Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100101/2017
1. Wurde die veräußerte Immobilie durch Tausch angeschafft, bemessen sich die Anschaffungskosten nach § 6 Z 14 EStG 1988. 2. Eine behauptete Schenkung aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Tauschleistungen (Liegenschaften) ist eine in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100101/2017vom 20.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
4. § 30b Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 30c Abs. 2 EStG 1988 im Falle der Selbstberechnung eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten ist (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.
Nach § 30b Abs. 2 EStG 1988 gilt mit der Entrichtung der selbst berechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 leg. cit. als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 letzter Satz.
5. Gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
V. Erwägungen
1. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt (Punkt II.), ist im gegenständlichen Beschwerdefall vom Vorliegen eines Tauschvertrages und entgeltlichen Rechtsgeschäftes auszugehen. Für das im Jahr 2012 im Tauschwege erworbene und im Beschwerdejahr veräußerte Grundstück hat der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte an der "B.A. in Einlagezahlt XY" KG D mit einem gemeinen Wert von € 400.000,00 hingegeben.
2. Entsprechend der gesetzlichen Regelung im § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 wird der Tausch vom Gedanken der Anschaffung getragen, weshalb sich die Anschaffungskosten beim Tausch nicht aus dem Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes ergeben, sondern aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 6 TZ 52). Der gemeine Wert ergibt sich aus § 10 BewG. Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 verweist auf § 6 Z 14 EStG 1988. Nach der geltenden Rechtslage ist nicht zweifelhaft, dass die Ermittlungsvorschriften des § 6 Z 14 EStG 1988 auch für den Grundstückstausch gelten (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 30 TZ 212).
3. Nach § 30 Abs. 1 letzter Satz EStG ist bei Tauschvorgängen die Bestimmung des § 6 Z 14 EStG anzuwenden. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das nunmehr im Jahr 2014 veräußerte Grundstück im Jahr 2012 gegen Hingabe von xxxx Anteilsrechten an der B.A. in Einlagezahl XY KG D eingetauscht und erworben. Bei Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung dieses Grundstückes sind dem Veräußerungserlös jene Anschaffungskosten gegenüber zu stellen, die der Bf. für den Erwerb des Grundstückes aufwenden musste und das war der gemeine Wert der hingegebenen Anteilsrechte im Zeitpunkt des Tauschvertragsabschlusses.
Der Berechnung der Immobilienertragsteuer stellt sich für diesen Veräußerungsvorgang wie folgt dar:
| Kaufpreis N
| 1,526.940,00
| abzüglich Anschaffungskosten (Anteilsrechte)
| - 400.000,00
| abzüglich bezahlte Grunderwerbsteuer
| -45.500,00
| abzüglich bezahlte Grundbuchseintragungsgebühr
| -1.650,00
| abzüglich Vertragskosten Tauschvertrag
| -5.300,84
| Neuvermögen
| 1,074.489,16
| 25 % Immobilienertragsteuer
| 268.622,29
|
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4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte (Punkt III.). Bei Vorliegen eines Tauschvertrages ist gemäß § 30 Abs. 1 EStG die gesetzliche Bestimmung des § 6 Z 14 EStG 1988 anzuwenden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2014
Innsbruck, am 20. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100101/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100101.2017
- Stammnummer
- 120937
- Gültig
- 20.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF