Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0150-S/02
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bei Anwachsung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-S/02vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geschäftsübernahmen gemäß § 142 HGB erfüllen, sofern inländische Grundstücke betroffen sind, aufgrund der eintretenden Universalsukzession, die einen Übergang des bisherigen Gesamthandeigentums in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters bewirkt (Anwachsung), nach ständiger Judikatur des VwGH den Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987. Der Wert der Gegenleistung bemisst sich im Falle einer Geschäftsübernahme nach § 142 HGB nach dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des übernehmenden Gesellschafters (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/16/0139).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, jetzt: Salzburg-Land,
betreffend Grunderwerbsteuer 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 145.506,64, das sind S
2,002.215,00.
Die
Grunderwerbsteuer wird von € 3.911,47, das sind S 53.823,00, auf €
2.910,13 herabgesetzt.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im September 1998 gab der Bw
dem Finanzamt bekannt, dass auf der Liegenschaft EZ 343 Grundbuch 5....
A.... mit dem unbebauten Grundstück 1543/2 das Eigentumsrecht für die
T-KG grundbücherlich eingetragen ist, die T-KG aber im Jahre 1995
aufgelöst wurde. Aus der beiliegenden Kopie des Löschungsantrages war
zu entnehmen, dass aus der - nur aus zwei Personen bestehenden -
Kommanditgesellschaft die Kommanditistin (die damalige Ehegattin des Bw) mit
Stichtag 31.1.1995 ausgeschieden und diese ihre Einlage an den persönlich
haftenden Gesellschafter, den Bw, unentgeltlich und zu Buchwerten
übertragen hat. Die Kommanditgesellschaft war somit aufgelöst und das
Unternehmen (Autohandel und Kfz-Werkstätte) wurde vom Bw als
Einzelunternehmen fortgeführt.
Mit dem Schriftsatz wurde der
Eigentumsübergang des unbebauten Grundstücks EZ 343 (Nr. 1543/2)
von der KG auf den Bw zur Anzeige gebracht und der Einheitswert mit S 163.000,00
bekannt gegeben.
Mit Vorhalt vom
5. Oktober 1998 ersuchte das Finanzamt um Vorlage der letzten Bilanz
der KG und eine darauf basierende Einheitswerterklärung des
Betriebsvermögens.
In den vorgelegten Unterlagen
wurden die im Betriebsvermögen befindlichen "Betriebsgrundstücke" mit
S 1,819.000,00, die sonstigen Aktiva mit insgesamt S 1,055.154,--, und
die Summe der Schuldposten mit S 5,564.377,-- angegeben.
Die "Betriebsgrundstücke"
beinhalteten zum einen das im Alleineigentum der KG stehende unbebaute
Grundstück EZ 343 (Nr. 1543/2) und zum anderen das im jeweiligen
Hälfteeigentum des Bw und seiner damaligen Gattin stehende Grundstück
EZ 189 (Nr. 1542/4 und 1542/5), das sich im Sonderbetriebsvermögen
befand. Auf dieser Liegenschaft hatte die KG ein Werkstätten- und
Ausstellungsgebäude errichtet.
Das Finanzamt bewertete das
unbebaute Grundstück mit einem gemeinen Wert von S 978.000,00, den
Kapitalanteil des übernehmenden Gesellschafters mit 0,00 und ließ das
im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück außer Ansatz.
Anhand der
Verhältnisrechnung "Gesamtaktiva (S 2,022.154) : Wert des Grundstücks
(S 978.000) = Gegenleistung (S 5,564.377) : x" ermittelte das Finanzamt
eine Bemessungsgrundlage von S 2,691.170 und setzte davon (x 2%) eine
Grunderwerbsteuer von S 53.823,00 fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und eingewendet, dass die Liegenschaft EZ 189 (Grdst. Nr. 1542/4 und 1542/5) mit
einem Verkehrswert von S 9,936.000,00 in die Verhältnisrechnung
miteinzubeziehen und die Gegenleistung um den Wert des eigenen (negativen)
Kapitalkontos zu reduzieren sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
Die Liegenschaft EZ 189 befand
sich im Sonderbetriebsvermögen und war nie im Eigentum der KG. Zum
Zeitpunkt der Auflösung der KG hat sich nur die Liegenschaft EZ 343 in der
Gesellschaft befunden. Mit dem Ausscheiden der Kommanditistin sei die
Gesellschaft aufgelöst worden und das Vermögen der KG auf den Bw
übergegangen. Damit liege ein unmittelbarer Grundstückserwerb an der
EZ 343 vor. Die Gegenleistung ergebe sich aus den übernommenen
Betriebsschulden der Gesellschaft, aus den Leistungen an den ausgeschiedenen
Gesellschafter und dem Wert des bisherigen Gesellschaftsanteiles des
übernehmenden Gesellschafters. Ist das Kapitalkonto - wie im
gegenständlichen Fall negativ - dann sei der Wert mit "Null" anzusetzen.
Das Kapitalkonto könne die übernommenen Schulden nicht reduzieren. Die
so ermittelte Gegenleistung sei entsprechend den übernommenen
Vermögenswerten aus der Gesellschaft aufzuteilen; der auf das unbewegliche
Vermögen entfallende Teil unterliege der Grunderwerbsteuer. In diese
Berechnung könne die EZ 189 nicht miteinbezogen werden, da diese im
Zeitpunkt der Auflösung im Eigentum der Ehegatten stand. Eine Änderung
der Eigentumsverhältnisse sei erst durch die Ehescheidung am 11.9.1996
eingetreten.
Fristgerecht wurde der Antrag
gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen, und ergänzend vorgebracht:
Es sei richtig, dass die
Liegenschaft EZ 189 nicht Betriebsvermögen der KG, sondern
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter war. Andererseits seien jedoch in
der Bilanz Schulden enthalten, die wirtschaftlich mit dieser Liegenschaft
zusammenhängen würden. Auf der EZ 189 befindet sich der
Werkstättenbetrieb, der Gegenstand von Investitionen in den vergangenen
Jahren gewesen sei, die noch in den aushaftenden Schulden enthalten sind. Um die
richtige Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu finden,
müssten die Schulden des Sonderbetriebsvermögens wie folgt
herausgerechnet werden:
|
Verkehrswert EZ
343
|
S
978.000,--
|
8,18
%
|
Verkehrswert EZ
189
|
S
9,936.000,--
|
83,09
%
|
sonstige Aktiva
|
S
1,044.154,--
|
8,73
%
|
Summe Aktiva
|
S
11,958.154,--
|
100.00
%
Auf die Vermögenswerte
des Sonderbetriebsvermögens würden daher 83,09 % der Gesamtschulden,
das sind S 4,623.427,--, entfallen, die bei der Verhältnisrechnung
nicht zu berücksichtigen sind.
In dem von der
Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurde darauf
hingewiesen, dass die auf der EZ 189 errichteten Gebäude
(Werkstätte/Ausstellungsräume) in der Bilanz als Vermögen der KG
ausgewiesen waren. Die Teilwerte zum 31.1.1995 betrugen S 92.705,00
(Werkstättengebäude) bzw. 603.110,00 (Ausstellungshalle).
Der Bw brachte im Schriftsatz
vom 13.8.2004 ergänzend vor, dass unter Berücksichtigung dieser beiden
Baulichkeiten nur 21,48 % der Gesamtschulden bei der Verhältnisrechnung
anzusetzen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 lautet
auszugsweise:
"(1)
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ...
2. der
Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
..."
§ 142 Abs. 1 HGB bestimmt:
"Sind
nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen
von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer
größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der
Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen
Antrag vom Gerichte für berechtigt erklärt werden, das Geschäft
ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu
übernehmen."
Die Übernahme gemäß
§ 142 HGB
bewirkt nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur eine
Universalsukzession und verwandelt das bisherige im Gesamthandeigentum stehende
Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers (vgl. VwGH
21.12.2000, 2000/16/0563; unter Hinweis auf
Kastner/Doralt,/Nowotny, Grundriss5
128, mwN in FN 108 und 109; und
Koppensteiner in
Straube, KommzHGB I2 Rz 10 zu
§ 142 HGB).
Geschäftsübernahmen gemäß
§ 142
HGB erfüllen, sofern inländische Grundstücke betroffen sind,
aufgrund der eintretenden Universalsukzession, die einen Übergang des
bisherigen Gesamthandeigentums (betreffend Grundstücke, verkörpert
durch die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Gesellschaft im
Eigentumsblatt des Grundbuches) in das Alleineigentum des übernehmenden
Gesellschafters bewirkt (Anwachsung), nach ständiger Judikatur des VwGH den
Erwerbstatbestand gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987. Der Wert der
Gegenleistung bemisst sich im Falle einer Geschäftsübernahme nach
§ 142 HGB nach dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden
Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des
Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden
Gesellschafters (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/16/0139 unter Hinweis das Erkenntnis
vom 23.02.1989, 88/16/0105).
In der gegenständlichen Berufungssache sind die
einzelnen Wertansätze und der gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG anzuwendende Steuersatz (Erwerb durch
den Ehegatten) unstrittig.
Strittig ist, ob die im Sonderbetriebsvermögen
befindliche Liegenschaft bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen ist.
Zum Sonderbetriebsvermögen zählen
Wirtschaftsgüter, die im (Mit-)Eigentum eines oder mehrer Mitunternehmer
stehen und dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen
und diesem Betrieb auch tatsächlich entgeltlich, unentgeltlich oder auf
gesellschaftsrechtlicher Basis dienen. Es handelt sich dabei also um
Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich nicht im Gesamthandeigentum (OHG, KG)
stehen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, TZ 37.1 zu § 23 EStG 1988).
Wie bereits oben dargestellt, bewirkt die Übernahme
gemäß
§ 142 HGB eine Universalsukzession und verwandelt das
bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in
Alleineigentum des Übernehmers.
Damit ist aber das Schicksal
der Berufung bereits entschieden.
Gegenstand der Anwachsung ist
nur "das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen".
Damit kann auch nur dieses "Gesamthand-Vermögen" Gegenstand der Ermittlung
der Grunderwerbsteuer sein. Es ist daher auch nicht möglich die Schulden
der Gesellschaft, die vom Bw im Zuge der Universalsukzession zur Gänze
übernommen wurden, zu reduzieren.
Dem Einwand des Bw (vgl.
Schriftsatz vom 13. August 2004) 78,52% der Gegenleistung entfalle auf
die Liegenschaft EZ 189 ist entgegenzuhalten, dass sich nur das "unbebaute
Grundstück" (Buchwert lt. Bilanz S 211.220,--) im
Sonderbetriebsvermögen befand und die Investitionen das - der KG
wirtschaftlich zuzurechnende - Ausstellungs- und Werkstättengebäude
betreffen, ein Umstand der bei der nachstehenden Verhältnisrechnung
berücksichtigt wurde.
Die Grunderwerbsteuer errechnet
sich daher wie folgt:
|
Liegenschaft EZ
343
|
S
978.000,00
|
sonstige Aktiva
|
S
1,044.154,00
|
Werkstättengebäude
zum 31.1.1995
|
S
92.705,00
|
Ausstellungsgebäude zum
31.1.1995
|
S
603.110,00
|
Summe des übergebenen
Vermögens
|
S
2,717.969,00
|
Gegenleistung
|
S
5,564.377,00
Verhältnisrechnung:
Gesamtvermögen
: Liegenschaft = Gegenleistung : x
2,717.969,00
: 978.000,00 = 5,564.377,00 : x
x =
2,002.215,00, das sind € 145.506,64,
davon 2 % ergibt eine
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.910,13.
Dem Berufungsbegehren war sohin
insgesamt teilweise stattzugeben.
Salzburg,
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-S/02
- Stammnummer
- 12097
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF