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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104834/2017

Kein Vorsteuerabzug für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungspreis 80.000 Euro übersteigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104834/2017vom 20.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verwaltungsgerichtshof hält unter Berufung auf die Judikatur des EuGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117, VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024) Folgendes fest: "Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Verbot von Beihilfen, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dadurch soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs. Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder eine niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte." Eine Erstattung der Abgabe kann jedenfalls nur dann gewährt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Beträge, soweit ihre Erstattung gefordert wird, eine Überkompensierung zugunsten der Konkurrenten darstellen würden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. September 2006, Rs C-526/04, Laboratoires Boiron SA, Rn 47, sowie VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 mwN). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zugrunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages der Umsatzsatzsteuer. Dem Einwand, die Steuerbefreiung des § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung im Sinne des Art 107 Abs. 1 AEUV dar, mangelt es daher bereits insofern in Bezug auf die der Bf. vorgeschriebene Umsatzsteuer an rechtlicher Relevanz, weshalb auch von der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in dieser Frage Abstand zu nehmen war. Im Übrigen hegte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2017, E 278/2017 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1988. Dementsprechend waren die von der Bf. eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für September und Oktober 2016 um die geltend gemachten Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffungskosten der genannten Kraftfahrzeuge entfielen, zu korrigieren. Da sich die bekanntgegebenen Selbstberechnungen somit als nicht richtig erwies, mussten die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2016 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 von Amts wegen jeweils in der in den Vorauszahlungsbescheiden ausgewiesenen Höhe festgesetzt werden.   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die rechtliche Beurteilung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges für die von ihr angekauften Personenkraftwagen das Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV entgegensteht, im Sinne der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024) erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 20. August 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104834/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104834.2017
Stammnummer
120789
Gültig
20.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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