Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1309-W/04
Bürgschaftsübernahme für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1309-W/04vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.K. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2004 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhobenen
Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) u. a. die Anerkennung eines
Betrages von € 9.157,00 als außergewöhnliche Belastung. Dem
Antrag fügte er ein Schreiben der C.Bank AG sowie einen Kontoauszug vom 4.
4. 2002 bei. Wie das Finanzamt (FA) dem beiliegenden Schreiben vom 21. 9. 2000
der C.Bank AG entnehmen könne, sei er infolge des Konkurses der Firma
M.GmbH, in der seine Ehegattin Geschäftsführerin gewesen sei, zur
Bürges- und Zahlerhaftung über einen Betrag von S 1.400.000,00
(€ 101.741,97) herangezogen worden.
Da er sich dieser Bürgschaft aus sittlichen
Gründen nicht entziehen konnte - über das Vermögen seiner
Frau wäre ein Konkursverfahren eingeleitet worden - und seine Frau
auch infolge der Kindererziehung nicht in der Lage sei, einer eigenen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, müsse er zwangsläufig nunmehr
monatlich € 847,47, das seien jährlich € 10.174,44 bezahlen.
Er stelle daher den Antrag diesen Betrag abzüglich eines Selbstbehalts von
10 %, somit € 9.157,00, als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Im der Berufung beiliegenden Schreiben vom 21. 9. 2000 (!)
teilt die C.Bank AG dem Bw. und seiner Gattin mit, dass sie gegen die M.GmbH per
19. September 2000 eine offene Forderung in Höhe von insgesamt S
8,212.847,07 habe: "Sie haben für die
Verbindlichkeiten der oben angeführten Gesellschaft unserem Institut
gegenüber jeweils Garantien in Höhe von insgesamt S 500.000,00
übernommen. Darüber hinaus haben Sie für das gesamte Engagement
in Höhe von S 8,212.847,07 jeweils einen Blancowechsel unterschrieben und
bei den jeweiligen Kreditverträgen als Bürgen für den Akzeptanten
unterfertigt......
.....halten wir nunmehr
schriftlich folgendes fest: Die
C.Bank
AG
erklärt sich gegen Bezahlung
eines Betrages von S 1,400.000,00 bereit, auf darüber hinaus gehende
Forderungen zu verzichten, wobei dieser Verzicht unter folgenden Bedingungen
steht: Die Bezahlung des Betrages in Höhe von S 1,400.000,00 erfolgt durch
monatliche Ratenzahlung in Höhe von S 11.667,00 beginnend mit 1. 2. 2001
solange bis uns ein Betrag in Höhe von S 1,400.000,00 zugeflossen ist.
Sie haften für den Betrag in Höhe von S 1,400.000,00 solidarisch und
zur ungeteilten Hand....
......Diese Vereinbarung
steht unter der Sanktion des Terminverlustes, das heißt, im Falle des
Verzuges mit auch nur einer Rate tritt Fälligkeit der Gesamtforderung ein
und werden wir sodann ohne weitere Mahnschritte den Rechtsweg
beschreiten...."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2004
verweigerte das FA die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen mit der
Begründung, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
grundsätzlich niemand verpflichtet sei, einem nahen Angehörigen, das
von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr
gehöre, abzunehmen. Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entstehe im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen habe. Normzweck sei nicht, wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben könnten,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und
führte ergänzend aus, dass Bürgschaftszahlungen dann als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn der
Steuerpflichtige glaube, durch die Übernahme der Bürgschaftszahlungen
eine die Existenz bedrohende Lage abzuwenden. Es müsse daher schon das
Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen
(siehe VwgH Erk. vom 15.7.98). Die Zwangsläufigkeit des Eingehens der
Bürgschaft sei schon dadurch gegeben, weil die Bank ihre Drohung auch seine
Frau in den Privatkonkurs zu treiben, wahr gemacht hätte, daher sei auch
die sittliche Verpflichtung gegeben gewesen die Bürgschaft, wie auch die
Rückzahlung des Kredites zu übernehmen. Die Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen sei schon dadurch gegeben, dass er sich als gerecht und
billig denkender Mensch der Übernahme der Bürgschaft nicht entziehen
konnte. Nicht das persönliche Pflichtgefühl, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen sei entscheidend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. begehrt die Anerkennung der Kosten aus der
Inanspruchnahme als Bürge in Höhe von € 9.157,00 als
außergewöhnliche Belastung.
Infolge des Konkurses der Firma M.GmbH, bei der seine
Ehegattin Geschäftsführerin gewesen sei, sei er zur
Bürgschaftszahlung herangezogen worden. Da über das Vermögen
seiner Ehegattin ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, diese auch
infolge der Kindererziehung nicht in der Lage sei einer eigenen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe er sich aus sittlichen Gründen
dieser Bürgschaft nicht entziehen können.
Wie dem Firmenbuch zu entnehmen ist, war der Bw.
Gesellschafter der Firma M.GmbH, und zwar mit einem Anteil von 40 %. Seine
Ehegattin Dagmar hielt einen Anteil von 25 % und fungierte gemeinsam mit
Mag.H. als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Mit Gerichtsbeschluss
vom 28. September 2000 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen
der Firma M.GmbH eröffnet, mit Beschluss vom 23. Jänner 2004 der
Konkurs gemäß
§ 139 KO aufgehoben und die Firma mit
29. Juni 2004 amtswegig gelöscht.
Vorgelegt wurde eine Vereinbarung mit der C.Bank AG vom 21.
September 2000. Danach bestand per 19. September 2000 eine offene Forderung
gegenüber der M.GmbH in Höhe von S 8,212.847,00, für die der Bw.
sowie seine Frau jeweils einen Blankowechsel unterschrieben und bei den
jeweiligen Kreditverträgen als Bürgen für den Akzeptanten
unterfertigt hatten. Laut dieser Vereinbarung verzichtet die Bank gegen die
ratenweise Bezahlung eines Betrages von S 1,400.000,00 (monatlich S 11.667,00 ab
1. Februar 2001) auf einen Großteil ihrer Forderungen.
Rechtlich ist der dargestellte Sachverhalt
folgendermaßen zu beurteilen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs.3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw. zur
Übernahme der Bürgschaft bzw. zu den Zahlungen sittlich verpflichtet
war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtssprechung ausgesprochen hat, setzt eine Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil
billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme der Bürgschaft
bzw. der Hingabe von Geldmitteln nicht entziehen kann. Es reicht nicht aus, dass
sich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich
verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln
menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag
(vgl. VwGH 26. 4. 1989, 86/14/0085; 19. 2. 1992, 88/14/0170;
28. 2. 1995, 95/14/0016; 18. 10. 1995, 92/13/0145) oder eine
ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll (vgl.
VwGH 20. 9. 1988, 86/14/0015; 23. 5. 1996, 95/15/0018).
Handelt es sich um Belastungen aus Anlass eingegangener
Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen
der Bürgschaftsverpflichtungen gegeben sein, wofür es unter anderem
erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der
Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit
Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage
liegt dabei aber nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer
selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften
nicht mehr möglich scheint, sondern nur dann, wenn die wirtschaftliche
Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht,
dieser seine berufliche Existenz also nicht auch auf eine andere ihm zumutbare
Weise hätte erhalten können (vgl. VwGH 26.3. 2003, 98/13/0072;
31. 3. 2004, 2003/13/0158).
Weiters hat der Verwaltungsgerichthof in gegebenem
Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich niemand
verpflichtet ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In
gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe
von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist
es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste
Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer
anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0055;
16. 12. 1999, 97/15/0126).
Obwohl der Bw. unter Hinweis auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes selbst davon ausgeht, dass für die Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung erforderlich
ist, dass bereits das Eingehen der
Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweist, hat er
nicht dargelegt worin die existenzbedrohende Notlage der Ehegattin
im Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme bestanden hätte. Das Berufungsvorbringen
erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass die Bank gedroht
hätte, die Ehegattin in den Privatkonkurs zu treiben. Dass bereits das
Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig, im Sinne der oben
zitierten Rechtssprechung, gewesen sei, kann daraus nicht geschlossen werden.
Letztlich darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass der
Bw. selbst Gesellschafter der GmbH war. Als Gesellschafter, der laut
Firmenbuchauszug seine Stammeinlage nur zur Hälfte geleistet hat, wäre
es an dem Bw. - gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern -
gelegen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten. Die
Möglichkeit des Verlustes des eingesetzten Kapitals, sei es im Wege der
Stammeinlage, sei es im Wege von Haftungsinanspruchnahmen, ist bei einer
wirtschaftlichen Betätigung immanent. Derartige Verluste können bei
der vom Bw. und seiner Ehegattin gewählten Rechtsform der wirtschaftlichen
Betätigung nicht steuermindernd geltend gemacht werden
Wien, am 29.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1309-W/04
- Stammnummer
- 12036
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF