Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3616-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3616-W/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch AE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 3. Oktober 2000 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 9.061,76
(S 124.692,54) anstatt S 133.377,00 (€ 9.692,88)
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. Oktober 2000 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des ÖV im Ausmaß von S 133.377,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass ihm von der Behörde nie
vorgehalten worden sei, dass beabsichtigt sei, wegen offener Steuern und Abgaben
einen Haftungsbescheid zu erlassen. Der Bw. hätte dann für den
Haftungszeitraum eine entsprechende Aufstellung verfassen können, aus der
sich ergeben hätte, welche Mittel der Gesellschaft in diesem Zeitraum zur
Verfügung gestanden seien. Danach hätte eine Aufstellung über die
Höhe der offenen Forderungen und über die in diesem Zeitraum
geleisteten Zahlungen vorgelegt werden können. Des Weiteren hätte der
Bw. mit Zeugen belegen können, dass alle Schulden im
Fälligkeitszeitraum der Steuern gleichbehandelt worden seien. In einer
derartigen Aufstellung wäre auch ausgewiesen, zu welchen Prozentsätzen
in Relation zu den offenen Forderungen die Schulden im Fälligkeitszeitraum
jeweils bedient worden seien. Den Bw. treffe aber am Auflaufen der
Abgabenrückstände auch kein Verschulden.
Die Idee des gegründeten Vereins sei gewesen,
unabhängig von einer auf Gewinn ausgerichteten Firma im Bereich der
Gesundheit und Medizin durch Informationsweitergabe die Mitglieder über
neue medizinische Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Gleichzeitig
hätten vom Verein diese Behandlungsmöglichkeiten in einem
medizinischen Zentrum in Wien durch Ärzte angeboten werden sollen. Es sei
eine Zusammenarbeit mit den Firmen V und P erfolgt, die als Spezialisten auf dem
Gebiet der Nährstoff- und Mikrostromtherapie tätig gewesen seien. Die
Firma P habe damals Mikrostromgeräte aus der USA importiert gehabt, die von
der Firma V in Europa vertrieben worden seien. Die Firma P habe auch
Nährstoffsubstrate importiert gehabt, die über die Firma V an den
Verbraucher verkauft worden seien. Über den Verein hätten auch
Schriftenreihen veröffentlicht werden sollen, in der die therapeutischen
Möglichkeiten und die Einsatzmittel dieser Produkte und deren Wirkung
beschrieben hätten werden sollen. Es seien zahlreiche Ärzte daran
interessiert gewesen, Patienten nach diesen Methoden zu behandeln. Sie
hätten dies aber nicht in der eigenen Ordination durchführen wollen,
sondern sie hätten die Patienten weiter überweisen wollen. Es
wäre für Ärzte aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll gewesen,
ein Gerät, welches ca. S 120.000,00 gekostet habe, nur für
gelegentliche Behandlungen anzukaufen. Deshalb sei versucht worden, über
den Verband eine für die aufgezeigte Behandlung geeignete Infrastruktur zu
schaffen. Es hätten einerseits Ärzte, andererseits freiberufliche
Mitarbeiter beim Verband beschäftigt werden sollen, um die Behandlung der
überwiesenen Patienten sicherzustellen. Jeder Patient hätte Mitglied
beim Verband werden müssen und hätte in weiterer Folge behandelt
werden können.
Es seien dafür mit Ärzten, Therapeuten und
Masseuren verschiedene Beschäftigungsverhältnisse eingegangen worden,
die sich aber nie über das Einschulungsstadium hinaus entwickelt
hätten, weil sich die aufgenommenen Personen letztlich als ungeeignet
erwiesen hätten. Fallweise sei es auch so gewesen, dass sich die
eingeschulten Mitarbeiter schließlich selbstständig gemacht
hätten. Der Bw. habe auch versucht, mit dem RT eine enge Zusammenarbeit zu
beginnen. Von diesem Zentrum seien auch zahlreiche Mikrostromgeräte zur
Behandlung angeschafft worden. Die erbrachten Leistungen hätten dem RT in
Rechnung gestellt werden können, es sei praktisch beabsichtigt gewesen,
einen Zweigbetrieb zu errichten. Es seien aber während der
Geschäftsanbahnung und der Gespräche über die Zusammenarbeit die
Einsparungsmaßnahmen der Sozialversicherer gegenüber den
Krankenanstalten und den Kuranstalten wirksam geworden. Dies habe dazu
geführt, dass sich die Patientenzahl im Rehabilitationszentrum stark
verringert habe. Außerdem seien Selbstbehalte eingeführt und gewisse
Therapien von der Krankenkasse nicht mehr bezahlt worden. Es habe daher die
Zusammenarbeit in der ursprünglich projektierten Form nicht realisiert
werden können. Es sei in weiterer Folge versucht worden, die
Gemeinschuldnerin zu erhalten und die Auslagen durch Einnahmen aus der
Personalbereitstellung und duch Provisionen zu verdienen. Auch diese
Maßnahme habe nicht gegriffen, es habe immer wieder von dritter Seite zur
Finanzierung des Aufwandes Geld zugeschossen werden müssen. Es treffe den
Bw. kein Verschulden daran, dass die Ziele nicht hätten verwirklicht werden
können, weil dies großteils auf vom Bw. nicht beeinflussbare Ursachen
zurückzuführen gewesen sei. Nachdem erkennbar gewesen sei, dass die
Maßnahmen scheitern würden, habe der Verband seine
Geschäftstätigkeit zur Gänze eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid werde die Haftung des Bw.
für rückständige Steuern und Abgaben ausgesprochen, die bereits
jahrelang offen seien. Das Konkursverfahren sei bereits mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 29. März 1999 mangels kostendeckenden
Vermögens aufgehoben worden. Das Haftungsverfahren hätte daher bereits
früher eingeleitet werden können. Da, wie bereits erwähnt worden
sei, der Anspruch dem Schadenersatzrecht nachgebildet sei, werde die
Verjährung der Ansprüche dem Bw. gegenüber eingewendet. Der
Haftungsbescheid betreffe schließlich die Umsatzsteuer aus dem Jahre 1995
und Lohnabgaben des Zeitraumes 10/96 bis 1/97. Es habe daher im Verfahren
keineswegs davon ausgegangen werden können, dass der Bw. seinen Pflichten
als Präsident des Vereines in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.
Der Bw. beantrage daher, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos zu
beheben.
Auf Vorhalt vom 18. September 2001 brachte der
Bw. mit Eingabe vom 19. Oktober 2001 im Wesentlichen ergänzend
vor, dass der Verein seine Geschäftstätigkeit im Februar 1997
eingestellt habe. Am 6. August 1997 sei schließlich das
Konkusverfahren eröffnet worden. Der Bw. habe eine
Gleichbehandlungsaufstellung ab 14. Juni 1996 verfassen lassen. Eine
genauere Aufstellung werde nur dann möglich sein, wenn die genauen
Fälligkeitsdaten der einzelnen vorgeschriebenen Steuern, Beiträge und
Zuschläge bekannt gegeben würden. Die Aufstellung sei seinerzeit
anhand der Buchhaltung erstellt worden. Es seien zum 14. Juni 1996
Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von S 3,199.055,40
(€ 232.484,42) offen gewesen. Es seien in weiterer Folge die neu
aufgelaufenen Verbindlichkeiten nur prozentuell befriedigt worden. Eine
ungleiche Behandlung der steuerlichen Beträge mit anderen Verbindlichkeiten
sei nicht erfolgt. In der Aufstellung sei auch errechnet worden, zu welchem
Prozentsatz die jeweils aufgelaufenen Forderungen im Zeitraum hätten
bedient werden können. Es ergäben sich Prozentsätze zwischen
0,24 % und 2,94 %.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. aus, dass er mit seiner Stellungnahme vom
19. Oktober 2001 unter anderem auch eine Gleichbehandlungsaufstellung
vorgelegt habe, wobei die offenen Beträge und die Zahlungen ab
14. Juni 1996 gegenüber gestellt worden seien. Aus dieser
Gleichbehandlungsaufstellung sei abzuleiten gewesen, dass die auflaufenden
Forderungen nur in einem sehr geringen Prozentsatz zwischen 0,24 % und
2,94 % hätten bedient werden können. Auf diese
Gleichbehandlungsaufstellung sei nicht eingegangen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid werde dem Bw. auch eine
angeblich nicht abgeführte Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/95 im
Ausmaß von S 67.678,00 angelastet. Diesbezüglich sei darauf zu
verweisen, dass der vom Bw. vertretene Verein nie entsprechende Umsätze
getätigt habe. Sollten tatsächlich Beträge eingenommen worden
sein, seien diesen entsprechende Eingangsrechnungen gegenüber gestanden,
sodass eine Umsatzsteuer wegen der Verrechnung mit der Vorsteuer nicht
angefallen sei. Die Umsatzsteuerschuld sei daher zumindest der Höhe nach
unrichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 238. Abs. 1BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als Präsident des
abgabepflichtigen Vereins bis zur Eröffnung des Konkurses über dessen
Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
6. August 1997 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vereins oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben beim Primärschuldner steht auf Grund
der Aufhebung des Konkurses über dessen Vermögen mangels
kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 166 Abs. 2 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 29. März 1999 fest.
Der eingewendeten Verjährung ist entgegenzuhalten,
dass die haftungsgegenständlichen Abgaben in den Jahren 1996 und 1997
fällig wurden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann somit
mit Ablauf des Jahres 1996 bzw. 1997 und endete erst mit Ablauf des Jahres 2001
bzw. 2002, also nach Erlassung des Haftungsbescheides vom
3. Oktober 2000.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich der mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte
Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch mit der vorgelegten
Gleichbehandlungsaufstellung wurde das Fehlen der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung nicht dargelegt, weil dies der Bw. nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253)
tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation des
Primärschuldners hätte aufzeigen können. Allerdings ergeben sich
aus dem Umstand, dass laut Gleichbehandlungsaufstellung im Zeitraum
14. Februar 1997 bis 14. März 1997 letztmalig Zahlungen
in Höhe von S 2.100,00 (Exekutionsgebühr) und S 2.887,00
(Stadtkasse 9/96) geleistet wurden, deutliche Anhaltspunkte für das
Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
erforderlichen Mittel ab diesem Zeitraum aus der Aktenlage, zumal laut
Vorbringen des Bw. bereits am 23. Dezember 1996 der Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins
gestellt worden war und dieser zudem seine Geschäftstätigkeit im
Februar 1997 einstellte. Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von
Mittel bis zumindest 14. Februar 1997 ist in Verbindung mit dem
Vorbringen des Bw. mangels entgegenstehender Feststellungen somit davon
auszugehen, dass dem Verein bis 14. Februar 1997 Mittel zur -
zumindest anteiligen - Abgabenentrichtung zur Verfügung
standen.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. ergibt sich jedoch aus der
Gleichbehandlungsaufstellung, dass der Bw. die haftungsgegenständlichen
Abgabenschulden bei der Entrichtung von Schulden schlechter behandelt hat als
die übrigen Schulden. Laut Gleichbehandlungsaufstellung bestanden
gegenüber H per 14. Juni 1996 keine Verbindlichkeiten. Im
Zeitraum 15. Juni 1996 bis 13. Februar 1997 entstanden
gegenüber H neue Verbindlichkeiten in Höhe von S 77.650,00, die
laut Gleichbehandlungsaufstellung zur Gänze bezahlt wurden. Gegenüber
J bestanden zum 14. Juni 1996 Verbindlichkeiten in Höhe von
S 13.496,52. Im Zeitraum 15. Juni 1996 bis
13. Februar 1997 entstanden gegenüber J neue Verbindlichkeiten in
Höhe von S 90.640,00, wobei laut Gleichbehandlungsaufstellung in
diesem Zeitraum insgesamt S 96.636,52 davon bezahlt wurden.
Demgegenüber bestanden gegenüber dem Finanzamt zum
14. Juni 1996 Verbindlichkeiten in Höhe von S 75.442,00. Im
Zeitraum 15. Juni 1996 bis 13. Februar 1997 entstanden
gegenüber dem Finanzamt neue Verbindlichkeiten in Höhe von
S 117.444,00, worauf lediglich ein Betrag von S 67.307,00 entrichtet
wurde.
Der Einwand, den Bw. treffe am Auflaufen des
Abgabenrückstandes kein Verschulden, ist ebenso unbeachtlich wie der
Einwand, dass den Bw. kein Verschulden daran treffe, dass die Ziele (des
Vereins) nicht hätten verwirklicht werden können, da für die
Haftung nach § 9 BAO nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten von Bedeutung ist (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037,
0038).
Sofern der Bw. die Richtigkeit der Umsatzsteuer 12/95
bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass der Betrag von S 70.000,00 mit
Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben wurde. Die Richtigkeit des Betrages
wird auch durch die Gleichbehandlungsaufstellung insofern bestätigt, als
die Umsatzsteuer 12/95 in Höhe von S 70.000,00 als eine zum
14. Juni 1996 aushaftende Verbindlichkeit ausgewiesen
ist.
Da hinsichtlich der im Zeitraum 14. Februar 1997
bis 14. März 1997 geleisteten Zahlungen mangels näherer
Konkretisierung des Datums nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese
Zahlungen bereits am 14. Februar 1997 getätigt wurden und somit
am 17. Februar 1997 keine Mittel zur Abgabentrichtung mehr zur
Verfügung standen, war die Haftung mangels entgegenstehender Feststellungen
um die am 17. Februar 1997 fälligen Abgaben (mit Ausnahme der
Lohnsteuer) einzuschränken. Dies betrifft den Dienstgeberbeitrag 1/97 in
Höhe von S 3.445,00 (€ 250,36), den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1/97 in Höhe von S 406,00 (€ 29,51) und
den Säumniszuschlag 1997 in Höhe von S 202,00 (€14,68).
Weiters war die Haftung hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/95 um den Betrag von
€ 336,57 (S 4.631,30) einzuschränken, da die Umsatzsteuer
12/95 laut Rückstandsaufgliederung vom 29. September 2004 nicht
mehr mit dem Betrag von S 67.678,00 (€ 4.918,35) sondern nur mehr
mit einem Betrag von € 4.581,78 (S 63.046,67) unberichtigt
aushaftet.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des ÖV im Ausmaß von € 9.061,76
(S 124.692,54) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3616-W/02
- Stammnummer
- 12051
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF