Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1742-W/02
Liebhaberei bei Vermietung eines Mietwohnhauses mit mehreren Wohnungen - vorläufige Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1742-W/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
ADir. Dipl.-Ing. Gertraude Ritz, Mag. Martin Saringer und Wilhelm Böhm jun.
über die Berufungen der Bw., vertreten durch St., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. November 2000 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 nach der am 22. September 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert, als die Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für 1998
endgültig festgesetzt
werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erwarb mit Kaufvertrag vom
31. Juli 1997, gemeinsam mit ihrem (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, das
Mietwohnhaus 1130 Wien, F-Gasse5.
Laut Nutzungsvereinbarung vom Juli 1997 sind die zum
Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes langfristig vermieteten Wohnungen Top 1,
Top 4 und Top 6 dem geschiedenen Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt
leerstehenden Wohnungen Top 2, Top 3, Top 5 und Top 7
(letzteres ist die Dachgeschosswohnung) sowie die damals ebenfalls leerstehenden
Räumlichkeiten im Keller (eine ehemalige Werkstatt) der Bw.
zuzurechnen.
Die der Bw. zurechenbaren Wohnungen weisen Nutzflächen
von 94,42 m2 (Top 2),
88,73 m2 (Top 3), 88,73
m2 (Top 5) bzw. 42,94
m2 (Top 7) auf. Die
Räumlichkeiten im Keller haben ein Flächenausmaß von rund 80
m2.
Im Zeitraum 1997 bis 1999 wurde das Haus
generalsaniert.
Anlässlich einer im Zeitraum Mai/Juni 1999
durchgeführten "Umsatzsteuer-Sonderprüfung" wurden die der Bw.
zurechenbaren Liegenschaftsteile von der Betriebsprüfung
besichtigt.
Nach den Feststellungen der Prüferin sind die
Wohnungen Top 2, Top 3 und Top 5 neu renoviert und komplett
eingerichtet. Sie umfassen drei bzw. vier Zimmer, Küche, Badezimmer und WC.
Die ehemalige Werkstatt im Keller ist zu einem Clublokal umgebaut worden. Das
Lokal ist mit Korbstühlen, Cafehaustischen, großem offenen Kamin,
englischer Clubgarnitur, großer Theke mit Geschirrspüler, Flaschen-
und Gläserregal sowie einer Küche ausgestattet. Es wird für
mehrere Abende pro Woche von einem Verein gemietet. Die Dachbodenwohnung ist
noch nicht renoviert. Sie umfasst zwei kleine Zimmer sowie
Nebenräume.
Die Bw. wies in ihrer Einkommensteuererklärung 1998
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Geschäftsführerin)
in Höhe von -8.421 S, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 54.351 S, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 50.017 S sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (gewerbliche Vermietung) aus der Nutzung der oben
angeführten, ihr zurechenbaren Liegenschaftsteile in Höhe von
-1,337.303 S (davon nicht ausgleichsfähige Verluste aus
Investitionsfreibeträgen in Höhe von 904.201 S) aus. Die
Restnutzungsdauer dieser Liegenschaftsteile wurde mit 40 Jahren angenommen.
Dementsprechend wurde eine Gebäude-AfA von 2,5% der Bemessungsgrundlage
angesetzt.
Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid für
1998 vom 3. November 2000 die Einkünfte aus dem oben angeführten
Mietobjekt - wie bereits im Einkommensteuerbescheid für 1997 -
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
-377.844 S (ohne Abzug von Investitionsfreibeträgen und unter
Berücksichtigung eines AfA-Satzes von 1,5%) fest. Hinsichtlich der
Abweichungen von der Steuererklärung verwies es in der
Bescheidbegründung auf die Begründung der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion betreffend Einkommensteuer 1997 vom 13. September
2000, RV/556-16/02/99.
In der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer
1997 waren die Einkünfte aus der Vermietung der gegenständlichen
Wohnungen und des Clublokales als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
eingestuft worden. Dies insbesondere mit der Begründung, mit den im
vorliegenden Fall erbrachten Leistungen für drei Wohnungen und ein
Clublokal werde die mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens
üblicherweise verbundene Verwaltungarbeit nicht in erheblichem Umfang
überschritten.
Die gegen die Berufungsentscheidung vom 13. September
2000 erhobene Beschwerde wies der VwGH mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002,
2000/13/0202, als unbegründet ab.
Im Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 3. November 2000
setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß
fest.
Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für
1998 ergingen gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Eine Begründung für die vorläufige Bescheiderlassung enthalten
diese Bescheide nicht.
In der Begründung des vom Finanzamt ebenfalls
vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheides 1997 war jedoch
ausgeführt worden, im Hinblick auf die Ungewissheit, ob hinsichtlich der
gegenständlichen Vermietung eine steuerlich relevante Einkunftsquelle
vorliegt, ergehe der Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Die gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid
1998 eingebrachte Berufung richtet sich
1. gegen die Vorläufigkeit (§ 200
Abs. 1 BAO) der Abgabenfestsetzung und
2. gegen die Einstufung der Einkünfte aus der
Vermietungstätigkeit als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anstatt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
29. Juli 2004 wurde die Bw. ersucht, das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine endgültige Beurteilung der Vermietung der Liegenschaftsteile
des Hauses F-Gasse5 als Einkunftsquelle im Sinne des EStG durch Vorlage einer
Prognoserechnung betreffend die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des
Mietobjektes zu dokumentieren.
Bezugnehmend auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni
2002, 2000/13/0202, wurde die Bw. weiters ersucht, allfällige neue
Argumente zu der von ihr beantragten Einstufung der Vermietungstätigkeit
als gewerbliche Vermietung vorzubringen.
Mit Schreiben vom 25. August 2004 legte die Bw. eine
Prognoserechnung für das Mietobjekt F-Gasse5 vor.
Die Bw. führte in dem Schreiben ergänzend aus,
bei Ansatz der derzeit tatsächlich erzielbaren Mieten ergäbe sich ein
Totalüberschuss im 20. Jahr. Derzeit seien etwa 120
m2 nicht vermietet. Sie sei jedoch
bestrebt, mit Beginn des Jahres 2005 auch diese Flächen zum Preis von etwa
10 € inklusive Betriebskosten zu vermieten. Berücksichtige man
diese Tatsache in der vorliegenden Berechnung, wären die monatlichen
Mieteinnahmen ab dem Jahr 2005 um 1.200 € zu erhöhen. In diesem
Fall wäre der Totalüberschuss bereits im 15. Jahr
erreicht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2004 wurde
weiters ausgeführt, das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2002,
2000/13/0202, sei von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Bw.
ausschließlich nur eine Liegenschaft verwalte und die Einkünfte aus
dieser Liegenschaft auf Grund der allgemeinen vorliegenden Merkmale
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellten.
Die Bw. habe jedoch mit 31. März 2000 weitere
Wohnimmobilien, Geschäftsimmobilien und Parkgaragen erworben, die daraus
entstehenden Einkünfte würden im Rahmen eines nicht protokollierten
Gewerbebetriebes erzielt.
Auf Grund der Tatsache, dass die Verwaltung des
umfangreichen Immobilienbesitzes schon die Einrichtung eines eigenen
Verwaltungsapparates erforderlich gemacht habe (derzeit seien sechs Mitarbeiter
beschäftigt), dass die Bw. neben den üblichen Nebenleistungen
Sonderleistungen, wie Facility Management und Reinigungsleistungen, auch
für Fremdobjekte am Markt anbiete, sei ab 2000 auf jeden Fall eine
gewerbliche Vermietung anzunehmen und dies treffe auch auf die Liegenschaft
F-Gasse5 zu.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2004 wurde
weiters in Ergänzung der eingebrachten Berufung beantragt,
1. die Bescheide für 1997 und 1998 für
endgültig zu erklären und
2. die Einkünfte aus der Liegenschaft F-Gasse5
für 1999 und die Folgejahre als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzuerkennen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Umsatzsteuer
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist das
"Ergebnis" einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Einnahmenerzielung
irrelevant und somit kein zulässiges Kriterium zur Eingrenzung einer
unternehmerischen Tätigkeit.
Die Vermietung eines Gegenstandes ist jedenfalls eine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie, wenn sie zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Eine marktkonforme
Vermietung schließt Liebhaberei aus (vgl.
Beiser, SWK 2002, S 605;
Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994,
Kommentar, zweite Auflage, Tz 12 zu § 2 UStG 1994 sowie die dort zitierte
Judikatur des EuGH und Literatur).
Eine marktkonforme Gestaltung der Vermietungstätigkeit
ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen gegeben. Da die
gegenständliche Vermietungstätigkeit zweifellos zur nachhaltigen
Einnahmenerzielung ausgeübt wird, scheidet (nach Gemeinschaftsrecht)
umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei aus.
Zum selben Ergebnis führen auch folgende das nationale
Recht betreffende Überlegungen:
Im gegenständlichen Fall haben die Bestimmungen der
Liebhabereiverordnung 1993 in der Stammfassung BGBl. Nr. 33/1993 zur Anwendung
zu gelangen.
Nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung, die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§
3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die
der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Für die Beurteilung, ob eine Vermietungstätigkeit
unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
fällt, ist die Anzahl der vermieteten Wohnungen von entscheidenter
Bedeutung.
Eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung ist dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall
- in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vermietet werden, da damit
eine objektive Eignung zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse nach
objektiven Kriterien nicht vorliegt (vgl. zB
Rauscher, SWK 2003, S 642;
Oberleitner, SWK 1999,
S 417).
Dem § 6 Liebhabereiverordnung zufolge liegt bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
umsatzsteuerlich keine Liebhaberei vor.
Mangels Ungewissheit über das Vorliegen einer
unternehmerischen Tätigkeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erlassung eines vorläufigen Umsatzsteuerbescheides nicht
gegeben.
Der (ausschließlich gegen die Vorläufigkeit
gerichteten) Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird daher Folge
gegeben.
2.
Einkommensteuer
Die Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung
ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu
lösende Tatfrage (vgl. zB VwGH 3.7.1996, 93/13/0171). Im Zweifel ist anhand
einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar ist.
Die im gegenständlichen Fall vorgelegte
Prognoserechnung weist als Ausgabenposten lediglich AfA und Fremdmittelzinsen
aus. Da insbesondere Verwaltungskosten, Betriebskosten und Reparaturaufwendungen
nicht berücksichtigt sind, ist eine Beurteilung der Ertragsfähigkeit
auf Grund dieser Prognoserechnung nicht möglich.
Wie sich aus dem Wort "kann" im § 200 Abs. 1 BAO
ergibt, liegt die Erlassung vorläufiger Bescheide im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung ist unter anderem auch der
Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. Der
Normzweck des § 200 BAO besteht insbesondere darin, einen Verfahrenstitel
nach Wegfall der Ungewissheit zur Verfügung zu haben. Ein solcher
Verfahrenstitel ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sich nach
vorläufiger Anerkennung des Verlustes durch endgültige Beurteilung der
Tätigkeit als Liebhaberei an der Abgabenhöhe nichts ändern
würde.
Im gegenständlichen Fall besteht für das
Berufungsjahr 1998 - isoliert betrachtet - keine Ungewissheit
über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht, da die steuerliche
Anerkennung bzw. Nichtanerkennung des Verlustes aus der in Streit stehenden
Vermietungstätigkeit keinerlei Auswirkung auf die Höhe der
Einkommensteuer 1998 hat.
Demzufolge wird dem Berufungsbegehren, die Einkommensteuer
für 1998 endgültig festzusetzen, Folge gegeben.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit für jeden Bescheid
gesondert zu prüfen ist. Der Umstand, dass in einem Jahr (zB aus
Ermessensüberlegungen) eine endgültige Festsetzung erfolgt, hindert
die Abgabenbehörde nicht, für ein späteres Jahr die Abgabe
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festzusetzen.
Über die in der Vorhaltsbeantwortung vom
25. August 2004 gestellten Anträge, die Bescheide für 1997
für endgültig zu erklären und die Einkünfte aus der
Liegenschaft F-Gasse5 für 1999 und die Folgejahre als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anzuerkennen, ist nicht durch den unabhängigen Finanzsenat
im gegenständlichen Berufungsverfahren, sondern durch das Finanzamt
abzusprechen. Das Schreiben vom 25. August 2004 (einschließlich der
Prognoserechnung) wird zu diesem Zweck gleichzeitig mit der schriftlichen
Ausfertigung der Berufungsentscheidung für 1998 dem Finanzamt
übermittelt.
Wien, am 27.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1742-W/02
- Stammnummer
- 12059
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF