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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105708/2015

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105708/2015vom 12.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| Einfuhrumsatzsteuer 2008 | 04/2008 | 10.719,49 | Summe | | 32.956,29 Zu den gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Gerichtsakts des HG Wien, Einvernahme des Insolvenzverwalters und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass den Antragsteller kein Verschulden an einem Abgabenrückstand der Primärschuldnerin trifft, ist zu bemerken, dass die Beweisanträge kein Beweisthema (keinen Sachverhalt, der unter Beweis zu stellen wäre) enthalten. Das Vorbringen, dass den Bf. kein Verschulden an einem Abgabenrückstand der Primärschuldnerin trifft, enthält rechtliche Wertungen, schildert aber keinen durch die (dazu) beantragten Beweismittel zu beweisenden Sachverhalt (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019). Auch der bloße Antrag auf die Herbeischaffung von Gerichtsakten stellt noch keinen Beweisantrag dar (VwGH 23.04.2004, 2003/17/0084). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 21. September 2017 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH im Ausmaß von € 32.956,29 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 12. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105708/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105708.2015
Stammnummer
120935
Gültig
12.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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