Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100808/2014
Dienstverhältnisse mit Ehegattin und Sohn - Fremdvergleich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100808/2014vom 25.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art des Dienstverhältnisses: Bürokraft
Dienstverwendung: detto
Gewöhnlicher Dienstort: Pischelsdorf
Beginn des Dienstverhältnisses: 15.3.2005
Dauer des Dienstverhältnisses: unbefristet
Dauer der Kündigungsfrist: lt. Angestelltengesetz
Kündigungstermin: Zum 15. oder letzten eines Monats
Monatsbezug (brutto), ohne SZ: € 180,00
Fällig jeweils am: Monatsletzten
Anzuwendender Kollektivvertrag: freie Vereinbarung
Wöchentliche Arbeitszeit: 5 Stunden
Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches: 5 Wochen
Mitarbeitervorsorgekasse: VBV
Sonstiges: 1 Monat Probezeit".
Eltern können im Rahmen der in § 137 Abs. 2 ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen. Werden jedoch in Erfüllung dieser Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbes des Berechtigten erbracht, hat der Leistende einen Entgeltsanspruch analog den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 ABGB (vgl. Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, § 137, Tz 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen aus diesem Titel geleistete Abgeltungen der Mitwirkung im Erwerb des Angehörigen beim Zahlenden keine Betriebsausgaben/Werbungskosten dar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. März 1985, 84/14/0059, vom 29. Oktober 1985, 85/14/0067 und vom 29. Jänner 1991, 89/14/0088). Ob der Erbringer der Leistung in Erfüllung eines Werk- bzw. Dienstvertrages oder aber lediglich im Rahmen seiner familienrechtlichen Mitwirkungspflicht/Beistandspflicht tätig geworden ist, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage. Das Vorliegen des behaupteten Werk- bzw. Dienstvertrages ist an Hand der Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0184) zu prüfen (vgl. VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093).
Bei Teilzeitarbeit sind gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 61/2007, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden.
Da im vorliegenden "Dienstzettel/Dienstvertrag" lediglich das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit mit 5 Stunden vereinbart, die Lage der Arbeitszeit aber überhaupt nicht festgelegt worden ist, hält das dergestalt geregelte Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht stand. Ein fremder Arbeitnehmer wäre keinesfalls bereit eine geringfügige Beschäftigung ohne vorherige Festlegung der Lage der Arbeitszeit einzugehen. Auch für den Arbeitgeber erweist sich die fehlende Vereinbarung der Lage der Arbeitszeit infolge der dadurch bestehenden Rechtsunsicherheit als nicht praktikabel bezüglich der Einforderung der Dienstpflicht auf Einhaltung der Arbeitszeit.
Somit sind die in Rede stehenden Leistungen, deren tatsächliche Erbringung vom erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, als im Rahmen der in § 137 Abs. 2 ABGB normierten Beistandspflicht erbracht zu qualifizieren. Demnach stellt der strittige, als Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb geleistete, vom Bf. als Personalaufwand geltend gemachte Betrag keine Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Vielmehr ist der strittige Betrag als freiwillige Zuwendung iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu qualifizieren.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich bezüglich der Streitfragen, ob die Ehegattin und der Sohn in Erfüllung eines Dienstvertrages oder aber lediglich im Rahmen ihrer/seiner familienrechtlichen Beistandspflicht/Mitwirkungspflicht tätig geworden sind und ob die Überlassung der als Büro genutzten Räumlichkeiten durch die Ehegattin einem Fremdvergleich standhält, um auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfragen (vgl. VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093); die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 25. Jänner 2016
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100808/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100808.2014
- Stammnummer
- 121111
- Gültig
- 25.01.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF