Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2147-W/02
Bierlieferungen, Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2147-W/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Oliver Koch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1994 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1993 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
ist das Gastgewerbe, der Handel mit Waren aller Art, Handelsvertretungen und
Beteiligungen an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen. Alleinige
Gesellschafterin ist A, Geschäftsführer sind die
Alleingesellschafterin sowie B.
Im Zuge einer gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG im Zeitraum März bis September 2000
durchgeführten Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998
konnten Verknüpfungen zu dem durch die Finanzverwaltung aufgedeckten
"Bierskandal" hergestellt werden. Die Bw. war Kunde der Fa. C, bei der im
Rahmen von Hausdurchsuchungen unter anderem auch EDV-Dateien beschlagnahmt
worden waren. Durch Einvernahmen von Bediensteten und der Auswertung der
EDV-Daten konnte festgestellt werden, dass Kunden neben Lieferungen, bei denen
auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihre Namen aufschienen, auf Wunsch auch
Lieferungen erhielten, bei denen weder auf den Lieferscheinen noch in den
sonstigen Aufzeichnungen der Fa. C der Name des Kunden aufschien. Im Zuge
der Auswertung der EDV-Daten gelang es, Verknüpfungen zwischen den
offiziellen und den inoffiziellen Lieferungen an die Kunden herzustellen.
Bestellungen mit Erfassung der Letztverbraucherlieferungen wurden von den
Verkaufsdamen der Fa. C telefonisch entgegen genommen, wobei diese
Bestellungen entweder sofort oder nach Anfertigung handschriftlicher
Aufzeichnungen in die EDV eingegeben wurden. Diese Bestellungen wurden jedoch in
der Weise gesplittet, dass ein vom Kunden angegebener Teil auf seine offizielle
Kundennummer eingegeben wurde und die "inoffiziellen Lieferungen" auf einem
Letztverbraucher-Sammelkonto erfasst wurden. Die Konten, auf denen solche
"inoffiziellen" Lieferungen erfasst wurden, wurden zumeist wie folgt bezeichnet:
"Diverse Letztverbraucher Ortsname", "Gemeindeortsname", oder
"Fahrverkaufsortsname".
Die Eingabe der LV-Lieferung
erfolgte entweder unmittelbar vor oder gleich nach der offiziellen Bestellung.
Im Anschluss wurden Ausdrucke (sogenannte Ladevorschlagslisten bzw.
Auftragsscheine für die KUBU) angefertigt, auf denen sämtliche
Lieferungen (Rechnungen) eines Tages, und zwar nach den jeweiligen Wagen
sortiert, aufgelistet wurden. Auf diesen Listen war eine Zuordnung der
LV-Lieferung zum Gastwirt an Hand einer Kennzahl (Lieferkennzeichen bzw.
Adresskennzeichen) ersichtlich. Diese Kennzahl wurde von den
Telefonverkaufsdamen vergeben, wobei eine Vergabe der gleichen Nummer
täglich nur einmal vorkam. Dieses Lieferkennzeichen wurde so gesteuert,
dass für einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt wurden, diese aber
unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufschienen und die
Rechnungen auch hintereinander ausgedruckt wurden. Ebenso wurden auf den
Auftragsscheinen, die auch im Telefonverkauf angefertigt wurden,
Letztverbraucherbestellungen besonders angeführt (z.B. mit einer anderen
Farbe, mit der Bezeichnung "+", etc.). Zusätzlich wurde auf diesen Scheinen
das Lieferkennzeichnen vermerkt. Für den Bierführer wurde der
Letztverbraucherlieferschein an den offiziellen Lieferschein geheftet, damit er
erkennen konnte, welche Letztverbraucherlieferung zum Kunden gehörte. Diese
Vorgangsweise wurde im Zuge von Vernehmungen von Mitarbeitern der Fa. C,
speziell Telefonverkaufsdamen und LKW Chauffeuren, niederschriftlich
bestätigt.
Als Grundlage für die
Auswertung und somit die Zuordnung der Letztverbraucherlieferungen zu den
Gastwirten dienten die beschlagnahmten EDV-Daten. Dabei handelte es sich um
Originaldatensätze der Fa. C, die von der Systemprüfung nur
zugeordnet und sortiert wurden. Die Zusammenführung betraf Datensätze
von Gastwirtelieferungen mit Datensätzen von Letztverbraucherlieferungen.
Dabei wurden Datensätze mit auf- bzw. absteigenden Lieferscheinnummern,
gleiche Fuhrscheinnummern sowie mit gleichem Datum insbesondere
berücksichtigt. Um Kollisionsfälle (zu einem
Letztverbraucherlieferschein gab es sowohl eine absteigende als auch eine
aufsteigende Wiederverkäuferlieferscheinnummer) ausschließen zu
können, erfolgte eine weitere Zuordnung auf Grund einer fortlaufenden
Nummer im Datenbestand der Fa. C, an Hand der es möglich war, solche
Kollisionsfälle dem richtigen Gastwirt zuzuordnen. Überprüft
wurde diese Zuordnung dadurch, dass Belege wie Ladevorschlagslisten und
Kundenkarteikarten, die ebenfalls zum Teil beschlagnahmt worden waren,
stichprobenweise mit den ausgewerteten EDV-Daten verglichen wurden. Bei diesen
Überprüfungen ergaben sich ausschließlich idente Zuordnungen.
Die Auswertung des für die Bw. vorliegenden Kontrollmaterials für die
Jahre 1994 bis 1998 ergab, dass die gekaufte Ware einerseits nicht im Aufwand
des Unternehmens enthalten war und andererseits die entsprechenden
Verkaufserlöse fehlten. Dieser Sachverhalt wurde dem steuerlichen Vertreter
der Bw. vorgehalten und die Auswertung der gesicherten Daten in Kopie
übergeben.
An weiteren
Buchführungsmängel stellte die Betriebsprüfung fest, dass die zu
den geprüften Stichtagen vorgelegten Inventuren bei den Getränken
(Bier und Spirituosen) teilweise nur wertmäßige Erfassungen und keine
mengenmäßigen Aufgliederungen auswiesen. Die Tageslosungen wurden
mittels täglich geführter Stricherllisten ermittelt, die Erlöse
aus Flaschenbier wurden auf dieser Liste nicht gesondert ausgewiesen. Daher
gelangte die Betriebsprüfung zur Auffassung, dass die Tageslosungen nicht
vollständig erfasst worden sein konnten.
Bei Rückverfolgung der
einzelnen Inventurwerte nach Sparten (Bier, Wein, Spirituosen) wurde von der
Betriebsprüfung festgestellt, dass die in den Inventuren ausgewiesenen
Bestände bzw. von der Betriebsprüfung "rückerrechneten"
Warenmengen niemals Lagerbestand gewesen sein konnten, da keine entsprechenden
Lagerkapazitäten vorhanden waren (z.B. Lagerbestand an Bier per 31.12.1995
- 23 Fässer, obwohl laut Belegen mindestens 1 Fass Einkauf
pro Woche) und auch die Haltbarkeit der einzelnen Getränke nicht mit dem
Lagerzeitraum laut Inventur korrespondierte (z.B. der Inventurbestand von Bier
zum 31.12.1995 beinhaltete den Biereinkauf aus dem August 1995).
Aufgrund der o.a. formellen und
materiellen Mängeln gelangte die Betriebsprüfung zur Auffassung, dass
die Bücher und Aufzeichnungen i.S. von § 131 BAO nicht
ordnungsgemäß wären. Ebenso bestand für sie gem.
§ 163 BAO der begründete Anlass, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Besteuerungsgrundlagen
der Jahre 1994 bis 1998 wurden daher gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt und die sich ergebenden Verluste für diese
Jahre für nicht vortragsfähig erklärt.
Aufgrund des von der
Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes wurden für die Jahre 1994
bis 1998 Umsatzzuschätzungen vorgenommen. Die detaillierten
Berechnungsgrundlagen wurden dem steuerlichen Vertreter und der Bw. mit
Schreiben vom 25.7.2000 übermittelt.
Die Daten des Kontrollmaterials
betreffend die Fa. C wurden insofern ausgewertet, dass an Hand der in der
Buchhaltung nicht erfassten Einkäufe (Bier und alkoholfreie Getränke)
und Verkaufspreise laut Preislisten ein Verkaufserlös ermittelt wurde. Bei
der Ermittlung des Erlöses für Bier wurden 5% für Schwund und
Eigenverbrauch (branchenüblich) berücksichtigt. Im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens wurde durch den steuerlichen Vertreter
beantragt, folgende bedeutsame erlösmindernde Umstände zu
berücksichtigen:
|
|
Fässer
|
|
1994-1995:
|
30
|
Abgabe
an D
|
1994-1997:
|
40
|
Unentgeltlicher
Ausschank an Fußballclubs (Sponsoring)
|
1994-1998:
|
35
|
Happy Hour einmal
wöchentlich
|
1994-1998:
|
34
|
Feiern und andere
unentgeltliche Abgaben
|
1994-1998:
|
10
|
Offene Zechen,
Diebstahl
|
1996:
|
15
|
Verderb von
Bierfässern
|
Gesamt
|
164
|
Die Anzahl
der im Prüfungszeitraum gekauften aber nicht verbuchten Fässer betrug
144 Stück. Da für den Prüfungszeitraum keine Aufzeichnungen
über die zum Teil Gratisabgaben vorlagen und auch im Rechenwert keinen
Niederschlag fanden, konnte es sich bei den oben angeführten Mengen nur um
geschätzte Zahlen handeln. Zur Untermauerung dieser Umstände wurden
Zeugen namhaft gemacht. Am 16.6.2000 wurden 8 Zeugen niederschriftlich
einvernommen, eine Kopie der Einvernahme wurde mit Schreiben vom 8.8.2000 dem
steuerlichen Vertreter übermittelt.
Hinsichtlich
der Abgabe an die Fa. D wurde angeführt, dass die Bierfässer direkt
für D (seit 19.10.1995 in Liquidation) bei der Brauerei mitgekauft und
jeweils direkt deren Geschäftsführer übergeben worden wären.
Bei der Einvernahme des zu diesem Punkt namhaft gemachten Zeugen E (eines
ehemaligen Geschäftsführers der Fa. D) gab dieser bekannt, dass D nur
von Anfang bis Mitte Juli 1994, danach keine Geschäftstätigkeit im
Rahmen der Gesellschaft ausgeübt hätte. Da der
Geschäftsführer der Bw. B ein guter Bekannter gewesen wäre,
hätte E für diverse Privatfeste im Jahre 1996 des öfteren 50
Liter Fässer der Marke F vom Kaffeehaus der Bw. zum Einzelpreis von S
900,00 bzw. S 1.000,00 abgeholt. Laut dessen Aussage wäre es möglich,
dass auch im Jahre 1997 noch diese Art von Bierkäufen stattgefunden
hätte. Insgesamt wären in etwa 20 Fässer gekauft worden.
Hinsichtlich des
unentgeltlichen Ausschanks an die Fußballclubs G und H erklärten
deren informierte Vertreter I und J, dass Freibier nach den Wochenendspielen im
Kaffeehaus der Bw. ausgeschenkt worden wäre. Es hätte sich dabei um
eine geschlossene Runde gehandelt, da das Kaffeehaus Samstag und Sonntag
geschlossen gewesen wäre, für Schnäpse und Zigaretten hätte
bezahlt werden müssen.
Hinsichtlich der einmal
wöchentlich stattgefundenen "Happy Hour" bestätigten von den
elf namhaft gemachten Zeugen 5 niederschriftlich Befragte das Vorbringen
der Bw.
Hinsichtlich des Ausschanks von
Freibier anlässlich von Feiern der beiden Geschäftsführer zu
besonderen Anlässen und der Gratisabgabe von Fässern an Bauarbeitern
wurden der Betriebsprüfung Aufzeichnungen aus dem Jahre 2000 vorgelegt, die
anlässlich einer Abschiedsfeier für einen Stammgast, zum Osterfest und
dem Geburtstag von A geführt worden waren. Weiters wurde ein Zeuge
betreffend Freibier für Bauarbeiter namhaft gemacht, der das Vorbringen der
Bw. bestätigte. Auch die betreffend der "Happy Hour" einvernommenen Zeugen
bestätigten, dass Feiern für Stammgäste veranstaltet worden
wären.
Hinsichtlich Zechprellereien
und offener Zechen bestätigten Stammkunden, dass sie "Aufschreiben lassen"
hätten können und wurden drei Zeugen sowie A namhaft gemacht. Die
Zeugen bestätigten, dass Konsumationen, die nicht bezahlt worden
wären, in ein Heft bzw. auf Zetteln vermerkt worden wären. Diese
Aufzeichnungen wären jedoch von der Bw. nicht vorgelegt worden.
Zum Verderb von
Bierfässern gab die Bw. bekannt, dass durch deren Lagerung im Nebenlokal
des im Dezember 1995 verstorbenen Herrn K 15 Fässer verdorben wären,
da der Zutritt zu diesem Lokal erst wieder im Frühjahr 1996 möglich
gewesen wäre.
Zusammenfassend stellte die
Betriebsprüfung fest, dass zwar Zeugenaussagen das Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände (mit Ausnahme der Aussage des
E) bestätigten, jedoch keine Aufzeichnungen über diese Umstände
vorlägen und diese auch im Rechenwerk keinen Niederschlag gefunden
hätten. Die Betriebsprüfung könnte daher den Ansatz dafür
nur im Schätzungswege ermitteln. Die Anzahl der laut Antrag gratis
abgegebenen Fässer würde ca. 164 Stück, das wären 44%
des gesamten Biereinkaufs, betragen, ein Prozentsatz, der mit der
Lebenswirklichkeit keinesfalls übereinstimmen könnte.
Für Schwund und
Eigenverbrauch wären für all die Jahre der Betriebsprüfung
bereits 5% berücksichtigt worden. Zusätzlich wären für die
vorgebrachten Umstände unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen
durchschnittlich 6% in Ansatz gebracht worden. Für die Jahre 1995 und 1996
erfolgte eine Umsatzerhöhung bei den Getränken in Form der Anwendung
eines Sicherheitszuschlages von 10%. Für 1997 erfolgte im Rahmen einer
zuvor stattgefundenen Betriebsprüfung eine Zuschätzung in Höhe
von S 57.600,00. Die nunmehrige Gesamtzuschätzung erfolgte auf Basis des
Kontrollmaterials abzüglich der bisherigen Zuschätzung. Für die
Jahre 1994 und 1998 wurde ein Sicherheitszuschlag von 10%
zugeschätzt.
|
|
Erlöse
|
1994
|
|
1998
|
|
|
S
|
|
S
|
|
Küche
|
42.610,91
|
|
69.349,10
|
|
Kaffee,
Tee
|
128.581,82
|
|
159.933,65
|
|
AF
|
58.487,51
|
|
72.197,50
|
|
Bier
|
111.594,99
|
|
144.026,67
|
|
Wein,
Sekt
|
78.361,67
|
|
83.139,17
|
|
|
25.087,50
|
|
17.070,83
|
|
Spirituosen
|
57.700,83
|
|
34.554,16
|
|
Rauchwaren
|
32.695,84
|
|
31.080,84
|
|
|
535.121,07
|
|
611.351,92
|
|
|
|
|
|
|
Getränke
|
331.232,50
|
206.961,66
|
21.000,00
|
|
Küche,
Kaffee, Tee
|
|
229.282,75
|
23.000,00
|
|
dav.
10%
|
33.000,00
|
|
Die Bemessungsgrundlagen zu
20% und zu 10% wurden wie folgt erhöht:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bem.grl.zu
20%
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
aufgrund
KM
|
|
|
|
|
|
Bier
|
10.900,00
|
73.400,00
|
79.000,00
|
49.700,00
|
70.300,00
|
Alkoholfrei
|
1.300,00
|
5.100,00
|
500,00
|
0,00
|
500,00
|
Erh.
Bem.grl. 20%
|
12.200,00
|
78.500,00
|
79.500,00
|
49.700,00
|
70.800,00
|
Sicherheitszuschlag
|
33.000,00
|
|
|
|
21.000,00
|
Zuschätzung
lt. Bp
|
45.200,00
|
78.500,00
|
79.500,00
|
49.700,00
|
91.800,00
|
USt
|
9.040,00
|
15.700,00
|
15.900,00
|
9.940,00
|
18.360,00
|
btto
lt. Bp
|
54.240,00
|
94.200,00
|
95.400,00
|
59.640,00
|
110.160,00
|
|
|
|
|
|
|
Bem.grl.zu
10%
|
|
|
|
|
|
Sicherheitszuschlag
|
|
|
|
|
23.000,00
|
Zuschätzung
lt. Bp
|
|
|
|
|
23.000,00
|
USt
|
|
|
|
|
2.300,00
|
btto
lt. Bp
|
|
|
|
|
25.300,00
|
USt
gesamt
|
71.240,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuschätzung
Vor-Bp
|
|
34.000,00
|
36.300,00
|
57.600,00
|
|
Gesamt
|
45.200,00
|
112.500,00
|
115.800,00
|
107.300,00
|
114.800,00
|
|
|
|
|
|
|
USt
inkl. Vor-Bp
|
9.040,00
|
22.500,00
|
23.160,00
|
21.460,00
|
20.660,00
|
gesamt
|
96.820,00
|
|
|
|
Die
Betriebsprüfung ermittelte daraus den Umsatz wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bem.grl.zu
20%
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
lt.
Vlg.
|
410.928,35
|
465.162,68
|
498.624,79
|
574.396,65
|
428.402,53
|
+
Tz 20
|
45.200,00
|
78.500,00
|
79.500,00
|
49.700,00
|
91.800,00
|
lt.
Bp
|
456.128,35
|
543.662,68
|
578.124,79
|
624.096,65
|
520.202,53
|
|
|
|
|
|
|
Bem.grl.zu
10%
|
|
|
|
|
|
lt.
Vlg.
|
174.374,58
|
180.830,96
|
194.172,70
|
254.744,52
|
235.282,73
|
+
Tz 20
|
|
|
|
|
23.000,00
|
lt.
Bp
|
174.374,58
|
180.830,96
|
194.172,70
|
254.744,52
|
258.282,73
|
Gesamt
|
630.502,93
|
724.493,64
|
772.297,49
|
878.841,17
|
778.485,26
An
bilanzmäßigen Änderungen wurden die Feststellungen der vorher
stattgefundenen Betriebsprüfung für den Zeitraum 1995 bis 1997 in der
Handelsbilanz per 31.12.1998 im Rahmen der Prüferbilanz
berücksichtigt. An außerbilanzmäßigen Änderungen
wurden die Bruttoumsatzzuschätzungen abzüglich des Bruttowareneinkaufs
inklusive Kapitalertragsteuer als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert.
Der Wareneinkauf setzte sich aus dem Wareneinkauf bei der Fa. C und einem
rechnerisch ermittelten Wareneinkaufswert für die Sicherheitszuschläge
zusammen.
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Zuschätzung
btto
|
54.240,00
|
94.200,00
|
95.400,00
|
59.640,00
|
135.460,00
|
-
WEK btto KM
|
-4.748,00
|
-35.756,00
|
-38.734,00
|
-52.785,00
|
-34.370,00
|
-
WEK btto
|
-9.400,00
|
|
|
|
-9.400,00
|
|
40.092,00
|
58.444,00
|
56.666,00
|
6.855,00
|
91.690,00
|
|
|
|
|
|
|
33,333%
KESt
|
|
|
9.444,00
|
2.285,00
|
30.563,00
|
28,205%
KESt
|
11.308,00
|
16.484,00
|
7.991,00
|
|
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
51.400,00
|
74.928,00
|
74.101,00
|
9.140,00
|
122.253,00
Hinzurechnung
verdeckte Ausschüttung lt. Betriebsprüfung:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
lt.
Veranlagung
|
|
39.872,00
|
43.363,00
|
118.076,00
|
48.133,00
|
+
Tz 23
|
51.400,00
|
74.928,00
|
74.101,00
|
9.140,00
|
122.253,00
|
lt.
Bp
|
51.400,00
|
114.800,00
|
117.464,00
|
127.216,00
|
170.386,00
An
Kapitalertragssteuer errechnete die Betriebsprüfung wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
KESt
|
11.308,00
|
16.484,00
|
17.435,00
|
2.285,00
|
30.563,00
Mit
Bescheiden vom 27.9.2000 wurden die Verfahren wieder aufgenommen und die
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 mit S 13.512,00, S 78.369,00, S
86.433,00, S 87.695,00 und mit S 87.842,00, und die
Körperschaftssteuer für die Jahre 1994 bis 1998 mit S 15.000,00,
S 15.000,00, S 15.000,00, S 34.832,00 und mit S 71.638,00
festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 2.10.2000
wurde die Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.1994 in
Höhe von S 11.308,00, von 1.1.1995 bis 31.12.1997 in Höhe von S
84.698,00 und von 1.1. bis 31.12.in Höhe von S 42.596,00
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.10.2000
brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung hinsichtlich der Umsatz-
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide betreffend die Jahre 1994
bis 1998 ein. Sie begründete dies zunächst nach Darstellung der
Rechtsgrundlagen für Bescheiderlassung und Schätzung mit dem Umstand,
dass mit Schriftsatz vom 26.4.2000 detailliert mehrere erlösmindernde
Umstände vorgebracht worden wären. Dies wäre detailliert
erörtert worden, wäre teilweise aktenkundig, in diesem Zusammenhang
mit Beweisantrag vom 23.5.2000 auch Urkunden in Vorlage gebracht sowie über
20 Zeugen mit ladungsfähigen Adressen namhaft gemacht worden. Mit
neuerlichem Schriftsatz vom 27.7.2000 wäre nochmals ausdrücklich auf
dieses Vorbringen samt Beweisanboten hingewiesen worden, eine Zustellung der
Niederschriften über die bisherigen Einvernahmen und eine
Berücksichtigung all dieser Umstände (Punkte 3. a) bis f) im
Schriftsatz vom 26.4.2000) beantragt worden, nachdem die Abgabenbehörde
bekannt gegeben hätte, dass den vorgebrachten Umständen insofern
entsprochen werde, als durchschnittlich 6% des Biereinkaufs anerkannt
würden. Im Betriebsprüfungsbericht vom 13.9.2000 wäre dem
gesamten bezüglichen Vorbringen über die erlösmindernden
Umstände auch in den Ergebnissen des abgabenbehördlichen
Ermittlungsverfahrens entsprochen worden. Die Einvernahmen der Zeugen
hätten auch bestätigt, dass Freibier nach den Wochenendspielen
ausgeschenkt und es sich um geschlossene Runden gehandelt hätte, zumal das
Lokal Samstag und Sonntag geschlossen gewesen sei. Zur Happy-Hour-Aktion
wären fünf Zeugen niederschriftlich befragt worden, die dies allesamt
bestätig hätten. Ebenso hätten Zeugeneinvernahmen bestätigt,
dass Feiern zu besonderen Anlässen mit Freibierausschank stattgefunden
hätten sowie dass Gratisfässer an Bauarbeiter verabreicht worden
wären. Auch wären durch die Zeugen die Feiern für Stammgäste
bestätigt worden. Im Übrigen wäre von der Behörde anerkannt
worden, dass zur Untermauerung bzw. zur Möglichkeit einer realistischen
Hochrechnung Aufzeichnungen aus dem Jahr 2000 vorgelegt worden wären, die
anlässlich einer Abschiedsfeier für einen Stammgast sowie
anlässlich des Osterfestes und des Geburtstages der
Gesellschafter-Geschäftsführerin geführt worden wären.
Weiters hätten mehrere Zeugen den Umstand von Zechprellereien bzw. offenen
Zechen aus sonstigen Gründen bestätigt. Die Betriebsprüfung
hätte auch die Feststellung, dass Bierfässer im Nebenlokal des im
Dezember 1995 verstorbenen Herrn K gelagert worden wären, wobei
15 Fässer verdorben wären, weil ein Zutritt zu diesem Lokal erst
wieder im Frühjahr 1996 möglich gewesen wäre, übernommen.
Insgesamt hätte die Abgabenbehörde I. Instanz festgestellt, dass die
Zeugenaussagen das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen
Umstände bestätigt hätten.
Im Ergebnis wäre jedoch
das diesbezügliche Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden nicht
berücksichtigt worden, stattdessen wäre in unnachvollziehbarer Weise
pauschal 6% des Biereinkaufes in Ansatz gebracht worden. Dies wäre offenbar
damit begründet worden, dass zuvor keine diesbezüglichen
Aufzeichnungen geführt bzw. diese Umstände nicht schon vor der
Betriebsprüfung releviert worden wären. Weiters würde eine
Berücksichtigung dessen, was offenbar selbst nach Auffassung der
Behörde in gesetzeskonformer Weise zu berücksichtigen wäre, etwa
44% des gesamten Biereinkaufs betreffen, was mit der Lebenswirklichkeit
keinesfalls übereinstimme.
Die Bw. vertrat die Ansicht,
dass die tatsächlich beträchtlichen erlösmindernden Umstände
nicht vor Aufkommen der Letztverbraucher-Lieferungsproblematik releviert
hätten werden können, da die unentgeltlichen Abgaben und sonstigen
Erlösausfälle derartig beträchtlich gewesen wären, dass sie
seinerzeit mit dem deklarierten Wareneinsatz gar nicht erklärt hätten
werden können. Dies wäre einer Selbstbezichtigung gleichzuhalten
gewesen. Im übrigen gäbe es keine Lebenswirklichkeit zur Relation
zwischen Wareneinsatz und unentgeltliche Abgaben - bzw.
Erlösausfällen bzw. hätte die Abgabenbehörde derartige
entscheidungswesentliche und als erwiesen anzunehmende Umstände auch dann
zu berücksichtigen, wenn dies zu einer noch so großen Reduzierung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage führen würde. Die Bw. stellte den
Antrag, die o.a. Bescheide ersatzlos aufzuheben.
In ihrer Stellungnahme hielt
die Betriebsprüfung der Bw. entgegen, dass die Bw. selbst angäbe, dass
die Erlösausfälle mit dem "seinerseits deklarierten Wareneinsatz"
nicht erklärt werden hätten können. Somit würde sie selbst
die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchhaltung bestätigen. Im
übrigen wäre im Betriebsprüfungsbericht (TZ. 19) die
Schätzungsmethode erläutert und auch im Detail auf die beantragte
Erlösminderung eingegangen worden. Die Betriebsprüfung stellte fest,
dass die Zeugenaussagen (mit Ausnahme der Aussage des E) das Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände dem Grunde nach
bestätigen würde, über die Höhe der Gratisabgaben im
Prüfungszeitraum jedoch keine Aufzeichnungen (auch keine
"Schwarzaufzeichnungen") geführt worden wären. Die sogenannte
verbilligte "Happy Hour-Aktion" hätte in den vorgelegten
Grundaufzeichnungen ("Stricherllisten") keinen Niederschlag gefunden. Hier
wären nur die offiziellen Preise und Getränkeabgaben aufgezeichnet
worden. Die Betriebsprüfung hätte daher den Ansatz der
Erlösausfälle nur im Schätzungsweg ermitteln können.
Für Schwund und Eigenverbrauch wären für alle Jahre 5 %
berücksichtigt worden. Zusätzlich wären für die
vorgebrachten Umstände unter Berücksichtigung der Zeugenaussage
durchschnittlich 6% in Ansatz gebracht worden. Insgesamt wären laut Antrag
ca. 164 Fässer Bier gratis abgegeben worden, eine Anzahl, die mangels
Vorliegen der Aufzeichnung durch die Bw. ebenfalls nur im Schätzungsweg
hätte ermittelt werden können. Die behauptete Gratisabgabe würde
rechnerisch 44% des gesamten Biereinkaufs betragen. Es würde sich hier
offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handeln, da dieser Prozentsatz
weder der Lebenswirklichkeit entspräche, noch einem Branchenvergleich
standhalten könnte.
Mit Schreiben vom 21.12.2000
wurde der Bw. die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Gegenäußerung übermittelt, eine solche erfolgte jedoch
nicht.
Im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde in den Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung, der unter anderem den Schriftverkehr mit der Bw. sowie die
von der Bw. beantragten Zeugeneinvernahmen enthält, Einsicht genommen
.
Der Geschäftsführer
der Fa. D äußerte sich beispielsweise zu den Verkäufen
dahingehend, dass er ca. 20-mal alle 14 Tage im Jahr 1996, vor allem in den
Sommermonaten Bierfässer abgeholt und immer zwischen S 900,00 bzw. S
1.000,00 pro Fass bezahlt hätte. Er räumte auch ein, dass im Jahr 1997
noch diese Art von Bierkäufen stattgefunden hätte, insgesamt
wären in etwa 20 Fässer gekauft worden.
Hinsichtlich der Förderung
der Sportvereine gaben die befragten Zeugen an, dass jeweils nach den
Fußballspielen, was ca. 2-mal im Monat der Fall gewesen wäre,
entweder Freitag oder Samstag, im Kaffee der Bw. Freibier ausgeschenkt worden
wäre. Ein zweiter Zeuge bestätigte die Tatsache der Einladung nach den
Wochenendspielen und beschrieb den Kreis der Eingeladenen auf ca. 15 bis 25
Personen, an die Freibier und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt worden
wären. In den Jahren 1994 bis 1997 wäre dies ca. 2 bis 3 mal im Monat
der Fall gewesen. Die Eingeladenen wären auch eine geschlossene Runde
gewesen da das Kaffeehaus Samstag und Sonntag geschlossen gewesen
wäre.
Aus der Aussage eines Poliers
einer Baufirma geht hervor, dass dieser in den Jahren 1994 bis ungefähr
1998 viermal im Jahr 50-Liter-Fässer Bier kostenlos erhalten hätte, da
die Baubesprechungen regelmäßig im Lokal der Bw. stattgefunden
hätten. Aufgefallen wären diesem Zeugen auch die Happy Hour Aktionen
im Kaffeehaus.
Aus der Aussage eines
Versicherungsvertreters geht hervor, dass die Geschäftsführer
öfters "Happy Hours" bzw. Feste für Stammgäste veranstaltet
hätten, wobei in den "Happy Hours" jeweils ein Bier bezahlt und ein Bier
gratis ausgeschenkt wurde, andere Getränke hingegen bezahlt hätten
werden müssen. Happy Hour hätte jeden Freitag stattgefunden, manchmal
auch an anderen Wochentagen. Grundsätzlich wäre Samstag und Sonntag
Ruhetag gewesen, manche Feste wären an diesen Tagen (z.B. für
Fußballvereine) veranstaltet worden. Bei "Happy Hours" und diversen Festen
hätten ca. 25 Personen teil genommen. Dass Bierfässer für private
Zwecke abgegeben worden wären, wäre ihm nicht bekannt gewesen, auch
nicht ob andere Gäste Außenstände gehabt hätten.
Aus der niederschriftlichen
Einnahme einer Krankenschwester, die seit ca. 5 oder 6 Jahren im Kaffee der Bw.
Stammgast gewesen war, geht hervor, dass in den "Happy Hours" Bier gratis
ausgeschenkt wurde, bei diesen sowie diversen Festen im Schnitt 10 bis 15
Personen teilgenommen hätten und auch ein Buffet gratis zur Verfügung
gestellt worden wäre. Die "Happy Hours" wären ihren Wissens nach seit
Mitte 1998 reduziert worden. Wenn Gäste nicht bezahlen hätten
können, wäre dies auf Zetteln notiert worden.
Die Aussage eines weiteren
Stammgastes ergab, dass "Happy Hours" ab 1995 ca. 2 Jahre lang stattgefunden
hätten, in den "Happy Hours" 1 Bier bezahlt und 1 Bier gratis ausgeschenkt
worden wäre. Wenn Gäste Geburtstag gehabt hätten, wäre eine
Runde bezahlt und eine Runde frei zur Verfügung gestellt worden. Bei
Geburtstagsfeiern der Geschäftsführer wäre alles gratis abgegeben
worden. Konsumationen, die nicht bezahlt worden wären, wären in einem
Heft notiert worden. Dass Bierfässer für private Zwecke abgegeben
worden wären, wäre ihm nicht bekannt gewesen.
Eine weitere Zeugin
bestätigte, dass die Geschäftsführer öfters "Happy Hours"
bzw. Feste für Stammgäste veranstaltet hätten. In den "Happy
Hours" wäre das erste Getränk gratis ausgeschenkt worden, ihres
Wissens nach Bier. Die weiteren Getränke hätten bezahlt werden
müssen. Bei diversen Festen hätten bis zu 30 Personen teilgenommen und
wäre auch ein Buffet (Brötchen) gratis zur Verfügung gestellt
worden. Die Happy Hour wäre ihren Wissens nach im Jahr 1998 eingestellt
worden. Konsumationen, die nicht bezahlt hätten werden können,
wären in einem Heft notiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Umsatz- und
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2
leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag,
oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3
leg.cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgaben Vorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Gemäß
§ 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen jene Aufzeichnungen
zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur
Erfassung der Abgabenpflichtigen Tatbestände dienen. Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen der Zeitfolge
nach geordnet, vollständig und zeitgerecht vorgenommen werden.
Die Nichtbeachtung der
Bestimmung des § 131 BAO führt zum Wegfall der Rechtsvermutung
des § 163 BAO und berechtigt die Behörde zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH vom 13.6.1989, 86/14/0037; 23.3.1999,
98/14/0127).
Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei.
Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei und unter
Auseinandersetzung mit allen vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen
schätzungsrelevanten Behauptungen abgeführt worden sein. Die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen
folgerichtig sein und zu einem Ergebnis führen, das mit den
Lebenserfahrungen im Einklang steht und das die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Nicht erforderlich ist es
jedoch, dass die Behörde jene Aufzeichnungen, die der Pflichtige zu
führen bzw. vorzulegen verabsäumt hat, nachkonstruiert. Ein gewisses
Maß an Unsicherheit, die einer Schätzung bereits begrifflich immanent
ist, ist deshalb vom Pflichtigen in Kauf zu nehmen (VwGH 2.6.1992, 88/14/0080;
29.4.1992, 90/13/0201).
Die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Sie
beruht auf der mit den Lebenserfahrungen und den Denkgesetzen
übereinstimmenden Überlegung, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen
nicht nur nachgewiesene, nicht erfasste Vorgänge sondern auch noch weitere
Geschäftsfälle nicht aufgezeichnet worden sein
könnten.
Im vorliegenden Berufungsfall
wird das bei der Fa. C aufgedeckte Bestell- und Liefersystem nicht
bestritten. Auch der Erhalt solcher Lieferungen blieb in der Berufung
unbestritten. Vielmehr beantragte die Bw. die Anerkennung von 164 Fässern
Bier in Form von unentgeltlichen Abgaben an Personen im Rahmen von
Privatverkäufen, Sponsorin an Fußballclubs, "Happy Hours", Feiern,
Diebstahl, offenen Zechen sowie Verderb.
Wenn die Bw. die unentgeltlich
erfolgten Abgaben von Bier wie o.a. dargestellt schätzte, widerspricht sie
sich damit selbst zu der in der Berufung vorgebrachten Behauptung, es wäre
alles "detailliert" vorgebracht worden. Wird das Wort nämlich in dem im
Deutschen üblichen Inhalt verstanden, dass damit gemeint wird "bis in die
kleinste Einzelheit darstellen", so hätte die Bw. Aufzeichnungen über
Zeitpunkt, Ausmaß und Wert der einzelnen unentgeltlichen Abgaben vorlegen
müssen. Dies konnte sie jedoch nicht.
Vielmehr versuchte sie, die
fehlenden Aufzeichnungen durch Anträge auf Zeugeneinvernahmen zu ersetzen,
die ihre Behauptungen offensichtlich untermauern sollten. Die namhaft gemachten
und stichprobenweise von der Betriebsprüfung befragten Zeugen konnten die
Aussagen der Bw. nicht oder widersprüchlich oder nur zum Teil
bestätigen. Denn während die Bw. behauptete, 30 Bierfässer an D
geliefert zu haben, konnte ein Vertreter der Fa. D nur den Erhalt von "insgesamt
etwa" 20 Fässer bestätigen, während eine Nachrechnung seiner
Angaben zum Jahr 1996 lediglich eine Zahl von 10 bis 15 - da hauptsächlich
in den Sommermonaten - für wahrscheinlich erachten lässt.
Auch in der Frage der
Sponsortätigkeit für 2 Fußballclubs konnten keine
übereinstimmenden Aussagen festgestellt werden, da einerseits
Getränkeabgaben für den Freitag oder Samstag einbekannt wurden,
andererseits auf "Samstag und Sonntag" festgelegt wurden. Da Freitag auch
Speisen verabreicht wurden, müsste dies auch für die Versammlung der
Fußballklubs am Freitag möglicherweise berücksichtigt
werden.
Während ein Zeuge zu den
Happy-Hour-Aktionen erklärte, dass dies bedeutet hätte, dass eine
Zeitlang Bier kostenlos ausgeschenkt worden wäre, gab ein anderer Zeuge
niederschriftlich an, dass ein Bier bezahlt hätte werden müssen und
das weitere Bier gratis ausgeschenkt worden wäre. Eine andere Zeugin meinte
wiederum, dass anlässlich der "Happy Hour" Bier gratis ausgeschenkt worden
wäre, indem die anderen Getränke bezahlt hätten werden
müssen und seitens der Bw. auch ein Buffet gratis zur Verfügung
gestellt worden wäre. Entgegen den Angaben der Bw., dass die "Happy Hour"
in den Jahren 1994 bis 1998 stattgefunden hätte, konnte dies ein weiterer
Zeuge nur für zwei Jahre bestätigen. Eine Abgabe von Bier zu privaten
Zwecken wäre diesem überhaupt nicht bekannt gewesen. Eine weitere
Zeugin gab dazu an, dass die "Happy Hours" im Jahr 1998 eingestellt worden
wären.
Hinsichtlich von
Diebstählen und offenen Zechen geht der unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass diese sich im Branchenschnitt bewegten und daher durch die
Betriebsprüfung in ihrem Ansatz für "Schwund und Eigenverbrauch" in
ausreichendem Maß berücksichtigt wurden.
Fasst man nunmehr die Aussagen der Zeugen zusammen, so
kommt man entgegen der Ansicht der Bw. zu dem Schluss, dass zwar
erlösmindernde Umstände in Form der Abgabe von Bierfässern an die
Firma D, im Rahmen der Sponsortätigkeit für zwei Fußballclubs,
einer Happy-Hour-Aktion, Feiern und andere unentgeltliche Abgaben, offene Zechen
und Diebstahl dem Grunde nach vorliegen, jedoch mangels Vorlage von konkreten
Unterlagen sowie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen nicht
in dem von der Bw. vorgeschlagenen Ausmaß quantifizierbar sind.
Die Zahl der 15 verdorbenen Fässer Bier, die im
Zeitraum Dezember 1995 bis zum Frühjahr 1996 in einem Nebenlokal gelagert
wurden, zu denen die Bw. keinen Zutritt hatte, ist insoferne zu relativieren,
als Bier in Fässern erst nach frühestens sechs Monaten,
spätestens jedoch nach einem Jahr nicht mehr ausgeschenkt werden kann. Ein
früherer Verderb kann, bedingt durch die Bauweise des Gebindes nur dann
passieren, wenn Dichtungen versagen. Dass dies bei sämtlichen Fässern
passierte ist ebenso unwahrscheinlich wie es der unabhängige Finanzsenat
als realistischer ansieht, dass das gelagerte Bier noch gebrauchsfähig war
und zum Verkauf gelangte.
Entgegen den von der Bw. getätigten
Äußerungen, dass lediglich pauschal 6% des Biereinkaufes
erlösmindernd geschätzt worden wären, wird auf die
zusätzlichen 5% verwiesen, die die Betriebsprüfung für Schwund
und Eigenverbrauch für alle Jahre berücksichtigte.
Die Ansicht der Bw., dass die gesamte Anzahl der gratis
abgegebenen 164 Fässer Bier, das wären 44% des gesamten
Biereinkaufes, berücksichtigt werden müssten, lässt außer
Acht, dass in diesem Falle auch ein wesentlich höherer Sicherheitszuschlag
für die übrigen Warengruppen anzusetzen wäre. Denn aus den
widersprüchlichen Aussagen der Zeugen ließe sich durchaus auch der
Schluss gewinnen, dass sowohl bei den "Sportfeiern", als auch bei den "Happy
Hours" und anderen Feiern nicht nur Bier, sondern dazu auch Speisen,
Brötchen etc. konsumiert wurde. Da jedoch beinahe übereinstimmend
festgestellt wurde, dass nur Bier gratis verabreicht wurde, müsste auch im
Bereich der Speisen ein ähnlich hoher Sicherheitszuschlag verhängt
werden. Denn es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass nicht
nur in einem Bereich verkürzt wird, sondern es üblicherweise auch zur
Verkürzung bei anderen Warengruppen kommt. Eine Erhöhung der sonstigen
Umsätze wäre daher, würde man der Ansicht der Bw. folgen,
unumgänglich.
Letztlich sind Rechtsgeschäfte über Waren, die
zum Gewerbebetrieb des Betriebsinhabers gehören, auch
Betriebsvorfälle, wenn sie der Betriebsinhaber als private Geschäfte
behandelt hat, etwa dadurch, dass sie der Betriebsinhaber nicht in seinen
Aufzeichnungen berücksichtigt hat (VwGH 12.3.1969, 304/68; 25.2.1970,
1099/68). Da es sich bei den Letztverbraucherlieferungen um Waren gehandelt hat,
die üblicherweise im Betrieb der Bw. veräußert wurden, waren
diese dem Restaurantbetrieb zuzurechnen und in den entsprechenden Aufzeichnungen
als Betriebsvorfälle zu erfassen.
Dass die Betriebsprüfung für die Schätzung
einen am unteren Ende der Möglichkeiten liegenden Sicherheitszuschlag in
Höhe von lediglich 10% angesetzt hat, der auch mit den von ihr angesetzten
Prozentsätzen für Schwund und Eigenverbrauch sowie für die
vorgebrachten erlösmindernden Umstände angesetzten Prozentsätze
in Höhe von 5 und 6% korrespondiert, kann von dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2) Kapitalertragsteuer:
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988
wird die Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch
Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen
Kapitalerträgen gehören gemäß
§ 93 Abs 2 Z 1
lit.a leg.cit. Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst.
Da die Bw. im Berufungsverfahren betreffend die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1998 kein anderes Vorbringen
erstattete, als bereits für die Berufungen gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuer maßgebend war, die gegenständlichen Bescheide
als Folge der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien
Verfahren zustandegekommen sind, anzusehen sind, sich die Ausführungen der
Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Qualifizierung als verdeckte
Ausschüttung und die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch sonst keine
Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2147-W/02
- Stammnummer
- 12119
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF