Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101224/2017
Einbringung eines Einzelunternehmens nach Art. III UmgrStG (hier: beschwerdeführender Einzelunternehmer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) - Einbringungsvertrag ist an den Kriterien der Angehörigenvereinbarungen zu messen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101224/2017vom 13.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den Behauptungen der unklaren Vereinbarungen mit Y ist grundlegend und wiederholt anzumerken, dass es sich beim damaligen Geschäftspartner Y einerseits ausdrücklich um keinen nahen Angehörigen iSd einkommensteuerlichen Auslegungen handelte. Entsprechend der laufenden Rechtsprechung des VwGH fehlt es bei Rechtsbeziehungen zwischen Fremden, welche sich grundsätzlich nichts zu schenken pflegen, nämlich nicht an dem üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Auch verweisen wir auf die in diesem Fall uneingeschränkte zivilrechtliche Rechtswirksamkeit mündlicher Verträge. Die Behauptung in einem Rechtsmittelverfahren vor dem BFG, dass Vereinbarungen mit einem "fremden Dritten" noch unklar sind, kann nur bedeuten, dass das zuständige Finanzamt seiner Verpflichtung, entsprechende Ermittlungsschritte vorzunehmen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Tatsache ist, dass zwischen den Vertragsparteien sehr Vieles auf "Handschlagbasis" mündlich vereinbart war. Tatsache ist aber auch, dass Herr Bf. sämtliche Vereinbarungen im Detail erläutern kann und zumindest soweit gefordert auch schon erläutert hat. Wenn noch immer offene Fragen bzw. Unklarheiten bezüglich den Honorarsummen, der Umsatzbeteiligung, der Gründe für die Beendigung etc. gegeben sind, verwundert es, warum diese ergänzenden Fragen nicht an unseren Mandanten herangetragen worden sind, sondern es offensichtlich dem BFG überlassen wird, zu ermitteln. Selbstverständlich kann und wird bei Bedarf unser Mandant auch die allenfalls noch offenen Punkte entsprechend aufklären. Zu beachten ist lediglich, dass mündliche Vereinbarungen bekanntermaßen den Nachteil in sich tragen, im Nachhinein von den Vertragsparteien auch unterschiedlich wahrgenommen und ausgelegt zu werden. Dies hat auch zum endgültigen Scheitern der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Jahr 2015 beigetragen. Diese im Wirtschaftsleben immer seltener werdende gelebte "Handschlagsqualität" kann aber keine Auswirkung auf die Anwendungsvoraussetzungen einer Einbringung haben. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass unser Mandant in seinem Geschäftsleben seit jeher mündliche Verträge auf Handschlagbasis gepflegt hat. Zahlreiche weitere Beispiele könnten von unserem Mandanten näher erläutert werden. Auch unsere Kanzlei pflegt mit vielen unserer Mandanten eine jahrzehntelange Zusammenarbeit auf Basis mündlicher Vereinbarungen, zumal eine faire und partnerschaftliche Zusammenarbeit eben auf Handschlag beruhen kann und unseres Erachtens sogar sollte.
Auch die vorgebrachten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der Zusammenarbeit mit Y können nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist, dass im Zuge der im Sommer 2015 endgültig mit Y beschlossenen Trennung unter Fremden vereinbart worden ist, Honorare bis einschließlich Juni 2015 zur Abrechnung zu bringen. Der Geschäftsführerbezug wurde von Seiten der X GmbH richtigerweise bis zum offiziellen Ende der Zusammenarbeit gewährt. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beendigung der Zusammenarbeit ausschließlich durch unseren Mandanten als Geschäftsführer der X GmbH zum Wohle der Gesellschaft erfolgt ist. Ein ganz wesentlicher Grund für die Beendigung war die Entwicklung bzw. strategische Ausrichtung von Y, welche von unserem Mandanten als Geschäftsführer der GmbH nicht mitgetragen worden ist, sowie die befürchteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten (unter Verweis auf zahlreiche gerichtsanhängige Verfahren von Y). Zum Schutz des Gesellschaftsvermögens wurde daher die Beendigung unter den gegebenen Bedingungen vereinbart. Keinesfalls handelt es sich, wie vom Finanzamt unbegründet behauptet, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenn das Finanzamt nunmehr meint, keine nachvollziehbaren Gründe zu sehen, liegt es wohl auch daran, dass unser Mandant bislang niemals aufgefordert worden ist, die Beweggründe und Bedenken im Detail zu erläutern. Diese können aber selbstverständlich im Verfahren vor dem BFG noch im Detail und sehr umfassend von unserem Mandanten erläutert werden.
Sollten noch weitere Fragen offen sein, welche aus Sicht der Rechtsmittelbehörde für die Entscheidung von Bedeutung sind, werden diese von unserem Mandanten selbstverständlich gerne im Detail erläutert werden. Insbesondere sprechen wir dabei sämtliche vom Finanzamt angeführte Fragen an, neben dem Zeitpunkt, den Gründen und den Modalitäten für die Beendigung der Beratungstätigkeit auch die in Frage gestellten Honorarsummen bzw. die angeführte Umsatzbeteiligung.
Zu den Vorbringen, dass eine tatsächliche Übertragung des Vermögens nicht stattgefunden hat, verweisen wir auf die gesetzlichen Vorgaben des Art. III UmgrStG, welche zur Gänze erfüllt worden sind. Im Detail verweisen wir auf unsere Beschwerde und den Vorlageantrag.
Zu den Vorwürfen, es wurden keinerlei Nachweise über die Erweiterung des Geschäftsfeldes auf Russland vorgelegt, muss entschieden entgegen gehalten werden, dass die Vorlage von Nachweisen bislang in keinem Stadium des Verfahrens gefordert war. Weiters bestehen überhaupt keine begründeten Anhaltspunkte, dass die Erläuterungen unseres Mandanten bloße Schutzbehauptungen seien. Diese vollkommen unbegründeten Annahmen werden auf das Schärfste zurückgewiesen. Es entsteht der Eindruck, dass die im Zuge der Außenprüfung getroffenen Feststellungen im Nachhinein auf Biegen und Brechen, sogar unter Einbeziehung überhaupt nicht fundierter Argumente, begründet werden sollen. Selbstverständlich könnten auch diese Behauptungen nachgewiesen werden, da im gegenständlichen Zeitraum zahlreiche Gespräche mit russischen Unternehmen geführt worden sind. Mails, Flugtickets, Termine in Moskau, Präsentationen, etc. belegen dies.
Zur Thematik der Übertragung des Firmenwertes bzw. Kundenstockes wird nochmals verwiesen, dass entgegen VwGH vom 26.06.2014 ein gesonderter Wert in der Einbringungsbilanz nicht zum Ansatz gekommen ist.
Warum die Beendigung der Vertragsbeziehung durch eine persönliche Verfügung durch den Leistungsträger Herrn Bf. erfolgt sein soll, wird vom Finanzamt nicht näher begründet und ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal damit keine Vorteile für die Person Bf. verbunden waren. Vielmehr bestanden aus der Sicht der Gesellschaft gewichtige Gründe für die Einstellung. Auch die Umstände die zur Gründung der AA-Gesellschaften geführt haben sind eindeutig nachvollziehbar und können gerne nochmals erläutert werden."
Zu diesen Ausführungen hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 25. April 2018 umfängliche, den gesamten bisherigen Verfahrensverlauf darstellende, detaillierte Ausführungen gemacht und am bisher vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten.
Dazu hat der Bf. in der Eingabe vom 25. Mai 2018 Folgendes angemerkt:
"Wie bereits mehrfach dargestellt, wurden im Zuge der Einbringung sämtliche Vorgaben des UmgrStG beachtet und umgesetzt. Darüberhinaus wurden auch die Rechtsauslegungen des BMF (UmgrStRl) vollständig beachtet und berücksichtigt.
Es gibt keine uns mitgeteilten Gründe, die rechtfertigen würden, sämtliche Aussagen unseres Mandanten grundsätzlich in Frage zu stellen sowie als widersprüchlich oder gar substanzlos bzw. falsch zu beurteilen. Unser Mandant war immer umfassend bereit, zur Klarstellung beizutragen. Sollten Fragen im Prüfungsverfahren offen geblieben sein, liegt das nicht im Verantwortungsbereich unseres Mandanten. Es wird mit allem Nachdruck zurückgewiesen, dass unser Mandant "seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt." Unverständlich ist beispielsweise, dass nicht vorgelegte Unterlagen (Mails, Flugtickets, Termine in Moskau) bzw. schriftlich nicht dokumentierte nähere Erläuterungen (zur Beendigung der Vertragsbeziehung) zum Vorwurf gemacht bzw. als substanzlose Vorbringen bezeichnet werden, obwohl diese im Prüfungsverfahren nie angefordert und die Aussagen unseres Mandanten diesbezüglich damals nicht in Zweifel gestellt wurden. Selbstverständlich liegen zB zahlreiche Dokumentationen der Reisetätigkeit nach Russland vor, welche auch jederzeit übermittelt werden könnten.
Unser Mandant stand und steht mit Y in keiner persönlichen Nahebeziehung, die gesamte damalige Zusammenarbeit wurde unter Fremden abgewickelt. Daher meinen wir, dass das detaillierte Erheben sämtlicher Vertragsdetails der Zusammenarbeit mit Y, insbesondere die nach der erfolgten Einbringung eingetretene, ursprünglich nicht vorhersehbare Entwicklung nicht entscheidungsrelevant sind. Sollten Sie anderer Ansicht sein, sind wir jedoch gerne bereit, Ihnen sämtliche Fragen, die aus Ihrer Sicht für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich und für Sie noch nicht beantwortet sind, umfassend, wenn nötig auch in einem persönlichen Gespräch, zu beantworten. Dementsprechend verzichten wir aus Gründen der Verfahrensökonomie vorerst auf eine detaillierte Gegenstellungnahme zu sämtlichen vorgeworfenen Punkten und beantworten bzw. widerlegen diese gerne, sofern Sie es als zuständiges Gericht für entscheidungsrelevant erachten."
Die Abgabe einer weiteren Stellungnahme dazu wurde vom Finanzamt als entbehrlich erachtet.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. EINKOMMENSTEUER 2013 bis 2015
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an jenen Kriterien zu messen, die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden.
Denn bei derartigen Rechtsbeziehungen fehlt es an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/13/0039 und die dort zitierte Vorjudikatur mit weiteren Nachweisen).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen muss nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der zwischen dem Bf. als Einbringenden seines Einzelunternehmens und der X GmbH als aufnehmende Körperschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf. ist, am 13. September 2013, unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III UmgrStG abgeschlossene Einbringungsvertrag entsprechen.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens mit dem Stichtag 1. Jänner 2013 und auch während des gesamten Streitzeitraumes ist der Bf. für einen einzigen Kunden, die Fa. Y, beratend tätig geworden, wofür auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Fa. Y ein monatlicher Honoraranspruch von 20.000 € netto bestanden hat.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. April 2016 hat der Bf. angegeben, dass neben dem Einbringungsvertrag und den dazugehörigen Bilanzen "weitere Vereinbarungen nicht vorhanden sind." Im Zuge der Besprechung vom 25. Mai 2016 hat der Bf. zur Frage, ob eine Geschäftsführervereinbarung bzw. eine Vereinbarung über die Überlassung der Arbeitskraft mit der X GmbH abgeschlossen worden sei, Folgendes angegeben:
"Ich habe keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Ich habe eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen. Vereinbart wurde die Basis zu verbreitern. Man wollte mehrere Kunden neben Y aufbauen. Ich habe vereinbart, dass ich monatlich 5.000 bekomme und die Arbeitsleistung erbringe" (vgl. Stellungnahme des Finanzamtes vom 25. April 2018, Seite 7, erster Absatz).
Unter Bedachtnahme auf die unbestrittene Tatsache, dass der Bf. im Rahmen des eingebrachten Einzelunternehmens der einzige Leistungsträger war, der gegenüber dem einzigen Kunden, Y, die Beratungsleistungen erbracht hat, hätte eine fremde Körperschaft wohl zweifellos auf den Abschluss eines entsprechenden schriftlichen Vertrages mit dem Bf. bestanden, der ihr garantiert hätte, dass die Beratungsleistungen ab dem Stichtag der Einbringung jedenfalls im Namen und für Rechnung der GmbH weiter erbracht werden. Denn weder im Einzelunternehmen noch in der X GmbH waren Dienstnehmer beschäftigt.
Außerdem bedarf es wohl keiner näheren Ausführungen, dass der an den Bf. in der Zeit von Jänner bis September 2013 bezahlte monatliche Geschäftsführerbezug von 2.500 € netto und die Erhöhung ab Oktober auf 5.000 € netto von einem fremden Geschäftsführer in Anbetracht der Tatsache, dass die erbrachten Leistungen von der Fa. Y mit 20.000 € monatlich honoriert worden sind, keinesfalls als leistungsadäquat akzeptiert worden sei. Noch dazu, wo diese vom Bf. aufgebaute, erfolgreiche Geschäftsbeziehung bereits langjährig bestanden hat.
Auch aus dem vom Bf. in den Vorlageanträgen ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH 26.6.2014, 2011/15/0028 kann mit Rücksicht auf die Begründungserwägungen des Gerichtshofes nichts für seinen Rechtsstandpunkt gewonnen werden:
"Der in der Einbringungsbilanz dargestellte Firmenwert ist daher bei der Ermittlung des Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens außer Ansatz zu lassen. Damit lag aber - im Hinblick auf die Entnahmen - zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages kein positiver Verkehrswert vor, sodass schon aus diesem Grund die Regelungen des UmgrStG nicht anwendbar sind."
Da demnach der vorliegende Einbringungsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, sind die Einkünfte aus der Unternehmensberatung zu Recht dem Bf. als Einzelunternehmer zugerechnet worden. Da sich das gesamte Vorbringen des Bf. ausschließlich gegen die grundsätzliche Nichtanerkennung der Einbringung des Einzelunternehmens in die X GmbH wendet, war die schätzungsweise Berücksichtigung der Reise- und Fahrtspesen sowie der Werbeaufwendungen keiner näheren Überprüfung zu unterziehen. Einen diesbezüglich ziffernmäßig begründeten, schlüssigen Beschwerdeantrag hat der Bf. nicht vorgebracht.
2. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS HINSICHTLICH EINKOMMENSTEUER 2013
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 21 und die dort zitierte Judikatur).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 24 und die dort zitierte Judikatur).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Das Finanzamt hat unter Tz 3 "Wiederaufnahme" im Bericht vom 15. November 2016 über das Ergebnis der Außenprüfung eine Reihe von neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel im Einzelnen angeführt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2017 wurden diese wiederholend wiedergegeben und es wurde auch bemerkt, dass die steuerlichen Auswirkungen keinesfalls als geringfügig anzusehen seien.
Im Vorlageantrag wird vom Bf. nicht in Abrede gestellt, dass die vom Finanzamt als Wiederaufnahmsgründe herangezogenen Umstände nicht neu hervorgekommen wären, sondern es wird lediglich deren materiellrechtliche Würdigung und damit ihre Eignung, eine anderslautende Entscheidung zu bewirken, bekämpft. Diesbezüglich wird jedoch, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage, dass Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an den vom VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu messen sind, entspricht der Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 26.5.1999, 99/13/0039); die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13. September 2018
Normen und Schlagworte
- Art. III UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101224/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101224.2017
- Stammnummer
- 120764
- Gültig
- 13.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF