Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200093/2016
Nicht bewilligtes Zwischenlagern von Abfällen ist beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200093/2016vom 12.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022; 25.2.2009, 2008/07/0182; 16.3.2016, Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen der Bf.. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Gemäß § 2 Abs.5 Z.1 AWG iVm Anhang 2 des AWG umfasst der Begriff „Abfallbehandlung“ im Sinne des AWG die Verwertungsverfahren R5, das Recycling von Baurestmassen, und das Verwertungsverfahren R13, die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 angeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden sind gemäß § 2 Abs.7 AWG Behandlungsanlagen. Somit bedarf gemäß § 37 Abs.1 AWG der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen wie dem verfahrensgegenständlichen Bauschuttzwischenlager der Genehmigung der Behörde. Jene Behandlungsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO unterliegen, bedürfen nach den Voraussetzungen des § 37 Abs.2 AWG keiner gesonderten Bewilligung nach § 37 Abs.1 AWG. Für die Bauschuttzwischenlager „Bauhof B.“ bzw. „D.“ waren somit Bewilligungen nach den §§ 74 ff. GewO oder § 37 Abs.1 AWG erforderlich. Diese Bewilligungen für Behandlungsanlagen können durch eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24a AWG ebenso wenig ersetzt werden, wie durch die bloße Eignung einer Geländefläche zum Zwecke der Sammlung und Lagerung von Abfällen.
Zum „Bauhof B.“ ist zu bemerken:
Mit Bewilligung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, wurde der Bf. gemäß den §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO 1973 die Ausübung der Konzession für das Baumeistergewerbe im B., KG A., ParzNr. 111, nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung bewilligt. In einer neu zu errichtenden Lagerhalle waren demnach Räumlichkeiten für ein Baustofflager und ein Groblager für Bauhilfsstoffe vorgesehen.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der § 74 ff. GewO ist nach ständiger hg. Judikatur die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf nach § 81 GewO 1973 bzw. § 81 Abs.1 GewO 1994 einer Genehmigung, wenn sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 ergeben können.
Die Erweiterung der Betriebsanlage auf die benachbarte Liegenschaft Nr. 222, KG A., und die Errichtung eines Bauschuttzwischenlagers ist auf Grund der Emissionen von Lärm, Staub und Erschütterung sowie der Lagerung von Abfällen unzweifelhaft geeignet Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Z.2 und 5 GewO herbeizuführen und liegt somit eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage vor. Diese bescheidmäßige Änderungsbewilligung wäre bereits nach der GewO 1973 nach der Rechtslage im Jahre 1986, aber auch nach der GewO 1994 und auch in den vom angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum der Lagerungen von Bauschutt in den Jahren 2010 bis 2012 erforderlich gewesen. Auch der Bf. war dieser Umstand offensichtlich bekannt, hat sie doch beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter der Zl. 22222 um Erteilung einer entsprechenden gewerbebehördlichen Änderungs- und Erweiterungsgenehmigung angesucht, den Antrag aber später aus nicht näher bekannten Gründen zurückgezogen.
Das verfahrensgegenständliche Bauschuttzwischenlager auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., war somit nicht gemäß den §§ 74 ff. GewO bewilligt. Eine Bewilligung der Behörde zum Betrieb der Behandlungsanlage nach § 37 Abs.1 AWG lag ebenfalls nicht vor.
Zum „D.“ ist zu bemerken:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat C. vom YYY, Zl. 33333, wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zur Zwischenlagerung von getrocknetem Klärschlamm und Strukturmaterial (Garten und gartenähnliche Abfälle wie Baum- oder Strauchschnitt, Grünschnitt etc.) erteilt.
Gemäß § 81 Abs.1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung. Insofern eine zu errichtende Betriebsanlage mit einer bestehenden Betriebsanlage in keinem Zusammenhang steht, ist eine neue Bewilligung nach § 74 ff. GewO erforderlich.
Die Erweiterung der Betriebsanlage um die Errichtung eines Bauschuttzwischenlagers ist auf Grund der Emissionen von Lärm, Staub und Erschütterung sowie der Lagerung von Abfällen unzweifelhaft geeignet, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Z.2 und 5 GewO herbeizuführen und liegt somit zumindest eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage, wenn nicht überhaupt eine neu zu genehmigende Betriebsanlage vor. Auch der Bf. war dieser Umstand offensichtlich bekannt, hat sie doch bei der Bezirkshauptmannschaft C. um Erteilung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung angesucht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom WWW, Zl. 66666 wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in Form eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Straßenaufbruch am Gelände der D. auf den Grundstücken Nr. 333 und 444, KG F., erteilt.
Das verfahrensgegenständliche Bauschuttzwischenlager beim „D.“ war somit bis zur Erlassung des genannten Bescheides nicht gemäß den §§ 74 ff. GewO bewilligt. Eine Bewilligung der Behörde zum Betrieb der Behandlungsanlage nach § 37 Abs.1 AWG lag ebenfalls nicht vor.
Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. und 7.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 24.1.2013, 2010/07/0218; 14.11.2013, 2011/17/0132) zur Lagerung von Abfällen ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des ALSAG davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist (vgl. Verwertungsverfahren R13 des Anhanges 2 zum AWG) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorliegen.
Wie bereits ausgeführt, wurde eine abfallrechtliche Bewilligung als Bauschuttzwischenlager für das genannte Grundstück am „Bauhof B.“ erst im Jahre 2012 beantragt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern am „Bauhof B.“ nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.
Eine abfallrechtliche Genehmigung als Bauschuttzwischenlager wurde – wie bereits ausgeführt – auch für das „D.“ erst mit Eingabe vom VVV beantragt und mit Bescheid vom WWW erteilt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern beim „D.“ nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Lagerungen (bzw. Zwischenlagerungen) der gegenständlichen Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit des Ablagerns von Abfällen im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG darstellen, begegnet somit keinem Einwand.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht.
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen im Jahre 2010 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Zuordnung der Baurestmassen auf die jeweiligen Quartale war jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des ersten Quartals 2011 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Verfüllung von 89 Tonnen Asphaltaufbruch konnte festgestellt werden, dass die Beitragsschuld nicht mit Ablauf des vierten Quartals 2011 entstanden ist, weshalb die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für dieses Kalendervierteljahr aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 3.:
Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des zweiten und vierten Quartals 2012 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Die Zuordnung der Baurestmassen auf die jeweiligen Quartale war jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt 4.:
Laut dem festgestellten Sachverhalt wurden 2.035 Tonnen Betonabbruch und 802,42 Tonnen Asphaltaufbruch im Jahre 2014 vom „Bauhof B.“ zum „D.“ verbracht, um sie dort weiter zu lagern bzw. zwischenzulagern. Es handelt sich dabei um Baurestmassen, für welche bereits vom Zollamt Klagenfurt Villach aus dem Titel der konsenslosen Lagerung bzw. Zwischenlagerung beim „Bauhof B.“ eine Beitragsschuld festgesetzt wurde. Grundsätzlich erfüllen die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen beim „Bauhof B.“ und beim „D.“ den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG. Strittig ist in diesem Fall, ob der Altlastenbeitrag doppelt erhoben werden kann.
Dem ALSAG ist in § 3 Abs.2 zu entnehmen, dass das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Die belangte Behörde argumentiert, die Beitragsschuld sei zwar doppelt vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet worden, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG nicht zur Anwendung gelangen könne und betreffe zudem verschiedene Betriebsstätten.
Die Intention des Gesetzgebers ist aus § 3 Abs.2 ALSAG dahingehend klar ersichtlich, dass Abfälle grundsätzlich nur einmalig mit dem Altlastenbeitrag belastet werden sollten. So wie dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden kann, er habe das konsenslose Lagern bzw. Zwischenlagern privilegieren wollen, ist ihm auch nicht zu unterstellen, er habe das konsenslose Umlagern ein- und derselben Abfälle innerhalb desselben Unternehmens und somit beim selben Beitragsschuldner mehrfach dem Altlastenbeitrag unterwerfen wollen. Die zeitgleiche rechtskräftige Festsetzung von Altlastenbeiträgen für dieselben Abfälle für Lagerungen am „Bauhof B.“ und beim „D.“ nimmt der Bf. zudem die Möglichkeit, nach Entrichtung der früher entstandenen Beitragsschuld die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG in Anspruch zu nehmen, da das ALSAG keine Erstattungsbestimmung kennt. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die berechtigten Interessen der Partei in diesem Fall die Zweckmäßigkeitsgründe bei weitem überwiegen und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 201 BAO der Altlastenbeitrag lediglich für die zeitlich frühere beitragspflichtige Tätigkeit zu erheben ist. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Hinsichtlich der direkt vom Anfallort zum „D.“ angelieferten Abfälle ist betreffend der durch die Bezirkshauptmannschaft C. erteilten Betriebsanlagengenehmigung vom WWW darauf zu verweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Bewilligung, der Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (§ 7 Abs.1 ALSAG) ist. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld, kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH 22.4.2004,2003/07/0173, 25.6.2009, 2006/07/0105; 24.1.2013, 2010/07/0218; 23.4.2014, 2013/07/0269).
Zu Spruchpunkt 5.:
Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des Jahres 2013 am Standort „D.“ erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.
Hinsichtlich der durch die Bezirkshauptmannschaft C. erteilten Betriebsanlagengenehmigung vom WWW ist zu verweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Bewilligung, der Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (§ 7 Abs.1 ALSAG) ist. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld, kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/07/0173, 25.6.2009, 2006/07/0105; 24.1.2013, 2010/07/0218; 23.4.2014, 2013/07/0218).
Zu Spruchpunkt 7.:
Laut festgestelltem Sachverhalt wurden im ersten und dritten Quartal des Jahres 2012 Baurestmassen zum „Bauhof B.“ angeliefert. Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zum Einwand, für das Jahr 2012 sei bereits mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 30. Juni 2015, Zl. 420000/02436/2015, erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt worden und widerspreche die nunmehrige Festsetzung dem Grundsatz „ne bis in idem“, ist zu bemerken, dass der Betreff des genannten Bescheides zwar mit „Erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung für das Jahr 2012“ bezeichnet ist, im Spruch des Bescheides erfolgte jedoch trotz eines Schreibfehlers in der Tabelle „Anmeldungszeitraum 2011“ unzweifelhaft die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das zweite und vierte Quartal 2012 (siehe auch das Berechnungsblatt des Bescheides). Für das erste und dritte Quartal 2012 konnte somit erstmalig ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO festgesetzt werden.
Zu Spruchpunkt 6.:
Die Verfüllung von 89 Tonnen Asphaltbruch am H. wäre gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG beitragsfrei, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet wird. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems für die Aufbereitung dieses Abfalls wurde von der Bf. weder behauptet, noch konnte ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht.
Zum Einwand, für das Jahr 2011 sei bereits mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 30. Juni 2015, Zl. 420000/02435/2015, erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt worden und widerspreche die nunmehrige Festsetzung dem Grundsatz „ne bis in idem“, ist zu bemerken, dass der Betreff des genannten Bescheides zwar mit „Erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung für das Jahr 2011“ bezeichnet ist, im Spruch des Bescheides erfolgte jedoch nur die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das erste und vierte Quartal 2011. Für das dritte Quartal 2011 konnte somit erstmalig ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO festgesetzt werden.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Die teilweise verminderten bzw. erhöhten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Die teilweise verminderten bzw. erhöhten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Februar 2018
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200093/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200093.2016
- Stammnummer
- 120951
- Gültig
- 12.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF