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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102620/2017

Aussetzung der Einhebung von Glücksspielabgaben, Beurteilung der Erfolgsaussichten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102620/2017vom 21.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

LVwG-10/438/10-2015 vom 22.12.2015 LVwG-10/385/8-2016 vom 07.01.2016 LVwG-10/454/5-2016 vom 07.01.2016 LVwG-10/344/5-2016 vom 21.01.2016 LVwG-10/345/5-2016 vom 21.01.2016 LVwG-10/340/19-2016 vom 25.01.2016 LVwG-10/397/10-2016 vom 08.02.2016 LVwG-10/396/10-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/398/10-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/400/7-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/466/6-2016 - LVwG-10/467/6-2016 vom 12.02.2016 LVwG-10/473/6-2016 vom 12.02.2016 LVwG-10/470/5-2016 vom 29.02.2016 405-10/33/1/8-2016 vom 24.03.2016 LVwG-10/368/8-2016 vom 29.03.2016 LVwG-10/369/7-2016 vom 30.03.2016 LVwG-10/472/7-2016 vom 04.04.2016 405-10/38/1/7-2016 - 405-10/39/1/7-2016 vom 07.04.2016 LVwG-10/382/5-2016 vom 11.04.2016 LVwG-10/328/8-2016 vom 11.04.2016 405-10/44/1/9-2016 vom 19.04.2016 LVwG-10/393/5-2016 vom 25.04.2016 LVwG-10/404/6-2016 vom 26.04.2016 405-10/63/1/7-2016 vom 17.05.2016 LVwG Tirol: LVwG-2014/14/3251-5 vom 18.11.2015 LVwG-2014/14/3394-6 vom 01.02.2016 (Verweis auf Vorarlberg LVwG-1-663/R10-2014) LVwG-2014/18/2511-11 - LVwG-2014/18/3122-8 vom 02.02.2016 LVwG-2014/42/3140-2 vom 04.02.2016 LVwG-2014/46/3119-8 vom 12.02.2016 LVwG-2014/46/3120-8 vom 12.02.2016 LVwG-2014/14/1820-7 vom 18.02.2016 LVwG-2015/18/1532-4 vom 21.03.2016 LVwG-2014/30/2505-9 vom 21.03.2016 LVwG-2015/14/0416-5 vom 22.03.2016 LVwG-2014/18/3498-5 vom 23.03.2016 LVwG-2015/30/0419-8 vom 23.03.2016 LVwG-2015/30/2097-5 vom 25.03.2016 LVwG-2015/29/0711-5 vom 29.03.2016 LVwG-2015/29/2819-7 vom 30.03.2016 LVwG-2015/18/0947-5 vom 04.04.2016 LVwG-2015/29/1248-5 vom 05.04.2016 LVwG-2015/29/1533-9 vom 14.04.2016 LVwG-2015/29/1534-6 vom 14.04.2016 LVwG-2015/30/0418-8 vom 14.04.2016 LVwG-2015/21/0512-2 vom 14.04.2016 LVwG-2015/18/0815-3 vom 20.04.2016 LVwG-2015/18/1628-4 vom 28.04.2016 LVwG-2015/18/2390-3 - LVwG-2015/18/2391-4 vom 04.05.2016 LVwG Vorarlberg: LVwG-1-700/E15 2013 vom 13.10.2014 (Kein Zweifel) LVwG-1-790/R7-2014 vom 14.09.2015 LVwG-1 -789/R7-2014 vom 15.12.2015 LVwG-1-662/R4-2014-14 vom 15.12.2015 LVWG-1-663/R10-2014-11 vom 15.12.2015 LVwG-440-002/R2-2015-7 vom 22.02.2016 LVwG-1-047/R10-2015 vom 23.02.2016 LVwG Wien: VGW 001/023/5739/2014 3 vom 12.08.2014 VGW 001/059/28733/2014-13 - VGW 001/V/059/31531/2014 vom 11.12.2014 VGW-001/076/4041/2015-5 vom 04.09.2015 VGW-001/076/4040/2015-6 vom 04.09.2015 VGW-001/059/3558/2015-8 - VGW-001/V/059/3585/2014 vom 09.09.2015 (EuGH Rspr konkret nicht anwendbar) VGW-002/032/10316/2015-15 vom 11.01.2016 VGW-002/032/10312/2015-17 - VGW-002/V/032/10314/2015-17 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11590/2015-6 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11591/2015-6 - VGW-002/V/032/11592/2015-6 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11225/2015-7 - VGW-002/V/032/11226/2015 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11221/2015-7 - VGW-002/V/032/11223/2015 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11635/2015-7 - VGW-002/V/032/11636/2015-7 - VGW-002/V/032/11637/2015-7 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11217/2015-15 vom 26.01.2016 VGW-002/032/13026/2015 - VG-002/V/032/13027/2015 vom 03.02.2016 VGW-002/032/15017/2015 - VG-002/V/032/138/2016 vom 04.02.2016 VGW-002/032/13714/2015-8 vom 24.03.2016 VGW-002/032/13194/2015-15 - VGW-002/V/032/565/2016 - VGW-002/032/1801/2016 vom 11.04.2016 VGW-001/047/4021/2015-11 vom 11.04.2016 LG Korneuburg: 10 Cg 41/14k vom 28.09.2015 LG St. Pölten: 42 Cg 62/15w vom 28.08.2015 LG Steyr: 4 Cg 81/14S vom 23.07.2015 LG Weis: 26 Cg 50/15d vom 25.08.2015 (Keine abschließende Beurteilung) 26 Cg 49/15g vom 26.08.2015 (Keine abschließende Beurteilung) 8 Cg 55/14 f vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 56/14 b vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 57/14z vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 103/14i vom 18.12.2015 (non liquet) OLG Linz: 3 R 115/15Z vom 10.09.2015 6 R 102/15k vom 30.09.2015 6 R 103/15g vom 30.09.2015 6 R 153/15k vom 30.09.2015 6 R 154/15g vom 30.09.2015 2 R 164/15y vom 28.10.2015 VwGH: (mit Hinweis, dass sich das LVwG OÖ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ausführlich mit der Frage der Unionsrechtwidrigkeit des GSpG befasst habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass eine solche nicht vorliege) Ra 2015/17/0095 vom 22.02.2016 Ra 2015/17/0096 vom 22.02.2016 Ra 2015/17/0098 vom 25.02.2016 Ra 2016/17/0025 bis 0027 vom 29.02.2016 Ra 2016/17/0045 vom 15.03.2016 Ra 2016/17/0001 bis 0002 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0022 bis 0024 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0036 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0035 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0039 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0040 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0043 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0055 bis 0056 vom 23.03.2016 Ra 2015/17/0186 bis 0187 vom 23.03.2016 Ra 2015/17/0130 vom 24.03.2016 Ra 2016/17/0054 vom 24.03.2016 Ra 2015/17/0147 vom 30.03.2016 Ra 2015/17/0135 vom 31.03.2016 Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 GSpG: Poker sei ein Glücksspiel, § 57 Abs. 1 GSpG) sei die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. ********* Mit Schreiben vom 3.4.2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor: 2.2 Replik zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Wenngleich die zwölf Seiten lange Beschwerdevorentscheidung suggeriere, die belangte Behörde hätte sich ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken auseinandergesetzt, sei das Gegenteil der Fall: Einleitend verweise die belangte Behörde auf Seite 1 des bekämpften Bescheides auf „die ausführliche Begründung“ in ihrem Bescheid und führe anschließend aus, dass eine Beschwerde als offenkundig erfolglos zu qualifizieren sei, wenn „der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich [...] auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.“ (Seite 2 des bekämpften Bescheides) Sie widerlege jedoch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Glücksspielabgabenpflicht für frei gewerbliche Pokersalons nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei. Darüber hinaus sei es schlichtweg unzutreffend, dass eine über längere Zeit unbeanstandet gebliebene Verwaltungspraxis dazu führe, dass eine Beschwerde als wenig erfolgversprechend qualifiziert und die Aussetzung der Einhebung verweigert werden dürfe (vgl. Althuber, ÖStZ 2016, 674). In weiterer Folge zitiere die belangte Behörde ein Erkenntnis des BFG (Seite 2 des bekämpften Bescheides), welches - wie bereits oben dargelegt - die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ebenso wenig zu belegen vermöge. Auch die wörtliche Zitierung mehrerer Passagen aus dem Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016 ua (Seiten 2 ff des bekämpften Bescheides), spreche nicht für die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, da der VfGH nicht die Rechtmäßigkeit von Glücksspielabgaben zu beurteilen gehabt und er zudem das Unionsrecht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH ausgelegt habe (Leidenmühler, Kohärenz im österreichischen Glücksspielrecht? - Wertungswidersprüche und Judikaturdivergenzen, MuR 2016, 295 ff). Zu widersprechen sei auch der Ansicht der belangten Behörde, wonach der VwGH mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2105/17/0022, „die Vereinbarkeit des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht“ bejaht habe (Seite 4 des bekämpften Bescheides). Richtig sei, dass er lediglich die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols, jedoch nicht der Glücksspielabgabenpflicht bejaht habe. Entbehrlich seien aus demselben Grund auch die Erwägungen der belangten Behörde zum Erkenntnis des VwGH vom 5.4.2016, Ra 2015/17/0063 (Seiten 4 f des bekämpften Bescheides). Darüber hinaus beträfen auch die auf Seite 5 des bekämpften Bescheides angeführten Beschlüsse des VfGH (6.12.2012, B 1337/11; B 1339/11) nicht die Glücksspielabgabenpflicht, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung von Lotteriekonzessionen. Sie seien daher für die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen die Stammabgabe ebenso irrelevant, wie das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 7.3.2013, 2011/17/0303, welches ebenfalls die Beschränkung von Lotteriekonzessionen zum Gegenstand gehabt habe. Hinsichtlich der auf Seite 6 des bekämpften Bescheides angeführten Beschlüsse des VfGH zur Glücksspielabgabenpflicht werde - wie bereits in der Beschwerde vom 10.2.2017 - darauf hingewiesen, dass aus der Ablehnung der Beschwerden durch den VfGH nicht abgeleitet werden könne, dass die Glücksspielabgabenpflicht für frei gewerbliche Pokersalons höchstgerichtlich bestätigt sei. Vielmehr belegten die Beschlüsse lediglich, dass die von den Beschwerdeführern bis dato geltend gemachte Bedenken nach Ansicht des VfGH nicht in die verfassungsrechtliche Sphäre reichten. Schließlich vermöge auch die seitenlange Anführung (Seiten 6-12 des bekämpften Bescheides) von Entscheidungen verschiedenster innerstaatlicher Gerichte ohne nähere Ausführungen zu deren Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt die Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtfertigen. Zum einen handle es sich mit Ausnahme der zitierten VwGH-Erkenntnisse nicht um höchstgerichtliche Entscheidungen, welche die belangte Behörde keinesfalls zur Abweisung des Aussetzungsantrages wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen die Stammabgabe berechtigten; zum anderen gehe es in diesen Urteilen nämlich - wie die belangte Behörde auf Seite 6 des bekämpften Bescheides auch selbst eingestehe - um die Frage der Rechtmäßigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, jedoch nicht der Glücksspielabgaben. Im Ergebnis habe die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid keines der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente widerlegt. Sie habe es nicht einmal versucht, sondern lediglich unreflektiert verschiede Entscheidungen diverser Gerichte aneinandergereiht, deren Relevanz für den gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. 2.3 Auszusetzender Betrag Gemäß § 212a Abs. 3 BAO habe der Antrag auf Aussetzung der Einhebung eine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung nach § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten: Der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag werde mit EUR 9.268.520,96 (EUR 9.045.864,34 Stammabgabe + EUR 180.917,29 erste Säumniszuschläge + EUR 37.866,71 Aussetzungszinsen + EUR 3.872,62 Aussetzungszinsen) beziffert. 3. Antrag Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, 1) gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht; und 2) der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175) . Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212). In ihrem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wandte die Bf. ein, dass die Entscheidungen des VfGH vom 30.6.2012, G 51/11, und vom 27.6.2013, G 26/2013 und G 90/2012, sowie der Beschluss des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, in ihrem Sinne entschieden worden seien und bis dato noch keine Entscheidung des VwGH zur Glücksspielabgabenpflicht ergangen sei. Dem ist wie folgt zu entgegnen: -) VfGH vom 30.6.2012, G 51/11, und VfGH vom 27.6.2013, G 26/2013 und G 90/2012: "Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 GSpG (idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, ab 1.3.2014) insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 22 GSpG (idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, bis 27.6.2013) das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 22 GSpG (idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, vom 1.3.2014 bis 15.8.2015) das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro. Gemäß § 60 Abs. 24 GSpG (idF vor dem BGBl I 2013/167, bis 27.6.2013) steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist. Gemäß § 60 Abs. 33 GSpG (idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, bis 14.8.2015) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. Gemäß § 60 Abs. 36 GSpG ist § 2 Abs. 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, ab 15.8.2015). Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind." Daraus, dass durch die erstgenannte Entscheidung des VfGH die Wortfolge „zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis“ in § 60 Abs. 24 GSpG und durch das zweitgenannte Urteil des VfGH das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG samt Überschrift „Pokersalons“ sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgehoben wurden, lässt sich für die Bf. nichts gewinnen, da der VfGH diese §§ und Wörter nicht deshalb aufhob, weil er vermeinte, dass Pokerspiele keine Glücksspiele wären („Punkt 2.2.6.: Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs. 2 GSpG aufnimmt.“), sondern weil § 22 GSpG wegen der Beschränkung auf eine einzige zu erteilende Konzession und damit einhergehender Monopolisierung des Marktes gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG und des § 60 Abs. 24 GSpG erfolgte lediglich wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 22 GSpG, der VfGH stellte jedoch klar, dass diese Regelungen für sich genommen nicht verfassungswidrig sind. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13) ist das Wort „Poker“ wieder in § 1 Abs. 2 GSpG enthalten. § 22 GSpG war damit kurzfristig mit der Maßgabe, dass statt einer einzigen Konzession drei Konzessionen zum Betrieb von Pokersalons erteilt werden können, in Geltung und wurde mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, mit dem auch § 60 Abs. 36 GSpG als Nachfolgerbestimmung des § 60 Abs. 24 bzw. Abs. 33 GSpG in Kraft trat, ab 15.8.2015 endgültig aufgehoben. Da durch den Wegfall der Bestimmung des § 22 GSpG betreffend Vergabe von einer bzw. drei Konzessionen die Verfassungswidrigkeit beseitigt wurde, konnte § 1 Abs. 2 GSpG auch wieder Poker als Glücksspiel zu Recht (demonstrativ) aufzählen. Obgleich kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, wird hinsichtlich der Glücksspielabgabenpflicht für Pokersalons mit landesrechtlicher Gewerbeberechtigung iSd § 60 Abs. 36 GSpG auf die Begründung zur Entscheidung des BFG vom gleichen Tag, RV/7102140/2017, verwiesen. -) Beschluss des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m: Mit diesem Beschluss stellte der OGH an den VfGH ua die Anträge, § 2 Abs. 2 GSpG (Unternehmerbegriff), § 2 Abs. 4 GSpG (verbotene Ausspielungen) und § 3 GSpG (Glücksspielmonopol des Bundes) sowie in eventu das Glücksspielgesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, da die von den konzessionierten Lotterie- und Spielbankengesellschaften in Österreich betriebene Werbung nicht ausschließlich dazu gedient habe, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolgt habe, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht bereit gewesen seien zu spielen, weshalb Bedenken an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols sowie wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung bestünden. Der Rechtsansicht der Bf., dass dadurch die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bereits feststünde, wird der Beschluss des VfGH vom 15.10.2016, G 103-104/2016, entgegengehalten, mit dem diese Anträge zur Gänze zurückgewiesen wurden, da zum einen der Anfechtungsumfang der einzelnen Bestimmungen zu eng gewählt wurde und zum anderen die Anfechtung des gesamten Glücksspielgesetzes unzulässig ist, weil nicht sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dargelegt wurden. -) bis dato noch keine Entscheidung des VwGH zur Glücksspielabgabenpflicht ergangen: Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass der VwGH mittlerweile die Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, betreffend Festsetzung von Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit der Betreibung eines Pokersalons mit seinem Erkenntnis vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, als unbegründet abgewiesen hat. Darüber hinaus wird auf den Beschluss des in der gleichen Sache vorweg angerufenen VfGH vom 19.2.2015, E 293/2015, verwiesen, in dem eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht erkannt wurde und auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen angesehen wurde. Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind gemäß Art. 56 AEUV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind. Weiters brachte die Bf. in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols ins Treffen, da die Bestimmungen des GSpG gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV verstießen. Nach der Judikatur des EuGH ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH 30.4.2014, C-390/12). Entgegen der Rechtsansicht der Bf. ist im gegenständlichen Fall die Lösung der Frage, ob die Bestimmungen der §§ 3 ff GSpG betreffend das Glücksspielmonopol des Bundes und dessen Ausnahmen dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen, nicht von Bedeutung, da die Bf. aufgrund des § 60 Abs. 36 GSpG wegen der erteilten gewerberechtlichen Bewilligung in ihrem Pokersalon erlaubte Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet und organisiert und somit der Glücksspielabgabe gemäß §§ 57 ff GSpG unterliegt (nähere Begründung siehe erneut RV/7102140/2017). Solange die Bestimmung des § 60 Abs. 36 GSpG in Kraft ist, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vor dem 1.1.2020 eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV nicht vorliegen. Abschließend wird auf die Judikatur des VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0326, hingewiesen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 9.750/1983, 18.183/2007) darf der Gesetzgeber die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Dabei ist die Zielsetzung, eine Zunahme von Spielautomaten (um die es in den zitierten Erkenntnissen ging) durch höhere Abgaben zu verhindern und ihre Anzahl eher zu verringern, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass dadurch - wie bei jeder Besteuerung - die Rentabilität herabgesetzt und ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden kann, ist unbeachtlich, solange nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht wird. Der Wesensgehalt der Grundrechte - besonders auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung - wird dadurch nicht berührt. Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausführte (VfSlg 19.580/2011), ist dem Gesetzgeber auch nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbots die Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens durch eine höhere Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten dadurch potenzielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liegt dies genau in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Absicht des Gesetzgebers.“ Fazit: Da die Beschwerde insgesamt daher iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO wenig erfolgversprechend erscheint, kommt eine Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 21. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102620/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102620.2017
Stammnummer
120593
Gültig
21.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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