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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101530/2013

Schätzung eines Kleinunternehmers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101530/2013vom 28.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt hat den Entnahmewert des im Jahr 2005 zu einem Preis von 16.500,00 € netto bzw. 19.800,00 € brutto mit einem Kilometerstand von rund 60.000 angeschafften und im Jahr 2002 erstzugelassenen Chrysler Grand Voyager für das Jahr 2007 mit 10.000 € geschätzt. Dass dieser Wert "angesichts des auch zu berücksichtigten allgemein bekannten rapiden Wertverfalls bei großen Vans" (Bf) zu hoch sei, vermag das Bundesfinanzgericht mangels konkreter Angaben des Bf zum Fahrzeug im Entnahmezeitpunkt nicht zu finden. Zum Beweisantrag der "Hinzuziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen" in Bezug auf die Bewertung des Chrysler Grand Voyager ist zu sagen, dass der Bf nähere Angaben (wie er selbst schreibt "wie etwa technischer und optischer Zustand, Kilometerstand, Investitions- und Reparaturrückstau, usw") zum Fahrzeug im Entnahmezeitpunkt nicht getätigt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger ohne diese Angaben zu einem genaueren Ergebnis als das Finanzamt kommen sollte, zumal nicht einmal der Bf selbst sagt, wie viel seiner Ansicht nach das Fahrzeug im Entnahmezeitpunkt wert gewesen sein soll. Nachsicht Eine allfällige Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO, die der Bf wiederholt anspricht, ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdeverfahren. Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Da der Bf mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigt und eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist, sind die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wien, am 28. Juni 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101530/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101530.2013
Stammnummer
120567
Gültig
28.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF