Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0031-F/04
Studienverlängerung, Studienbehinderung, unabwendbares Ereignis, unvorhergesehenes Ereignis, ohne Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-F/04vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Studienverlängerung bzw. Studienbehinderung, welche den weiteren Bezug an Familienbeihilfe um ein Semester verlängert, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein unvorhergesehenes bzw. unabsehbares Ereignis handelt, welches ohne Verschulden des Studierenden eingetroffen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12. Dezember 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. März 2003 bis 31. Juli 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde der Antrag des Bw.
vom 25. September 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
B für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2003 mit der Begründung
abgewiesen, dass der Sohn im September 2002 die Fächerkombination von Ak
und APH auf P/Po geändert habe und somit kein Verschulden der UW vorliege,
dass der Sohn des Bw. die Prüfungen des ersten Studienabschnittes nicht in
der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters ablegen
konnte.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2003 gab der Sohn des Bw. an, dass
er den ersten Abschnitt im Nebenfach (Fächerkombination) nur durch
Verschulden des Instituts für Po nicht abschließen habe können
und dass er außerdem versichern könne, dass sich seine
Gesamtstudiendauer nicht über die erlaubten zehn Semester (zweimal vier
plus jeweils ein Toleranzsemester) hinaus erstrecken wird -
voraussichtlich werde er mit Ende des neunten Semesters (Feber 2005) sein
Studium beenden können. Im Wintersemester 2002/03 habe er sich über
die Homepage des Instituts für Po erfolgreich für zwei Proseminare
angemeldet, welche ihm noch zum ersten Abschnitt im Nebenfach
(Fächerkombination) fehlten. Er habe seinen Namen auch auf den
Teilnehmerlisten gefunden, jedoch sei ihm beim ersten Lehrveranstaltungstermin
mitgeteilt worden, dass in diese Proseminare, welche zu den sogenannten
"Grundkursen" zählten, nur Hauptfach-Studierende aufgenommen würden.
Nicht vor der Anmeldung sei dies verlautbart worden, sondern nach Ablauf aller
Anmeldefristen (auch des Großteiles der als Ersatz angebotenen
Lehrveranstaltungen). Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, einen Ersatz
für diese beiden Proseminare zu besuchen, da die jeweiligen Anmeldefristen
bereits abgelaufen waren und/oder sich die Ersatztermine mit Lehrveranstaltungen
seines Hauptfaches Pu überschnitten, für die er ebenfalls nur mit
großem organisatorischem Geschick auf die Teilnehmerliste gekommen war. Im
Laufe des besagten Semesters habe er dann über die Homepage des Institutes
für Pu erfahren, dass sein Ausschluss aus den Pt-Lehrveranstaltungen
gesetzlich nicht gedeckt gewesen ist - jedoch nütze ihm das im
nachhinein recht wenig. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen, vom
Pt-Institut einen Ablehnungsbescheid zu bekommen, aber die Information, dass
Hauptfachstudierende bevorzugt wurden, stehe immer noch online (www1). Nachdem
er nun im Nebenfach weniger Stunden erbringen habe können, konzentrierte er
sich vermehrt auf sein Hauptfach. Daneben könne er versichern, dass er
für den zweiten Abschnitt - in Haupt- und Nebenfach - bereits
bis zur Hälfte alle nötigen Zeugnisse absolviert hat. Er müsste
sich demnach also auch keinesfalls einen "Faulenzer" schimpfen lassen. Für
nächstes oder spätestens übernächstes Semester habe er
geplant, sich sein Diplomarbeitsthema zu sichern und sein Studium mit Ende des
Wintersemesters 2004/05 zu beenden. Somit hätte er das Studium der Pu in
neun Semestern durchgezogen - der offizielle Durchschnitt liege bei
zwölf Semestern.
Aufgrund der Verfehlung des Instituts für Po, von
dessen Seite eine gesetzlich nicht gedeckte Handlung ausging (Verstoß
gegen die den Studierenden zustehende freie Wahl von Lehrveranstaltungen sowie
seines Erachtens auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz),
sei es ihm nicht möglich gewesen, den ersten Abschnitt seines Nebenfaches
(Fächerkombination Po und P) rechtzeitig abzuschließen - es
würden ihm somit noch vier Semesterwochenstunden (zwei Proseminare) fehlen.
Im Hauptfach Pu habe er seinen ersten Abschnitt rechtzeitig eingereicht (sogar
in der Mindeststudiendauer von vier Semestern), ebenfalls habe er für beide
Studienrichtungen bereits eine beträchtliche Anzahl von Zeugnissen für
den zweiten Abschnitt vorzulegen, was belege, dass er nicht dem
Müßiggang erlegen sei. Mit Ende des nun noch laufenden Semesters
(Sommersemester 2003, sein sechstes Semester) - genauer mit Ende August
- werde er den ersten Abschnitt der Fächerkombination einreichen
können, mit Ende des nächsten Semesters (sein siebtes Semester),
spätestens jedoch mit Ende des übernächsten Semesters, sogar
schon den zweiten Abschnitt, da ihm insgesamt nur mehr zehn Stunden fehlten.
Betreffs der beigelegten Bestätigungen über fehlende
Lehrveranstaltungsbeurteilungen wolle er noch anmerken, dass es ihm auch unter
größtem Aufwand nicht gelungen sei, diese früher als zum
nunmehrigen Zeitpunkt vorzulegen. Wie bereits früher erwähnt, habe er
vom Institut für Poen im Wintersemester 2002/03 nach seinem Rauswurf aus
den Lehrveranstaltungen keine Ablehnungsbescheide erhalten. Ende April dieses
Jahres habe sein Vater erfahren, dass die Familienbeihilfe für ihn ruhend
gestellt würde, seither habe er sich um diese Bestätigungen
bemüht. Das Problem sei, dass die Lehrveranstaltungsleiter HLuJP sich
natürlich nicht an ihn erinnern konnten, da die Sache bereits einige Zeit
zurück lag, und er nicht der einzige sei, der mit besagtem Problem zu
kämpfen hat. Nachdem er zuerst von beiden ans Institut bzw. dessen
Sekretariat verwiesen worden sei, wo man ihm eine zuständige Person
empfahl, die ihm jedoch nicht helfen konnte, habe er die beiden Lektoren
nochmals kontaktieren müssen. Diesmal hätten ihm beide eine jeweils
andere Kontaktperson mitgeteilt, von deren Zuständigkeit sie überzeugt
waren. Doch wiederum habe ihn diese Person nicht weitergebracht. Auf Wunsch der
beiden Professoren habe er ihnen eine Kopie der "Bestätigung für eine
fehlende Lehrveranstaltung" per E-Mail geschickt, damit die beiden eine Ahnung
hätten, worum es genau ging. Wiederum sei die Information über eine
zuständige Person, den Vorsitzenden der Studienkommission am Pos-Institut,
WH, gekommen. Dieser nette Herr sei dann endlich in der Lage gewesen, ihm weiter
zu helfen. Er habe ihm erklärt, dass er vollkommen im Recht sei und habe
ihm bereitwillig seine Unterschrift auf beiden Formularen inklusive
Institutsstempel gegeben. Damit "bewaffnet" habe er sich erneut an die
Lehrveranstaltungsleiter gewandt, welche ihm diesmal ihre Unterschrift per
E-Mail zusagten. Nachdem er ihnen das Formular jeweils per Post zugeschickt und
nach einiger Zeit - die beiden haben sich zwischenzeitlich im
wohlverdienten Urlaub außerhalb Österreichs befunden - erhalten
habe, könne er diese finalement dem Finanzamt zukommen lassen. Folgende
Beilagen waren angefügt:
Bestätigung
für eine fehlende Lehrveranstaltungsbeurteilung für die
Lehrveranstaltung "GPT" bei Prof. JP, unterschrieben von diesem sowie vom
Vorsitzenden Stellvertreter der Studienkommission, WH;
Bestätigung
für eine fehlende Lehrveranstaltungsbeurteilung für die
Lehrveranstaltung "GIP" bei Prof. HL, unterschrieben von diesem sowie vom
Vorsitzenden Stellvertreter der Studienkommission, WH;
Information
über die betreffenden Lehrveranstaltungen am Institut für Po im WS
02/03;
Regelungen
zur Reihung der Anmeldungen am Institut für Po - veröffentlicht
nach Ende der Anmeldefristen im WS 02/03;
E-Mail
von Herrn JP (Lehrveranstaltungsleiter), welches seine Abweisung
bestätigt;
Information
über die Unrechtmäßigkeit dieses Beschlusses,
veröffentlicht auf der Homepage des Institutes für Pu
(www.u.ac.at/Pu);
Mit Eingabe vom 21. Oktober
2003 legte der Sohn des Bw. mehrere Unterlagen vor, welche aus fünf Teilen
bestanden. Teil I enthielt seinen studentischen Werdegang mit allen wichtigen
Details, aufzeigend die Erschwernisse, die ihm durch das Institut für Po
entstanden seien und die ihm den Abschluss seines ersten Studienabschnittes im
Nebenfach innerhalb von fünf Semestern verunmöglicht hätten. Teil
II enthielt eine Verkettung von Argumenten, welche seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw. den Anspruch seiner Eltern auf Familienbeihilfe für
ihn im Sommersemester 2003 mit Sicherheit feststelle. Teil III enthielt das vom
Sachbearbeiter des Finanzamtes geforderte Formular "Beih 14" und eine
doppelseitige Erläuterung zu dessen Notwendigkeit und
Ausfüllungs-Verfahren seinerseits. Teil IV enthielt eine Auflistung der in
den Teilen I bis III erwähnten Beilagen sowie diese Beilagen selbst (22
Kopien). Teil V enthielt schließlich die wichtigsten Adressen der in I bis
IV erwähnten universitären Einrichtungen. Der Bw. erläuterte
seinen studentischen Werdegang folgendermaßen:
5. Oktober 2000:
Bewilligung seiner Fächerkombination APH
10. Oktober 2000:
Inskription des Studiums PKW (Studienkennzahl 301) und der
Fächerkombination APH (Studienkennzahl 295). Seine endgültige
Studienkennzahl laute daher seither unverändert A 301 295.
Wintersemester 2000/01:
Er beginne sein Studium mit Vorlesungen aus dem Hauptfach
Pu und Vorlesungen aus einem Teilgebiet der Fächerkombination der P. Leider
könne er keine Lehrveranstaltungen am Institut für A besuchen, da ihm
die UW das Einhalten der Anmeldefrist für die SÜ (erste Oktoberwoche)
aufgrund ihrer strikten Vorschriften (Inskription erst nach Bestätigung der
Fächerkombination, sowie Anmeldung zu Lehrveranstaltungen erst nach
Inskription) verunmöglicht. Lehrveranstaltungen des gewählten Faches
SB seien aufeinander aufbauend (das Fach bestehe aus den "Sn 1 - 4", sowie
aus einer Lehrveranstaltung über Amerikanische Geschichte, die jedoch nicht
vor erfolgreicher Absolvierung der ersten Sprachübungsblöcke besucht
werden darf), weshalb ein Vorziehen z. B. von "Sn 2" oder "Sn 3" nicht
möglich sei. Da er sich jedoch auf die Warteliste für das
Sommersemester 2001 eintragen könne (= sicherer Platz!), sei ein
rechtzeitiger Abschluss seines ersten Studienabschnittes des Nebenfaches
Fächerkombination mit Ende seines fünften Semesters (d. i.
Wintersemester 2002/03) absehbar.
Sommersemester 2001:
Wie erwartet werde ihm die Aufnahme in die
Lehrveranstaltung SÜ genehmigt, was seinem weiteren Studienfortgang
entgegenkommt, denn für die nachfolgenden Sn 2 (im Wintersemester 2001/02
absolviert) bis 4 werde es keine Wartefristen mehr geben! Außerdem besuche
er weitere Vorlesungen der Pu und der P.
Wintersemester 2001/02 bis Sommersemester
2002:
Ohne Probleme absolviere er alle für die Beendigung
des ersten Studienabschnittes benötigten Vorlesungen, Übungen,
Proseminare und Seminare für sein Hauptstudium Pu, reiche mit Ende
Sommersemester 2002 seinen ersten Abschnitt ein und erhalte sein Diplomzeugnis
somit nach Absolvierung seines ersten Abschnittes immerhin in
Mindeststudiendauer (!). Darüber hinaus erwerbe er noch zusätzliche
Zeugnisse, die für seinen zweiten Studienabschnitt des Hauptfaches
angerechnet werden könnten. In den Fächerkombinationsfächern
laufe es bei der P so gut - er habe längst alle Zeugnisse des ersten
Abschnittes und viele Zeugnisse des zweiten Abschnittes erworben - dass er
zum Wechsel ins Sommersemester beschlossen habe, sein Studium dahingehend zu
ändern, dass er statt der Fächerkombination im Nebenfach auf das reine
Zweitstudium der P (Studienkennzahl 296) inskribieren werde. Dies würde
einen Wechsel der Studienkennzahl von A 301 295 auf A 301 296 bedeuten,
hätte auf den rechtzeitigen Abschluss seines Studiums mit Wintersemester
2002/03 allerdings keinen Einfluss, da er auch das Studium der P im Nebenfach
ohne Probleme bis dahin im ersten Studienabschnitt beendet hätte. Zu diesem
Zweck würde er nach den Sn 1 + 2 keine Lehrveranstaltung mehr am Institut
für A, sondern stattdessen an der UW dreimal wöchentlich (Montag und
Mittwoch von 18.00 bis 19.30 Uhr und freitags von 17.00 bis 18.30 Uhr) die auf
zwei Semester angesetzte Vorlesung L besuchen, um rechtzeitig zum Abschluss
seines ersten Abschnitts in P die in diesem Fall verpflichtende Lprüfung
ablegen zu können. Die Änderung seines Studiums beschließe er
mit Ende des Sommersemesters 2002/Beginn des Wintersemesters 02/03 vorzunehmen.
Doch alles sei anders gekommen: Ende August 2002 habe er
sich zur Inskriptionsstelle der UW begeben und seinen Wunsch auf Änderung
des Studiums bekanntgegeben. Die Dame am Schalter habe sein Studium mit der
Kennzahl A 301 295 (PmF) aus der Datenbank gelöscht, um sein neues Studium
mit der Kennzahl A 301 296 (PmP) hineinzuschreiben. Aufgrund der Einführung
neuer Studienpläne sei jedoch in fast allen Studienrichtungen der Human-
und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der auch die Pu zugerechnet wird,
und der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, der die P
zugerechnet wird, jedoch nicht in der Studienrichtung PKW, eine Erstzulassung
zum Studium - somit auch eine Änderung des Studiums für bereits
inskribierte Studierende - im Studienjahr 2002/03 nur mehr als PmF
möglich. Empört habe er sofort sein eben gelöschtes Studium
wieder aufleben lassen und sich vor einem Computer mit Internetanschluss begeben
und auf der Homepage des Instituts für Pu die als Kopie beigelegte
Verlautbarung gelesen, welche eine Inskription nach seinem Wunsche nicht mehr
wirklich ermöglichte. Da er jedoch mit seinen in der wiederhergestellten
Fächerkombination eingetragenen Lehrveranstaltungen am Institut für A
seiner ursprünglichen Planung hinterherhinkte, habe er sich unter
Zugrundelegung der in der Verlautbarung beigefügten Anweisungen zur
Gestaltung der Fächerkombination überlegt, einfach seine
Fächerkombination zu verändern, ohne die Studienkennzahl A 301 295
anzugreifen. Den Anweisungen folgend habe er sich die Veränderung
dahingehend bestätigen lassen, dass er in Zukunft statt 10 nun 16 Stunden P
im ersten Abschnitt zu absolvieren habe. Diese Zeugnisse seien ihm
natürlich bereits vorgelegen. Anstelle der vorgesehenen 14 Stunden A
befänden sich in seiner Fächerkombination nunmehr 8 Stunden Po (je
zwei Vorlesungen und zwei Proseminare oder Seminare), deren Absolvierung
innerhalb eines Semesters unter nicht von der UW erschwerten Bedingungen kein
Problem dargestellt hätte. Seine neue Fächerkombination sei mit 5.
September 2002 bestätigt worden.
Wintersemester 2002/03:
Nachdem er sich über die Gewohn- und Gegebenheiten am
Institut für Po informiert hatte, habe er sich wie verlangt zwischen 1. und
4. Oktober 2002 für zwei Proseminare angemeldet (GPT bei JP und GIP). Eine
Kopie der Anmeldevoraussetzungen und -termine sowie der
Lehrveranstaltungstermine habe er beigelegt. Tags darauf habe er sich in den
Aufnahmelisten zu beiden Lehrveranstaltungen gefunden. Bei den ersten
Lehrveranstaltungsterminen seien ihm und anderen Studierenden in seiner
Situation die neuen Zulassungskriterien am Institut mitgeteilt worden, und zwar
dass Studierende, die nicht im Hauptfach Po studierten, zu diesen Grundkursen
nicht zugelassen würden . Er habe anschließend versucht, in andere
Proseminare, die nach Auskunft des Instituts für die Bereiche C1 und C 4
anrechenbar sind, hineinzukommen. Aber nachdem die Anmeldefristen für alle
Lehrveranstaltungen am Institut für Po bereits mit 4. Oktober abgelaufen
waren und die anrechenbaren Lehrveranstaltungen bzw. deren Leiter mit viel zu
großem Andrang zu kämpfen hatten, sei es ihm nicht mehr gelungen, die
Genehmigung zur Teilnahme an einer anderen anrechenbaren Lehrveranstaltung zu
bekommen. Nichtsdestotrotz habe er in diesem Semester zwei Vorlesungen
erfolgreich absolviert, für die es keine Aufnahmekriterien gab. Für
den rechtzeitigen Abschluss seines ersten Abschnittes in der
Fächerkombination hätten somit einzig und allein vier
Semesterwochenstunden in Form von zwei Proseminaren am Institut für Po
gefehlt.
Sommersemester 2003:
Endlich sei es ihm gelungen, die für den Abschluss
seines ersten Abschnittes in der Fächerkombination benötigten pw
Proseminare zu absolvieren (G2: IHR sowie G8: PuP). Auf der Homepage des
Instituts sei mit Beginn des Sommersemesters 2003 eine Stellungnahme zur
Situation der Nichtaufnahme von Studierenden in seiner Situation verlautbart
worden. Darin werde auch erstmals offiziell festgestellt, dass die
Nichtaufnahmen gesetzeswidrig gewesen seien und somit ein Verschulden des in
Rede stehenden Instituts derart vorgelegen sei, dass Studierende gesetzeswidrig
am Weiterkommen in ihrem Studium gehindert worden sind.
Mit den Auswirkungen auf die freie Wahl der
Zweitstudienrichtung ab dem Wintersemester 02/03 sei bei seiner Planung zum
Wechsel auf das Studium PmP die nun vorliegende Entwicklung nicht absehbar
gewesen. Die erfolgte Änderung seiner Fächerkombination bzw. eines
Faches darin im September 02 sei zulässig, da sie dem Recht auf
Lernfreiheit entspreche. Der Großteil seiner Fächerkombination werde
nach wie vor mit Stunden aus der Studienrichtung P bestritten, die
Studienkennzahl habe sich nicht verändert und laute heute wie zu Beginn
seines Studiums vor drei Jahren A 301 295. Zum Zeitpunkt der Genehmigung seiner
Fächerkombination am 5. September 2002 sei ein Verhalten der Agierenden des
Instituts für Po in Richtung Diskriminierung und gesetzeswidrigem Verhalten
gegenüber Studierenden noch nicht Gang und Gebe gewesen. Dies habe sich
aber mit Beginn des Wintersemesters 02/03, als den Handelnden bewusst wurde,
dass für die Massen an Studierenden, die in die Grundkurse drängten,
nicht genügend Platz in eben diesen zu finden ist, geändert. Die
Entscheidung des Ausschlusses von Nicht-Hauptfach-Pw sei nach Beendigung der
Anmeldefristen (vom 1. bis 4. Oktober 2002) erfolgt und auch veröffentlicht
worden. Die angeblich zur Genüge angebotenen Alternativlehrveranstaltungen
seien ab diesem Zeitpunkt von unzähligen Kollegen und Kolleginnen
gestürmt worden, denen dasselbe wie ihm passiert war. Manchen von ihnen sei
es gelungen, in eine der Lehrveranstaltungen zu gelangen, einem großen
Teil - einschließlich ihm selbst - nicht. Die Argumentation
des Finanzamtes, wonach er durch Änderung seines Studiums selber daran
schuld gewesen sei, wenn er nicht rechtzeitig fertig würde, sei abgesehen
von seiner oben angeführten Gegenargumentation mit der gesetzlich gedeckten
Lernfreiheit hinfällig, weil Maßnahmen seitens der UW bezüglich
der Einschränkung von Zulassungen bzw. Änderungen der
Aufnahmekriterien eben erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung seiner neuen
Fächerkombination verlautbart worden sind. Ein Ausweichen in andere
Lehrveranstaltungen sei nicht mehr möglich gewesen.
Dem Argument, das Formular Beih 14 a sei nicht vom
Studiendekanat der Studienrichtung Pu ausgefüllt worden bzw. müsste
dieses Formular nicht vom Studiendekan bzw. vom Vorsitzenden der
Studienkommission der Studienrichtung Pu ausgefüllt werden, sei folgendes
entgegenzuhalten:
Nein, müsste es nicht, da es sich bei den in Rede
stehenden Lehrveranstaltungen um Lehrveranstaltungen handle, die das Institut
für Po anbietet. Das Institut für Pu bzw. der Vorsitzende der
Studienkommission hätte keinerlei Befugnis und Kompetenz, über
Lehrveranstaltungen an einem anderen Institut zu bestimmen. Somit liege die
Zuständigkeit bei der Po, und der Vorsitzende der Studienkommission Po,
Herr WH, sei der richtige Mann und somit der richtige Unterzeichner für das
betreffende bereits vorliegende Formular 14 a. Der zuständige Dekan sei am
den beiden Instituten übergeordneten "Dekanat für Human- und
Sozialwissenschaften" angestellt. Im übrigen trage das Formular den Stempel
des der Pu und der Po gleichermaßen übergeordneten Dekanats für
Human- und Sozialwissenschaften, womit die Frage der Zuständigkeit vollends
geklärt worden sei.
Auf dem Formular 14 a habe er angekreuzt, dass er "wegen
Fehlens folgender Zulassungsvoraussetzung(en): Po als Erstfach" nicht in die
Grundkurse aufgenommen worden sei. Dass er stattdessen keine andere
Lehrveranstaltungen besuchen habe können, die eventuell anrechenbar gewesen
wären, ginge aus den vorherigen Seiten zur Genüge begründbar
hervor. Eine diesbezügliche Argumentation werde aber auf dem Formular Beih.
14 a nirgends verlangt. Zu den weiteren Fragen auf dem Formular könne er
folgendes sagen: Die Lehrveranstaltungen seien als Grundkurse wirklich erstmalig
angeboten worden, da sie erst mit Inkrafttreten des neuen Studienplans für
Po mit 1. Oktober 2002 in dieser Form existent wurden. Davor seien sicher
ähnliche Lehrveranstaltungen angeboten worden, mit vielleicht nicht
derselben Schwerpunktsetzung, dies sei allerdings dahingehend unwichtig, da
seine Fächerkombination mit Po vor dem Wintersemester 2002/03 noch nicht
existierte. In seinem derzeitigen Studienabschnitt seien die Lehrveranstaltungen
(Grundkurse) somit in der Tat bisher noch nie abgehalten worden. Seine
Fächerkombination sei in ihrer existenten Form mit 5. September 2002
zugelassen worden, davor seien der Studienplan Po und eventuell angebotene
Lehrveranstaltungen für ihn irrelevant. Er habe innerhalb seiner
Fächerkombination die gewählten Studienrichtungen - hier P und
Po - bereits im Vorfeld für den restlichen Verlauf seines Studiums zu
wählen gehabt, und ein Ausweichen auf eine andere Studienrichtung wäre
nur möglich gewesen, wenn er seine Fächerkombination wieder
umschreiben ließe, was heißen würde, Po rausschmeißen und
ein anderes Fach hinein. Dies hätte aber wirklich keine Beschleunigung
seines Studiums bewirken können. Vor allem wenn man bedenke, dass diese Art
von Einschränkungen und Diskriminierungen nicht nur Sache der Pw
sind.
Bezüglich des Formulars "Beih 14" gab der Sohn des Bw.
an, dass er das Formular nach Stand Juli 2003 ausgefüllt habe, als es
tatsächlich noch der Fall war, dass ihm für den Abschluss seines
derzeitigen Studienabschnittes Prüfungen fehlten. Mittlerweile liege ja
bereits sein Diplomzeugnis des ersten Abschnittes seiner Fächerkombination
vor. Datiert habe er das Formular natürlich mit 21. Oktober, um nichts zu
verfälschen. Nach Stand Juli 2003 habe er sich also im Nebenfach
Fächerkombination noch im ersten Abschnitt seines Studiums befunden. Als
fehlend habe er die bereits bekannten Proseminare C1 und C4 angeführt. Nun
zu der Schwierigkeit, eine Unterschrift vom Dekanat/von der Studienkommission zu
erhalten: Da der Zustand, der zu bestätigen ist, schon seit geraumer Zeit
nicht mehr Realität sei, könne er von niemandem aktuell bestätigt
werden. Nichtsdestotrotz sei es für ihn kein Problem, das Gewünschte
nachzuweisen. Sein Diplomzeugnis sowie die Lehrveranstaltungen, die ihm nach dem
Wintersemester 02/03 noch für den ersten Abschnitt seiner
Fächerkombination fehlten, seien ihm im übrigen von der
Vizestudiendekanin bestätigt worden, womit die gewünschte Instanz
erreicht ist.
Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 12.
Dezember 2003 berief der Bw. rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 5. Jänner
2004 und führte hiezu folgende Ergänzung seines Sohnes
an:
Aus den von ihm seit Frühjahr des Jahres 2003
zahlreich vorgelegten Dokumenten gehe eindeutig hervor, dass aus der
Veränderung seiner Fächerkombination von Ak und APH auf P/Po kein
Verschulden seinerseits bezüglich der unzulässigen Verlängerung
seines ersten Studienabschnittes im Zweitstudium (Fächerkombination)
abzuleiten ist. Wie bereits mehrmals ausführlich erklärt worden sei,
wäre es für ihn kein Problem gewesen, sein Studium in der gesetzlich
vorgeschriebenen Mindeststudiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters
abzuschließen. Jedoch aufgrund gesetzlich nicht gedeckter Aktionen seitens
des Instituts für Po sei er im Wintersemester 02/03 nach erfolgreicher
Anmeldung trotz Aufscheinens auf den Teilnehmerlisten aus zwei Proseminaren
(Grundkursen) ausgeschlossen worden. Eine Teilnahme an anderen Proseminaren sei
ihm aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Anmeldefristen und des mächtigen
Andrangs in diese alternativen Lehrveranstaltungen nicht mehr möglich
gewesen. Da es sich bei den erwähnten Proseminaren um die einzigen
Lehrveranstaltungen handle, die ihm mit Ende Wintersemester 02/03 zur Beendigung
seines ersten Studienabschnittes im Zweitstudium noch fehlten, lasse sich daraus
ersehen, dass ohne die ungerechten Aktionen seitens des Instituts für Po
seinem rechtzeitigen Abschluss nichts im Wege gestanden hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG
1992), angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das
"Auslandsstudium" (bzw eine Krankheit) pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit
mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine
Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn das
Studium im Ausland - bezogen auf ein Semester - mindestens drei
Monate lang absolviert wurde (wobei ausländische Ferialzeiten, selbst wenn
sie unmittelbar an ausländische Vorlesungszeiten anschließen, in die
3-Monate-Frist miteinzubeziehen sind), oder eine Krankheit - wiederum
bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert
hat.
Liegen bei den Universitäten im Studien- und
Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese sohin für den
Studierenden im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten dar, das
grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein
Semester führt. Da solche Umstände von den Finanzämtern nicht
festgestellt werden können, ist vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur (früher Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr) ein amtlicher Vordruck aufgelegt worden. Mit diesem Vordruck hat die
Universität das Vorliegen der angeführten Umstände zu
bestätigen. Die im Bereich der Universitäten verursachten
Verlängerungstatbestände können daher grundsätzlich im
Einzelfall jeweils nur mit diesem Vordruck nachgewiesen werden. Diese Regelung
gilt nur für jene Studierenden, die die vorgesehene Studiendauer plus dem
Toleranzsemester (den Toleranzsemestern, wenn das im vorigen Studienabschnitt
nicht benötigte Semester hinzugerechnet wird) absolviert haben (siehe hiezu
FLAG-DR 2003: 02.01 Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an
Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG)
angeführt sind, Punkt 20.2. und 20.7 in die Lohnsteuer in Frage und
Antwort, Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, im Selbstverlag, Band 2, Ausgabe 2003,
S. 1170 und 1171).
Der Sohn des Bw. inskribierte laut eigenen Angaben im
Oktober 2000 das Studium PKW mit der Fächerkombination A und P. Nach dem
Besuch der ersten beiden Sprachübungen wollte er sein Zweitfach von der
Fächerkombination auf das Studium der P verlegen. Da ab Wintersemester
02/03 nur mehr die Inskription von Pu mit einer Fächerkombination
möglich war, änderte er im September 2002 seine Fächerkombination
dahingehend, dass er einige Prüfungen aus der P aus dem zweiten Abschnitt
in den ersten Abschnitt vorzog und statt Ak acht Stunden Po in jeden der beiden
Studienabschnitte wählte. Das bedeutete aber auch, dass er im nunmehr
folgenden fünften Semester seines Studiums die erforderlichen acht Stunden
Po als Erfolgsnachweis für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe
nachzuweisen hatte. Nachdem sich der Sohn des Bw. aufgrund der Aufnahme auf der
Teilnehmerliste sicher war, die zwei hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen
absolvieren zu können, stand diesem Ansinnen nichts mehr im Wege. Strittig
ist im vorliegenden Berufungsfall einzig und alleine, ob sich aufgrund der vom
Sohn geschilderten zusätzlichen von ihm als diskriminierend bezeichneten
Zulassungsvoraussetzungen (Po als Erstfach) betreffend der beiden Proseminare
ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im obigen Sinne begründen
lässt, welches einen Bezug an Familienbeihilfe für ein weiteres
Semester verlängern würde.
Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, ob hier
besondere Umstände vorliegen, die es dem Sohn des Bw. ohne sein Verschulden
unmöglich machten, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu
absolvieren.
Vorgelegt wurden jedenfalls zwei Bestätigungen
(Formular Beih 14 a), woraus hervorgeht, dass sich der Sohn des Bw. für die
in Rede stehenden Lehrveranstaltungen C1 und C4 im Wintersemester 2002/03
angemeldet hat, jedoch nicht zugelassen wurde. Diese Angaben wurden von den
jeweiligen Lehrveranstaltungsleitern und dem Vorsitzenden Stellvertreter der
Studienkommission Po bestätigt. Außerdem wurde angekreuzt, dass ein
ersatzweiser Besuch einer anderen Lehrveranstaltung nicht möglich war.
Zusätzlich wurde noch das Formular betreffend Mitteilung einer
Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb (Beih 14) vom Sohn des
Bw. ausgefüllt, jedoch fehlt aus den im Sachverhalt geschilderten
Gründen die Bestätigung des/r Studiendekan/in/Vorsitzende(r) der
Studienkommission. Auf der Rückseite dieses Formulares wird unter anderem
erläutert, dass Zweck dieser "Mitteilung einer Studienbehinderung im
Studien- und Prüfungsbetrieb" ausschließlich der Nachweis von
universitätsseitigen Hindernissen für die rechtzeitige Ablegung einer
Diplomprüfung oder eines Rigorosums sei. Aussicht auf Gewährung eines
weiteren Semesters Familienbeihilfenbezug im unmittelbaren Anschluss an das
generelle "Toleranzsemester" bestehe nur, wenn für jede einzelne noch
fehlende Prüfung durch Bestätigung des zuständigen
Universitätsorgans belegt werden könne, dass der/die StudentIn durch
ein im Lehr- und Prüfungsbetrieb gelegenes "unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis" (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967) gehindert war, diese Studienleistung zu erbringen. Aussicht auf eine
Bestätigung der Universität hätten demnach nur Studierende, die
annähernd alle Prüfungen ihres aktuellen Studienabschnittes in der
gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters erfolgreich abgelegt
haben.
Im vorliegenden Berufungsfall hat sich der Sohn des Bw.
laut eigenen Angaben in seinen zahlreichen Schriftsätzen freiwillig im
September 2002 dazu entschieden, eine Änderung seiner ursprünglich
gewählten Fächerkombination vorzunehmen. Dadurch ergab sich im
folgenden Wintersemester 2002/03 die Notwendigkeit, die gesamten erforderlichen
acht Stunden in der Po zu absolvieren. Er gab auch in seiner Eingabe vom 20.
Juli 2003 an, dass bei einem Großteil der als Ersatz angebotenen
Lehrveranstaltungen die Anmeldefristen schon abgelaufen seien und sich diese
Lehrveranstaltungen mit jenen seines Hauptfaches Pu überschnitten
hätten. Mehrmals betonte er, dass er für den zweiten Abschnitt in
Haupt- und Nebenfach bereits zahlreiche Zeugnisse vorweisen
könne.
Diese Angaben können aber vom Unabhängigen
Finanzsenat nur insoweit interpretiert werden, als sich der Studierende selbst
seines Risikos betreffend seines Verhaltens zwecks kurzfristiger
Fächerkombinationsänderung im Toleranzsemester bewusst sein hätte
müssen, er Prioritäten hinsichtlich seines Hauptfaches Pu angab,
worauf er sich offensichtlich deshalb auch nicht für die als Ersatz
angebotenen Lehrveranstaltungen anmeldete bzw interessierte und auch
Prioritäten in Richtung Absolvierung von Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnittes setzte. Bei einem derartigen Verhalten kann aber nicht die
Rede davon sein, dass besondere Umstände vorlägen, die es dem
Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machten, den Studienabschnitt
in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Damit lag aber auch kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 im Ausmaß von drei Monaten vor, das
zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führen
kann.
Dem Argument des Sohnes des Bw., die Anmeldefristen
betreffend die als Ersatz angebotenen Lehrveranstaltungen wären bereits
abgelaufen gewesen bzw hätten sich deren Termine mit den
Lehrveranstaltungen seines Hauptfaches überschnitten ist folgendes
entgegenzuhalten:
Laut der vom Bw. vorgelegten Unterlagen betreffend
Regelungen zur Reihung der Anmeldungen (siehe hiezu www, Stand vom 8. Oktober
2002) wird unter Punkt D "Öffnung der Anrechenbarkeit" festgehalten, dass
Studierenden, die im alten Studienplan bleiben, und denen noch PS/UE aus den
Kernfächern fehlen, alle PS/UE offenstehen, die in einem der unten
stehenden Bereiche angeboten werden.
Betreffend des Grundkurses C 1 waren daher folgende PS/UE
anrechenbar:
D 1 Politikwissenschaftliche Frauen- und
Geschlechterforschung (laut Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester
2002, http://data.univie.ac.at/vlvz?kapitel=603&semester=W2002, Ausdruck vom
16. April 2004, gab es hiezu 1 Übung ohne Angabe von
Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefrist);
D 2 Moderne politische Theorien (laut obgenanntem
Vorlesungsverzeichnis gab es hiezu 1 Übung und 1 Proseminar ohne Angabe von
Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefrist);
D 4 Wissenschaftsforschung und Wissenschaftstheorie (laut
obgenanntem Vorlesungsverzeichnis gab es hiezu 1 Proseminar und 1 Vorlesung,
wobei eine Computeranmeldung beim Proseminar als erforderlich angegeben
wurde);
G 8 Politikwissenschaftliche Frauen- und
Geschlechterforschung (laut obgenanntem Vorlesungsverzeichnis gab es hiezu 1
Vorlesung mit beschränkter Teilnehmerzahl (maximal 120) und 3 Übungen
ohne Angabe von Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefrist);
G 10 Politische Theorien und Kulturstudien (laut obigem
Vorlesungsverzeichnis gab es hiezu 2 Proseminare und 3 Seminare ohne Angabe von
Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefrist);
Betreffend des Grundkurses C 4 waren folgende PS/UE
anrechenbar:
D 1 (siehe oben)
G 1 Europa und Europäische Union (laut obgenanntem
Vorlesungsverzeichnis gab es hiezu 2 Übungen, 1 Proseminar und 1 Seminar,
wobei eine Vorbesprechung und Computeranmeldung beim Seminar als erforderlich
angegeben wurde, sonstige Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefristen
wurden grundsätzlich nicht angegeben);
G 2 Internationale Entwicklung, Friedens- und
Konfliktforschung (hiezu gab es 2 Vorlesungen, 3 Übungen und 1 Proseminar,
wobei nur bei einer Vorlesung eine beschränkte Teilnehmerzahl ausgewiesen
und etwaige einzuhaltenden Anmeldefristen nicht angegeben wurden);
G 3 Internationale Politik (hiezu gab es 1 Vorlesung, 1
Proseminar und 1 Seminar, wobei bei einem Proseminar eine beschränkte
Teilnehmerzahl ausgewiesen und Computeranmeldung als erforderlich angegeben
wurde; Anmeldefristen wurden nicht angegeben;);
G 5 Ost- und Mitteleuropa (hiezu gab es 1 Vorlesung und 1
Seminar, wobei keine Teilnehmerbeschränkungen und Anmeldefristen angegeben
wurden);
G 7 Politik im außereuropäischen Vergleich
(hiezu gab es 1 Vorlesung, 1 Proseminar und 2 Seminare, wobei weder
Teilnehmerbeschränkungen noch Anmeldefristen angegeben
wurden);
Aus dieser Vielzahl an ersatzweisen Angeboten ist
jedenfalls ersichtlich, dass hier großteils keine
Teilnehmerzahlbeschränkungen und auch keine Anmeldefristen angegeben wurden
und der Sohn des Bw. aus dieser Vielzahl adäquate Lehrveranstaltungen
wählen hätte können, wären seine Prioritäten nicht in
die von ihm bereits artikulierten Richtung gegangen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Sohn des Bw.
in seiner Eingabe vom 20. Juli 2003 betont, die Vorgangsweise des Institutes
für Po wäre vom Instititut für Pu auf seiner Homepage als
gesetzlich nicht gedeckt bezeichnet worden, und er erachte diese Vorgangsweise
jedenfalls als Verstoß gegen die den Studierenden zustehende freie Wahl
von Lehrveranstaltungen und als Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch die mehrmaligen Beteuerungen, dass er insgesamt
für sein Studium nicht über die erlaubten zehn Semester kommen
würde und für den zweiten Abschnitt in Haupt- und Nebenfach bereits
bis zur Hälfte alle nötigen Zeugnisse absolviert habe, können
nichts zum Erfolg des zu würdigen Berufungsbegehrens beitragen. Denn es
geht nicht darum, die Semesteranzahl der Gesamtstudiendauer zwecks
Familienbeihilfenbezuges im Sinne des Gesetzes einzuhalten, sondern die
Semesteranzahl pro Studienabschnitt, die im hier vorliegenden Berufungsfall
betreffend den ersten Studienabschnitt eindeutig überschritten wurde, ist
zu beachten.
Erschwerend kommt ebenfalls noch hinzu, dass das vom Sohn
des Bw. vorgelegte Formular (Beih 14) betreffend Mitteilung einer
Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht von den
hiefür vorgesehenen Personen (Studiendekan(in)/Vorsitzende(r) der
Studienkommission) unterschrieben und daher bestätigt wurde, dass die
bisherige Nichterbringung der Leistungsnachweise und die damit verbunde
Studienverzögerung auf ein nicht vom Studierenden zu vertretendes
unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb
zurückzuführen sei. Die vom Sohn des Bw. ins Treffen geführte
Unterschrift der Vizestudiendekanin, welche sich am Diplomzeugnis vom 30.
September 2003 befindet, kann jedenfalls auf keinen Fall obige Bestätigung
ersetzen. Deshalb geht die Argumentation seitens des Sohnes des Bw.
diesbezüglich ins Leere und kann der Berufung keineswegs derart zum Erfolg
verhelfen.
Ebenfalls gab der Sohn des Bw. in seiner Eingabe vom 21.
Oktober 2003 an, dass er mit seinen in der wiederhergestellten
Fächerkombination eingetragenen Lehrveranstaltungen am Institut für A
seiner ursprünglichen Planung bereits hinterhergehinkt sei und sich daher
unter Zugrundelegung der in der Verlautbarung beigefügten Anweisungen zur
Gestaltung der Fächerkombination überlegt habe, einfach seine
Fächerkombination zu verändern. Das heisst aber auch, dass der Sohn
des Bw. auch ohne Veränderung der Fächerkombination mit seinem
Abschluss des ersten Studienabschnittes insgesamt bereits in Verzug geraten
wäre.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 20. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-F/04
- Stammnummer
- 12107
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF