicht erwiesen. So wie die (Einzel-)Entnahme bilanzierter Wirtschaftsgüter aus dem BV eine nach außen erkennbare Aktivität des Unternehmers voraussetzt, hat dies im Größenschluss auch für nicht aktivierungsfähige, doch in der Bilanz ersichtlich gemachte Wirtschaftsgüter zu gelten. Der durchgehende Ausweis der „Verrechnungsverbindlichkeit“ „AB-– XY“ in den Bilanzen des EU bis Ende 1998 belegt deren Zuordnung zum Betrieb des Bf. Der Entfall des Ausweises in der Übergangsgewinnermittlung 1999 und in den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 der Folgejahres entsprach der Rechtslage für Geldverbindlichkeiten und ist daher nicht als „Entnahmeaktivität“ im Sinn der VwGH-Judikatur zur Entnahme betrieblicher Wirtschaftsgüter zu werten. Entnahmeaktivitäten anderer Art sind für die strittige Verbindlichkeit bis zur Einbringung des EU in die Euro-1 GmbH weder evident, noch wurden solche vom Bf im Verfahren behauptet. Wie angeführt, betonte der Bf noch im Vorlageantrag die Betriebszugehörigkeit der strittigen Verbindlichkeit zu seinem EU und begründete die – trotz gerichtsanhängiger Einbringungsschritte der XY-Nachfolgegesellschaft seit Dez. 2001 ‑ unterbliebene bilanzielle Vorsorge durch Rückstellungsbildung mit einer als gering eingeschätzten Erfolgsaussicht der klagenden Partei – und nicht etwa mit dem Ausscheiden der Verbindlichkeit aus der betrieblichen Sphäre. Damit wäre erst die Nichtaufnahme der „Verrechnungsverbindlichkeit“ in die Schlussbilanz des EU zum 31.12.2003 im Zuge der Umgründung als Entnahmemaßnahme interpretierbar. Nach der VwGH-Judikatur sind nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Wertänderungen einer solcherart ins Privatvermögen überführten Verbindlichkeit im Rahmen des § 32 Z. 2 EStG aber nicht zu berücksichtigen (VwGH 30.9.2009, 2004/13/0169; 24.9.2008, 2006/15/0255). Wie dargestellt, geht das BFG auch von einer Entnahme der strittigen Fremdgeldverbindlichkeit durch Zurückbehalt im Zuge der Einbringung des EU in die Euro-1 GmbH nicht aus. Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass die strittige Fremdgeldverbindlichkeit keinem bilanzierungsfähigen WG des BV im EU des Bf zuzuordnen war. Zudem bestand für den Bf in Hinblick auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für die drohenden Kosten aus dem bereits seit zwei Jahren laufenden Zivil-/Schiedsgerichtsprozess in der Schlussbilanz zum 31.12.2003 (VwGH 16.12.1997, 93/14/0177). Als entscheidend für das Schicksal der strittigen Fremdgeldverbindlichkeit im Zuge der Umgründung des EU erachtet das BFG die Gestaltung des Einbringungsvertrages zum Umfang des eingebrachten BV. Die unter Punkt I dieser Entscheidung zitierten Passagen des Einbringungsvertrages vom 24.Sept. 2004 - insbesondere Punkt 6 lit. c) und h) - belegen in Bezug auf den eingebrachten Betrieb ein möglichst weites Begriffsverständnis, das auch nichtbilanzierungsfähige betriebliche Güter umfasste. In Hinblick darauf hätte es für eine Entnahme der strittigen Fremdgeldverbindlichkeit einer ebenso expliziten Formulierung ihres Zurückbehaltens bedurft, wie dies bei den beiden anderen zurückbehaltenen Verbindlichkeiten erfolgte. Das zum Zeitpunkt der Einbringung bereits mehrjährig anhängige Schiedsgerichtsverfahren bot dafür auch konkreten Anlass. Der Zeitpunkt der Umgründung (während des laufenden Schiedsgerichtsverfahrens) und der Hinweis auf das Erfordernis einer Trennung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen aus Haftungsgründen in Punkt 2a) des Einbringungsvertrages vom 27.Sept.2004 weisen deutlich darauf hin, dass die Umgründung eine Vermeidung von Auswirkungen der betrieblichen Aktivitäten des Bf - und aus aktuellem Anlass damit in besonderem Maße auch jenen des Schiedsgerichtsverfahrens - auf dessen Privatvermögen im Blick hatte. Dieser Überlegung ist der Bf in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend entgegengetreten. Seine stattdessen vorgebrachte zunehmende Inanspruchnahme durch andere berufliche Verpflichtungen hätte durch eine geeignete Personalaufnahme im EU mit wesentlich geringerem Kostenaufwand entschärft werden können. Das Unterbleiben einer expliziten Nennung der verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeit unter den bei der Umgründung zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern des EU findet seine Erklärung im Umstand, dass der Ausweis einer entsprechenden Verbindlichkeit/Rückstellung in der Übergangs-/Schlussbilanz des EU zum 31.12.2003 zur Überschuldung des EU geführt hätte, mit der Konsequenz einer Unanwendbarkeit der steuerlichen Begünstigungen des Art III UmgrStG auf die Einbringung des EU in die Euro-1 GmbH. In Hinblick darauf belegt das Fehlen der verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeit gegenüber A.K. bzw. der XY-Nachfolgegesellschaft unter den bei der Einbringung in die Euro-1 GmbH zurückbehaltenen Verbindlichkeiten des EU im Einbringungsvertrag vom 24.Sept.2004 und anderseits das Einschließen der Überführung nicht explizit bilanzierter Verbindlichkeiten des EU in die neue GmbH, den Übergang der strittigen Fremdgeldverbindlichkeit auf die Euro-1 GmbH als Rechtsnachfolgerin des EU mit der Folge, dass eine schiedsgerichtliche Zahlungsverpflichtung des Bf steuerlich die Euro-1 GmbH als Rechtsnachfolgerin des EU traf. Damit fehlt es an einer weiteren Voraussetzung für das Vorliegen nachträglicher betrieblicher Einkünfte im Sinne des § 32 Z 2 EStG beim Bf. Auch da die Zahlungspflicht seit 2004 bei der Euro-1 GmbH liegt, kann beim Bf § 32 Z 2 EStG im Zusammenhang mit den Zahlungen aufgrund des verfahrensgegenständlichen Schiedsspruchs aus dem Jahr 2006 insgesamt nicht zum Tragen kommen. Bleibt daran zu erinnern, dass eine tatsächliche Kostentragung im Umfang der geltend gemachten Aufwendungen aufgrund des Schiedsspruchs im Jahr 2006 durch den Bf ebenfalls nicht erwiesen wurde, indem er eine Klärung des durch einen „Versicherungsbeitrag“ abgedeckten Betrages, trotz Aufforderung im BFG-Verfahren, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach schuldig blieb. Anderseits fehlt es hinsichtlich der Zahlungen durch die Euro-2 GmbH auch am Mittelabfluss beim Bf. Auch unter der Annahme einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs beim Bf nach der Einbringung des EU, stünde der durch die Zahlung entstandenen Verbindlichkeit des Bf gegenüber der Euro-2 GmbH, dessen Forderung in gleicher Höhe gegen die tatsächlich zur Zahlung verpflichtete Euro-1 GmbH gegenüber. Die daraus resultierende Ertragsneutralität wäre einer Berücksichtigung der betreffenden Kosten als nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG im angefochtenen bescheid ebenfalls entgegengestanden. Eine Klärung, inwieweit es dem Bf nicht zumutbar war, die strittige Fremdgeldverbindlichkeit nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen seines EU in angemessener Frist zu tilgen, konnte unter den gegebenen Umständen dahingestellt bleiben. Dem Rechtsmittelbegehren des Bf war daher insgesamt kein Erfolg beschieden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. OGH 1.8.2012, 4 Ob 119/12x). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind. Graz, am 20. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100210/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100210.2011
Stammnummer
121227
Gültig
20.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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