Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0181-Z1W/02
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0181-Z1W/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bf. hat die Mineralölsteuer in der Höhe von S 42,024.381,00 zwar innerhalb von fünf Tagen nach dem Fälligkeitstag 27. Oktober 1997, die Mineralölsteuer in der Höhe von S 78,307.988,00 jedoch nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag 25. August 1997 durch Banküberweisung auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse entrichtet. Der Tatbestand des § 221 Abs. 1 BAO ist daher nicht verwirklicht worden (vgl. VwGH 24.4.1996, 94/13/0020).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-AG, vertreten durch Czajka &
Czajka Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KG,
1010 Wien, Jasomirgottstraße 3, vom 7. Juni 2000 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 10. Mai 2000,
GZ. 100/71900/97-7, betreffend Säumniszuschlag - Zoll,
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. November
1997 setzte das Hauptzollamt Wien zur GZ. 100/028/00002809/7/00 und zur GZ.
100/029/00002909/7/00 gemäß
§§ 217 bis 221 BAO
Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von S 839.038,00 (€
60.975,27) fest; die Bf. habe die auf dem Abgabenkonto Nr. XY aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten (S 12,769.194,00 und S 29,182.703,00) nicht bis zum
Zahlungstermin 27. Oktober 1997 entrichtet.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 1. Dezember 1997, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die Entrichtung
der Mineralölsteuer erfülle die in § 221 Abs. 1 BAO normierten
Voraussetzungen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 1997, GZ. 100/71900/97, wies das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben
vom 8. Jänner 1998 beantragte die Bf., die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Bf. führte im Wesentlichen
aus wie folgt:
Aus dem
beigeschlossenen Überweisungsbeleg sei ersichtlich, dass die Bf. am
25. August 1997 nicht säumig gewesen sei. Es könne der Bf.
nicht angelastet werden, dass die Zahlung "länger als die gesetzliche
Respirofrist gem. § 211 Abs. 2 BAO gedauert" habe.
Mit
Berufungsentscheidung vom 10. Mai 1999, GZ. ZRV 1/1-I5/98, gemäß
§ 85c ZollR-DG idF BGBl. Nr. 659/1994, gab der Berufungssenat V der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Tirol der Beschwerde statt und
hob die Berufungsvorentscheidung auf. Letztere sei "mit Rechtswidrigkeit
belastet, weil eben eine Sachentscheidung getroffen wurde, bevor eine
Klärung über das Berufungsbegehren erzielt wurde".
Mit
Mängelbehebungsauftrag "gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO bzw. §
275 BAO" vom 11. Juni 1999, GZ. 100/71900/5/97, teilte das Hauptzollamt
Wien der Bf. mit, dass in der Eingabe vom 1. Dezember 1997 "die genaue
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet" fehle.
Die Bf. teilte
dem Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 16. Juni 1999 mit, dass sich die
Berufung vom 1. Dezember 1997 gegen die "Säumniszuschlagsfestsetzungen mit
der Geschäftszahl 100-028/00002509/7/00 und Geschäftszahl
100-029/00002909/7/00" richte.
Ebenfalls mit
Schreiben vom 16. Juni 1999 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Wien mit, dass der
Mängelbehebungsauftrag "absolut rechtswidrig sei" sei. Die Bf. habe "in der
Berufung vom vom 1.12.1997 gegen den Bescheid vom 3.11.1997" den Antrag
gestellt, "den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen". In der
Berufungsentscheidung vom 10. Mai 1999 sei "im Spruch der Beschwerde und damit
der Berufung (aus welchen Gründen auch immer) stattgegeben"
worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2000, GZ. 100/71900/97-7, wies das
Hauptzollamt Wien die Berufung vom 1. Dezember 1997 als unbegründet
ab.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde vom 7. Juni 2000, in der im Wesentlichen wie folgt
ausgeführt wurde:
Auf das
"Erhebungsverfahren" seien nicht die Vorschriften des ZollR-DG, sondern die
Vorschriften der BAO anzuwenden. Eine "zweite Berufungsvorentscheidung"
dürfe "gemäß
§ 276 Abs. 2" nur mit Zustimmung aller
Parteien erlassen werden. Überdies habe die "Abgabenbehörde II.
Instanz" der Berufung stattgegeben. Der Spruch der Berufungsentscheidung vom 10.
Mai 1999 sei in Rechtskraft erwachsen, ein weiteres Verfahren in derselben
Rechtssache daher rechtswidrig. Die Bf. sei am 25. August 1997 nicht säumig
gewesen. Sie habe die Zahlung termingerecht am 25. August 1997 von der
Bank Y "durchführen lassen". Die Behörde habe jedoch auf der
Kontonachricht als Entrichtungstag den 29. August 1997 angemerkt. Der
Berufungsvorentscheidung sei keine Kopie, aus der die Säumigkeit zum
Zahlungstermin 25. August 1997 zu ersehen sei, beigeschlossen gewesen.
§ 221 Abs. 1 BAO sei "auf die Fälligkeit zum 25.10.1997
anwendbar".
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den
Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechen.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder §
218 hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 219 BAO beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 220 Abs. 1 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes
der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
Gemäß
§ 221 Abs. 1 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und Abs.
3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
Am 29. August
1997 hat die Bf. die Mineralölsteuer 7/97 in der Höhe von S
78,307.988,00, die auf dem Abgabenkonto mit der Nr. XY aushaftete, mittels
Überweisung auf das Postsparkassenkonto mit der Nr. XYZ entrichtet.
Fälligkeitstag war der 25. August 1997. Der
Überweisungsauftrag der Bf. ist am 25. August 1997 bei der Bank Y
eingelangt.
Am 30. Oktober
1997 hat die Bf. S 29,182.703,00 und am 31. Oktober 1997 S 42,024.381,00 der auf
dem Abgabenkonto mit der Nr. XY aushaftenden Mineralölsteuer durch
Banküberweisung auf das og. Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse
entrichtet. Fälligkeitstag war der 27. Oktober 1997.
Die og.
Abgabenschuldigkeiten wurden somit erst nach deren Fälligkeit entrichtet.
Weiters steht fest, dass die Gutschrift in der Höhe von
S 42,024.381,00 auf dem og. Postscheckkonto zwar innerhalb von fünf
Tagen, jene von 78,307.988,00 jedoch nicht innerhalb von drei Tagen nach dem
jeweiligen Fälligkeitstag erfolgt ist. Die Bf. hat daher innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem 27. Oktober 1997 eine Abgabenschuldigkeit im Sinne
des § 221 Abs. 1 BAO nicht zeitgerecht entrichtet. Der Tatbestand des
§ 221 Abs. 1 BAO ist folglich nicht verwirklicht worden. Mit dem Ablauf des
27. Oktober 1997 ist die Verpflichtung zu Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge entstanden. Die
Vorschreibung der Säumniszuschläge ist somit zu Recht
erfolgt.
Der Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hängt allein
davon ab, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird. Die Vorschrift berücksichtigt somit nicht die Gründe,
aus welchen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde (vgl. VwGH 27.3.1996,
93/15/0233).
Sinn der in
§ 211 Abs. 2 enthaltenen sog. Respirofrist von drei Tagen ist keineswegs
die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist
der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von
Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der
Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung geht jedoch das
Risiko einer mehr als drei Tage späteren Gutschrift zu Lasten des
Abgabenschuldners (vgl. VwGH 24.4.1996, 94/13/0020).
Die
Zollbehörden haben gemäß
§ 85f ZollR-DG die §§
85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs
des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.
Mangels einer
ausdrücklichen Regelung im ZollR-DG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/2001
waren die nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebenden
Bestimmungen über die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden auch
bei den Berufungssenaten nach dem ZollR-DG anzuwenden. Ist die Berufung nicht
zurückzuweisen, so ist es gemäß
§ 289 Abs. 1 erster Satz
BAO Aufgabe der Berufungsbehörde, immer in der Sache selbst zu entscheiden,
dh. neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache nach den für
sie geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der
Verfahrensgrundsätze behandelt würde. "Sache" ist die Angelegenheit,
die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat (vgl. VwGH 28.2.2002,
2000/16/0317).
Der
Berufungssenat V der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für
Tirol begründete seine Entscheidung vom 10. Mai 1999, GZ. ZRV 1/1-I5/98
damit, dass über die Berufung ohne vorheriges Mängelbehebungsverfahren
entschieden worden sei. Den Berufungsausführungen und dem Inhalt des Aktes
sei nicht zu entnehmen, welcher der og. Bescheide "angesprochen werden sollte".
Es liege somit ein nicht behobener "inhaltlicher Mangel des Rechtsmittels" vor,
der zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Berufungsvorentscheidung führe.
Auf die in der Sache selbst vorgebrachten Beschwerdegründe sei dehalb nicht
einzugehen. Die Begründung eines Bescheides kann als Auslegunsbehelf
herangezogen werden, wenn der Spruch für sich allein betrachtet Zweifel an
seinem Inhalt offen lässt (vgl. VwGH 25.5.1992, 91/15/0085, 28.9.1998,
96/16/0135). Die Begründung der vorgenannten Berufungsentscheidung
lässt klar erkennen, dass der Berufungssenat nicht in der Sache selbst
(§ 289 Abs. 1 erster Satz BAO) entschieden hat.
Die og.
Berufungsentscheidung hatte die Erlassung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung zur Konsequenz. Letztere ist somit weder eine zweite
Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO noch eine solche im
Sinne des § 85b Abs. 4 ZollR-DG.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Ablichtung des in der Beschwerde angesprochenen
Überweisungsbeleges.
Wien, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 219 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 220 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0181-Z1W/02
- Stammnummer
- 12022
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF