Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0599-L/02
Nichteinbeziehung der in Leasingraten enthaltenen AfA-Tangente in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-L/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in den Leasingraten für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens enthaltene AfA-Tangente ist nicht in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberatung, vom 8. Oktober 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Linz vom 8. September 1999 bzw. 22. Oktober 1999 betreffend
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1996 bis 1998
entschieden:
1. Die
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Über die Jahre 1996 und 1997 wurde im Jahr 1999 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Im Betriebsprüfungsbericht vom
22. Oktober 1999 stellte das Finanzamt - neben unstrittigen Änderungen
- hinsichtlich des Forschungsfreibetrages (in Punkt 10 des
Schlussbesprechungsprogrammes) folgendes fest:
1.
Aus der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag gem. § 4
Abs. 4 EStG sind nach BP die Aufwendungen für die
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auszuscheiden. Es ist dies die
AfA, Beträge gem. § 13 EStG und die Leasingraten.
2.
Ein Zuschuss in Höhe von 209.00,00 S ist ebenfalls aus der Berechnung
auszuscheiden.
Aus
Vereinfachungsgründen wird die Verminderung 1995 im Jahr 1996 zugerechnet.
Die
Abweichung aus der Leasingtangente beträgt ca. 50 % der festgestellten
Abweichung laut Punkt 1.
In der Folge wurden die Körperschaftsteuerbescheide
für 1997 nach Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 1996 und 1997
im Sinne der Feststellungen der Betriebsprüfung mit 22. Oktober 1999
neu erlassen.
Mit zwei getrennten Schriftsätzen (jeweils vom
18. November 1999) wurde von der Abgabepflichtigen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für 1996 bzw. 1997 Berufung erhoben und
beantragt den Forschungsfreibetrag für 1996 um 192.050,00 S und 1997
um 75.464,00 S zu erhöhen. Begründend wurde von der
Berufungswerberin angeführt, dass sie anteilige Leasingraten für die
in der Forschung dienenden Gebäudeteil in Höhe von 1.066.945,00 S
(1996) bzw. 419.244,00 S (1997) in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einbezogen habe, daraus resultierend erhöhe sich der
Forschungsfreibetrag im Jahr 1996 um 192.050,00 S und im Jahr 1997 um
75.464,00 S.
Vorweg stelle die Berufungswerberin fest, dass der
volkswirtschaftliche Wert der Erfindungen und der Zusammenhang der Leasingraten
mit der Forschung außer Streit stünden. Strittig sei lediglich, ob
die Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
betreffend Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
zur Anwendung komme oder nicht.
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 laute:
Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann als Betriebsausgabe
außerbilanzmäßig geltend gemacht werden.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien somit
nur Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Gegenständliche
Leasingraten würden aber weder den Verwaltungs- oder Vertriebsbereich
betreffen noch befinde sich das Gebäude, für welche die Leasingraten
bezahlt würden im Anlagevermögen. Der Gesetzeswortlaut sei somit
eindeutig. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die bei der Forschung
eingesetzt würden, aber nicht dem Anlagevermögen zugehörten,
könnten mangels einer Ausnahmevorschrift in die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden.
Bei einem eindeutigen keinen Zweifel offen lassenden
Gesetzeswortlaut bestehe kein Raum für eine abweichende Interpretation, die
offenbar gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßen würde.
Dennoch habe die Finanzverwaltung erstmals mit dem Hinweis,
dass Leasingaufwendungen der Absetzung für Abnutzung vergleichbar seien,
die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
versagt. Noch im Jahre 1995 hätten zwei maßgebliche Vertreter der
Großbetriebsprüfung Linz in einem Grundsatzartikel festgehalten, dass
die Verwaltungspraxis unter den nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen
nach dieser Bestimmung nur die Absetzung für Abnutzung der bei der
Forschung eingesetzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verstehe
(Heitzinger/Larndorfer, Der Forschungsfreibetrag in der Prüfungspraxis,
ÖStZ 1995, 279 ff).
Die nunmehrige extensive Auslegung zu Lasten der
Berufungswerberin sei vom Betriebsprüfer mit dem Zweck der Regelung
begründet worden. Anhaltspunkte, woraus dieser vermeintliche Zweck der
Regelung und die gebotene Gleichsetzung dieser Leasingaufwendungen mit der
Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens abgeleitet werden könne, seien nicht genannt
worden.
Die Berufungswerberin sei nun der Auffassung, dass selbst
bei einer teleologischen Interpretation (für welche tatsächlich
aufgrund des eindeutigen Wortlautes kein Platz sei) die Einbeziehung dieser
Forschungsaufwendungen das Ergebnis einer solchen Hinterfragung des Zweckes der
Regelung darstelle. Übergeordneter Zweck der Regelung des
Forschungsfreibetrages sei die Förderung von Innovationen in der
österreichischen Wirtschaft, da diese für die Volkswirtschaft
insgesamt und für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen von
besonderer Bedeutung seien. Diesem volkswirtschaftlichen Ziel habe der
Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 2000 dadurch Rechnung getragen, dass er mit
der Erhöhung der anzuwendenden Sätze zusätzliche Anreize für
die Wirtschaft schaffen wolle. Einer besonders restriktiven Auslegung einer
Regelung, die wegen des klaren Wortlautes nicht auslegungsbedürftig sei,
würde diesem übergeordneten Zweck jedenfalls widersprechen.
Zur Kürzungsbestimmung für das
Anlagevermögen sei festzustellen, dass bei der Anschaffung von
Anlagevermögen der Gesetzgeber mit der Gewährung des
Investitionsfreibetrages bereits eine Begünstigung gewährt habe. Mit
der Einbeziehung in den Forschungsfreibetrag würde somit eine doppelte
Förderung entstehen. Im gegenständlichen Fall habe eine solche
Förderung durch den Investitionsfreibetrag aber eben nicht stattgefunden.
Es handle sich um operatives Leasing mit einer eindeutigen Zurechnung zum
Leasinggeber. Diese habe zur Konsequenz, dass einerseits keine Berechtigung zur
Geltendmachung des Investitionsfreibetrages bestehe und andererseits, dass eben
die Leasingaufwendungen für Wirtschaftsgüter, die bei der Forschung
eingesetzt würden, in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einzubeziehen seien.
Mit Vorlagebericht vom 7. März 2000 wurden die
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998
wurde mit 8. September 1999 erklärungsgemäß
erlassen.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 wurde gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 Berufung erhoben und diese damit
begründet, dass Folgeauswirkungen der am 30. September 1999
abgeschlossenen Betriebsprüfung zu berücksichtigen und daher die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 3.724.102,00 S zu vermindern seien. In
der Folge führte die Berufungswerberin die einzelnen Punkte
(Teilwertabschreibung Slot-Anlage, Änderungen bei Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, Änderung aufgrund pauschaler
Forderungsabzinsung) näher aus.
Mit Vorhalt vom 23. November 1999 wurde die
Berufungswerberin vom Finanzamt aufgefordert bekannt zu geben, wie hoch der
Forschungsfreibetrag 1998 unter Berücksichtigung der von der
Großbetriebsprüfung Linz getroffenen Feststellungen sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Dezember 1999
führte die Berufungswerberin aus, sie habe in der Steuererklärung 1998
auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 9.414.000,00 S einen
Forschungsfreibetrag in Höhe von 1.694.250,00 S geltend gemacht. In
dieser Bemessungsgrundlage seien Leasingaufwendungen für das Gebäude
in Höhe von 389.210,24 S und Abschreibungen in Höhe von
356.751,80 S enthalten. Auf die Leasingaufwendungen für den der
Forschung dienenden Gebäudeteil entfalle somit ein Forschungsfreibetrag von
70.058,00 S und auf die Abschreibungen ein solcher von
64.215,00 S.
Im Gegenzug habe die Berufungswerberin aber keine
Geschäftsführungsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag aufgenommen. In einem Artikel von Heitzinger/Larndorfer in
der österreichischen Steuerzeitung vom 15. Juli 1995 werde aber
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein
Geschäftsführer einer juristischen Person im Forschungs- und
Entwicklungsbereich tätig sei, der Teil der Bezüge, der auf diese
Tätigkeit entfalle, in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einfließe.
Bei der Berufungswerberin würden die beiden für
technische Belange zuständigen Geschäftsführer unmittelbar in der
Forschung und der Entwicklung tätig. Zum Verwaltungsbereich bestehe
insofern eine klare Abgrenzung als für diesen Bereich Herr Mag. JT sowohl
zuständig als auch verantwortlich sei.
Da die Forschung und Entwicklung ein entscheidender
Erfolgsfaktor sowohl am Markt als auch für den Standort Österreich
innerhalb des Konzerns sei, gehe die Tätigkeit der
Geschäftsführer im Forschungs- und Entwicklungsbereich über ein
bloßes Forschungs- und Entwicklungsmanagement hinaus. Die Tätigkeit
bestehe somit u.a. darin, Entwicklungs- und Versuchsergebnisse mit dem
zuständigen Personal zu diskutieren, die Ergebnisse zu beurteilen und
Entscheidungen über die Weiterverfolgung von Neuentwicklungen zu treffen.
Herr Ing. SCH und Herr Ing. SD widmen somit einen Teil ihrer Arbeitszeit
unmittelbar dem Forschungs- und Entwicklungsbereich.
Die Geschäftsführungsaufwendungen belaufen sich
auf 4.227.090,00 S per anno. Die Berufungswerberin schätze die
für Forschung und Entwicklung aufgewendete Zeit mit etwa 25 % der
Gesamtarbeitszeit, sodass sich die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag aus diesem Titel um 1.056.772,00 S erhöhen
müsste. Es werde daher beantragt, den Forschungsfreibetrag um 18 %
dieser Bemessungsgrundlage, das seien 190.219,00 S zu erhöhen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2000 wurde
vom Finanzamt der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998
stattgegeben, jedoch der geltend gemachte Forschungsfreibetrag um
134.273,00 S gekürzt. Zur Begründung wurde auf die
Wiederaufnahmsbescheide für die Jahre 1996 und 1997 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2000 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen das
bereits in den Berufungen gegen die Körperschaftssteuerbescheide 1996 und
1997 vorgebrachte Vorbringen.
Mit Vorlagebericht vom 7. April 2000 legte das Finanzamt
auch die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben sind gemäß Z 4 jedenfalls: Ein
Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder
Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der
angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich
geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis
zu 12% der Forschungsaufwendungen. Ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu
18% kann geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht anderen Personen zur
wesentlichen Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung
liegt vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der Verwertung der
Erfindungen durch andere Personen mehr als 25% der Forschungsaufwendungen dieses
Wirtschaftsjahres betragen.
1. Anerkennung der
Abschreibungskomponente einer Leasingrate
Bei eigenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
scheidet die Abschreibungskomponente nach dem Wortlaut des Gesetzes für die
Berechnung des Forschungsfreibetrages aus. Der Grund dafür liegt (nach der
Absicht des Gesetzgebers) in der Kollision mit anderen Begünstigungen des
Steuerrechts: jemand, der Investitionsbegünstigungen
(Investitionsfreibetrag) für ein Wirtschaftsgut geltend macht, soll nicht
noch zusätzlich die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
erhöhen können. Aus diesem Grund werden diesbezügliche
"Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" von der
Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.
Etwas differenzierter verhält es sich bei geleasten
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Hier kann nicht dieselbe Person
Investitionsbegünstigungen und Forschungsfreibetrag geltend machen.
Während (wie auch im vorliegenden Berufungsfall) die
Investitionsbegünstigung bei Zurechnung zum Leasinggeber dieser den
Investitionsfreibetrag geltend machen kann, nimmt den Forschungsfreibetrag der
Leasingnehmer in Anspruch.
Dieser Fall ist jedoch nach dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung nicht anders zu sehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte durch
den Ausschluss der Abschreibungskomponente aus der Bemessungsgrundlage des
Forschungsfreibetrages offensichtlich ein
Wirtschaftsgut nur einmal zu begünstigen. Insofern handelt es sich
auch bei geleasten Wirtschaftsgütern (insbesondere bei den konkreten
Bedingungen des gegenständlichen Leasingvertrages, bei dem der Leasinggeber
im Wesentlichen das Finanzierungsrisiko trägt) ebenfalls um die Kollision
von steuerlichen Begünstigungsvorschriften. Daher ist die
Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages um die Abschreibungskomponente
der Leasingraten zu kürzen.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge geben
werden.
2. Einbeziehung eines
Teils der Geschäftsführungsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage des
Forschungsfreibetrages
Für das Jahr 1998 wird in der Vorhaltsbeantwortung vom
3. Dezember 1999 und im Vorlageantrag vom 21. März 2000 ergänzend
vorgebracht, dass bisher keine Geschäftsführungsaufwendungen in die
Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag aufgenommen worden seien.
In einem Artikel von Heitzinger/Larndorfer in der ÖStZ vom 15. Juli 1995
werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn
Geschäftsführer einer juristischen Person im Forschungs- und
Entwicklungsbereich tätig würden, der Teil der Bezüge, der auf
diese Tätigkeit entfalle, in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einfließe.
Bei der Berufungswerberin seien die beiden für
technische Belange zuständigen Geschäftsführer unmittelbar in der
Forschung und der Entwicklung tätig. Zum Verwaltungsbereich bestehe
insofern eine klare Abgrenzung, als für diesen Bereich Herr Mag. JT sowohl
zuständig als auch verantwortlich sei.
Da die Forschung und Entwicklung ein entscheidender
Erfolgsfaktor sowohl am Markt als auch für den Standort Österreichs
innerhalb des Konzerns sei, gehe die Tätigkeit der
Geschäftsführer im Forschungs- und Entwicklungsbereich über ein
bloßes Forschungs- und Entwicklungsmanagement hinaus. Die Tätigkeit
bestehe u.a. darin, Entwicklungs- und Versuchsergebnisse mit dem
zuständigen Personal zu diskutieren, die Ergebnisse zu beurteilen und
Entscheidungen über die Weiterverfolgung von Neuentwicklungen zu treffen.
Herr Ing. SCH und Herr Ing. SD würden somit einen Teil ihrer Arbeitszeit
unmittelbar dem Forschungs- und Entwicklungsbereich widmen.
Die Geschäftsführungsaufwendungen beliefen sich
auf 4.227.090 S pa. Die für Forschung und Entwicklung aufgewendete
Zeit würde mit etwa 25% der Gesamtarbeitszeit geschätzt, sodass sich
die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag aus diesem Titel um
1.056.772 S erhöhen müsste. Es werde daher beantragt, den
Forschungsfreibetrag um 18% dieser Bemessungsgrundlage, somit um 190.219 S
zu erhöhen.
In dem - von der Berufungswerberin ins Treffen
geführten - Artikel von Heitzinger/Larndorfer in der ÖStZ vom 15. Juli
1995 wird zur Frage der Einbeziehung der Geschäftsführungsaufwendungen
in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages im Wesentlichen Folgendes
angeführt:
Bei einer
differenzierten Betriebsabrechnung (Kostenstellen- bzw. Kostenartenrechnung)
werden der Kostenstelle Forschung und Entwicklung im Umlageverfahren anteilig
Kosten der Finanzbuchhaltung, der Personalbeschaffung, der Personaldienste sowie
andere Gemeinkosten, aber auch anteilige Kosten der Geschäftsführung
zugerechnet. Die Prüfungserfahrung zeigt, dass die solcherart ermittelten
Kosten der Kostenstelle Forschung und Entwicklung als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden. Keine Probleme dürften in diesem Zusammenhang die
Zuordnung und Größenbestimmung der nicht in die Berechnungsgrundlage
einzubeziehenden Verwaltungs- und Vertriebskosten darstellen.
Abgrenzungsprobleme können sich beispielsweise dann ergeben, wenn der
Geschäftsführer (Unternehmer) nicht nur mit dem F&E-Management,
sondern auch unmittelbar mit Forschungsarbeiten befasst ist. Entscheidend
für diese Frage ist auch, innerhalb welcher Rechtsform der
Geschäftsführer (Unternehmer) tätig wird. Stellen nämlich
die Gehälter des Geschäftsführers einer juristischen Person
grundsätzlich Betriebsausgaben dar, erscheint im Rahmen einer
Mitunternehmerschaft (bzw. eines Einzelunternehmens) eine Begünstigung von
Aufwendungen (Gehälter) für den Geschäftsführer
(Unternehmer) iSd § 4 Abs. 4 Z 4 iVm § 23 EStG nicht zulässig.
Wird ein Geschäftsführer einer juristischen Person unmittelbar im
Forschungs- und Entwicklungsbereich tätig, so wird der Teil der
Bezüge, der auf diese unmittelbare Tätigkeit entfällt und auch
entsprechend aufgezeichnet wird, Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag.
Gegen die grundsätzliche Möglichkeit der
Einbeziehung von Geschäftsführungsaufwendungen in die
Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages wird - soweit ersichtlich - auch
vom Finanzamt im Vorlagebericht nichts eingewendet. In dem oben zitierten
Artikel, auf den sich die Berufungswerberin ausdrücklich stützt, wird
jedenfalls gefordert, dass in dem Fall, dass
einGeschäftsführer einer juristischen Person unmittelbar im
Forschungs- und Entwicklungsbereich tätig ist, nur der Teil der Bezüge
Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag wird,
der unmittelbar auf diese Tätigkeit
entfällt und auch entsprechend aufgezeichnet wird.
Sowohl in der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Dezember 1999 als
auch im Vorlageantrag vom 21. März 2000 wird dargelegt, dass die für
Forschung und Entwicklung aufgewendete Zeit der Geschäftsführer mit
etwa 25% der Gesamtarbeitszeit geschätzt
wird, somit also keine Aufzeichnungen gemacht wurden.
Mangels entsprechender Aufzeichnungen können die
beantragten Geschäftsführungsaufwendungen somit nicht in die
Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages einbezogen werden.
3. Sonstige Berufungspunkte betreffend
Körperschaftsteuer 1998
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998
richtete sich auch gegen die Nichtgewährung der Teilwertabschreibung
Slot-Anlage, die Nichtrückgängigmachung von Forderungseingängen F
und HA, sowie Auswirkungen bei der Änderung bei der pauschalen
Forderungsabzinsung.
Diese Berufungspunkte sind zwischen dem Finanzamt und der
Berufungswerberin nicht mehr strittig und diesbezüglich wurde der Berufung
in der Berufungsvorentscheidung bereits stattgegeben.
Insgesamt ergibt sich somit hinsichtlich der
Körperschaftssteuerbescheide für 1996 und 1997 eine Abweisung der
Berufung.
Für das Jahr 1998 ergibt sich eine Abweisung
hinsichtlich der den Forschungsfreibetrag betreffenden Berufungspunkte und eine
Stattgabe der Berufung hinsichtlich der oben unter 3.) angeführten
sonstigen Berufungspunkte. Die Bemessungsgrundlagen und die
Körperschaftsteuer für 1998 ergeben sich daher wie folgt:
(wie Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2000)
|
|
Schilling
|
Euro
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
26.668.240
|
1.938.056,58
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
26.668.240
|
1.938.056,58
|
Einkommen
|
26.668.240
|
1.938.056,58
|
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
34% von 26.668.240 S
|
9.067.188
|
658.938,25
|
Abgabenschuld
|
9.067.188
|
658.938,25
Linz, am
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-L/02
- Stammnummer
- 12047
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF