Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0145-Z2L/02
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Erlassverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0145-Z2L/02vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des Artikel 244 ZK ist, anders als der des § 212a BAO, nicht nur auf Zahlungsverpflichtungen beschränkt. Grundsätzlich können alle vollziehbaren Entscheidungen ausgesetzt werden. Vollziehbar sind alle Entscheidungen, die einen durchsetzbaren Inhalt haben. Beschränkt sich eine Entscheidung auf eine bloße Negation, wie die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer Entscheidung, ist sie hingegen nicht vollziehbar. Die Aussetzung einer solchen Entscheidung ist somit nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Januar 2000,
GZ. 100/54157/99-6, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK), iVm.
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
7. September 1999 wurde gegenüber der Bf. als Hauptverpflichteter im
gemeinschaftlichen Versandverfahren, gemäß
§ 119 Abs.3 u.
§ 3 Abs.2 ZollG.1988 die Ersatzforderung im Gesamtbetrag in der
Höhe von ATS: 145,350.-(Zoll: ATS: 90.000.-, Einfuhrumsatzsteuer:
ATS:54.000.-, Außenhandelsförderungsbeitrag: ATS:1.350:.-)
vorgeschrieben.
Im Rechtsmittelverfahren wurde mit Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 30. Juli 1999, GZ: ZRV/1-13/92 dieser Abgabenbetrag auf ATS:
98.838.-(Zoll: ATS:6.000.-, Einfuhrumsatzsteuer: ATS: 36.000.-,
Außenhandelsförderungsbeitrag: ATS: 900.-, Säumniszuschlag: ATS:
1.938.-) herabgesetzt. Dieser Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig
geworden.
Am 16. Oktober 1992 brachte die Bf. hinsichtlich
dieser Abgabenschuld einen Antrag auf Erlass der Zollschuld gemäß
§ 183 ZollG.1988 wegen des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit
ein.
Am 21. Juli 1993 wurde dieser Antrag vom Hauptzollamt
Wien als unbegründet abgewiesen.
Ebenso wurde die dagegen fristgerecht eingebracht Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 1999, Zl: 100/54157/99, als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und stellte
in einem den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der bekämpften
abweisenden Billigkeitsentscheidung.
Die Beschwerde wurde mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
28. Dezember 1999, GZ: ZRV/57-13/99, als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom11. Oktober 1999, Zl: 100/54157/99-2 als unzulässig
zurückgewiesen. Als Begründung dazu wurde im Wesentlichen
angeführt, dass Rechtmittelentscheidungen im Billigkeitsverfahren weder
unmittelbar noch mittelbar über die Höhe einer Abgabenschuld
absprechen würden und somit die Voraussetzungen für die Einbringung
eines Aussetzungsantrages nicht gegeben wäre.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Berufung und führt
dazu nachstehendes aus:
Der
von der Zollbehörde ursprünglich festgesetzte Abgabenbetrag wäre
im bereits Rechtsmittelwege um die Hälfte herabgesetzt worden.
Die
Tatsache ,dass seitens der Abgabenbehörde von der Vorschreibung einer
Sicherheitsleistung bisher kein Gebrauch gemacht wurde, zeige das die Einhebung
einer solchen nicht zwingend erforderlich wäre. Der Hinweis, dass die
Zollbehörden auf die Sicherheitsleistung verzichten können, wenn dies
aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten führen würde, brächte sie in
Argumentationsnotstand: Denn würde sie das Eintreten wirtschaftlicher
Schwierigkeiten bejahen, würden aufgrund der Gefährdung der Einhebung
der Abgaben sofort seitens der Behörde Vollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet werden. Würde sie das Eintreten finanzieller Schwierigkeiten
verneinen, würde die Zollbehörde die sofortige Zahlung fordern. Der zu
entrichtende Betrag von rund ATS: 100.000,00.- wäre für Sie nicht
unerheblich. Sinn dieses Ansuchens wäre aber einzig und alleine die
ungerechtfertigte Forderung bis zu deren Rechtskraft zu vermeiden oder ganz zum
Wegfall zu bringen.
Von
einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Eingangsabgaben könne keine
Rede sein.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und dazu, unter Anführung des Artikel 244 2.Satz und des § 212a Abs.1
BAO, im Wesentlichen festgestellt, dass im Sinne der letztgenannten
Rechtsvorschrift, eine Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung, die
Abhängigkeit von einer Berufung im Abgabeverfahren, von deren Erledigung
die Höhe von Abgaben mittelbar, wie bei einem der Abgabenfestsetzung
vorgeschobenem Grundlagenbescheid oder unmittelbar, wie bei einem Abgaben oder
Haftungsbescheid, abhängt, wäre.
Im gegenständlichen Fall wäre der
Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
im Billigkeitsverfahren eingebracht worden. Bescheide über
Billigkeitsansuchen und darauf folgende Berufungs(vor)entscheidungen würden
weder mittelbar noch unmittelbar über die Höhe einer Abgabenschuld
absprechen.
Dagegen erhob de Bf., ohne weiteres Vorbringen,
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen
nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs.2
ZK).
Gemäß Artikel 7 ZK
sind abgesehen von den Fällen des Artikel 244 Abs.2 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
Abs.1 BAO Bundesabgabenordnung (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß ,wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Aussetzungsanträge
können nur bis zur Entscheidung über die betreffende Berufung gestellt
werden (§ 212a Abs.3 BAO), danach eingebrachte Anträge sind als
unzulässig zurückzuweisen.
Im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben ist, -
sachlich durchaus gerechtfertigt - einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer
Artikel 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Artikel 244 ZK
nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung enthält und eine
solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (VwGH 26. Februar
2004, 2003/16/0018).
Der Anwendungsbereich des Artikel 244 ZK ist anders, als
der des § 212a BAO, nicht nur auf Zahlungsverpflichtungen beschränkt.
Grundsätzlich können alle vollziehbaren Entscheidungen ausgesetzt
werden (Witte, Zollkodex 3 Art.244 Rz 5).
Vollziehbar sind alle Entscheidungen ,die einen
durchsetzbaren Inhalt haben. Beschränkt sich eine Entscheidung auf eine
bloße Negation ,wie die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer
Entscheidung, ist sie hingegen nicht vollziehbar (Witte, Zollkodex 3 Art.7
Rz.7). Die Aussetzung einer solchen Entscheidung ist somit nicht
zulässig.
Der, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende,
Aussetzungsantrag wurde Zusammenhang mit einer nicht vollziehbaren Entscheidung
gestellt. Die Zulässigkeit der Einbringung eines Aussetzungsantrages endete
bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung gegen die
vollziehbare Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren.
Die im gegenständlichen Verfahren bekämpfte
Entscheidung erging - im Lichte der vorstehenden Ausführungen - zu
Recht.
Es war daher- ohne auf das Berufungsvorbringen näher
einzugehen- spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erlassantragvollziehbare Entscheidungdurchsetzbarer InhaltBeschränkung einer Entscheidung auf bloße Ablehnung eines AntragesUnzulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0145-Z2L/02
- Stammnummer
- 12072
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF