Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100532/2014
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bei einvernehmlicher Baurechtsauflösung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100532/2014vom 04.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zufolge § 192 BAO sind die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere zB Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Solche Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) mit Bindungswirkung für hievon abgeleitete Abgabenbescheide sind ua. Bescheide über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§ 186 BAO). Darunter fallen weiters die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheide sowie Einheitswerterhöhungsbescheide. Die Bindungswirkung eines Einheitswertbescheides schließt alle Elemente des Spruches ein. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von den weiteren Feststellungen, insbesondere von denen über die Art des Gegenstandes, also über die Vermögensart, die Art der wirtschaftlichen Einheit, die Qualifizierung als Untereinheit und die Zurechnungsträger auszugehen (siehe VwGH vom 4.2.2009, 2008/15/0337). Im Rahmen der Erlassung des abgeleiteten Grunderwerbsteuerbescheides besteht sohin absolute Bindungswirkung an den Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid
Wird von einem Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG aF nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Mit der Feststellung der Beschwerdeführerin, der vereinbarte Preis im Zuge der Baurechtslöschung entspreche dem gemeinen Wert, da zwischen der Stadt Graz auf der einen Seite und der Bauberechtigte auf der anderen Seite keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindung bestünden, wird der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes des Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld keineswegs erbracht. Auch der Hinweis, dass das BMF bei Immobilienleasingverträgen, bei denen das Leasinggut ertragsteuerlich dem Leasinggeber zuzurechnen sei, annehmen würde, dass der im Leasingvertrag für das Ende der Grundmietzeit festgesetzte Kaufpreis dem gemeinen Wert entspreche, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Im gegenständlichen Fall ist ein Baurechtsauflösungsvertrag und kein Immobilienleasingvertrag grunderwerbsteuerlich zu beurteilen.
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall die Gegenleistung geringer ist als der steuerlich maßgebliche Wert des Grundstückes,
wurde die Grunderwerbsteuer zu Recht vom dreifachen Einheitswert des Grundbesitzes (EUR 2.936.250) in Höhe von EUR 102.768,75 festgesetzt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 4. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 BauRG, Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912
- § 418 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 7 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 BauRG, Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912
- § 5 Abs. 2 Satz 1 BauRG, Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912
- § 1 Abs. 3 BauRG, Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912
- § 2 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100532/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100532.2014
- Stammnummer
- 120421
- Gültig
- 04.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF