Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1155-W/04
Ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1155-W/04vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner
Einkommensteuererklärung 2002 unter dem Titel Werbungskosten
Studiengebühren für ein Doktoratsstudium geltend.
Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2002 mit der Begründung nicht anerkannt, dass sie
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig seien.
Der Bw. erhob am 10. August 2003 gegen obigen Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"(1)
dass ich derzeit ein zweites Doktoratsstudium an der Universität Klagenfurt
betreibe. Da ich bereits über ein abgeschlossenes Doktoratsstudium in
Betriebswirtschaft verfüge, das Voraussetzung für meine derzeitige
berufliche Tätigkeit war, kann es sich beim zweiten derartigen Studium wohl
nicht um Ausbildung handeln. (Es ist keine berufliche Laufbahn vorstellbar,
für die zwei Doktorate als Voraussetzung gelten.) Vielmehr handelt es sich
ausschließlich um Fortbildung im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit
a) als Fachbereichsleiter für Management & Controlling am
Fachhochschulstudiengang Informationsberufe in Eisenstadt und b) als Leiter des
Bereichs Forschung und Entwicklung des Studiengangs. Meine Dissertation schreibe
ich daher auch im Bereich der angewandten
Wirtschaftspsychologie.
(2)
Sowohl meine Tätigkeit als Fachbereichsleiter für Management &
Controlling als auch als Leiter des Bereichs Forschung und Entwicklung stellen
ausgesprochen interdisziplinäre Anforderungen. Die Erweiterung meiner
wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Kompetenzen um psychologische
Aspekte dient dazu, diesen interdisziplinären Anforderungen auch in den
kommenden Jahren gerecht werden zu können.
(3)
Zu meinen vertraglich vereinbarten Aufgaben als hauptberuflicher
Fachhochschullehrer gehört Forschung und Entwicklung. Themen meiner Arbeit
in diesem Bereich sind "Motivation", "Teamwork" und
"Vertrauen". Auch hier handelt es sich durchwegs um Themen von
interdisziplinärem Charakter, mit sowohl betriebswirtschaftlichen als auch
psychologischen Aspekten. Wieder wird klar, dass das zweite Doktoratsstudium
daher zur Fortbildung dient.
Ich
erlaube mir auf die in diesem Zusammenhang unlängst erfolgte Änderung
des Einkommensteuergesetzes § 16 Abs 1 Z. 10 hinzuweisen. Weiters
führe ich an, dass in meinem Einkommensteuerbescheid für 2001 diese
Studienbeiträge als Werbungskosten bereits anerkannt
wurden.
Ich
erachte es als verfassungsrechtlich bedenklich, dass mir Studiengebühren
für das Doktoratsstudium an der Universität Klagenfurt als
Werbungskosten nicht anerkannt werden sollen, obwohl dieses Studium
ausschließlich der erwünschten Weiterentwicklung meiner Kompetenzen
für meine derzeitige berufliche Tätigkeit dient. Würde ich ein
vergleichbares Studium im Fachhochschulbereich oder bei einem anderen
nicht-universitären Anbieter absolvieren, würden die Ausgaben laut
§ 16 Abs. 1 Z. 10 (Rechtslage bis 31.12.2002)
anerkannt.
Bitte
finden Sie in der Beilage a) einen aktuellen, bereits bewilligten
Forschungsförderungsantrag, aus dem Sie bitte nähere Informationen
über den beschriebenen interdisziplinären Charakter meiner beruflichen
Tätigkeit entnehmen b) zwei aktuelle Aufsätze, aus denen ebenfalls die
sowohl betriebswirtschaftlichen als auch psychologischen Aspekte meiner
wissenschaftlichen Arbeit hervorgehen..."
Das Finanzamt erließ am 1. März 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"In
Ihrer Berufung beantragen Sie die Anerkennung der Studiengebühren für
ein zweites Doktoratsstudium an der Universität Klagenfurt aus dem Titel
Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG
1988.
Ihrer
Argumentation über die Notwendigkeit dieser Zusatzausbildung kann durchaus
gefolgt werden, Ihre Ansicht ist verständlich.
Doch
der Anerkennung der Studiengebühren steht (noch) der Gesetzeswortlaut des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 letzter Satz entgegen:
"Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Letzteres
umfasst nach § 4 Abs 2 Hochschulstudiengesetz Bakkalaureatstudien,
Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien.
Auch
mit dem Studium in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie Fahrtkosten,
Bücher, Skripten etc. sind nicht abzugsfähig.
Das
ist die momentane Rechtslage.
Dieser
letzte Satz der oben zitierten Gesetzesbestimmung wird auch durch die von Ihnen
angesprochene Änderung des ersten Satzes nicht berührt. Sie
absolvieren das Doktoratsstudium nicht als Umschulungsmaßnahme, um in
einem neuen Berufsfeld zu arbeiten, sondern um Ihre Qualifikation im bereits
ausgeübten Beruf weiter zu erhöhen. Überdies ist die
geänderte Bestimmung im ersten Satz erst ab der Veranlagung des Jahres 2003
anzuwenden.
Richtig
ist auch, wie bei Durchsicht des Akts festgestellt wurde, dass im Jahr 2001 die
Studienbeiträge anerkannt worden waren.
Das
war ein Fehler des Finanzamts, aber dadurch wird für Sie kein
Rechtsanspruch auf weitere sachlich unrichtige Entscheidungen
begründet....
Die
im Budgetbegleitgesetz verankerte Änderung besagt, dass
Studienbeiträge abzugsfähig sind, wenn es sich dabei um eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit
handelt.
Diese
Begünstigung ist jedoch erstmalig auf die im Jahr 2004 bezahlten
Studiengebühren anzuwenden.
Daher
war Ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 als unbegründet
abzuweisen."
Der Bw. beantragte ohne weitere Begründung Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF. BGBl. I 106/1999 sind ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen aber
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass der Bw.
im Streitjahr ein ordentliches Studium an der Universität Klagenfurt
betrieben hat. Ordentliche Universitätsstudien stellen nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich
(mit Ausnahme eines mit dem abgeschlossenen Erststudium eng verflochtenen
Zweitstudiums) Ausbildungsmaßnahmen dar (vgl. zB VwGH 23.5.1996,
95/15/0038). Durch die Einfügung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit einem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf als
Werbungskosten abzugsfähig. Ausgenommen davon sind jedoch explizit -
gleichgültig, ob es sich um Aus- oder Fortbildungskosten handeln würde
- die Kosten für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule und für ein ordentliches Universitätsstudium.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 als
verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am
23. Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge am
4. August 2004 im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des
4. August 2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich somit für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 106/1999 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende
Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als
Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
bereits tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren
Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach
Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin anzuwenden. Nach dieser
Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium aber explizit von der Abzugsfähigkeit
ausgeschlossen
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1155-W/04
- Stammnummer
- 12077
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF