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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100861/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages betreffend eine Beschwerde gegen einen Aufhebungsbescheid bei unterlassener Beschwerdevorentscheidung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Sachbescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7100861/2014vom 25.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Würde das Bundesfinanzgericht über eine vorgelegte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (als neuen Sachbescheid) entscheiden, obwohl rechtswidrigerweise keine Beschwerdevorentscheidung gegen den ebenfalls angefochtenen Aufhebungsbescheid existiert und das Bundesfinanzgericht nicht gleichzeitig auch über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid abspricht, gilt: die Entscheidung wäre rechtswidrig, wobei es sich um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt und nicht etwa um eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG) des Verwaltungsgerichts (vgl Unger, Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerde, BFGjournal 2015, 249 (252) FN 8). Das Gewicht der Aufhebungsgründe gemäß § 42 VwGG unterscheidet sich von der im Gesetz angeführten Reihung, weil die Unzuständigkeit (des Verwaltungsgerichts) der inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgeht (Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 95). Aus dem Ausspruch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit durch den VwGH (zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193) ist jedoch ersichtlich, dass die Behörde, welche diese (inhaltlich rechtswidrige) Entscheidung erlassen hatte, dafür zumindest zuständig war. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid ist somit gegeben, jedoch scheidet eine Entscheidung in der Sache aus. Eine Zuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes ist folglich nicht mehr gegeben und wäre eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 300 BAO mit Nichtigkeit bedroht. Wenn die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist, hat auch die Entscheidungsfrist gemäß § 291 Abs 1 BAO begonnen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 8.12.2013 durch die Belangte Behörde hätte noch nicht ergehen dürfen, obwohl sie (damals) zuständig war. Dennoch folgt daraus, dass auch ein Mängelbehebungsauftrag durch das Verwaltungsgericht zulässig und geboten sein muss, wenn eine Beschwerde (gegen den Sachbescheid) mangelhaft ist. Wenn nun die belangte Behörde nachträglich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheides erlässt und der Beschwerde darin Folge gibt, während die Beschwerdevorentscheidung bezüglich des neuen Sachbescheides nach wie vor rechtlich existent ist (trotz Vorlageantrag bleibt die Beschwerdevorentscheidung solange in Geltung, bis sie entweder von der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben wird oder eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht erfolgt), scheidet der Aufhebungsbescheid dadurch aus dem Rechtsbestand aus. Durch den engen Konnex zwischen Aufhebungsbescheid und neuem Sachbescheid bedeutet dies auch das Ausscheiden des neuen Sachbescheides bzw der dazu schon ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Fischerlehner gibt zu bedenken, dass eine solche Erledigung (nachträgliche Stattgabe der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid) die Nichtigkeitsfolge des § 300 BAO nach sich ziehen kann, weil damit auch die rechtliche Existenz des neuen Sachbescheides und der dagegen bereits ergangenen Beschwerdevorentscheidung wieder wegfallen würde (Fischerlehner, Verfahrensanleitung durch das BFG, BFGjournal 2018, 177 [179]). Allerdings handelt es sich um keine unmittelbare Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen Bescheides oder einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung, sondern um eine bloße Rechtsfolge mit Auswirkung auf einen anderen Bescheid. Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3 § 299 Anm 25) führen an, dass in dem Falle einer Beschwerde sowohl gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs 1 BAO) als auch gegen den neuen Sachbescheid und der Stattgabe der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid, im Hinblick auf § 299 Abs 3 BAO die Beschwerde gegen den einen aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen ist. Eine solche Entscheidung kann auch durch das Bundesfinanzgericht erfolgen, zumal eine Sachentscheidung über einen Bescheid, den es nicht mehr gibt, nicht möglich ist. Eine Mehrfachzuständigkeit, welche durch die Nichtigkeitssanktion des § 300 BAO vermieden werden soll, liegt gar nicht vor. Dies hat zur Folge, dass eine Bescheiderlassung hinsichtlich der bisher unterlassenen Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Aufhebungsbescheides durch das Finanzamt möglich ist. Wird hingegen die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dagegen vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt, hat die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Sofern die Eingaben des Beschwerdeführers mängelfrei sind, kann das Verwaltungsgericht nun sowohl über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid als auch über die (alte) Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid in der vom Höchstgericht bestimmten Reihenfolge entscheiden. Wird gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde kein Vorlageantrag erhoben, erwächst die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und das Verwaltungsgericht kann wiederum über die (alte)Beschwerde gegen den Sachbescheid entscheiden. Wird dennoch von der belangten Behörde beharrlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO offen. Die Aufhebung der zweifellos rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidung gegen den Sachbescheid mit verfahrensleitendem Beschluss (zB BFG 22.3.2018, RV/5101805/2015) hätte zur Folge, dass das Ausscheiden dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand, obwohl es keinen Beschluss iSd § 278 BAO und kein Erkenntnis (§ 279 BAO) des Verwaltungsgerichts gibt, von der belangten Behörde auch einbehungsmäßig umzusetzen wäre. Erfolgte mit der (rechtswidrigen) Beschwerdevorentscheidung eine teilweise Stattgabe, die zu einer Abgabengutschrift führte, würde diese mit der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wieder wegfallen, weil die Wirkungen des angefochtenen Bescheides wieder vollständig aufleben würden. Erledigungsvarianten des UFS/BFG bei Vorlagen, wenn entweder die Beschwerde oder die Beschwerdevorentscheidung fehlt: Ab der VwGH-Entscheidung 29.1.2015, Ro 2015/15/0001: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung betreffend der neuen Sachbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, beschlussmäßige Zurückweisung des Vorlageantrages und Feststellung der Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme (zB BFG 8.7.2015, RV/5100506/2014, BFG 25.6.2015, RV/1100481/2013). Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung des Vorlageantages mit Beschluss (zB BFG 10.2.2016, RV/7104006/2015); Feststellung der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts mit selbständig anfechtbarem Beschluss und Einstellung des Verfahrens - jedoch ohne Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (zB BFG 28.6.2016, RV/3100375/2016; BFG 8.8.2017, RV/7100136/2017 sowie für viele Unger, Die Beschwerdevorentscheidung im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang (Hrsg) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, 46 FN42), wobei diese Ansicht (zumindest implizit) davon ausgeht, dass die unterlassene Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheides durch das Finanzamt nachgebracht werden kann. Ab der VwGH-Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/13/0010: Zurückweisung der Vorlage mit verfahrensleitendem Beschluss weil es gar keine Beschwerde oder keinen Vorlageantrag gab und vorläufige Einstellung des Verfahrens (BFG 8.2.2018, RV/7104895/2017; BFG 6.3.2018, RV/7104402/2016 – jedoch ohne Problematik des Verhältnisses und der Entscheidungsreihenfolge bei Aufhebungsbescheid und neuem Sachbescheid). Mit verfahrensleitendem Beschluss Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Sachbescheide, Zurückweisung des Vorlageantrages und Feststellung der derzeitigen Unzuständigkeit (BFG 22.3.2018, RV/5101805/2015). Durchgehend (alle Zeiträume - unabhängig von den beiden VwGH-Entscheidungen): Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis und beschlussmäßige Zurückweisung des Vorlageantrages, weil es durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keinen zulässigen Vorlageantrag geben kann (zB UFS 2.3.2007, RV/0209-F/06; UFS 26.8.2008, RV/0352-L/06; BFG 9.11.2015, RV/7102428/2013; BFG 23.3.2016, RV/3100537/2013; BFG 14.02.2017, RV/7103842/2015; BFG 17.1.2018, RV/1100955/2015). Erläuternde Bemerkungen (ErläutRV 190 BlgNR 26. GP) zum Jahressteuergesetz 2018 (Zu Artikel 9 Z 23 und Z 24 [§ 281a und § 300 Abs 1 BAO]: Der Gesetzgeber hat das in der Praxis auftretende Problem, dass Beschwerden dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden, ohne dass die Abgabenbehörde zuvor eine gebotene Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, erkannt und sieht eine Lösungsmöglichkeit darin, dass das Verwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens - formlos - mitteilt, dass es sich (vorübergehend) für unzuständig hält. Folgende Überlegungen haben den Gesetzgeber dazu erwogen (Erläuternde Bemerkungen [ErläutRV 190 BlgNR 26. GP] zum Jahressteuergesetz 2018 zu Artikel 9 Z 23 und Z 24 [§ 281a und § 300 Abs 1 BAO]): "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält. Verneint das Verwaltungsgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit und unterlässt es die Erledigung der Beschwerde, steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (§ 38 VwGG) offen. Die Entscheidungspflicht in der Sache wäre nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Vorlage formlos an die Abgabenbehörde zurückgeleitet hat. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nicht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Ra 2016/13/0023). Die Ergänzung des zweiten Satzes in § 300 Abs. 1 BAO stellt sicher, dass die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch im Fall einer ungerechtfertigten Aktenvorlage weiterhin aufrecht bleibt und mit Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht durchsetzbar ist." Schlussfolgerung für die Beschwerde vom 9.8.2013 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 7.8.2013 Das Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbescheid (nach § 299 BAO) war zwar bereits im August 2013 erhoben worden, jedoch erfolgte die Vorlage der Beschwerde erst im Jahr 2014 an das Bundesfinanzgericht. Damit war § 262 BAO idF BGBl I 14/2013 anwendbar und es bestand für die belangte Behörde die Verpflichtung, gemäß § 262 Abs 1 BAO über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde bislang nicht nachgekommen. Es ist somit festzuhalten, dass es mangels Beschwerdevorentscheidung betreffend den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 7.8.2013 weder eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gibt noch der Vorlageantrag, so weit eine Beschwerdevorlage hinsichtlich des angefochtenen Aufhebungsbescheides beantragt wird, zulässig ist. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Selbst wenn die belangte Behörde nun die verpflichtende Beschwerdevorentscheidung (nachträglich) erlässt und diese in jenem Zeitpunkt, in dem der gegenständliche Beschluss rechtlich existent wird (§ 97 BAO), bereits in Geltung steht, bleibt der Vorlageantrag vom 16.12.2013 unzulässig, weil er zu früh gestellt wurde und kann dadurch nicht saniert werden. Der Vorlageantrag war daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl BFG 26.3.2018, RV/6100337/2017). Durch diese Zurückweisung erfolgte keine Entscheidung in einer Sache. Nach (erstmaliger) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein (neuer) Vorlageantrag gestellt werden. Schlussfolgerung für die vorgelegte Beschwerde vom 9.8.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 7.8.2013 Der ebenfalls angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde zugestellt, ist somit in rechtliche Existenz getreten und es wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein Rechtsmittel eingebracht. Über dieses Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2013 (abweisend) entscheiden. Dagegen wurde - ebenfalls rechtzeitig - ein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerde wurden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Sinne des Erkenntnis des VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 besteht damit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Tatsächlich sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowohl der Aufhebungsbescheid als auch der neue Sachbescheid angefochten. Im Sinne der eben dargestellten Rechtsprechung ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil es zuvor über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid hätte absprechen müssen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2018 rückwirkend per 1.7.2018 in § 281a BAO vorgesehen, dass die Parteien des Verwaltungsverfahrens zu verständigen sind, wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 300 BAO nicht berührt. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass eine Nachholung der unterlassenen Beschwerdevorentscheidung geboten ist und das Verwaltungsgericht sodann unter Einhaltung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge entscheiden kann. Das Finanzamt als belangte Behörde wird sohin eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen haben und dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen haben, ob dagegen ein (nach Wirksamwerden der Beschwerdevorentscheidung gestellter) Vorlageantrag eingebracht wurde. Im Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) oder trotz rechtswidriger Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden geboten, mittels förmlicher (gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs 1 BAO) vorzugehen (BFG 8.2.2018, RV/7104895/2017). Beiden Verfahrensparteien ist iSd § 281a BAO mitzuteilen, dass eine abschließende Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 - derzeit - durch das Bundesfinanzgericht nicht möglich ist. Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Schwebt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, kann die Entscheidung über dieses Verfahren ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Anlassverfahren für den Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 7.8.2013. Das Parteiengehör, das vor Erlassung des Aussetzungsbeschlusses zu gewähren ist (vgl. Ritz, BAO6, § 271 Tz 20) erfolgte durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung. In Anbetracht der von der Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge zur (inhaltlichen) Entscheidung über Beschwerden, wenn sowohl der Aufhebungs- als auch der Sachbescheid bekämpft werden, war das Ermessen dahingehend zu üben, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ausgesetzt wird. Die Wirkung der Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 besteht nun darin, dass die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über diese Beschwerde solange erloschen ist, bis jenes Verfahren, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat (somit das Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbescheid) entweder rechtskräftig abgeschlossen ist (etwa weil die von der belangten Behörde zu erlassende Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wird) oder gegen eine abweisende Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt wird und das Beschwerdeverfahren betreffend den Aufhebungsbescheid dem Bundesfinanzgericht (erneut) - unter Bezugnahme/Verweis auf die Geschäftszahl RV/7100608/2014 - vorgelegt wird. Hinweis für das weitere Verfahren: Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wird über die Beschwerde vom 9.8.2013, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 7.8.2013 wendet, mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer hat gem. § 284 BAO die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (über die Beschwere vom 9.8.2013) zu erheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem gegenständlichen Beschluss erfolgt die Zurückweisung des Vorlageantrages, sofern er das Vorlagebegehren hinsichtlich einer Beschwerde betrifft, gegen die keine verpflichtende Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde erlassen wurde (Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO). Die Unzulässigkeit eines solchen Begehren ergibt sich bereits aus dem Gesetz und entspricht auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6 mwN). Die beschlussmäßige Aussetzung der Entscheid über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erfolgte, weil vor der belangten Behörde das Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbescheid noch anhängig ist und dessen Ausgang für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wesentlich ist. Somit ist der Tatbestand des § 271 BAO erfüllt, ohne dass die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wien, am 25. September 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100861/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100861.2014
Stammnummer
120839
Gültig
25.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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