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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100131/2018

Bindung an Strafurteil

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100131/2018vom 19.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-RL (Anmerkung: nunmehr Art 14 MwSt-RL) nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, konnte die Bf. mangels Verfügungsmacht nicht geliefert haben (vgl. Art. 5 der 6. EG-RL). Herr A A gab an, dass sich seine Tätigkeit im Telefonieren erschöpft habe, da er allein auf Grund seines Namens manche Autos um 2.000 bis 3.000 Euro billiger bekommen habe. Rechtslage § 116 (1) BAO: Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Das BFG hat erwogen Festgestellter Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens (amtswegige Ermittlung) hat das Straflandesgericht Graz mit Urteil vom 12. Juni 2012, HV folgenden Sachverhalt festgestellt: Herr A A und Frau B B betrieben ab dem Jahr 2006 vom Standort Adresse aus einen Autohandel. Dabei traten sie nach außen hin gemeinsam als Mitunternehmer auf, wobei jeder von beiden die betrieblichen Abläufe mitgestaltete und jeweils selbst Unternehmerrisiko trug. B B war dabei für die Rechnungserstellung bzw. insgesamt für die Buchführung zuständig, A A übernahm hingegen den An- und Verkauf der Fahrzeuge und alle anfallenden Organisationstätigkeiten. Insbesondere nahm er die Fahrzeugbestellungen von Autohändlern und Endkunden entgegen, führte die Kaufpreisverhandlungen, war für die Rechnungslegung zuständig, stellte - vorläufig - den Kaufpreis für die angekauften Fahrzeuge zur Verfügung bzw. sorgte für die Überstellung der Fahrzeuge nach Österreich . Der Fahrzeughandel der Beiden ist in Österreich steuerlich nicht erfasst. Im Rahmen ihres Autohandels kauften Herr A A und Frau B B - jeweils für ihre Mitunternehmerschaft, wobei Herr A den Kontakt zu den Verkäufern hielt – in Deutschland Autos von diversen Händlern an (u.a. VW) und beauftragten verschiedene Fahrer mit der direkten Überstellung der Fahrzeuge nach Österreich. Die Fahrzeuge wurden in Deutschland umsatzsteuerfrei zum Nettobetrag erworben. Da ein solcher (im Erwerbsland) steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb jedoch nur möglich ist, wenn der Erwerber eine UID-Nummer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU besitzt und dort in der Folge die Erwerbsumsatzsteuer abführt, schoben die beiden Angeklagten zwei slowakische Firmen als Erwerber der Fahrzeuge vor- dies war zunächst jeweils die B B ASC und später das Unternehmen C C - die jeweils über eine UID-Nummer verfügten. Gleichzeitig unterschrieben die Abholer der Fahrzeuge in Deutschland eine Bestätigung, wonach sie die Fahrzeuge in die Slowakei zu den "offiziellen" Erwerbern, nämlich der Firma BBASC oder C C überführen würden. Tatsächlich aber wurden die Fahrzeuge allesamt über Auftrag von Herrn A A direkt nach Österreich verbracht, wo private Autokäufer oder Österreichische Autohändler die Fahrzeuge direkt bei Herrn A A bestellt hatten. Um ihr eigenes geschäftliches Tätigwerden in Österreich zu verschleiern, wurde in der Folge über fingierte Ein- und Ausgangsrechnungen vorgetäuscht, dass verschiedene Österreichische Firmen die in Deutschland erworbenen Fahrzeuge von den zwischengeschobenen slowakischen Unternehmen C und B B ASC angekauft hätten. Dies diente dazu, vorzutäuschen, die Autos seien legal über die Slowakei nach Österreich weiterverkauft worden. (…) Herr A A und Frau BB als eigentliche Besteller der Fahrzeuge verkauften diese in der Folge direkt an Österreichische Autohändler, wie etwa Autohaus, oder Privatpersonen weiter, wobei eine 20%ige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und die Verfügungsmacht an den Fahrzeugen durch die Zustellung in Österreich eingeräumt wurde. Sämtliche Fahrzeuge wurden zeitnah in Österreich zum Verkehr zugelassen. Die in den Rechnungen angeführte Umsatzsteuer führten die Angeklagten nicht ab. Das Oberlandesgericht Graz hat im Urteil vom 30. Juli 2013, 9 Bs 215/13f, in dem es die Höhe der Strafe überprüfte, dazu ausdrücklich festgestellt, dass der erstinstanzliche Schuldspruch zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.Mai 2013, 13 Os 129/12p, rechtskräftig wurde. Der vom Landesgericht für Strafsachen im Rahmen der amtswegigen Ermittlung festgestellte Sachverhalt entspricht genau dem, den das Finanzamt bereits den angefochtenen Erstbescheiden zugrunde gelegt hat: Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haben GesbR gemeinsam einen Autohandel betrieben und sind nach außen gemeinsam aufgetreten. Rechtliche Beurteilung: Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Es kommt darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 26.7.2005, 2004/14/0121; VwGH 20.5.2014, 2011/15/0174). Das ist im Beschwerdefall nach den übereinstimmenden Feststellungen des Finanzamtes des Landesgerichtes die Bf. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist maßgeblich, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, wer also gegenüber den Empfängern nach außen in Erscheinung getreten ist. Auch dazu haben Finanzamt und Landesgericht die Feststellung getroffen, dass die Bf. als solche nach außen in Erscheinung getreten ist. Das im Vorlageantrag zitierte Erkenntnis des BFG (Gz RV/2100265/2015) betrifft die Frage, ob der Käufer der Fahrzeuge vom Mehrwertsteuerbetrug seines Lieferanten Kenntnis haben musste oder nicht. Es kann daher nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die Bf. nicht existiert. Bindung an Gerichtsurteile: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023; VwGH 28. 05. 2009, 2007/16/0161 mwN). Soweit die Bf. daher moniert, dass eine gesetzliche Bindung nicht gegeben sei, ist ihr zu entgegnen, dass § 116 BAO in diesem Sinne zu verstehen ist. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen (VwGH 30.04.2003, 2002/16/0006). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl auch VwGH 28.05.2009, 2007/16/0161, mwN). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung (VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0002). Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO 6 , § 116 Tz 5; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 6 , 164). Die Rechtsordnung misst damit der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung bei, weil anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, hier die volle Überzeugung der Strafbehörde gegeben sein muss. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind (vgl BFG 17.11.2014, RV/5101152/2009; BFG 11.09.2014, RV/1300008/2013). Die Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) richtet sich mit diversen Argumenten inhaltlich ausschließlich gegen die Existenz der GesbR. Im Vorlageantrag vertritt die Bf. anhand diverser Beispiele im Wesentlichen die Auffassung, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes nicht den Tatsachen entsprechen. Insbesondere bestreitet die Bf., dass sie nach Außen aufgetreten ist, weil die Geschäfte von anderen Firmen abgeschlossen worden seien. Das rechtsgeschäftliche Handeln der GesbR und deren Auftritt nach außen sind jedoch die Tatumstände, aus denen sich die Abgabenhinterziehung im Beschwerdefall ergibt: Der Umstand, dass GesbR Rechtsform einer GesbR im Streitzeitraum einen Autohandel betrieben haben, wurde vom Landesgericht für Strafsachen rechtsverbindlich festgestellt. Auch das vorgebrachte Argument, dass die Bf. niemals Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt habe, widerspricht den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen. Wie bereits ausführlich erläutert, ist das BFG an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes gebunden (zuletzt VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043). Wie im Verfahren vor dem VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0002 behauptet die Bf. auch im hier anhängigen Beschwerdeverfahren, dass sie die Geschäfte, derentwegen sie bestraft wurde, gar nicht abgeschlossen habe. Mit einem derartigen Vorbringen ist jedoch nichts zu gewinnen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind nach Ansicht des VwGH a.a.O. auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung. Widerspruch zum Unionsrecht Soweit die Bf. meint, eine solche Entscheidung würde zwingend anzuwendendem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) widersprechen, verkennt sie auch hierbei, dass das Straflandesgericht hinsichtlich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft keine rechtliche Würdigung der Tatsachen, sondern eine Feststellung bezüglich des tatsächlichen Handelns getroffen hat. So ist im Urteil wörtlich zu lesen: „Da GesbR nach außen hin erkennbar als Mitunternehmer in Erscheinung traten…“ Dasselbe gilt für die Frage der Verschaffung der Verfügungsmacht: Wie um Unionsrecht vorgesehen, versteht auch § 3 UStG 1994 die Lieferung als „Verschaffung der Verfügungsmacht“. Im Beschwerdefall hat das Straflandesgericht festgestellt, dass die Bf. die Verfügungsmacht an den Kfz erlangt hat und diese an die Käufer übertragen hat. Ein Widerspruch zum Unionsrecht ist nicht gegeben, soweit das Gericht Tatsachenfeststellungen trifft und diese unionsrechtskonform beurteilt. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 19. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100131/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100131.2018
Stammnummer
121168
Gültig
19.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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