Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102118/2012
Unmittelbare Veranlassung von Gesellschafterzuschüssen durch eine Aufgabenübertragung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102118/2012vom 05.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die beschwerdeführende Partei, einer GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des
Art. 34 Abs. 1 BBG
2001. Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen. Solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich (vgl. VwGH 28.6.2007,
2006/16/0216
).
Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 ist eine Differenzierung dahin, dass der Gesetzgeber nur die Ausgliederung bestimmter Aufgabenbereiche begünstigen wollte, nicht zu entnehmen, schon gar nicht eine Beschränkung der Begünstigung auf "öffentlich rechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften". Dazu kommt noch, dass es sich beim Liegenschaftsvermögen der Wirtschaftskammer um einen Bereich handelt, der gemäß § 3 Abs. 2 WKG zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichen gehört, die die Wirtschaftskammer wahrzunehmen berechtigt ist. Dabei handelt es sich um die sogenannten sekundären Aufgaben, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftskammer dienen (siehe dazu z.B. Retter, Die Wirtschaftskammerorganisation 178, 179). Auch die Ausgliederung durch Übertragung des Eigentums an jener Liegenschaft, auf der sich eine dislozierte Dienststelle der Wirtschaftskammer in Oberwart befindet, fällt daher unter die Gebührenbefreiungsvorschrift des Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 (vgl. VwGH 27.11.2008
,
2007/16/0093
).
Legt man vorliegend den in der Rechtsprechung (Hinweis E 14. Oktober 1971, Zl. 2259/70 = VwSlg 4289 F/1971; E 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0070) zum Ausdruck gebrachten Maßstab der Unmittelbarkeit an, kommt man im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass im Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nur jene (hier:) Rechtsgeschäfte gemeint sind, die zwischen der öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der (hier:) juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, und einem Dritten (vgl. VwGH 25.03.2010
,
2008/16/0095
).
Sowohl die Übertragung von (Teilen oder sämtlichen) Aufgaben von einer Gebietskörperschaft an neue Tochter/Enkelgesellschaften als auch die Betrauung von bestehenden Tochter/Enkelgesellschaften mit neuen Aufgaben ist grundsätzlich begünstigt. Sowohl der Betrieb eines Studentenheimes als auch die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden gehört zu den Aufgaben einer Gebietskörperschaft. Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges müssen zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass Aufgabenübertragung und Eigentumsübertragung kausal miteinander verknüpft sind. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Spätere Ereignisse vernichten weder eine bereits entstandene Steuerschuld, noch führen sie zum nachträglichen Entstehen einer Steuerschuld, sofern das Gesetz keinen Nachversteuerungstatbestand vorsieht. Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keinen Nachversteuerungstatbestand. Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Aufgabenausgliederung "doch von gewisser Dauer sein sollte". Nach Ansicht des Unabhängiger Finanzsenates wäre es auch nicht steuerschädlich, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechtes von vorneherein durch entsprechende vertragliche Regelung die Möglichkeit offen lassen würde, Aufgaben wieder an sich zu ziehen und für diesen Fall, eine Rückgängigmachung des Rechtsvorganges vorsehen würde (vgl. UFS 14.03.2011, RV/0356-W/07).
Art. 34 § 1 Abs. 1 setzt beschwerdefallbezogen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer u.a. voraus, dass das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) wäre nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen. Dem gegenüber könnte etwa der durch die Ausgliederung und Übertragung der (nicht hoheitlichen) Aufgabe des Wohnungswesens unmittelbar veranlassten Veräußerung von Liegenschaften (mit Wohngebäuden) nicht die Eignung abgesprochen werden, den in Rede stehenden Tatbestand zu erfüllen. Die Behörde hat die Abgabepflichtige, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für sich in Anspruch nimmt, zur Bekanntgabe aufzufordern, welche Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben im Sinn des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 ihrer Ansicht nach konkret vorlagen, die einen bestimmten Rechtsvorgang unmittelbar veranlasst haben sollen (vgl.
VwGH 17.10.2012,
2012/16/0006
).
Die Gründung einer GmbH durch eine Tochtergesellschaft einer Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Weiterübertragung einer von der Gebietskörperschaft erhaltenen Aufgabe ist nicht nach Art 34 BudgebegleitG 2001 von der Gesellschaftsteuer befreit (UFS 14.12.2012, RV/3707-W/08).
Der Liegenschaftserwerb von einer Gebietskörperschaft ist nicht nach Art 34 BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Aufgabenübertragung nicht direkt zwischen Verkäuferin und Erwerberin (= "Enkelin" der Gebietskörperschaft) vorgenommen wird, sondern unter Zwischenschaltung einer weiteren juristischen Person des privaten Rechts (= "Tochter" der Gebietskörperschaft), die eine ihr übertragene Aufgabe "weitergibt" (vgl. UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09 – Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 20.11.2014, 2013/16/0032 abgelehnt).
Werden zunächst diverse Aufgaben übertragen und wird bei der Aufgabenübertragung noch nicht festgelegt, wie die dauerhafte Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt wird, dann stehen den Gesellschaftern für die Ausstattung der Gesellschaft mit dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichem Kapital verschiedenste Möglichkeiten offen. In einem derartigen Fall erfolgt nicht bereits bei der Aufgabenübertragung die entsprechende Willensbildung durch die Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwirklichung welcher verkehrsteuerbaren Rechtsvorgänge (alternativ wären zB Kapitalerhöhung oder auch Gesellschafterzuschüsse oder Gesellschafterdarlehen oder Kreditverträgen mit Dritten möglich), so müssen zwischen Aufgabenübertragung und der Zurverfügungstellung von Geldmittel durch die Gesellschafter in der ablaufenden Kausalkette weitere Elemente hinzutreten (es müssen erst die entsprechenden Beschlüsse durch die Gesellschafter gefasst werden - die in mehreren Schritten erfolgte Aufgabenübertragung ist lediglich kausal für den steigenden Kapitalbedarf der Gesellschaft) und fehlt deshalb das Tatbestandselement der "Unmittelbarkeit". Die erst nach der Aufgabenübertragung beschlossene Kapitalzufuhr ist nicht begünstigt, auch wenn der Finanzbedarf durch eine zu geringe Eigenkapitalausstattung entstanden ist und die Kapitalzufuhr der Erfüllung der übertragenen Aufgaben dient (BFG 24.2.2014, RV/7102800/2011).
Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) ist nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen, vielmehr bedarf es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde. Die Übertragung der Verwaltung, Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaften weist nicht auf eine über die bloße ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehende Aufgabe hin, wie sie ohnehin jedem Eigentümer der Liegenschaft obliegt (vgl. VwGH 28.3.2014,
2013/16/0226
).
Zu einem Fall, bei dem die Gesellschafterin (eine Körperschaft öffentlichen Rechts) am selben Tag und am selben Ort, an dem sie die Aufgabe "Anschaffung bestimmter Liegenschaften und auch alle Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Neubauten, der Durchführung der Ausschreibungen nach den vergaberechtlichen Vorschriften, die Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaft sowie der weiteren Verwertung (Vermietung)" an ihre 100%-ige Tochtergesellschaft übertragen hat, den Willensentschluss gefasst hat, der Höhe nach bestimmbare Gesellschafterzuschüsse zu leisten und bei dem der Erhalt der Geldmittel durch die Tochtergesellschaft insofern zweckgebunden war, als die Mittel nur für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben (Errichtung bestimmter Gebäude) verwendet werden dürfen, hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass nicht nur eine Vermögenszufuhr stattgefunden hat und wurde das Vorliegen eines "unmittelbaren" Kausalitätszusammenhanges zwischen Aufgabenübertragung und Leistung konkreter Gesellschafterzuschüsse bejaht (vgl. dazu BFG 01.07.2014, RV/7100134/2012).
Die Tatbestandvoraussetzung der "Unmittelbarkeit" erfordert nicht nur, dass mit der Aufgabenübertragung festgelegt wird, welche konkreten Rechtsvorgänge (zB freiwillige Leistungen in Form von Gesellschafterzuschüssen) in der Zukunft erfolgen werden, sondern müsste auch die Höhe der Leistung zumindest bestimmbar sein. Sind neben Gesellschafterzuschüssen alternativ zB auch Gesellschafterdarlehen oder Kreditverträge mit Dritten zur Finanzierung der übertragenen Aufgabe möglich, so treten zwischen Aufgabenübertragung und der Zurverfügungstellung von Geldmittel durch den Gesellschafter in der ablaufenden Kausalkette weitere Elemente hinzu. Auch wenn für die KÖR immer klar war, dass das Gebäude von ihr zu finanzieren sein wird, so mussten dennoch erst die entsprechenden Beschlüsse durch den Gesellschafter gefasst werden, in welcher konkreten Form und Höhe Leistungen an die BF zur Finanzierung des Bauvorhabens vorgenommen werden (vgl. dazu BFG 11.03.2015, RV/7100023/2015).
Nach Ansicht des BFG reicht es allerdings nicht aus, dass die Entscheidung über die Errichtung (und den weiteren Betrieb) der Anlage bei der Ausgliederung getroffen wird, sondern hätte auch die Entscheidung, dass diese Aufgaben zur Gänze durch Zuschüsse der Gesellschafter im gesamt benötigten Ausmaß finanziert werden, getroffen werden müssen. Die Befreiungsbestimmung auf Grund der mit BGBl. I Nr. 144/2001 erfolgten Einfügung des Wortes "unmittelbar" ist eng auszulegen und genügt es nicht, dass die Ausgliederung/Aufgabenübertragung - auch wenn dies von vorneherein für alle Beteiligten klar gewesen sein sollte - kausal für die Gewährung der Zuschüsse war, sondern müsste das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges - hier die Leistung der Zuschüsse – unmittelbar, dh ohne Hinzutreten weiterer Schritte in der ablaufenden Kausalkette, durch die Ausgliederung/Aufgabenübertragung veranlasst worden sein. Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer hängt demgemäß nicht bloß davon ab, dass die Rechtsvorgänge/Zuschussleistungen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben dienen, sondern sie hätten unmittelbar als verbindliche Zusage mit der Aufgabenübertragung verknüpft sein müssen. Eine dementsprechende Festlegung in einem einheitlichen Willensakt/Beschluss liegt aber gegenständlich nicht vor (vgl. BFG 18.05.2015, RV/3100383/2015).
Weiters fordert die Befreiungsbestimmung, dass der Rechtsvorgang durch die Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist. Der VwGH 14. Oktober 1971, VwGH 16.12.1971,
1111/71
, VwSlg 4289 F/1971 zitiert in seinem Erkenntnis die Definition des Begriffes "unmittelbar": „Ohne gebrauchte Mittel oder andere wirkende Ursachen als sich selbst, ingleichen ohne Dazwischenkunft eines dritten Dinges". Auf den gegenständlichen Fall angewendet können als "unmittelbar veranlaßt" nur solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die die Übertragung von Aufgaben das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Rechtsvorgänge, für die die Übertragung von Aufgaben nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (vgl. VwGH 9.1.1950, 1717/48, VwSlg 174 F/1950 und VwGH 28.5.1952, 893/50, VwSlg 588 F/1952). Zwischen dem die Verkehrsteuerbarkeit auslösenden Vorgang und der Übertragung von Aufgaben muss daher ein direkter Zusammenhang bestehen. "Unmittelbar veranlasst" ist in dem Sinn zu verstehen, dass die Befreiungsbestimmung nur für jene Grundstücksübertragungen in Betracht kommt, die im Zuge einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Wesentlich ist, dass zwischen dem verkehrsteuerbaren Vorgang und der Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass Letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges darstellt. Ein unmittelbarer Zusammenhang muss immer dann noch gegeben sein, wenn die verkehrsteuerbaren Vorgänge gemeinsam mit der Entscheidung über die Übertragung der Aufgaben in einem einheitlichen Willensakt festgelegt worden sind. Ob die Umsetzung dieses Beschlusses schließlich zeitlich in einem einheitlichen Akt oder in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolgt, muss für die Anwendung des Art 34 § 1 Abs. 1 erster Satz BudgetbegleitG 2001 unbeachtlich sein (Ehrke/Pilz, "Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001" RFG 2003/17). Wie in UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09 (UFS 14.3.2011, RV/0356-W/07) dargelegt, müssen Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (aus BFG 24.08.2015, RV/7100965/2009).
Literatur
Tina Ehrke/Peter Pilz
vertreten in dem im RFG 2003/17 veröffentlichten Artikel "Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001" u.a. folgende Rechtsauffassung:
"…..
a) Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben
Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung setzt die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben voraus. Was ist darunter zu verstehen? Ausgliederungen sind von Privatisierungen zu unterscheiden. Unter einer Ausgliederung ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Aufgabe einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf einen von dieser verschiedenen Rechtsträger übertragen wird und ab diesem Zeitpunkt von dessen Organen wahrgenommen wird, wobei dieser Rechtsträger - sei es auf Grund entsprechender staatlicher Beteiligung oder Beherrschung, sei es auf Grund der gewählten öffentlich-rechtlichen Organisationsform - in der Nähe der öffentlichen Hand steht.
….
Art 34 soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn entweder eine Ausgliederung (die die Übertragung von Aufgaben impliziert) vorliegt oder wenn Aufgaben, ohne im Zusammenhang mit einer Ausgliederung zu stehen, übertragen werden.
....
c) Durch die Ausgliederung unmittelbar veranlasste Vorgänge
Von der Befreiung erfasst sind außerdem nur verkehrsteuerbare Vorgänge, die durch die Ausgliederung unmittelbar veranlasst worden sind. Dieses Erfordernis wurde durch das AbgÄG 2001 (FN 16) eingefügt. Die unmittelbare Veranlassung soll nach
Arnold nur dann erfüllt sein, "wenn die Handlung, für die das Gesetz (hier die Ausgliederung) das letzte den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der abgelaufenen Kausalkette bildet, nicht auch dann, wenn das Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet".
Der VwGH zitiert in seinem Erkenntnis die Definition des Begriffes "unmittelbar" im Wörterbuch der hochdeutschen Mundart. Dort heißt es: "Ohne gebrauchte Mittel oder andere wirkende Ursachen als sich selbst, ingleichen ohne Dazwischenkunft eines dritten Dinges". Zwischen dem die Verkehrsteuerbarkeit auslösenden Vorgang und der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben muss daher ein direkter Zusammenhang bestehen.
Das "unmittelbar veranlasst" ist uE in dem Sinn zu verstehen, dass die Befreiungsbestimmung nur für jene Vorgänge in Betracht kommt, die im Zuge einer Ausgliederung oder einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob diese Vorgänge zeitlich auf einmal oder aber über einen bestimmten Zeitraum verteilt eintreten. Wesentlich ist, dass zwischen dem verkehrsteuerbaren Vorgang und der Ausgliederung und Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass Letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges darstellt.
Huemer/Moser ist daher zuzustimmen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang immer dann noch gegeben sein muss, wenn die verkehrsteuerbaren Vorgänge gemeinsam mit der Entscheidung über die Ausgliederung in einem einheitlichen Willensakt festgelegt worden sind. Ob die Umsetzung dieses Beschlusses schließlich zeitlich in einem einheitlichen Akt oder in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolgt, muss für die Anwendung des Art 34 § 1 Abs 1 erster Satz BudgetbegleitG 2001 unbeachtlich sein. Beispiele:
- Eine Gemeinde überlässt ein Gebäude im Wege eines Bestandvertrages an die neu gegründete Kommunal-GmbH, die darin die ausgegliederten Aufgaben wahrnimmt (zB Betrieb eines Kulturzentrums, wobei das Gebäude im Eigentum der Gemeinde verbleibt und an die GmbH vermietet wird).
- UE handelt es sich um einen Rechtsvorgang (Abschluss des Bestandvertrages), der unmittelbar durch die Ausgliederung veranlasst ist. Die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren gem Art 34 § 1 Abs 1 Satz 1 greift daher.
- Gleiches muss für die Befreiung von der GrESt bei Einräumung eines Baurechts an einen ausgegliederten Rechtsträger gelten. Voraussetzung ist freilich, dass die Einräumung des Baurechts unmittelbar (kausal) mit der Aufgabenübertragung zusammenhängt.
- Eine Gemeinde überlässt Baulichkeiten oder Kapital zu nicht fremdüblichen Konditionen. Dieser Vorgang ist grundsätzlich gesellschaftsteuerpflichtig (§ 2 Z 4 lit c KVG). Erfolgt dieser Vorgang in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausgliederung, so kommt Art 34 § 1 Abs 1 Satz 1 zum Tragen: Der Vorgang ist von der GesSt befreit."
Erwägungen
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dass ihr von der Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden. Strittig ist jedoch, ob die hier gegenständlichen Vorgänge unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung veranlasst wurden.
Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 setzt beschwerdefallbezogen für die Befreiung von der Gesellschaftsteuer u.a. voraus, dass der Rechtsvorgang durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges müssen zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen.
Die Befreiungsbestimmung ist auf Grund der mit BGBl. I Nr. 144/2001 erfolgten Ersetzung der Wortfolge „Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben … anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte“ durch „Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben … unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte“ eng auszulegen und genügt es nicht, dass die Ausgliederung/Aufgabenübertragung – auch wenn dies von Vornherein für alle Beteiligte klar gewesen sein sollte – kausal für die Gewährung der Zuschüsse war, sondern müsste das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges – hier die Leistung der weiteren Zuschüsse – unmittelbar, d.h. ohne Hinzutreten weiterer Schritte in der ablaufenden Kausalkette durch die Ausgliederung/Aufgabenübertragung veranlasst worden sein.
Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer setzt somit voraus, dass ein Rechtsvorgang durch die Übertragung von Aufgaben „unmittelbar veranlasst“ wurde. Es reicht nicht aus, dass die Kapitalzufuhr der Erfüllung übertragener Aufgaben dient.
„Unmittelbar“ bedeutet nach der Judikatur des VwGH: Ohne Hinzutreten weiterer Schritte in der ablaufenden Kausalkette. Die Aufgabenübertragung darf daher nicht nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache für den Rechtsvorgang bilden, sondern muss zwischen dem gesellschaftsteuerbaren Vorgang und der Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form bestehen, dass die Aufgabenübertragung die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges (hier Leistung diverser Zuschüsse) darstellt.
Nach der oben angeführten Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes besteht ein "unmittelbarer" Zusammenhang, wenn die Leistung des Zuschusses gemeinsam mit der Entscheidung über die Übertragung der Aufgabe in einem einheitlichen Willensakt festgelegt wird. Der einheitliche Willensakt der übertragenden Körperschaft könnte sich beispielsweise darin manifestieren, dass gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung ein Zuschuss geleistet wird.
Die Tatbestandvoraussetzung der „Unmittelbarkeit“ erfordert nicht nur, dass mit der Aufgabenübertragung festgelegt wird, welche konkreten Rechtsvorgänge (zB freiwillige Leistungen in Form von Gesellschafterzuschüssen) in der Zukunft erfolgen werden, sondern müsste auch die Höhe der Leistung zumindest bestimmbar sein. Sind neben Gesellschafterzuschüssen alternativ z.B. auch Gesellschafterdarlehen oder Kreditverträge mit Dritten zur Finanzierung der übertragenen Aufgaben möglich, so treten zwischen Aufgabenübertragung und Zurverfügungstellung von Geldmitteln durch den Gesellschafter in der ablaufenden Kausalkette weitere Elemente hinzu.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 11. März 2009 die Übertragung von Aufgaben an die Beschwerdeführerin beschlossen und gleichzeitig ein Eigenmittelzuschuss der Gesellschafterin in der Höhe von € 3,200.000,00. Diesem Beschluss ist jedoch nicht zu entnehmen, wie vorzugehen wäre, wenn es zu Kostensteigerungen kommen sollte. Die Zuschüsse der Gesellschafterin wurden eindeutig mit € 2,200.000,00 und € 1,000.000,00 ziffernmäßig festgehalten. Dieser Beschluss enthält auch keine Angaben darüber, ob andere als die mit diesem Beschluss ziffernmäßig festgehaltenen Kosten möglich wären. Es finden sich in diesem Beschluss keine Hinweise dafür, ob hier Eigenmittel in einer anderen als der hier ziffernmäßig festgehaltenen Höhe überhaupt bestimmbar wären. Laut den Ausführungen des Parteienvertreters während der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin mit Absicht keinen höheren Betrag für den Fall von Kostenerhöhungen als Eigenmittel beschlossen, weil das Projekt damals mit € 5,000.000,00 geplant war und man aus Gründen der Ordnungsmäßigkeit der staatlichen Verwaltung nicht allfällige höhere Eigenmittel beschließen wollte, als bei Beschlussfassung zu erwarten war. Mit diesem Grundsatzbeschluss vom 11. März 2009 wurde nicht beschlossen, dass die Gesellschafterin für eine allenfalls erforderliche Nachtragsfinanzierung Sorge zu tragen habe. Beschlossen wurde lediglich der Finanzierungsplan mit den in diesem Beschluss ziffernmäßig festgehaltenen Beträgen. Es kann keine Rede davon sein, dass am 11. März 2009 schon in einem einheitlichen Willensakt mit der Ausgliederung beschlossen worden wäre, auf welche Weise und in welcher Höhe eine Zusatzfinanzierung durch die Gesellschafterin zu erfolgen habe.
Auf Grund von Kostensteigerungen wurde mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 auch der Eigenmittelzuschuss dieser Kostensteigerung angepasst und weitere Gesellschafterzuschüsse von rund € 1,400.000,00 beschlossen. Tatsächlich beträgt der Eigenmittelzuschuss laut der vorgelegten Aufstellung insgesamt € 4,615.000,00.
Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer setzt voraus, dass ein Rechtsvorgang unmittelbar durch die Übertragung von Aufgaben veranlasst wurde. Ein gesellschaftsteuerbarer Rechtsvorgang ist nur dann befreit, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung besteht. Die Aufgabenübertragung müsste in der ablaufenden Kausalkette das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied bilden. Dies ist nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes nur dann der Fall, wenn die Leistung des Zuschusses gemeinsam mit der Entscheidung über die Übertragung der Aufgabe in einem einheitlichen Willensakt festgelegt wird. Wenn der gemeinsam mit der Aufgabenübertragung beschlossene Zuschuss später in Teilbeträgen geleistet wird, sind diese Leistungen auch noch als unmittelbar veranlasst anzusehen. Auch im gegenständlichen Fall wurden die mit dem Beschluss vom 11. März 2009 beschlossenen Eigenmittel später in Teilbeträgen an die Beschwerdeführerin geleistet.
Mit der Übertragung der Aufgaben wurde von der Gesellschafterin am 11. März 2009 ein Zuschuss von € 3,200.000,-- beschlossen. Für die bis zu diesem Betrag geleisteten Zuschüsse wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach Art 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 gewährt, da dieser Zuschuss in der Höhe von € 3,200.000,00 gemeinsam mit der Übertragung der Aufgabe von der Gesellschafterin beschlossen wurde. Der Zuschuss in dieser Höhe wurde in einem einheitlichen Willensakt festgelegt.
Die den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Zuschüsse wurden jedoch nicht gemeinsam mit der Übertragung der Aufgaben beschlossen. Für die den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Zuschüsse war ein weiterer Beschluss, nämlich ein Grundsatzbeschluss der Gesellschafterin erforderlich, welcher von der Gesellschafterin am 15. Dezember 2010, ca. 21 Monate, nachdem die Aufgaben übertragen wurden, ergangen ist. Die den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Zuschüsse wurden nicht gemeinsam mit der Übertragung der Aufgaben an die Beschwerdeführerin entschieden, sondern war dafür ein weiterer Willensakt, nämlich ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterin erforderlich, weswegen diese weiteren Beträge nicht mehr unmittelbar durch die Übertragung der Aufgaben veranlasst wurden. Es fehlt hier der einheitliche Willensakt.
Auch wenn der nachträgliche Finanzierungsbedarf auf der Aufgabenübertragung gründet, bedurfte die zusätzliche Zuschussgewährung eines eigenen Willensaktes der Gesellschafterin. Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 11. März 2009 wurde nicht beschlossen, dass die Marktgemeinde für eine allenfalls erforderliche Nachtragsfinanzierung Sorge zu tragen habe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass vom Gemeinderat in einem einheitlichen Willensakt mit der Aufgabenübertragung am 11. März 2009 schon beschlossen worden wäre, auf welche Weise und in welcher Höhe eine Zusatzfinanzierung durch die Gesellschafterin zu erfolgen habe. Wären zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung die Eigenmittel bereits in der tatsächlich anfallenden Höhe bestimmbar gewesen, dann wäre dieses auch im Beschluss mit der Übertragung der Aufgaben irgendwie zum Ausdruck gebracht worden. Einen Vermerk darüber enthält der Beschluss vom 11. März 2009 jedoch nicht.
Die zusätzlichen Kosten hätten auch auf andere Weise finanziert werden können. Dass die Finanzierung der zusätzlichen Kosten auch durch weitere Gesellschafterzuschüsse erfolgte, ändert nichts daran, dass die Leistung der den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Zuschüsse nicht unmittelbar auf einen einheitlichen Willensakt mit der Aufgabenübertragung zurückzuführen ist, sondern nur mittelbar. Unmittelbarer Willensakt, auf den die den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Zuschüsse zurückzuführen sind, ist der Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 2010, also ein weiterer Willensakt der Gesellschafterin. Die erst nach der Aufgabenübertragung beschlossene Kapitalzufuhr ist nicht begünstigt, auch wenn der Finanzbedarf durch eine zu geringe Eigenkapitalausstattung entstanden ist und die Kapitalzufuhr der Erfüllung der übertragenen Aufgaben dient.
Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges müssen zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Da für die den Betrag von € 3,200.000,00 übersteigenden Beträge ein weiterer Willensakt der übertragenden Körperschaft erforderlich war, wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für diese Beträge zu Recht die Befreiung nach Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nicht gewährt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG
eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung des Begriffes der "Unmittelbarkeit" in der Bestimmung des Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 wurde durch die Rechtsprechung des VwGH insofern geklärt, als Rechtsgeschäfte mit Dritten nicht von der Befreiung umfasst sind (vgl. VwGH 25.3.2010,
2008/16/009
5) und die bloße Übertragung von Vermögen nicht geeignet ist, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. VwGH 17.10.2012,
2012/16/0006
). In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Ergebnis die Lösung von auf Sachverhaltsebene zu klärenden Frage, ob zugleich mit der Übertragung von konkreten Aufgaben auch der Willensentschluss/Beschluss zur verbindlichen Erbringung der hier gegenständlichen Gesellschafterzuschüsse gefasst wurde, entscheidungswesentlich. Überdies unterliegen Zuschüsse eines Gesellschafters seit 1. Jänner 2016 nicht mehr der Gesellschaftsteuer und kommt der Lösung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Kausalitätszusammenhang zwischen einer in mehreren Schritten erfolgenden Aufgabenübertragung und der Verwirklichung gesellschaftsteuerbarer Rechtsvorgänge besteht, auch aus diesem Grund keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung mehr zu.
Wien, am 5. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102118/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102118.2012
- Stammnummer
- 121001
- Gültig
- 05.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF