Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100411/2014
Haftungsbescheid nach § 99 EStG bei Arbeitskräftegestellung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100411/2014vom 22.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass es sich bei gegenständlichen von den ausländischen Arbeitskräften erbrachten Tätigkeiten auf den Baustellen der Bf nur um einfache Hilfsarbeiten handeln kann, liegt auf der Hand. Solche Leistungen gehen im Allgemeinen mit dem gewöhnlichen Baufortschritt Hand in Hand. Die ausländischen Arbeitskräfte wurden auch nicht wie seitens der Bf – u.a. durch die vorgelegten schriftlichen Vereinbarung mit den slowakischen Unternehmen – behauptet überwiegend nur für Abbruch- bzw Abbauarbeiten eingesetzt, weil Maler- und Fassadenarbeiten sowie Styroporkleben keinesfalls Abbruch- bzw Abbauarbeiten darstellen.
Die Behauptung seitens der Bf, die slowakischen Firmen hätten über eigenes schweres Gerät verfügt bzw diese wären mit eigenen Geräte ausgestattet gewesen, steht im Widerspruch zu der Aussage des Herrn C. sowie Herrn B., die angaben, dass das Gerät – ausgenommen Malerwerkzeug – durch die Bf zur Verfügung gestellt wurde.
Zudem ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auf den Baustellen der Bf sowohl ausländische Arbeitskräfte als auch eigene Arbeitnehmer der Bf gemeinsam unter der Leitung und Aufsicht von Polieren (bzw eigenen Arbeitnehmer der Bf) eingesetzt wurden. Aus den Unterlagen im Akt bzw Arbeitsbogen ergeben sich weder Hinweise, dass die ausländischen Arbeitskräfte selbständig eingesetzt wurden, noch dass im Zusammenhang mit obigen Ausführungen vom Vorliegen entsprechender Werkverträge ausgegangen werden konnte. Mangelnde Unterscheidbarkeit der im Betrieb bzw auf den Baustellen der Bf hergestellten Bauleistungen weist aber jedenfalls auf Arbeitskräfteüberlassung hin. In diesem Sinne hat auch der VwGH im Erkenntnis vom 13.02.1997, 95/09/0155 klargestellt, dass derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können, vor allem dann nicht, wenn durch die Art der Tätigkeit eine Abgrenzung der in Mischverwendung von Stammarbeiten und ausländischen Arbeitskräften der im Betrieb der Bf zu erstellenden Arbeitsergebnisse nicht möglich ist.
Die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Bf zeigt sich vor allem darin, dass die ausländischen Arbeitskräfte der Dienst- und Fachaufsicht der Bf insoweit unterlagen, als die Arbeiter der Bf bzw deren Poliere die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Arbeitsmittel vorgaben und gleichzeitig damit eine unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe der Bf gegeben war. Das Tätigwerden der ausländischen Arbeitskräfte nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, das dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.09.1999, 97/13/0164). Zudem hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben, dass die slowakischen Arbeiter selbständig eingesetzt gewesen waren, waren doch diese vielmehr mit den (österreichischen) Arbeitern der Bf gemeinsam auf den Baustellen eingeteilt und verrichteten sie ihre Tätigkeit unter der Weisung und Anleitung der Arbeiter bzw Poliere der Bf, wobei das erforderliche Material und Werkzeug und die notwendigen Arbeitsmittel seitens der Bf zur Verfügung gestellt wurde. Die Annahme, dass die ausländischen Arbeitskräfte organisatorisch in den Betrieb der Bf eingegliedert waren, ist daher gerechtfertigt. Die Bemessungsgrundlage für die an den slowakischen Firmen bezahlten Vergütungen waren – nach den vorliegenden Ausgangsrechnungen der slowakischen Firmen sowie den seitens der Bf vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen – die tatsächlich geleisteten Stunden, weshalb die Entlohnung nicht werkbezogen erfolgte. Das Unternehmerrisiko bzw die Erfolgshaftung trug ausschließlich die Bf. Wie bereits oben angeführt, handle es sich bei den Tätigkeiten der ausländischen Arbeiter zum einen um einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbar zeitlichen Arbeitsablauf erbracht wurden und zum anderen, mangels unterscheidbarer Arbeitseinsätze der österreichischen bzw ausländischen Arbeitskräfte, um keine von den sonstigen im Betrieb der Bf abgrenzbaren Bauleistungen und Arbeitserfolge.
Mit dem Vorbringen, es möge schon stimmen, dass ein Arbeiter namens B. an der Baustelle NÖ2 angetroffen worden sei, allerdings seien die Äußerungen des Herrn B. infolge mangelnder Sprachkenntnisse des ermittelnden Beamten falsch übersetzt worden, vermag die Bf nichts für gegenständliche Beschwerde zu gewinnen. Dies vor allem deshalb, weil die Angaben des Herrn B. von einem langjährigen Arbeitnehmer der Bf bestätig wurden und keinerlei gerechtfertigte Gründe vorliegen, die das Gericht davon überzeugen hätte können, die gegenständlichen Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Ebenso unglaubwürdig sind die Angaben der Bf, einen Herrn A. nicht zu kennen, gab doch C. in seiner Niederschrift glaubwürdig an, dass sowohl er als auch andere Poliere der Bf „Herrn A. anrufen [würden], wenn sie Leute zum Arbeiten“ bräuchten. Zudem wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2008 über die Geschäftsführerin der Bf wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz infolge Beschäftigung des slowakischen Staatsbürgers B. mit Hilfstätigkeiten bei Abbrucharbeiten im Zeitraum 01.11.2005 bis 06.11.2007 durch die Gesellschaft eine rechtskräftige Strafe verhängt und geht aus der Begründung des Straferkenntnisses hervor, dass der dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt der Bf mittels ergangener Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn die Bf nun angibt, die verhängte Verwaltungsstrafe sei nur deshalb rechtskräftig geworden, weil sich die Geschäftsführerin der Bf zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in Österreich befunden habe, weshalb sie die Rechtsmittelfrist versäumt habe, aber nicht wisse, was dieses Versäumnis mit der Bf zu tun habe solle, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschäftsführerin in ihrer Funktion als nach außen und Dritten gegenüber berufene Vertretungsbefugte der Bf von gegenständlichem Sachverhalt bzw den betreffenden Niederschriften und deren Inhalten Kenntnis haben musste, ebenso wie von dem Umstand, dass Herr A. bei der Fa X. s.r.o. beschäftigt war. Dies belegen auch die im Rahmen der KIAB-Einvernahme gemachten Angaben eines Arbeitnehmers der Bf, Herrn C.. Folglich kann auch davon ausgegangen werden, dass der Bf die Zurverfügungstellung der betreffenden Arbeitskräfte durch die beiden slowakischen Firmen im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung bewusst gewesen sein musste.
Zudem darf bei gegenständlicher Beurteilung auch nicht übersehen werden, dass die an die slowakischen Firmen bezahlten strittigen Vergütungen seitens der Bf auf dem Konto „Leihpersonal“ in entsprechender Höhe verbucht wurden und die Bf offensichtlich selbst vom Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung ausgegangen ist.
Zudem ist ein gänzliches Unterbleiben von Mängelrügen über einen Zeitraum von drei Jahren im Baugewerbe äußerst unglaubwürdig und spricht dafür, dass die slowakischen Unternehmen keine vollständige Gewährleistungs- und Schadenersatzhaftung zu tragen hatten, sondern vielmehr im Rahmen eines Gestellungsvertrages für die Bf tätig geworden sind.
Da mit dem Einsatz slowakischer Arbeitskräfte kein eigenständiges Werk, das sich von den sonstigen im Betrieb der Bf erbrachten Leistungen deutlich abhebt, erbracht wurde, ist der Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung erfüllt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) grundsätzlich nur im Falle einer inländischen Betriebsstätte, eines im Inland bestellten ständigen Vertreters oder im Inland vorliegenden unbeweglichen Vermögens. Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
§ 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normiert bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung eine Abzugssteuerpflicht.
Gemäß § 99 Abs 2 EStG 1988 unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile der Abzugssteuer. Vom Schuldner übernommene Abzugssteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
Gemäß § 100 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Abzugssteuer gemäß § 99 generell 20 %. Gemäß § 100 Abs 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs 1 der Schuldner der Abzugssteuer. Der Schuldner dieser Einkünfte haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge iSd § 99 EStG 1988.
Lt BGBl Nr 1046/1994 gilt bis zum Abschluss eines eigenen DBAs im Verhältnis zur Slowakei weiterhin das DBA-CSSR.
Gemäß Art 7 DBA-CSSR dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im andern Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, dürfen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art 5 Abs 1 DBA-CSSR bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Gemäß Art 5 Abs 2 DBA-CSSR umfasst der Ausdruck „Betriebstätte“ insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Gemäß Art 5 Abs 3 DBA-CSSR ist eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten gemäß Art 5 Abs 4 DBA-CSSR nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern, oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbreitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere unter lit a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebene Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
…
Gemäß § 6 Abs 1 DBA-EntlastungsVO (BGBl III Nr 92/2005) tritt die Verordnung am 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 DBA-EntlastungsVO ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden.
Mit BGBl II Nr 44/2006 wurde die DBA-EntlastungsVO geändert und in § 5 der Absatz 3 aufgenommen.
Gemäß § 5 Abs 3 DBA-Entlastungs-VO kann das Finanzamt Eisenstadt Oberwart über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgeber im Sinne der §§ 76, 78, 79, 80, 84 und 87 EStG 1988 wahrnimmt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütung von der Besteuerung für jene Zeiträume entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt.
Im Erkenntnis VwGH 26.02.2013, 2009/15/0175 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DBA-EntlastungsVO, BGBl III Nr. 92/2005 diese als innerstaatliche Regelung zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist. In diesem Zusammenhang hat der VwGH in dem betreffenden Erkenntnis weiter ausgeführt: „Ist nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhrpflicht gegeben, kann eine Abfuhr der Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090).“
Entsprechend den obigen Ausführungen war berechtigter Weise davon auszugehen, dass die Bf im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung seitens der beiden in der Slowakei ansässigen Unternehmen Arbeitskräfte zur Verrichtung im Inland zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig ist damit aber das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden. Wurden – so wie im vorliegenden Fall – seitens von in der Slowakei ansässigen Unternehmen im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung Arbeitskräfte einem inländischen Unternehmen, nämlich der Bf, zur Dienstverrichtung im Inland überlassen, unterliegt der Gesteller mit seinen für diese Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erhaltenen Vergütungen der Abzugssteuerpflicht im Inland, zumal § 5 Abs 1 Z 4 DBA-Entlastungs-VO für Gestellungsvergütungen eine Entlastung an der Quelle für unzulässig erklärt. Gleichzeitig haftet die Bf als Gestellungsnehmerin für die Einbehaltung und Abfuhr dieser Abgaben. Die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 DBA-Entlastungs-VO, wonach die Bf als Gestellungsnehmerin (zumindest ab dem Zeitraum des Inkrafttretens des betreffenden § 5 Abs 3 DBA-Entlastungs-VO) die strittigen Arbeitskräftegestellungsvergütungen von der Besteuerung in Folge des Vorliegens einer Kopie des Bescheides des Finanzamtes Eisenstadt Oberwart entlasten hätte können, lagen nicht vor und wurde auch Gegenständliches nicht behauptet.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2013, 2009/15/0174 ausgeführt hat, kann in Folge der erst ab 1. Juli 2005 gültigen DBA-Entlastungs-VO für davor liegende Zeiträume der Gestellungsnehmer eines im Ausland ansässigen Gestellers nur dann zur Haftung der Abzugssteuer herangezogen werden, wenn der Gesteller in Folge Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte entsprechend dem zur Anwendung kommenden DBA mit seinem im Inland erzielten Vermögen der österreichischen Steuerpflicht unterliegen würde.
Im angefochtenen Bescheid wurden nur die ab 1. Juli 2005 geflossenen Beträge in die Berechnung der Abzugssteuer einbezogen. Wird die Abzugssteuer vom Schuldner der Einkünfte übernommen, erhöht sich insoweit die im vorliegenden Fall unstrittige Bemessungsgrundlage. Die Steuer beläuft sich in diesem Fall auf 25% des vereinbarten Entgelts ohne Steuer (vgl Doralt u.a., EStG
15
, § 100, Tz 1) und wurde richtig berechnet.
Der angefochtene Bescheid für das Jahr 2005 ist daher zu Recht ergangen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgt bei der Beurteilung der Arbeitskräftegestellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. August 2018
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 2 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 3 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 4 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100411/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100411.2014
- Stammnummer
- 120992
- Gültig
- 22.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF