Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0753-L/03
Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit bei Doktoratsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-L/03vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der engen Verknüpfung des Doktoratsstudiums mit dem vorhergehenden Studium ist es gerechtfertigt, dass bezüglich des Studienerfolgsnachweises ein Doktoratsstudium fiktiv als gesonderter "Studienabschnitt" des abgeschlossenen Studiums angesehen wird. Damit ist es auch möglich, dem Doktoratsstudium ein weiteres Toleranzsemester zuzurechnen, wenn das vorige Studium in der vorgesehenen Mindestzeit absolviert wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Oktober 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Familienbeihilfe für den Sohn A., ist für den
Zeitraum 1.10.2003 bis 29.2.2004 zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, A., schloss am 20.3.2002
das Studium zum Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Studienzweig
Betriebswirtschaft, ab und setzte anschließend im Sommersemester 2002 mit
dem Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften fort.
Familienbeihilfe wurde bis 30.9.2003 gewährt.
Mit Abweisungsbescheid vom 15.10.2003 wurde die
Familienbeihilfe ab 1.10.2003 aberkannt, da ab diesem Zeitpunkt die vorgesehene
Studiendauer des Doktoratsstudiums (zwei Semester) bereits um mehr als ein
Semester überschritten war.
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen Folgendes eingewendet: Der Sohn hätte das Studium zum Magister
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in der Mindestdauer abgeschlossen.
Obwohl er das Doktoratsstudium im Sommersemester inskribiert hatte, konnte er es
ohne eigenes Verschulden erst im folgenden Semester beginnen, da die
zeitaufwendigen Erst- und Vorbesprechungen mit den betreuenden und
prüfenden Professoren dazu geführt hatten, dass er per Bescheid das
Doktoratsstudium erst mitten in den vorlesungsfreien Sommerferien am 15.7.2002
beginnen konnte. Demnach könne der Beginn des Studiums erst im
Wintersemester 2002/03 angenommen werden. Die bescheidmäßige
Feststellung wurde beigelegt.
Eine Rückfrage bei der Studienbehörde ergab, dass
die bescheidmäßige Feststellung keinen Nachweis für den
tatsächlichen Studienbeginn bedeute, da die Meldung des Betreuers auch
später erfolgen könne. Aus den Unterlagen des Finanzamtes konnte
bestätigt werden, dass das bisherige Studium in der Mindestzeit
zuzüglich eines Toleranzsemesters absolviert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Weiters gilt für den
Studienerfolgsnachweis: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung oder der ersten Diplomprüfung oder des
ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
Unter "vorgesehene Studienzeit"
ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die
in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebende Zeitraum ist die gesetzliche Studiendauer des jeweiligen
Studienabschnittes zuzüglich eines weiteren Semesters (= Toleranzsemester).
Unbestrittenermaßen ist
die gesetzliche Studiendauer des Doktoratsstudiums, das der Sohn der
Berufungswerberin betreibt, nach dem für ihn noch gültigen Studienplan
zwei Semester. Der Sohn ist seit dem Sommersemester 2002 als ordentlich
Studierender des Doktoratsstudiums geführt, eine konkrete
Studienbehinderung, die eine Verlängerung der gesetzlichen Studiendauer
rechtfertigen würde, konnte auch mit der Begründung in der Berufung
nicht dargelegt werden, sodass mit Ende des Sommersemesters 2003 die
Studiendauer zwei Semester und ein Toleranzsemester betragen hat.
Fest steht jedoch, dass der
Sohn das abgeschlossene Studium, das aus zwei Studienabschnitten besteht, in der
Mindestzeit zuzüglich nur einem Toleranzsemester absolviert hat. In den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich (Pkt. 22.12) wird
festgestellt, dass bezüglich des Studienerfolgsnachweises ein
Doktoratsstudium fiktiv als gesonderter "Studienabschnitt" des abgeschlossenen
Studiums angesehen werden kann. Auch im Kommentar zum Familienlastenausgleich
(Wittmann/Galletta) zu § 2 wird auf diese bereits im Jahr 1996 vom
(damaligen) Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
erlassmäßig (GZ 23 0104/9-V/3/96) angeordnete Vorgangsweise
hingewiesen, die vor allem mit sich bringt, dass ein Studienerfolgsnachweis
entsprechend der spezifischen Regelung des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 hier
nicht erforderlich ist und der Nachweis im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Der unabhängige Finanzsenat sieht diese Vorgangsweise insbesondere auf
Grund der engen Verknüpfung des Doktoratsstudiums mit dem vorhergehenden
Studium als gerechtfertigt an. Dies rechtfertigt jedoch auch, die vom Gesetz
vorgesehene Möglichkeit, für die Gewährung der Familienbeihilfe
ein in einem vorigen Abschnitt nicht benötigtes Toleranzsemester einem
weiteren Abschnitt zuzurechnen, auf das Doktoratsstudium anzuwenden. Da der Sohn
der Berufungswerberin nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen das
zugrundeliegende Studium ohne Ausschöpfung des gesamten Zeitrahmens
absolviert hat, kann die Familienbeihilfe für ein weiteres Semester
(Wintersemester 2003/04) gewährt werden.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-L/03
- Stammnummer
- 12031
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF