Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0241-W/04
Nachsichtsansuchen, Voraussetzungen und Beweislast
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-W/04vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E., vom 9. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
2. Dezember 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
6/7/15 vom 2. Dezember 2003 wurde das Ansuchen des Berufungswerbers (in der
Folge Bw.) vom 23. September 2003 um Nachsicht (darin wurde die wirtschaftlichen
Lage mit einem monatlichen Einkommen von € 1.300,00, Aufwendungen für
Miete von € 420,00 und Alimente von € 363,00 dargelegt und
ausgeführt, der Zahlung nicht nachkommen zu können) mit der
Begründung abgewiesen, dass von unbilliger Härte nur dann gesprochen
werden könne, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und
Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe
und Einbringungshärten nicht einmal durch die Gewährung einer
Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten.
Von einer erheblichen
Härte bzw. einer Unbilligkeit könne im gegenständlichen Fall
nicht ausgegangen werden, da ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe und
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (Alimentationszahlungen u.a.) in
absehbarer Zeit ändern können.
Da die Voraussetzung für
die Nachsicht nicht gegeben sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 9. Dezember 2003 führte der Bw. aus, dass er
bereits jetzt mit seinem Einkommen von € 1.300,00 abzüglich seiner
Verpflichtungen unter dem Existenzminimum lebe. Ein Wegfall der Alimente
für seine zehnjährige Tochter sei in nächster Zeit sicher nicht
zu erwarten. Vielmehr gebe es eine bei der Scheidung getroffene Vereinbarung,
wonach er monatlich ATS 10.000,00 (zuzüglich Indexanpassung 1994) zu
bezahlen habe. Dieser Betrag sei vorübergehend auf ATS 5.000,00
reduziert, da seine finanzielle Situation nicht mehr zugelassen habe. Würde
nun sein Einkommen (was zu erwarten sei) steigen, würden sich die zu
bezahlenden Alimente unweigerlich wieder erhöhen. Sein Einkommen stehe
somit (auch in den nächsten Jahren) in einem krassen Missverhältnis zu
der Abgabenschuld.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass der
Abgabepflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht habe und er einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun
gehabt hätte, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Der
Bf. sei Geschäftsführer der Firma N-GmbH, Wien. Firmensitz sei die
Wohnung des Abgabenschuldners. Laut Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 10. November 2003 sollen dem Vollstrecker Fragen
hinsichtlich Trennung zwischen Privat- und Firmenräumlichkeiten nicht
beantwortet worden sein. Bemerkt werde, dass die Firma N-GmbH dem Finanzamt auch
bereits € 11.787,84 schulde und keine Zahlungen geleistet werden. Der
Bw. steuere als Geschäftsführer die Höhe seines Gehaltes. Es
seien dem Finanzamt keine nachvollziehbaren Unterlagen (Leistungsvereinbarungen
bzw. Verpflichtungserklärungen) vorgelegt worden.
Gegenstand des
Nachsichtsansuchens sind laut Aktenlage die im Haftungsbescheid des Finanzamtes
6/7/15 vom 1. Juni 2003 angeführte Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 2.730,47 sowie die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.907,62
(gesamt € 6.638,09).
Laut Erhebung der wirtschaftlichen Lage vom 10. November
2003 wohnt der Bw. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer ca. 100
m2 Hauptmietwohnung, die auch
Firmensitz der Firma N-GmbH ist. Angaben zur Verteilung der Kosten für die
Miete zwischen dem Bw., seiner Lebensgefährtin bzw. der Firma N-GmbH wurden
verweigert. Die Einrichtung ist kaum verwertbar. Der Bw. besitzt keinen Pkw.
Außer einer noch fraglichen Forderung der Krankenkasse in Höhe von
ca. € 7.200,00 wurden keine Verbindlichkeiten angegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im vorliegenden Fall wurde eine
sachliche Unbilligkeit weder vom Bw. behauptet noch sind dafür aus dem Akt
Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim
Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Angesichts der Höhe der
regelmäßigen monatlichen Einkünfte von € 1.300,00, der
Alimente von derzeit € 363,00 sowie der gemeinsamen Mietwohnung mit der
Lebensgefährtin des Bw., Frau C., wobei nicht übersehen werden darf,
dass diese Wohnung zusätzlich auch als Firmensitz der Firma N-GmbH dient
(somit die Mietkosten nicht allein vom Bw. persönlich getragen werden
müssen), zudem der Bw. die Höhe seines Einkommens als
Geschäftsführer mit beeinflussen kann (würde sein Einkommen
steigen, würden sich die zu bezahlenden Alimente unweigerlich
erhöhen), andererseits der Bw. entgegen der Verneinung der Frage nach
Grundbesitz anlässlich der Befragung über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 10. November 2003 in der Datenbank als Eigentümer von
Liegenschaften in D. und M. aufscheint, kann keine persönliche Unbilligkeit
festgestellt werden, da den Härten aus der Abgabeneinhebung durch
Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte, weshalb
es keiner Nachsicht bedarf (siehe VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).
Selbst wenn man das Vorliegen
einer persönlichen Unbilligkeit für gegeben erachten würde,
dürfte zur Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des
Ermessens nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bw. keine Vorsorge
für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung -
für die er nun als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen
worden ist - getroffen hat, obwohl eine solche Vorsorge gerade bei
Umsatzsteuerbeträgen möglich gewesen wäre.
Im Rahmen der
Billigkeitsüberlegungen wäre jedenfalls zudem darauf Bedacht zu nehmen
gewesen, dass der Bw. auch als Geschäftsführer der Firma N-GmbH
Abgabenschulden weder zeitgerecht noch in vollem Umfang entrichtet hat. Dieses
steuerunehrliche Verhalten kann nicht noch zusätzlich durch die
Gewährung einer Nachsicht belohnt werden.
Da im vorliegenden Fall sowohl
das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach
der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für
die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für
eine Ermessensentscheidung (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091) kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-W/04
- Stammnummer
- 12065
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF