Findok · Erlässe & Informationen
H 587/1-IV/4/00
Vorliegen von Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Ungarn; Schenkung an Einrichtungen in Ungarn
geltende FassungErlassH 587/1-IV/4/00vom 13.09.2000
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der ungarischen Rechtslage [Gesetz Nr. XCIII aus 1990 (Itv.) über Gebühren] sind Schenkungen,
1. wenn bewegliche Sachen in Ungarn übergeben werden und der Erwerb zu ungarischen wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, kulturellen oder wohltätigen Zwecken erfolgt,
2. wenn bewegliche Sachen in Ungarn an Einrichtungen übergeben werden, die die unter Punkt 1. genannten Zwecke verfolgen, oder
3. wenn bewegliche Sachen generell außerhalb Ungarns (also zB in Österreich) übergeben werden,
von der Schenkungssteuer befreit.
Somit besteht auf der Grundlage dieser ungarischen Rechtslage bei Zuwendungen unter Lebenden nach Ungarn
Gegenseitigkeit
im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG hinsichtlich
Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken gewidmet sind, und
Gegenseitigkeit
im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG hinsichtlich
Zuwendungen an als gemeinnützig oder mildtätig anzusehende ungarische
Einrichtungen.
13. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
GegenseitigkeitGegenrechtReziprozitätUngarnSchenkungenMuseumMuseenKunstgegenständeGemeinnützigkeitStiftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- H 587/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 1204
- Gültig
- 13.09.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF