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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101240/2017

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101240/2017vom 28.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 27. 3. 2017 die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 entschieden. Der im RIS veröffentlichte Text des Erkenntnisses ist beigeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen. Der Gerichtshof hat im RIS folgende Rechtssätze veröffentlicht: Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechts) mit Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzliche Gebot des Ansatzes von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 26, sowie das dort angeführte Erkenntnis vom 16. März 1976, 181, 575/76, VwSlg 4953 F/1976). Gemäß § 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006 sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen, zu denen auch die Umsatzsteuergutschriften gehören, heranzuziehen sind (vgl. auch Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 21 Tz 191, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 61). Der Verwaltungsgerichtshof ist damit der Amtsbeschwerde des Finanzamts gefolgt und hat unter anderem ausgeführt: 31 Der Mitbeteiligte hat in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine pauschalierte Form der Gewinnermittlung gewählt. Da der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 EUR liegt, kommt dafür nur die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff LuF PauschVO 2006 in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0019). Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994). 32 Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Gewinnerhöhung 2009 um € 6.371,06 und gegen die Gewinnerhöhung 2010 um € 12.617,07 aufgrund der Erhöhung der steuerpflichtigen Komponenten der Entschädigungszahlungen von der OMV Gas GmbH und andererseits gegen die Gewinnerhöhung 2013 um 6 5.470,53 und gegen die Gewinnerhöhung 2014 um € 4.966,80 aufgrund der Berücksichtigung der USt Gutschriften als Betriebseinnahmen. Unter Beachtung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 wäre die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen wird. Sollte die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 aufrechterhalten werden, hätte der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen. Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern. Das Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 ist davon nicht betroffen (siehe auch den Beschluss vom 27. 3. 2017). Zurücknahmeerklärung Mit Schreiben vom 20. 2. 2018 erklärte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten, die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurücknehmen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 272 BAO lautet: § 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. (3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. (4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b. (5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat. Gegenstandsloserklärung Da die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 mit Eingabe vom 20. 2. 2018 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen, der gegenständliche Beschluss war gemäß dieser Bestimmung durch den Berichterstatter zu fassen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 wird eingestellt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 wird hierdurch nicht berührt. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 28. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101240/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101240.2017
Stammnummer
120903
Gültig
28.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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