Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2020-L/02
In den Fällen des Bezuges von Krankengeld ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. Für steuerfreie ausländische Einkünfte ist der allgemeine Progressionsvorbehalt anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2020-L/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bws. gegen den Bescheid des
Finanzamtes G. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arbeitnehmer. Im
Berufungszeitraum bezog er neben seinen nichtselbständigen Einkünften
Krankengeld gemäß
§ 69 EStG
1988 .
Strittig im konkreten Fall war, ob die von der
Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene
"Pflichtveranlagung" bzw. der
"allgemeine Progressionsvorbehalt" gesetzeskonform angewendet wurde.
Steuerfreie
ausländische Einkünfte von der Fa. TWK-GmbH:
Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurde vom Bw. im Feld der
Steuererklärung (Spalte für steuerliche Vertretung) folgendes
angemerkt:
"Sollte durch die steuerfreie Auslandstätigkeit
wiederum eine Nachforderung durch Progressionsvorbehalt entstehen, werde um
Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung 2001 ersucht".
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 20. August 2002 wurde folgendes Einkommen berechnet:
Nichtselbständige Bezüge
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OÖ.GKK
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5.054,00
|
ATS
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TMGmbH
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118.800,00
|
ATS
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-1.800,00
|
ATS
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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122.054,00
|
ATS
|
abzüglich Sonderausgaben (1/4 der Aufwendungen
für Versicherung etc.)
|
-5.707,00
|
ATS
|
Kirchenbeitrag
|
1.000,00
|
ATS
|
ergibt Einkommen
|
115.347,00
|
ATS
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der
ausländischen Einkünfte wie folgt berechnet:
|
Einkommen
|
115.347,00 ATS
|
Ausländische Einkünfte
|
100.063,00 ATS
|
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz
|
215.400,00 ATS
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
46.274,00 ATS
|
Steuer für den Durchschnittsteuersatz nach Abzug von
Absetzbeträgen
|
30.740,00 ATS
|
Durchschnittssteuersatz
14,27 % von 115.347,00
|
16.460,02 ATS
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zuzüglich Steuer sonstige Bezüge
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339,42 ATS
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Einkommensteuer
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16.799,44 ATS
|
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer
|
-15.807,70 ATS
|
Einkommensteuer
|
992,00 ATS
(
72,09 €)
Als Hinweis zu diesem Einkommensteuerbescheid erging
folgende Mitteilung:
Der Abgabepflichtige
hätte während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden
Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet
und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.
Sie zahlen damit genauso viel Steuer, wie jeder andere Steuerpflichtige, der
dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Da sich durch diesen Bescheid eine Abgabennachforderung
ergeben hat, ersuchte der Abgabepflichtige - wie in seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bemerkt -
zurückzunehmen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz stellte fest, dass ein
Einkommensteuerbescheid, bei dem ein Pflichtveranlagungstatbestand -
nämlich der Zufluss von Bezügen gem. § 69 Abs. 2
EStG 1988 (Krankengeld) vorliege-nicht aufgehoben werden könne.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde
Berufung innerhalb offener Frist im
wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Es werde beantragt, die
Nachforderung zu stornieren und einen neuen Bescheid zu erlassen. Die errechnete
Nachforderung ergebe sich nur aufgrund des errechneten Durchschnittsteuersatzes
in den steuerfreie ausländische Einkünfte gem. § 3
Z. 10 und Z. 11 EStG 1988 einbezogen worden seien. Dies
führe zu einer indirekten Besteuerung oben zitierter Bezüge, da sich
die Steuer und die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz um
diesen Betrag erhöhe. Die Zurückziehung der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei nicht möglich gewesen, da
im Jahreseinkommen Bezüge der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse
enthalten waren und diese daher von Amtswegen hätte erfolgen
müssen.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 13. September
2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 39 Abs. 1 EStG 1988 werde die
Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem
Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen habe. Habe der Steuerpflichtige Lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezogen, so erfolge eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 EStG 1988 vorliegen würden. Eine Pflichtveranlagung
gem. § 41 EStG 1988 sei unter anderem dann durchzuführen,
wenn Bezüge gem. § 69 Abs. 2 EStG zugeflossen seien. Der
Tatbestand für eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41
EStG 1988 sei daher gegeben und eine Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 nicht zulässig. Dem
Berufungsbegehren könne daher nicht stattgegeben werden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde abermals
"Berufung" (gemeint wohl Vorlageantrag)
innerhalb offener Frist im wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Die festgestellte
Nachforderung für das Jahr 2001 im gesamten Ausmaß von
72,09 € möge storniert und ein neuer Bescheid erlassen werden.
Die Berufungsvorentscheidung begründe die oben angeführte
Nachforderung nicht, welche nur dadurch zustande komme, dass in die
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz steuerfreie
Einkünfte nach § 3 Z. 10 und Z. 11 einbezogen worden
seien. Die Rechtmäßigkeit der Veranlagung gem. § 39 und
§ 41 sowie § 69 Abs. 2 EStG 1988 werde nicht
bestritten, lediglich das Verfahren, welches ein steuerfreies ausländisches
Einkommen durch Einbeziehung in die Jahresverdienstsumme indirekt
besteuere.
Mit Schreiben vom 8. April 2003 wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat eine
nähere Begründung - ergänzend zur Bescheidbegründung der
Abgabenbehörde I. Instanz - übermittelt. Darin wurde auf die
gesetzliche Lage im Zusammenhang mit dem
"Progressionsvorbehalt " bei Einbeziehung von
ausländischen steuerfreien Einkünften im Sinne des
§ 3 Abs. 3 EStG 1988 hingewiesen. Um formlose
Zurücknahme des Vorlageantrages wurde ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 3 EStG
1988 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des
Arbeitnehmers Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z. 10 und Z. 11 EStG 1988 zu
berücksichtigen:
Z. 10 der zitierten Bestimmung:
Einkünfte, die
Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine
begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit ihres ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinaus geht.
Lit. a:
Inländische
Betriebe
sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern.
Lit. b
begünstigte
Auslandstätigkeiten
sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Richtung
von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von
Bodenschätzen im Ausland.
Das Vorliegen von steuerfreien ausländischen
Einkünften stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand
dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht aufgrund eines anderen Tatbestandes
durchzuführen ist, besteht aber die Möglichkeit, einen Antrag auf
Veranlagung im Berufungswege zurückzunehmen.
Liegt jedoch ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vor,
ist automatisch eine Nachforderung, die sich aufgrund der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben.
Gem. § 41 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige
zu veranlagen, wenn er außer lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Z.1 andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag
730,00 € (10.000,00 ATS) übersteigt
Z.2 ...
Z.3 Im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen seien (BGBl I 2000/142 ab 2001).
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert weiters:
Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraumes gestellt werden § 39 Abs. 1
3. Satz ist anzuwenden.
Nach der Aktenlage erhielt der Bw. im Zeitraum vom
6. August bis 31.12.2001 steuerfreie Auslandseinkünfte von
100.063,00 ATS (Arbeitgeber TMGmbH).
Pflichtveranlagungstatbestand
bei Vorliegen von Bezügen gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG
1988:
Gem. § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind
bei Auszahlung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung oder ... 22 % Lohnsteuer
einzubehalten, soweit diese Bezüge 20,00 € (230,00 ATS)
täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich
ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu
unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein siebentel gesondert sonstiger
Bezug gem. § 67 Abs. 1 und 6 % dieses Bezuges,
höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer als darauf entfallene
Lohnsteuer auszuweisen (BGBl I 2000/142 ab dem Jahre 2001 bzw. BGBl 2001/59
ab 2002).
Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz
entspricht der für den Berufungszeitraum geltenden Rechtslage.
In den Fällen des Vorliegens von Krankengeld gem.
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor,
weswegen eine Zurücknahme bzw. Behebung des Einkommensteuerbescheides 2001
durch die Abgabenbehörde I. Instanz nicht in Betracht kommt. Auch ist die
Einbeziehung der steuerfreien ausländischen Einkünfte in die
Jahresverdienstsumme rechtmäßig erfolgt (
"allgemeiner Progressionsvorbehalt").
Die dadurch ausgelöste "indirekte Besteuerung" entspricht dem
Gesetz.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als ungegründet abzuweisen.
Linz, am
01.Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2020-L/02
- Stammnummer
- 12043
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF